Abtei lung IV
D-6029/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
Indien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. August 2010 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6029/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat im Januar 2009. Nach Aufenthalten in Litauen, Italien,
Österreich, Litauen und Holland gelangte er im Juni 2010 via
C._______ und D._______ illegal in die Schweiz, wo er am 10. Juni
2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein
Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung vom 25. Juni 2010 zur
Person im F._______ machte er insbesondere geltend, er habe sich im
Januar 2009 mit seinem Pass und einem litauischen Schengen-Visum
nach Litauen begeben, wo er während vier Tagen geblieben sei. Dann
sei er mit dem Pass und einem italienischen Schengen-Visum nach
Italien geflogen, wo er sich rund zweieinhalb Monate aufgehalten
habe, bevor er sich in Richtung Österreich begeben habe. Dort seien
ihm die Fingerabdrücke genommen worden. Ausserdem habe man ihn
wegen Bauchschmerzen operiert. Nach der Entlassung aus dem Spital
sei er drei Monate lang in einem Flüchtlingslager gewesen. Im Oktober
2009 sei er von G._______ nach Litauen ausgeschafft worden. Dort
sei er zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Nach der
Freilassung habe er eineinhalb Monate in einem Flüchtlingscamp
verbracht, bevor er im April 2010 nach Holland gefahren sei, wo er
sich etwa zweieinhalb Monate illegal aufgehalten habe.
Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, er habe ausser in
Österreich und Litauen in keinem anderen Land um Asyl nachgesucht.
A.b Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2010 das
rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur
Zuständigkeit Litauens, Italiens oder Österreichs für die Durchführung
des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung
dorthin und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem
Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer, er wolle nicht nach
Litauen gehen, da dort keine Asylgesuche entgegengenommen
würden, und er befürchte, wieder inhaftiert zu werden. Im Gefängnis in
Litauen stinke es und man werde geschlagen. Nach Österreich würde
er sofort gehen, jedoch nicht nach Italien.
B.
Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und den Eurodac-
Treffer vom 13. November 2009 stellte das BFM am 6. Juli 2010 an
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Litauen ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-Verordnung] zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (vgl. Akte A13). Mit Schreiben vom
19. Juli 2010 stimmten die litauischen Behörden einer Übernahme zu
(vgl. Akte A16).
C.
Mit Verfügung vom 20. August 2010 – eröffnet am 23. August 2010 –
trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 10. Juni 2010 nicht ein und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach
Litauen an. Gleichzeitig wurde festgestellt, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. August 2010 (Poststempel vom
24. August 2010) beantragte der Beschwerdeführer, es sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft an-
zuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei
und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Es sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und ihm eine amtliche Rechtsvertretung bei-
zuordnen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wiederherzustellen (recte: zu erteilen). Die zuständige Behörde sei
vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an die-
selben zu unterlassen. Eventualiter sei er über eine bereits erfolgte
Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren.
Im Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um An-
weisung des BFM, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich
für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten.
Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den
Erwägungen eingegangen.
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E.
Mit Verfügung vom 25. August 2010 setzte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der
Wegweisung per sofort aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
1.4 Da es im vorliegenden Verfahren lediglich darum geht, die
Voraussetzungen einer Rückführung des Beschwerdeführers nach
Litauen (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-II-Verordnung zu prüfen, ist
auf die Rechtsbegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl,
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats
und Datenweitergabe an diese nicht einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember
2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen
materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichtein -
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurück.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids
im Wesentlichen fest, Litauen sei gestützt auf das "Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
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einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" sowie
das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Ent-
wicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und habe am 19. Juli
2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung zugestimmt. Die Rückführung habe
- vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung
(Art. 19 f. Dublin-II-Verordnung) - bis spätestens am 19. Januar 2011
zu erfolgen.
Die anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemachten
Aussagen seien nicht geeignet, die Frage der Zuständigkeit Litauens
zu verneinen und eine Rückführung dorthin zu verhindern. Litauen sei
staatsvertraglich für die Prüfung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens zuständig. Aus den Akten ergäben sich keine konkreten Hin-
weise, wonach sich dieser Staat nicht an die massgebenden völker-
rechtlichen Bestimmungen oder die einschlägigen Normen der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) halten würde. Auf das Asylgesuch
sei somit nicht einzutreten.
Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-
Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht
zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von
Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Litauen. Weder die in Litauen herrschende Situation noch andere
Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen
Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich
und praktisch durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung Litauens
liege vor. Schliesslich hätten Beschwerden gegen Nichteintretens-
entscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a
AsylG keine aufschiebende Wirkung.
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5.3 In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer als Be-
gründung insbesondere geltend, er wolle in der Schweiz bleiben. In
Litauen gebe es nichts Gutes. Er erhalte dort keine medizinische Be-
handlung und das Asylverfahren sei für Hindus sehr schwierig. Bei
einer Wegweisung nach Litauen befürchte er, nach Indien zurück-
geschickt zu werden. Dies wolle er nicht, da sein Leben im Heimatland
in Gefahr sei.
5.4
5.4.1 Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er
sich im Januar 2009 mit einem litauischen Schengen-Visum nach
Litauen begab, wo er sich vier Tage lang aufhielt. Von Oktober 2009
bis April 2010 will er erneut in Litauen gewesen sein. Ausserdem
stimmten die litauischen Behörden mit Schreiben vom 19. Juli 2010
einer Übernahme des Beschwerdeführers zu. Der Beschwerdeführer
kann somit ohne Weiteres in den Dublin-Staat (Litauen) ausreisen,
welcher für die Prüfung seines Asylantrags staatsvertraglich zuständig
ist.
5.4.2 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er wolle nicht nach
Litauen zurückgeführt werden, da es dort nichts Gutes gebe, ist ent-
gegenzuhalten, dass Litauen unter anderem Signatarstaat der EMRK,
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist.
Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Litauen sich nicht an die
daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Be-
stimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die
einschlägigen Normen der EMRK, halten würde. Demzufolge ist –
entgegen anderslautender Einschätzung in der Rechtsmitteleingabe –
nicht davon auszugehen, dass die litauischen Behörden den Be-
schwerdeführer direkt nach Indien überstellen würden, ohne zuvor
sein Asylgesuch zu prüfen.
Darüber hinaus stellt der Umstand, in Litauen allenfalls medizinisch
schlechter versorgt zu sein als in der Schweiz, kein Wegweisungsvoll -
zugshindernis dar. Unbesehen der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
zum Gesundheitszustand steht es dem Beschwerdeführer bei
eventuell auftretenden Problemen offen, sich an das dafür zuständige
medizinische Personal zu wenden.
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Schliesslich vermag er auch aus dem Einwand, wonach man im Ge-
fängnis geschlagen werde, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sollte
er in Litauen inhaftiert werden, ist es ihm – unbesehen der Glaub-
haftigkeit des dort angeblich bereits verbrachten Gefängnisaufenthalts
– unbenommen, bei allfälligen Übergriffen seitens Dritter um behörd-
lichen Schutz nachzusuchen.
Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der
Wegweisung nach Litauen in Berücksichtigung der entscheid-
relevanten Aspekte unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK als zu-
lässig, weshalb vorliegend kein Anlass zum Selbsteintritt besteht.
6.
Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten. Das Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben, und die sinngemässen Anträge, das BFM sei anzuweisen,
sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende
Asylgesuch für zuständig zu erachten, sind somit abzuweisen.
7.
7.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend
ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. EMARK
2001 Nr. 21). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die
Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer drohenden Verletzung
des Non-Refoulement-Gebots muss an dieser Stelle nicht weiter ein-
gegangen werden.
7.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im
Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - sofern sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und
allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der
sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-Verordnung).
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7.3 Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und
deren Vollzug zu bestätigen.
8.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen
ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist.
9.
Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.
10.
10.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde
als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgelt -
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der
durch die Fürsorgebestätigung vom 23. August 2010 ausgewiesenen
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Das Gesuch um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N _______
(per Telefax)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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