Abtei lung IV
D-6028/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Nepal,
vertreten durch lic. iur. Johann Burri, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
20. Juni 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6028/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimat-
land am 5. April 2006 auf dem Landweg Richtung Indien, von wo aus
er mit dem Flugzeug einige Wochen später nach Frankreich flog. Am
14. Mai 2006 gelangte er in die Schweiz, wo er am 15. Mai 2006 ein
Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 31. Mai 2006 in _______
summarisch befragt. Am 9. Juni 2006 fand gleichenorts die Anhörung
durch die Bundesbehörde statt.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend,
aus _______ zu stammen, der Volksgruppe der _______ anzugehören
und buddhistischen Glaubens zu sein. Er habe im Dorf einen Laden
geführt und sei dort von Maoisten - darunter auch einem ehemaligen
Schulkameraden - aufgesucht worden. Diese hätten ihn zu
Geldspenden genötigt. Ferner habe er sie mit Nahrungsmitteln
unterstützen müssen. Überdies hätten sie ihn gezwungen, ihnen einen
benachbarten Getreidespeicher zu überlassen, wo fortan ihre Ver-
sammlungen stattgefunden hätten. Am 13. März 2006 hätten die Be-
hörden bei ihm eine Razzia durchgeführt und Quittungen für seine
Geldspenden gefunden. Unter dem Vorwurf, die Maoisten zu unter-
stützen, sei er auf den Polizeiposten gebracht und misshandelt wor-
den. Nach drei bis vier Tagen sei er aufgrund einer Bürgschaft von drei
Personen wieder freigekommen. Er habe eine schriftliche Vereinba-
rung mit dem Inhalt, die Polizei über erneute Kontaktaufnahmen sei-
tens der Maoisten zu informieren, unterzeichnen müssen. Für den Fall
einer Unterstützung der Aufständischen sei ihm eine strenge Bestra-
fung in Aussicht gestellt worden. In der Folge sei der erwähnte Schul-
kamerad behördlich festgenommen worden. Am 24. März 2006 seien
Maoisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn abgeführt.
Man habe ihm zur Last gelegt, den besagten Maoisten bei den Sicher-
heitskräften denunziert zu haben, und ihn in ein Maobadi-Lager ver-
schleppt. Dort habe er diverse Arbeiten verrichten müssen. Aufgrund
einer Unpässlichkeit seines Bewachers sei es ihm etwa zehn Tage
später gelungen, aus dem Gewahrsam der Maoisten zu seiner
Schwester zu fliehen. Kurz danach sei er in Anbetracht der geschilder-
ten Situation nach Indien weitergeflüchtet. Im Falle seiner Rückkehr
befürchte er Repressalien seitens der Maoisten und der Sicherheits-
kräfte.
Seite 2
D-6028/2006
B.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2006 - eröffnet am selben Datum - lehnte
das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es
aus, die angebliche Festnahme durch die Maoisten, der Aufenthalt in
deren Lager und die Fluchtumstände müssten erheblich bezweifelt
werden. So sei insbesondere nicht nachvollziehbar, dass dem Be-
schwerdeführer, welcher unter dem Verdacht gestanden habe, die Si-
cherheitskräfte über Belange der Maobadi informiert zu haben, ohne
Schwierigkeiten die Flucht gelungen wäre. Überdies habe er die an-
geblichen Fluchtumstände anlässlich der Befragungen nicht überein-
stimmend dargelegt. Ferner gehe aus seinen Aussagen nicht hervor,
dass er tatsächlich wie ein Gefangener der Maoisten behandelt wor-
den sei. Seine Schilderungen entbehrten zudem der inneren Betroffen-
heit sowie der Anschaulichkeit. Ausserdem sei er gemäss Aktenlage
durch die Maobadi nicht verhört worden, obwohl er als Verräter gegol-
ten habe. Entsprechend könne die vorgebrachte Gefangennahme
durch die Maobadi nicht geglaubt werden. Im Weiteren sei für die Be-
stimmung der Flüchtlingseigenschaft der Zeitpunkt des Asylentscheids
massgeblich. Die Situation in Nepal habe sich seit der Ausreise des
Beschwerdeführers massgeblich verändert. Die Maobadi würden seit
dem Waffenstillstand von Ende April 2006 von der neuen nepalesi-
schen Regierung nicht mehr als verbotene Terrororganisation betrach-
tet. Es sei davon auszugehen, dass für Personen wie der Beschwerde-
führer, welche geltend machten, zur Unterstützung der Maoisten genö-
tigt worden zu sein, aufgrund des politischen Umschwungs keine be-
gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes
mehr bestehe. Schliesslich hätten Personen, welche trotz der verän-
derten Situation Behelligungen durch die Maoisten befürchteten, eine
innerstaatliche Fluchtalternative. Den Vollzug der Wegweisung nach
Nepal erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Rekurs vom 19. Juli 2006 beantragte der Beschwerdeführer bei der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung des an-
gefochtenen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft
und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässig-
keit und der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit
der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hin-
sicht die Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege samt Entbindung
von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
Seite 3
D-6028/2006
setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begrün-
dung machte er geltend, die genauen Fluchtumstände aus dem Mao-
badi-Lager entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise anlässlich der
Befragungen nicht widersprüchlich geschildert zu haben. Den Lager-
aufenthalt habe er - so auch betreffend der Situation als Gefangener -
detailliert dargelegt; es sei entsprechend nicht nachvollziehbar, wieso
das BFM davon ausgehe, er habe seine damalige Lage nicht als ernst-
haften Nachteil empfunden. Falls die Beschwerdeinstanz dennoch an
der angeblichen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen festhalte, sei ihm
Gelegenheit zu einer Stellungnahme einzuräumen. Er sei sowohl
durch die Sicherheitskräfte wie auch die Maoisten in Nepal gezielt ver-
folgt worden. Im Falle der Rückkehr habe er begründete Furcht vor
ernsthaften Nachteilen. Gemäss einem Bericht der SFH (betreffend
Dezember 2005) sei die Lage vor Ort sehr kritisch. Das BFM weise
zwar grundsätzlich zu Recht auf eine gewisse Entspannung der Lage
in Nepal hin. Die politische Situation sei aber gemäss Presseberichten
nach wie vor sehr instabil. Schliesslich würde ein allfälliger Vollzug der
Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen versto-
ssen. Die allgemeines Lage sei laut weiteren Medienberichten immer
noch sehr fragil, und ein erneuter Bürgerkrieg könne nicht ausge-
schlossen werden.
Der Eingabe lag eine Bestätigung für die Bedürftigkeit des Beschwer-
deführers bei.
D.
Am 20. Juli 2006 bestätigte die ARK den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2006 verzichtete die ARK auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Bezüglich des Entscheids
über das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen
späteren Zeitpunkt verwiesen.
F.
Mit seiner Vernehmlassung vom 5. September 2007 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde. Auch aufgrund der jüngsten Ent-
wicklungen in Nepal bestehe kein Anlass, auf die angefochtene Verfü-
gung zurückzukommen. In ihrer detaillierten Analyse der aktuellen Si-
tuation vor Ort wies die Vorinstanz unter anderem auf ein Positionspa-
pier der UNHCR vom 31. Juli 2007 hin. Gemäss diesem riskierten Per-
Seite 4
D-6028/2006
sonen, welche während des bewaffneten Konflikts zwischen die Fron-
ten geraten seien und nun zurückkehrten, aktuell keine spezifische
Gefährdung ihrer Sicherheit.
G.
Im Rahmen des eingeräumten Replikrechts zeigte der neu bestellte
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 30. Oktober
2008 seine Mandatsübernahme an. Gleichzeitig ersuchte er um Akten-
einsicht und um Fristerstreckung zwecks Stellungnahme. Das Bundes-
verwaltungsgericht entsprach diesen Anträgen mit Zwischenverfügung
vom 13. November 2008. Einem erneuten Fristerstreckungsgesuch
vom 1. Dezember 2008 wurde am 4. Dezember 2008 entsprochen.
H.
Mit Replik vom 19. Dezember 2008 hielt der Beschwerdeführer an den
bisherigen Anträgen und Vorbringen fest. Die Situation in Nepal habe
sich zwar verbessert. Es ereigneten sich indes nach wie vor Men-
schenrechtsverletzungen und bewaffnete Übergriffe. Es sei noch nicht
absehbar, ob der begonnene Demokratisierungsprozess tatsächlich
weiterverfolgt werden könne. Der Beschwerdeführer gelte bei den
Maoisten als Kollaborateur der ehemaligen Sicherheitskräfte. Entspre-
chend müsse er nach wie vor mit Repressionen der zwischenzeitlich
an die Macht gekommenen Maoisten rechnen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewese-
nen Rechtsmittel. Es gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwen-
dung (Art. 53 Abs. 2 VGG).
Seite 5
D-6028/2006
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht ein-
gereichten Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegen-
satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
Seite 6
D-6028/2006
macht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist,
sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt
sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend
ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005
Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor
festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung er-
fahren hat.
4.
4.1
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zu Recht auf gewisse
Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen hingewiesen. Vorab ist
zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer seine Identität trotz entspre-
chenden Aufforderungen nach wie vor nicht belegt und keinerlei Be-
weismittel für die angebliche Verfolgung seitens der Sicherheitskräfte
und der Maoisten beigebracht hat. In Anbetracht der überdies sehr va-
gen und ausweichenden Schilderungen der Reisemodalitäten, insbe-
sondere hinsichtlich der dazu benutzten Reisepapiere, steht ferner in
keiner Weise fest, dass er sich im Zeitraum der angeblichen Verfolgung
überhaupt noch im Heimatland aufhielt (vgl. A 1/9, S. 6; A 7/18, S. 2 f.).
Im Weiteren sind sowohl seine ungesteuerte Schilderung des angeb-
lich Erlebten wie auch seine Antworten auf Nachfragen anlässlich der
Anhörung stereotyp ausgefallen; mangels Realkennzeichen entsteht
so in der geltend gemachten Form der Eindruck eines konstruierten
Sachverhalts, welcher nicht auf tatsächlich Erlebtem basiert (A 7/18,
S. 5 ff.). Entgegen den Beschwerdevorbringen konnte er so insbeson-
dere auch nicht den Eindruck vermitteln, tatsächlich als Gefangener in
einem Lager der Maoisten festgehalten worden zu sein, zumal er als
vermeintlicher Verräter festgenommen worden sein soll, welche ge-
mäss seinen Angaben streng bestraft oder sogar getötet würden
(A7/18, S. 9). Dies ist umso unwahrscheinlicher, als er nach der Flucht
aus besagtem Lager zu seiner Schwester geflohen sei und dort an
einem Ort, wo ihn die Maoisten ohne grosse Probleme hätten
Seite 7
D-6028/2006
ausfindig machen können, übernachtet habe (A 7/18, S. 6).
Einzuräumen ist zwar, dass Ungereimtheiten bei der Schilderung der
genauen Fluchtumstände den Protokollen entnommen werden können,
welche in Anbetracht des summarischen Charakters der Erstbefragung
aber nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die Vorinstanz weist aber
zurecht darauf hin, dass die angeblich problemlose Flucht wiederum
gegen die angebliche Inhaftierung im Lager spricht. Insgesamt muss
nach dem Gesagten somit festgehalten werden, dass namentlich die
zielgerichtete Verfolgung durch die Maoisten vom Beschwerdeführer in
der geltend gemachen Form auch von der Beschwerdeinstanz für
unglaubhaft erachtet wird. Der Antrag des Beschwerdeführers, bei
dieser Fallkonstellation sei ihm die Möglichkeit einer (weiteren)
Stellungnahme einzuräumen, ist abzulehnen, da bei der blossen
Sachverhaltswürdigung praxisgemäss keine solche in Betracht kommt.
Schliesslich ist auch die angebliche Haft des Beschwerdeführers in
Gewahrsam der Sicherheitskräfte in Anbetracht seines
Aussageverhaltens zu bezweifeln. Eine vertieftere Auseinandersetzung
mit den diesbezüglichen Unglaubhaftigkeitselementen kann aber
gemäss nachfolgenden Erwägungen unterbleiben.
4.2
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Si-
tuation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung
ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht
vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person
zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
4.3 Das BFM stellte zutreffend fest, dass sich die allgemeine Lage in
Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert
hat. Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsge-
richts tätige ARK hat die allgemeine Situation in Nepal ausführlich be-
urteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschen-
rechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen
zwischen den Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und
der Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom
28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert
(vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 31 E. 4.3.4. und 4.3.5. S. 332 ff.).
Seite 8
D-6028/2006
Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. Novem-
ber 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Frie-
densabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten
am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im
Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am
15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung,
und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments,
welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Ver-
zögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der
Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfas-
sungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem
Nepali Congress zur stärksten Kraft (vgl. Maoisten gewinnen die Wahl,
NZZ Online, International, 24. April 2008; Mehr Sitze für die Maoisten
in Nepal, NZZ Online, International, 25. April 2008). Am 28. Mai 2008
kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zu-
sammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Ver-
sammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land
zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab; NZZ Online,
International, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess der entmachte-
te Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in Kathmandu
(vgl. Nepals entmachteter König verlässt den Palast, NZZ Online, In-
ternational, 12. Juni 2008). Die verfassungsgebende Versammlung
wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali
Congress zum ersten Präsidenten der Republik (vgl. Erster Präsident
Nepals gewählt, NZZ Online, International, 21. Juni 2008), und am
15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal
Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten (vgl. Maoisten-Chef neu-
er Ministerpräsiden in Nepal, NZZ Online, International, 15. Au-
gust 2008). Auch wenn Übergriffe der nach wie vor gewaltbereiten
Young Communist League (YCL) sowie ethnische Spannungen in der
Terai-Region offenbar andauerten, die Gewaltakte beider vormaligen
Konfliktparteien kaum gerichtlich geahndet wurden und teilweise wie-
der aufflackerten, der Rechtsstaat noch schwach ausgebildet und das
Problem der Eingliederung der Rebellen noch nicht gelöst ist (vgl.
Human Rights Watch / Country Summary / Januar 2009 und NZZ vom
2. Februar 2009), kann insgesamt eine seit der Ausreise des Be-
schwerdeführers nachhaltig verbesserte Situation vor Ort festgestellt
werden.
In Anbetracht dieser vorstehend dargelegten Entwicklung geht das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer
Seite 9
D-6028/2006
im heutigen Zeitpunkt - entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittel-
schrift - keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung durch
die Sicherheitskräfte besteht. Da es ihm zudem nicht gelungen ist, die
angebliche zielgerichtete Verfolgung durch die Maoisten in der geltend
gemachten Form glaubhaft zu machen, ist auch aktuell nicht davon
auszugehen, er gerate nach der Rückkehr aufgrund seines Persönlich-
keitsprofils gezielt in den Fokus von gewaltbereiten Mitgliedern dieser
Partei. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf die Ausführungen
in den Beschwerdeeingaben im Einzelnen einzugehen, da sie im ak-
tuellen Zeitpunkt am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
für den aktuellen Zeitpunkt keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft
machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch
des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Seite 10
D-6028/2006
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Seite 11
D-6028/2006
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Wie bereits vorstehend unter Ziff. 4.3 ausführlich dargelegt, hat sich
die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers
wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit nicht der-
gestalt, als dass von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt
gesprochen werden kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell
als zumutbar zu bezeichnen ist.
Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind
keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass er bei
einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner mehrjährigen Landesab-
wesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte.
Indes hat er bis zu seiner Ausreise im Jahre 2006 und mithin mehr als
38 Jahre in seinem Heimatstaat gelebt, wo er schliesslich als Ladenin-
haber tätig war. Er ist noch relativ jung und leidet gemäss Aktenlage
nicht an behandlungsbedürftigen Krankheiten. Überdies verfügt er
über Kenntnisse verschiedener Sprachen, und gemäss seinen Aussa-
gen dürfte vor Ort ein soziales Netz bestehen (A 1/9, S. 2 f.). Blosse
soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige
Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Ge-
fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiter-
hin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215).
Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm auch zuzumu-
ten, sich im Bedarfsfall an einem anderen als seinem bisherigen
Wohnort niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar (vgl. dazu
EMARK 2006 Nr. 31).
Seite 12
D-6028/2006
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Nachdem er gemäss Aktenlage über eine Arbeitsstelle
verfügt, kann er nicht mehr als bedürftig angesehen werden, weshalb
das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-6028/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Ver-
sand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
angefochtene Verfügung im Original und Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N _______ (per
Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
Seite 14