B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6028/2015
Ur t e i l vom 8 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…), Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am (…) zu seinen
Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen
befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde
er am (…) dem Kanton C._______ zugewiesen. Am (…) wurde er von ei-
nem Mitarbeiter des BFM (heute: SEM) in D._______ gestützt auf Art. 29
Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte er im Wesentlichen geltend, er sei
guineischer Staatsangehöriger von der Ethnie der Peul und habe zusam-
men mit seiner Ehefrau, seiner Tochter, seiner Mutter und zwei jüngeren
Brüdern im Quartier E._______ in der F._______ gelebt. Dort habe er wäh-
rend sieben Jahren die Schule besucht und daneben ein Lebensmittelge-
schäft betrieben. In seinem Quartier seien Angehörige des Volkes der Ma-
linké in der Mehrheit gewesen, doch hätten sich vor seinem an einer Haupt-
strasse liegenden Haus oft jugendliche Peul zum Kaffee- und Teetrinken
getroffen und dabei auch politische Angelegenheiten diskutiert. Er selber
habe sich nie aktiv politisch betätigt und sei nie Mitglied einer Partei gewe-
sen. Er habe aber Sympathien für die (…) gehabt und versucht, jugendliche
Peul von dieser Organisation zu überzeugen.
Im Gefolge eines auf den (…) angesetzten Streiks und einer Demonstra-
tion sei es in F._______ zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen
ethnischen Peul und Malinké gekommen. Obwohl er sich nicht an den Aus-
einandersetzungen beteiligt habe, seien (…) vor seinem Haus sitzende
Peul von einer Gruppe von Malinké angegriffen worden. Die Peul hätten
den Angriff zunächst abwehren können, doch seien in der folgenden Nacht
erneut Malinké – offenbar unterstützt von Soldaten – vor seinem Haus er-
schienen. Es sei zu einem grossen Tumult gekommen, in dessen Verlauf
nicht nur sein Haus und sein Laden geplündert und zerstört, sondern auch
viele Leute verletzt worden seien. Die Armee sei eingeschritten und habe
versucht, die Unruhen mit Tränengas zu beenden. Er habe mit seiner Fa-
milie unverzüglich die Flucht ergriffen, doch habe er seine Angehörigen im
Chaos aus den Augen verloren. Am darauffolgenden Tag seien im Quartier
weitere Geschäfte und Häuser von Peul zerstört und niedergebrannt wor-
den. Er habe bei einem Bekannten Unterschlupf gefunden, doch habe ihn
dieser – aus Angst, selber auch Probleme zu bekommen – nicht länger bei
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sich aufnehmen wollen. Mit dessen finanzieller Unterstützung habe er Gui-
nea noch (…) an Bord eines Schiffes verlassen und sei auf ihm nicht be-
kanntem Weg unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Europa gelangt.
Am (…) sei er von einem ihm nicht namentlich bekannten Land her in ei-
nem Lieferwagen in die Schweiz eingereist.
B.
B.a Die zuständige Behörde des Kantons C._______ teilte dem BFM am
(…) mit, der Beschwerdeführer sei seit dem (…) unbekannten Aufenthalts,
worauf dessen Asylgesuch am (…) als gegenstandslos geworden abge-
schrieben wurde.
B.b Am (…) meldete sich der Beschwerdeführer im EVZ G._______, wo-
rauf sein Asylverfahren wieder aufgenommen wurde.
B.c In der Folge wurde er für den weiteren Aufenthalt des Asylverfahrens
erneut dem Kanton C._______ zugewiesen.
B.d In einer am (…) im Beisein einer Hilfswerksvertretung durchgeführten
"allgemeinen Zusatzabklärung" behauptete der Beschwerdeführer, die
Schweiz nie verlassen zu haben. Er habe sich bei einer Freundin in
H._______ aufgehalten und nicht gewusst, dass er nicht so lange abwe-
send sein dürfe. Im Weiteren bestätigte er die von ihm anlässlich der Erst-
befragung vom (…) und der Anhörung vom (…) gemachten Aussagen und
brachte keine neuen Asylgründe oder Wegweisungsvollzugshindernisse
vor. Es gehe ihm zurzeit gesundheitlich gut; zuletzt sei er vor mehreren
Monaten wegen eines gebrochenen Arms beim Arzt gewesen.
B.e Der Beschwerdeführer gab den Schweizer Asylbehörden keine Identi-
täts- oder Reisepapiere zu den Akten. Er habe lediglich eine Identitätskarte
besessen, doch habe sich diese in seinem Haus befunden, welches zer-
stört worden sei.
C.
Mit Verfügung vom 24. August 2015 – eröffnet am 25. August 2015 – lehnte
das SEM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit stand. Gleichzeitig ord-
nete es die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an und forderte
den Beschwerdeführer auf, bis spätestens am 19. Oktober 2015 die
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Schweiz zu verlassen, andernfalls er in Haft genommen und unter Zwang
in sein Heimatland zurückgeführt werden könnte.
D.
D.a Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM mit Eingabe vom 14. Sep-
tember 2015 um Erstreckung der angesetzten Ausreisefrist. Zur Begrün-
dung führte er aus, im Oktober 2015 fänden in Guinea wichtige Wahlen
statt. Je nach Ausgang dieser Wahlen würde sich die Rückkehr in seinen
Heimatstaat einfacher oder schwieriger gestalten, weshalb er jetzt, vor den
Wahlen, noch keine Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. August
2015 einreiche, sondern lediglich beantrage, dass die Vorinstanz im Fall
einer Verschlechterung der Lage von sich aus ihre Verfügung in Wiederer-
wägung ziehe.
D.b Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 22. September 2015 mit,
es sehe sich aufgrund seines Schreibens vom 14. September 2015 nicht
veranlasst, die angesetzte Ausreisefrist zu verlängern, und wies gleichzei-
tig darauf hin, die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs sei vor
dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 24. August 2015 nicht mög-
lich.
E.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. September 2015
wandte sich der Beschwerdeführer gegen die SEM-Verfügung vom 24. Au-
gust 2015 und ersuchte um "Wiedererwägung" des vorinstanzlichen Ent-
scheids und um Zuerkennung des Schutzes in der Schweiz. Dabei verwies
er wiederum auf die bevorstehenden Wahlen sowie auf den Umstand, dass
Guinea durch die Ebola-Epidemie geschwächt sei.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am
2. Oktober 2015 den Eingang seiner Eingabe vom 26. September 2015.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2015 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Abschluss des Ver-
fahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann stellte
es fest, dass die an das SEM gerichtete Eingabe vom 14. September 2015
als sinngemässe, lediglich gegen den vorinstanzlich verfügten Vollzug der
Wegweisung gerichtete Beschwerde und die Eingabe vom 26. September
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2015 als knapp den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerde-
verbesserung entgegengenommen werde. Schliesslich wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrens-
kosten bis zum 20. November 2015 einen Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 600.– zu einzuzahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht einge-
treten werde.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 13. November 2015 bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit
den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]),
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kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 5. November 2015 festgehalten
wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den
vorinstanzlich verfügten Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung des SEM
vom 24. August 2015 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft
und der Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der angefoch-
tenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der
Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht zu überprüfen. Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet lediglich die Frage, ob das Staatssek-
retariat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erklärt hat.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt (heute: Staatssekretariat) das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1A
FK erfüllen.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.1.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig fest-
steht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal die geltend
gemachte Verfolgungssituation vom SEM weder als asylrelevant noch als
glaubhaft qualifiziert worden war, welche Feststellung auf Beschwerde-
ebene nicht beanstandet wurde.
5.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.2.1 In Guinea herrscht im jetzigen Zeitpunkt weder Krieg noch Bürger-
krieg, und es liegt auch keine Situation allgemeiner Gewalt vor. In Bezug
auf die vom Beschwerdeführer in seinen beiden Eingaben vom 14. Sep-
tember 2015 und vom 26. September 2015 erwähnten Präsidentschafts-
wahlen vom 11. Oktober 2015 ist festzuhalten, dass diese ohne grössere
Zwischenfälle verlaufen sind. Nach Gewaltausbrüchen in den Tagen zuvor,
welche mehrere Todesopfer gefordert hatten, zeigten die strengen Sicher-
heitsvorkehrungen und der Aufruf des bisherigen Präsidenten Alpha Condé
sowie dessen Herausforderers Celou Dalein Diallo zur Vermeidung von
Gewalt Wirkung; es wurden keine blutigen Zwischenfälle gemeldet (vgl.
etwa
gewalt-1.18628477 vom 12. Oktober 2015). Auch nach der Verkündigung
des Wahlsiegs von Alpha Condé, der Bestätigung der Wahl durch das Ver-
fassungsgericht und der Ernennung der Minister blieb die Lage weitgehend
ruhig.
Was die ebenfalls erwähnte Ebola-Epidemie betrifft, so hat diese Guinea
in der Tat stark betroffen. Indessen erklärte die Weltgesundheitsorganisa-
tion (WHO) Guinea, wo im Dezember 2013 nahe der Grenze zu Liberia die
Epidemie ausgebrochen war, Ende Dezember 2015 für Ebola-frei
(vgl.
dex.html?lang=de oder ).
5.2.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle – insbe-
sondere in der Person des Beschwerdeführers bestehende medizinische –
Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen könnten.
5.2.2.1 Der Beschwerdeführer erklärte in der "allgemeinen Zusatzabklä-
rung" vom (…) ausdrücklich, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Auch
aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf allenfalls bestehende be-
ziehungsweise neu aufgetretene gesundheitliche Probleme.
5.2.2.2 Was die ökonomische beziehungsweise berufliche Situation des
Beschwerdeführers betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass dieser in seiner
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Heimat nicht nur während sieben Jahre die Schule besucht, sondern auch
ein eigenes Lebensmittelgeschäft geführt hat. Sodann verfügt er in seiner
Heimatstadt F._______ über ein tragfähiges soziales Netz (gemäss seinen
Angaben leben dort nebst seiner Ehefrau und seiner Tochter seine Mutter
und zwei jüngere Brüder; vgl. Vorakten BFM A5 S. 5). Es ist daher davon
auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr nach Guinea nicht in eine seine
Existenz bedrohende Situation geraten wird, zumal ihm auch die Möglich-
keit offensteht, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen.
5.2.3 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in
genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet wer-
den.
5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung ei-
ner Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält. Die Beschwerde
ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei
der am 13. November 2015 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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