Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6026/2011
D6029/2011
U r t e i l v om 2 3 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien 1. A._______, geboren (…), alias A._______, geboren (…),
2. B._______, geboren (…),
Russland,
vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 6. Oktober 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 1. Juli 2008 reisten die Beschwerdeführer (Vater und Sohn) in die
Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchten. Die
Beschwerdeführer wurden vom BFM am 17. Juli 2008 im Transitzentrum
D._______ zu ihren Personalien, zum Reiseweg und zu den Gründen für
das Verlassen des Heimatlandes befragt (Kurzbefragung) und am 24. Juli
respektive 5. August 2008 in E._______ zu ihren Asylgründen angehört
(Anhörung).
B.
Zur Begründung machte der Beschwerdeführer 1 anlässlich der
Kurzbefragung sowie der Anhörung im Wesentlichen geltend, ab seinem
neunten Lebensjahr habe er in einem russischen Internat gelebt, indem
künftige Kader des KGB (sowjetischer In und Auslandsgeheimdienst)
ausgebildet worden seien. Im Alter von vierzehn oder fünfzehn Jahren
habe er das Internat verlassen und sich fortan in F._______ aufgehalten.
Ab dem Jahre 2000 habe er in G._______ gewohnt. Im Oktober 2006
habe er dem damaligen russischen Präsidenten Putin einen Brief
geschrieben, weil er sich ziemlich sicher gewesen sei, Putin sei im
gleichen Internat in die Parallelklasse gegangen. In der Folge sei er im
Dezember 2006 zu Hause von zwei Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes
des Präsidenten aufgesucht worden, die sich mit ihm ausführlich über
seine Internatszeit unterhalten und seine Fotos und Unterlagen aus
dieser Zeit mitgenommen hätten. Am 21. Januar 2007 sei er auf den
folgenden Tag in die (…) Zentrale des russischen Inlandsgeheimdienstes
(FSB) vorgeladen worden. Die Beamten des FSB hätten ihn nach
weiteren Unterlagen aus seiner Zeit im Internat und seinen Kontakten zu
Freunden aus dieser Zeit befragt. Nach dem Gespräch habe er eine
Stillschweigeerklärung unterschreiben müssen. Zirka Mitte März 2007
seien drei Beamte bei ihm zu Hause erschienen und hätten ihm gesagt,
er werde verdächtigt, einen Diebstahl begangen zu haben und das
Diebesgut zu Hause versteckt zu haben. Anschliessend sei seine
Wohnung von den Männern durchsucht worden, wobei sein Notizbuch,
ein Foto und eine Kopie seines Briefes an Putin beschlagnahmt worden
seien. Mitte Mai 2007 sei er von den Behörden aufgrund des angeblich
von ihm begangenen Diebstahls auf den Polizeiposten respektive das
Innenministerium vorgeladen worden, wo er verhört und misshandelt
worden sei. Insbesondere sei er nach weiteren Dokumenten und Fotos
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aus seiner Internatszeit sowie nach den Adressen seiner Verwandten
gefragt worden. Nach drei Tagen habe man ihn wieder entlassen. Etwas
später habe er einen Beschwerdebrief an das Sekretariat des
Präsidenten geschickt, ehe er eine längere Dienstreise angetreten habe.
Nachdem er nach Hause zurückgekehrt sei, seien Anfang November
2007 drei Beamte bei ihm zu Hause erschienen und hätten erneut eine
Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei habe man in seinem Schrank
eine dort zuvor ohne sein Wissen versteckte Pistole gefunden. Deswegen
sei er festgenommen und in Untersuchungshaft genommen worden. Auf
Anraten seines Anwalts habe er schliesslich eingeräumt, er habe die
Pistole gefunden beziehungsweise ein Freund habe sie ihm zur
Aufbewahrung gegeben. Ende Januar 2008 sei er anlässlich einer
Gerichtsverhandlung zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe
von zwei Jahren verurteilt und sogleich aus der Untersuchungshaft
entlassen worden. Anfang Februar 2008 hätten ihn zwei Beamte des FSB
mit einem Auto abgeholt. Während der Autofahrt sei es ihm gelungen, die
Flucht zu ergreifen. Anschliessend habe er seinen Freund angerufen, der
ihn mit seinem Auto abgeholt und in seinem Landhaus versteckt habe.
Am 27. Juni 2008 habe er sich dort mit seinem Sohn (Beschwerdeführer
2) getroffen. Aufgrund dieser Ereignisse habe er zusammen mit seinem
Sohn am 28. Juni 2008 mit der Hilfe eines Schleppers sein Heimatland
per Auto verlassen und sei via Weissrussland und ihm ansonsten
unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Für die übrigen Aussagen
wird auf die Akten verwiesen.
Zur Unterstützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer 1 im
Verfahren vor der Vorinstanz unter anderem zwei russischsprachige
Briefe, einen russischen Inlandpass, eine Wohnsitzbestätigung sowie
einen Geburtsschein zu den Akten.
C.
Anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung machte der
Beschwerdeführer 2 im Wesentlichen geltend, er habe zusammen mit
seiner Mutter in F._______ gewohnt. Nachdem sein Vater
(Beschwerdeführer 1) einen Brief an den russischen Präsidenten Putin
geschrieben habe, hätten im April 2007 zwei Beamte des FSB seine
Mutter aufgesucht und sie nach Unterlagen seines Vaters gefragt. Im Mai
2007 hätten Beamte des FSB dann die Wohnung durchsucht. Im
November 2007 seien erneut Beamte des FSB zu ihnen nach Hause
gekommen und hätten Informationen über seinen Vater verlangt. Im
Februar und Mai 2008 sei seine Mutter (telefonisch) von Beamten des
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FSB nach dem Aufenthalt seines Vaters gefragt worden. Im Mai 2008
hätten ihn zwei unbekannte Personen zu Hause über seinen Vater
ausgefragt, geschlagen und bedroht. Aus Angst habe er anschliessend
das Haus nicht mehr verlassen. Am 25. Juni 2008 sei er mit dem Zug
nach G._______ gefahren, um sich dort mit seinem Vater zu treffen. Am
28. Juni 2008 habe er schliesslich zusammen mit seinem Vater sein
Heimatland verlassen. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten
verwiesen.
Der Beschwerdeführer 2 reichte im Verfahren vor der Vorinstanz einen
russischen Inlandpass zu den Akten.
D.
D.a Mit zwei separaten Verfügungen vom 6. Oktober 2011 – eröffnet am
8. Oktober 2011 – stellte das BFM fest, die Asylvorbringen der
Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführer, lehnte deren Asylgesuche ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
D.b In der den Beschwerdeführer 1 betreffenden Verfügung wurde von
der Vorinstanz im Wesentlichen ausgeführt, dieser habe im Verlaufe des
Asylverfahrens zu den wesentlichen Punkten Aussagen gemacht, die
durch zahlreiche Ungereimtheiten gekennzeichnet seien. Widersprüchlich
seien beispielsweise seine Ausführungen zu seiner angeblichen Flucht
während des Transports im Februar 2008. Dazu habe er in der
Kurzbefragung ausgesagt, zwei FSBLeute hätten ihn zu Hause mit ihrem
Wagen abgeholt. Während der Autofahrt sei ihm dann die Flucht
gelungen. Einer der beiden Männer sei bereits beim allerersten Besuch
bei ihm zu Hause gewesen. In der Anhörung habe er jedoch einen ganz
anderen Verlauf des Vorfalls geschildert. Er sei damals von drei Leuten
abgeholt und zur Miliz gebracht worden, wo er die Nacht verbracht habe.
Erst am nächsten Tag habe er die Flucht aus dem fahrenden Auto
ergriffen. Den ihm bereits bekannten Mann habe er erst am zweiten Tag
im Auto gesehen. Diesen Widerspruch habe der Beschwerdeführer 1
nicht aufzulösen vermocht. Auch bezüglich seiner Festnahme im
November 2007 und der anschliessenden Verurteilung habe der
Beschwerdeführer 1 in den beiden Befragungen nicht kompatible
Aussagen gemacht. Anlässlich der Kurzbefragung habe er ausgesagt, er
sei damals von einem Offizier und zwei Beamten des FSB zu Hause
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aufgesucht worden. In der Anhörung habe er jedoch von einem Offizier
des FSB und zwei Beamten des Innenministeriums gesprochen.
Anlässlich der Kurzbefragung habe er zudem vorgebracht, er habe in der
Gerichtsverhandlung auf Rat seines Anwalts schliesslich eingeräumt,
dass er die bei ihm beschlagnahmte Pistole zufällig gefunden habe,
während er in der Anhörung geltend gemacht habe, sein Anwalt habe ihm
geraten zu sagen, ein Freund habe ihm die Pistole zur Aufbewahrung
übergeben. Überdies habe der Beschwerdeführer 1 anlässlich der
Kurzbefragung ausgeführt, die Hausdurchsuchung vom März 2007 sei
von einem Major des Innenministeriums und zwei zivil gekleideten
Beamten des FSB durchgeführt worden. In der Anhörung habe er
zunächst jedoch deutlich gesagt, dass ein Hauptmann, ein Major und
lediglich ein Mann in Zivil dabei gewesen seien. Mit seinem erst auf
Vorhalt der Widersprüchlichkeit dieser beiden Aussagen erfolgten
Erklärungsversuch, auch der Hauptmann sei in Zivil gewesen, habe er
diesen Widerspruch nicht aufzuklären vermocht. Der Beschwerdeführer 1
habe ausserdem auch widersprüchliche Angaben hinsichtlich der
konkreten Umstände bei seinem Verhör im Januar 2007 gemacht.
Anlässlich der Kurzbefragung habe er nämlich ausgesagt, einer der ihn
verhörenden Beamten habe die ganze Zeit in seinem Rücken gesessen,
wohingegen er in der Anhörung erklärt habe, er habe beide Beamte in
seinem Blickfeld gehabt. Aufgrund dieser zahlreichen widersprüchlichen
Ausführungen des Beschwerdeführers 1 kämen erhebliche Zweifel an der
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auf, zumal seine Vorbringen teilweise
nachgeschoben und insgesamt realitätsfremd seien. Der
Beschwerdeführer 1 habe in der Anhörung mehrmals zu Protokoll
gegeben, er sei im Zusammenhang mit einem Diebstahl von der Miliz
belangt worden. Anlässlich der Kurzbefragung habe er diesbezüglich
überhaupt nichts erwähnt, obwohl dieses Verfahren angeblich nur als
Vorwand für die im Hintergrund stehenden eigentlichen Interessen des
FSB gedient hätten. Es sei deshalb zu erwarten gewesen, dass der
Beschwerdeführer 1 dieses mit seinen Ausführungen über die
Behelligung durch den FSB eng zusammenhängende Strafverfahren
bereist in der Kurzbefragung zumindest ansatzweise erwähnen würde.
Der Wahrheitsgehalt dieses ohne zwingenden Grund erst im späteren
Verlauf des Asylverfahrens vorgebrachten Vorbringens sei somit
zweifelhaft. Die Aussagen des Beschwerdeführers 1 wiesen insgesamt
eindeutige Kennzeichen einer konstruierten Verfolgungsgeschichte auf
und erweckten insgesamt den Eindruck, er versuche eine angebliche
Verfolgungssituation in den Dunstkreis der russischen Geheimdienste
und deren allgemeine Praktiken einzubetten, ohne davon betroffen zu
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sein. Angesichts der sicherlich zahlreich vorhandenen anderen Zeugen
aus der Schulzeit von Putin erscheine das angebliche Vorgehen der
russischen Geheimdienste kaum sinnvoll. Nicht nachvollziehbar sei auch
die Passivität des Beschwerdeführers 1, welcher zahlreiche
Behelligungen über sich habe ergehen lassen, ohne sich an einen Anwalt
oder eine der zahlreichen in Russland operierenden
Menschenrechtsorganisationen zu wenden. Schliesslich sei darauf
hinzuweisen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers 1 nicht dem
Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person entspreche, da
erfahrungsgemäss tatsächlich Verfolgte den Verfolgerstaat bei der ersten
sich bietenden Möglichkeit zu verlassen versuchten. Dies ganz im
Gegensatz zum Verhalten des Beschwerdeführers 1, der bis zu seiner
Ausreise aus Russland trotz Behelligungen durch die russische Polizei
und ungeachtet der Verfolgung durch den russischen Geheimdienst,
ohne ersichtlichen Grund zirka anderthalb Jahre habe verstreichen
lassen. Seine vagen Aussagen zu seinem Reiseweg liessen ausserdem
den Eindruck entstehen, er versuche die schweizerischen Behörden über
seinen wirklichen Aufenthaltsort vor seiner Einreise in die Schweiz zu
täuschen, womit die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen noch zusätzlich
unterstrichen werde. Es könne nämlich weitestgehend ausgeschlossen
werden, dass es ihm angesichts der strengen Grenzkontrollen möglich
gewesen wäre, ohne authentische Reisepapiere und ohne jemals
kontrolliert zu werden, von Russland über die zwingenden Transitländer
Ukraine, Slowakei und/oder Ungarn und Österreich in die Schweiz zu
gelangen. An dieser Einschätzung änderten die eingereichten
Beweismittel nichts, da sie eine asylrechtlich relevante Verfolgung des
Beschwerdeführers 1 nicht darzulegen vermöchten. Die von ihm
selbstverfassten Briefe seien nicht geeignet, seine Vorbringen wirksam zu
untermauern. Hinsichtlich der Wegweisung hielt das BFM fest, dass
deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei.
D.c In der den Beschwerdeführer 2 betreffenden Verfügung wurde von
der Vorinstanz im Wesentlichen ausgeführt, er begründe seine
Asylgesuch mit Behelligungen durch die Beamten des FSB. Die geltend
gemachten Ereignisse stünden im unmittelbaren ursächlichen
Zusammenhang mit der angeblichen Verfolgung seines Vaters durch den
FSB und der von ihm geltend gemachten Vorfälle. Die Vorbringen seines
Vaters hielten jedoch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb dessen Asylgesuch abgelehnt worden
sei. Vor diesem Hintergrund entbehrten die eben auf diesem
unglaubhaften Sachverhalt beruhenden Vorbringen des
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Beschwerdeführers 2 jeglicher Grundlage und könnten folglich nicht
geglaubt werden. Es erübrige sich daher, an dieser Stelle auf zahlreiche
Ungereimtheiten in seinen Aussagen einzugehen. Hinsichtlich der
Wegweisung hielt das BFM fest, dass deren Vollzug zulässig, zumutbar
und möglich sei.
E.
Mit zwei separaten Beschwerden vom 3. November 2001 (Poststempel)
ans Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführer durch ihren
Rechtsvertreter beantragen, die angefochtenen Verfügungen seien
aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren. Zudem seien die Dispositiv
Ziffern 3 und 4 aufzuheben und von einer Wegweisung sei abzusehen.
Auf die Begründung der Beschwerden wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Mit den Rechtsmittelschriften reichten die Beschwerdeführer unter
anderem die folgenden Dokumente zu den Akten: Ein russischsprachiges
Durchsuchungsprotokoll vom 6. November 2007 (in Kopie, inklusive
deutscher Übersetzung), einen Auszug aus einem russischsprachigen
Gerichtsbeschluss vom 24. Januar 2008 (inklusive deutscher
Übersetzung), zwei russischsprachige Schreiben vom 26. und 27.
Oktober 2011 (inklusive deutscher Übersetzung), eine deutschsprachige
Zusammenfassung von zwei Briefen, zwei deutschsprachige Schreiben
des Beschwerdeführers 1 vom 10. und 27. Oktober 2011 sowie mehrere
russischsprachige Internetberichte (inklusive teilweiser deutscher
Übersetzung).
F.
Mit Zwischenverfügungen vom 9. November 2011 teilte der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den
Beschwerdeführern mit, sie könnten den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte der
Instruktionsrichter die Beschwerdeführer auf, bis zum 24. November 2011
je einen Kostenvorschuss von Fr. 600. zu bezahlen.
G.
Mit zwei identischen Eingaben vom 23. November 2011 ans
Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführer durch ihren
Rechtsvertreter beantragen, es sei die Frist zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses abzunehmen und ihnen die unentgeltliche
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Rechtspflege zu gewähren sowie den Unterzeichnenden als
unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen.
Den Eingaben lagen zwei Fürsorgebestätigungen vom 11. November
2011 bei.
H.
Mit Zwischenverfügungen vom 1. Dezember 2011 wies der
Instruktionsrichter die Gesuche der Beschwerdeführer um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des
Kostenvorschusses ab und gewährte ihnen zur Bezahlung der
ausstehenden Kostenvorschüsse eine Nachfrist von drei Tagen. Die
Kostenvorschüsse gingen am 3. Dezember 2011 bei der Gerichtskasse
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges sowie
aus prozessökonomischen Gründen sind die Beschwerdeverfahren
bezüglich des Beschwerdeführers 1 (Vater) und des Beschwerdeführers
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2 (Sohn) zu vereinigen, weshalb vorliegend über beide Beschwerden in
einem Urteil zu befinden ist.
1.4. Die Beschwerden sind frist und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die
Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung, weshalb sie zur Einreichung der
Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art.
48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art.
111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer den
Wortlaut sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigt haben und
sich deshalb ihre Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen
müssen, zumal sie die übersetzenden Personen bei beiden Befragungen
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(gut) verstanden haben wollen (vgl. Akten BFM A 1/12 S. 10, A 2/9 S. 7,
A 7/20 S. 18, A 9/10 S. 8).
5.2. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Asylvorbringen der
Beschwerdeführer den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art.
7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf
die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu
verweisen ist (vgl. die Ziffern I, Bst. D.b und D.c vorstehend). Die
Vorbringen in den Rechtsmittelschriften sind nicht geeignet, eine
Änderung der vorinstanzlichen Verfügungen zu bewirken. Den
Erwägungen des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten
Gründe entgegengesetzt. Insbesondere ist der Einwand, die
angefochtene Verfügung reite "auf vollkommen unwesentlichen
Kleinigkeiten" herum, unbegründet, da sich der Beschwerdeführer 1 in
den Befragungen in wesentlichen Punkten seiner Schilderungen
widersprüchlich äusserte. Die Behauptung, wonach der
Beschwerdeführer 1 die ihm vorgehaltenen Widersprüche habe auflösen
können, trifft nicht zu. Die mit den Beschwerden eingereichten
Beweismittel sind nicht geeignet, den von den Beschwerdeführern
geltend gemachten Sachverhalt in einem glaubhafteren Licht erscheinen
zu lassen beziehungsweise ihre Asylvorträge zu stützen, zumal weder
das Durchsuchungsprotokoll vom 6. November 2007 noch der Auszug
aus dem Gerichtsbeschluss vom 24. Januar 2008 von der zuständigen
russischen Behörde beglaubigt worden sind, weshalb Zweifel an der
Authentizität dieser Dokumente bestehen. Im Weiteren ist festzustellen,
dass laut dem Durchsuchungsprotokoll vom 6. November 2007 ein
Gewehr beschlagnahmt wurde, der Beschwerdeführer 1 aber immer von
einer Pistole sprach, was die Echtheit dieses Dokuments zusätzlich als
zweifelhaft erscheinen lässt. Da die geltend gemachten Asylvorbringen
nicht glaubhaft sind, kann vorliegend darauf verzichtet werden, deren
Asylrelevanz zu prüfen.
5.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführern
nicht gelungen ist nachzuweisen, oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass sie in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten
haben oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatten oder im Falle
einer Rückkehr nach Russland befürchten müssten. Die
Beschwerdeführer vermögen mit ihren Beschwerdevorbringen und den
eingereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu
führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Das BFM hat
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demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer
verneint und deren Asylgesuche abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2.
7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
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5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimat oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124
127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen nach den vorstehenden
Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
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allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2. Weder die allgemeine Lage in Russland noch die persönliche
Situation der Beschwerdeführer lassen im Falle einer Rückkehr auf eine
konkrete Gefährdung schliessen. Sodann bestehen auch keine anderen
Hinweise, dass die – soweit aktenkundig – gesunden Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, ihre Existenz
bedrohende Situation geraten könnten. Die Beschwerdeführer haben in
ihrer Heimat ein soziales Beziehungsnetz, leben doch unter anderem die
Halbschwestern des Beschwerdeführers 1 sowie die Mutter des
Beschwerdeführers 2 nach wie vor in Russland (A 1/12 S. 3, A 2/9 S. 2).
Zudem verfügt der Beschwerdeführer 1 über eine gute Ausbildung ([…])
sowie jahrelange Berufserfahrung, weswegen anzunehmen ist, er könne
sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren und für sich und
seinen Sohn sorgen. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist,
genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Angesichts der gesamten
Umstände kann der Vollzug der Wegweisung daher auch als zumutbar
bezeichnet werden.
7.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen
Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen sind (Art.
106 AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen.
D6026/2011
D6029/2011
Seite 14
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 1'200. festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit den am 3.
Dezember 2011 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschüssen zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag wird mit den am 3. Dezember 2011 von den
Beschwerdeführern zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe
geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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