B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6029/2014/plo
U r t e i l v o m 11 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren (…), Kosovo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2014 / N (…).
D-6029/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Albaner aus B._______, eige-
nen Angaben zufolge Kosovo am 4. Juli 2014 verliess und am 8. Juli
2014 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuch-
te,
dass er anlässlich der Kurzbefragung (BzP) im Empfangs- und Verfah-
renszentrum C._______ vom 14. Juli 2014 sowie der Anhörung zu den
Asylgründen vom 7. Oktober 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, dass die Ehefrau seines Onkels mit einem
Mitglied der verfeindeten Familie D._______ ein Verhältnis gehabt habe,
dass sein Onkel hiervon Kenntnis erhalten habe und seine Ehefrau zur
verfeindeten Familie habe bringen wollen,
dass sie unterwegs der Familie begegnet und bedroht worden seien,
dass sie danach bei den lokalen Polizeibehörden um Schutz nachgesucht
hätten,
dass die verfeindete Familie in der Folge den Grossvater des Beschwer-
deführers und die Ehefrau des Onkels erschossen und den Onkel verletzt
hätten,
dass die verfeindete Familie dank ihres Einflusses und mit Hilfe von Be-
stechungsgeldern dafür gesorgt hätte, dass der Onkel für den Mord ver-
antwortlich gemacht und die Untersuchung die wahren Täter betreffend
nicht abgeschlossen worden sei,
dass die Untersuchung des Falles durch die Justizbehörden neu aufge-
rollt worden sei,
dass davon unbenommen der Beschwerdeführer von der verfeindeten
Familie bedroht worden sei, weil er sich um seine Cousins und die
Grossmutter gekümmert habe,
dass er es aufgrund des Einflusses der verfeindeten Familie unterlassen
habe, wegen den Drohungen Anzeige zu erstatten,
dass ihm seine Eltern aus Angst um sein Leben zur Flucht geraten hät-
ten,
D-6029/2014
Seite 3
dass der Beschwerdeführer seine Identitätskarte bei der BzP vom 14. Juli
2014 zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 – eröffnet am 13. Ok-
tober 2014 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht und das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte sowie den Kanton E._______ mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, bei der Repu-
blik Kosovo handle es sich um ein sogenanntes "Safe Country", wonach
davon ausgegangen werden müsse, die Behörden seien dort grundsätz-
lich schutzwillig und schutzfähig,
dass die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen Dritter in den Zu-
ständigkeitsbereich der kosovarischen Polizei und Justiz fielen,
dass indem er nie um Schutz ersucht habe, die kosovarischen Behörden
nicht die Möglichkeit gehabt hätten, ihn zu schützen,
dass es sich wegen der asylrechtlichen Irrelevanz der geltend gemachten
Asylvorbringen erübrige, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in
den Aussagen einzugehen,
dass keine individuellen Gründe auszumachen seien, die gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihm
Asyl zu gewähren, eventuell sei ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren,
dass der mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2014 verlangte Kos-
tenvorschuss am 4. November 2014 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
D-6029/2014
Seite 4
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, an die keine
hohen formellen Anforderungen zu stellen sind,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdefrist angesichts des verfolgungssicheren Herkunfts-
staates Kosovo und in Anwendung von dem am 29. September 2012 in
Kraft getretenen Art. 108 Abs. 2 AsylG bei Entscheiden nach Art. 40 i.V.m.
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage betrage,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal der er-
hobene Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
D-6029/2014
Seite 5
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass, wird aufgrund der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende ihre
Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können
und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, das Gesuch ohne
weitere Abklärungen abgelehnt wird (Art. 40 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 zum "safe
contry" erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodi-
schen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekom-
men ist,
dass es sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, wel-
che im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise umge-
stossen werden kann (Urteil des BVGer D-4545/2013 vom 19. August
2013 E. 6.4),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht ohne weitere Abklärungen im Sinne der vorge-
nannten Gesetzesbestimmung abgelehnt hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinrei-
chender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht asylrelevant sind,
dass es sich bei den geltend gemachten Vorbringen, der Beschwerdefüh-
rer werde von der Familie D._______ mit dem Tode bedroht, um Übergrif-
fe von Drittpersonen und damit nicht um staatliche Verfolgungsmassnah-
men handelt,
D-6029/2014
Seite 6
dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer
nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schut-
zes durch den Heimatstaat abhängig ist,
dass dieser Schutz als hinreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffe-
ne Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten
Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen inner-
staatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist,
dass es der entscheidenden Behörde obliegt, die konkrete Effektivität des
Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (vgl. zum Ganzen
EMRK 2006 Nr. 18),
dass nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Kosovo die
bisher zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten systema-
tisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgingen, insoweit von
einem präventiven und konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden
Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen und internationalen Si-
cherheitsbehörden ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des BVGer
D-4545/2013 vom 19. August 2013 E. 6.3 m.w.H.),
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, er habe sein Heimatland
weder freiwillig noch aufgrund von wirtschaftlichen oder politischen Grün-
den, sondern wegen massiven Todesdrohungen verlassen, weshalb sein
Leben in Gefahr sei, keine Änderung der angefochtenen Verfügung zu
bewirken vermögen,
dass die Ausführungen, seine Familienangehörigen und Verwandten wür-
den sich um eine Lösung für ihn und eine Versöhnung zwischen ihnen als
Konfliktparteien zu finden, woran sehr intensiv gearbeitet werde, um die
Situation nicht weiter eskalieren zu lassen sondern zu beruhigen, ihm
Hoffnung mache, dass er wieder zurück ins Heimatland gehen könne,
nicht nachvollziehbar sind,
dass der Beschwerdeführer mit der Bitte an das Bundesverwaltungsge-
richt, bei der Beurteilung seiner Beschwerde die Umstände, welche dazu
geführt hätten, sein Heimatland zu verlassen, zu berücksichtigen und ei-
nen vernünftigen Entscheid zu treffen, nicht durchdringt,
dass zudem der Einwand, es sei zu diesem Zeitpunkt nicht verhältnis-
mässig sein Asylgesuch abzulehnen und ihm in diesem Sinne eine Chan-
D-6029/2014
Seite 7
ce zu geben, um aus dieser sehr schwierigen und dramatischen Situation
herauszukommen, nicht näher begründet ist,
dass sodann letztlich die Ausführungen, er möchte wieder zurückkehren,
nachdem sich die Situation beruhige und verbessere, und dass daher
keine sachlichen Gründe gegeben seien, welche der Gutheissung seines
Asylgesuches entgegenstehen würden, nicht nachvollziehbar sind,
dass zusammengefasst festgestellt werden kann, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers den Standpunkt der Vorinstanz nicht umzustos-
sen vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
D-6029/2014
Seite 8
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Einwand des Beschwerdeführers, auch die vorläufige Aufnahme
sei für ihn eine Lösung, weil er sich damit erhoffe, dass sich die Situation
verbessere oder beruhigen werde, nicht zu überzeugen vermag,
dass – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt – weder
die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe auf eine konkre-
te Gefährdung des albanischstämmigen Beschwerdeführers im Falle ei-
ner Rückkehr dorthin schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich
ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es
dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34
E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
D-6029/2014
Seite 9
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG), diese durch den am 4. November 2014 einbezahlten Kostenvor-
schuss gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6029/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: