B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6029/2019
Ur t e i l vom 2 5 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Albanien,
vertreten durch MLaw Michèle Byland, HEKS Rechtsschutz
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 7. November 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 29. Oktober 1990 in der Bundesrepublik
Deutschland eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis als Kontingent-Flücht-
ling erhielt,
dass er mit Urteil des (…) vom 27. Februar 1997 wegen versuchten Tot-
schlags an einem Landesgenossen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
Jahren verurteilt wurde,
dass im Beschluss der (…) vom 13. April 2000 festgehalten wurde, dass
dem Beschwerdeführer eine psychotische Erkrankung beziehungsweise
eine psychische, durch eine paranoide Gestimmtheit geprägte Störung zu
attestieren sei,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Antrag vom 19. April 2000 die
Scheidung einreichte,
dass der Beschwerdeführer nach Verbüssung der Haftstrafe nach Albanien
abgeschoben wurde,
dass er am 28. Juni 2011 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch einreichte
und dabei im Wesentlichen angab, aufgrund von Machenschaften der deut-
schen Behörden zu Unrecht wegen versuchten Mordes verurteilt worden
zu sein (angebliche Tätigkeit des Opfers als V-Mann der deutschen Behör-
den),
dass ihn die deutschen Gefängnisbehörden zu vergiften versucht und ei-
nen Anschlag auf seine Ehefrau und seinen Sohn geplant gehabt hätten,
dass er nach seiner Rückkehr nach Albanien vergeblich die dortigen Be-
hörden über die Vorkommnisse unterrichtet habe und er in der Folge von
verschiedenen Geheimdiensten verfolgt und bedroht worden sei,
dass er vom 17. März bis zum 6. Juni 2003 in Untersuchungshaft genom-
men worden sei, da ihn die albanischen Behörden der Verübung eines
Sprengstoffanschlags auf das Haus seiner ehemaligen Schwiegerfamilie
verdächtigt hätten,
dass das damalige Bundesamt für Migration (BFM) mit Entscheid vom
26. Juli 2011 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Juni
2011 in Anwendung von aArt. 34 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) nicht eintrat mit
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der wesentlichen Begründung, dass objektiv betrachtet keine konkreten
Anhaltspunkte auf eine tatsächliche Verfolgung durch die genannten
Staatsorgane bestünden und «die eigentliche Hilfestellung, derer der Be-
schwerdeführer bedürfe, eher in einem medizinisch-psychiatrischen Kon-
text als im Rahmen eines Asylverfahrens geleistet werden könnten»,
dass der Beschwerdeführer nach temporärer Rückkehr nach Albanien am
12. September 2019 in der Schweiz erneut um Asyl nachsuchte,
dass am 30. September 2019 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 23. Mai 2019 (nachfolgend: Dublin-Ge-
spräch) stattfand, indessen das Dublin-Verfahren am 2. Oktober 2019 be-
endet wurde und am 29. Oktober 2019 die Anhörung zu den Asylgründen
nach Art. 29 AsylG stattfand,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im We-
sentlichen geltend machte, nach seiner Rückkehr in Albanien am 23. Au-
gust 2016 verhaftet worden zu sein, weil er auf Facebook das Wort
«Bombe» ausgesprochen habe,
dass er wegen der Posts auf Facebook, mit denen er darauf hingewiesen
habe, von den albanischen, deutschen und schweizerischen Behörden
nicht richtig behandelt worden zu sein und keinen fairen Entscheid erhalten
zu haben, am 6. März 2017 verurteilt worden sei,
dass er einer gerichtlichen Vorladung keine Folge geleistet habe und am
16. Mai 2019 zum letzten Mal in Haft gewesen sei, wobei man ihn in eine
psychiatrische Klinik eingewiesen habe unter dem Vorwurf, ein Foto ge-
fälscht und an Demonstrationen teilgenommen zu haben,
dass sein Vater wegen diesen Problemen unter Druck gesetzt und bedroht
und vor drei Monaten an einem Hirnschlag gestorben sei,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen mehrere Do-
kumente (u.a. deutscher Asyl- und teils albanischer Strafverfolgungsbehör-
den) einreichte,
dass die Rechtsvertretung mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 an das
SEM die Vornahme einer medizinischen Abklärung beantragte, da unklar
sei, an welcher psychischen Störung der Beschwerdeführer leide und in-
wiefern seine psychische Erkrankung Einfluss auf seine Aussagen anläss-
lich der Anhörung gehabt habe,
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dass es im Weiteren wegen des «überforderten» Dolmetschers mehrfach
zu Übersetzungsfehlern und Missverständnissen gekommen sei,
dass die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 1. November 2019 weitere Fa-
cebook Posts einreichte (u.a. Schreiben des deutschen Anwalts des Be-
schwerdeführers, Strafbefehl des (…) vom 29. Oktober 2011, Ermittlungs-
unterlagen der (…) vom 30. November 2016),
dass die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am
6. November 2019 Gelegenheit gab, zum Entscheidentwurf Stellung zu
nehmen,
dass die Rechtsvertretung gleichentags eine entsprechende Stellung-
nahme einreichte, worin sie ausführte, aus welchen Gründen sie bezie-
hungsweise ihr Mandant mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden
sei,
dass unter anderem geltend gemacht wurde, dass der Sachverhalt nicht
vollständig festgestellt worden sei und aufgrund der psychischen Erkran-
kung des Beschwerdeführers und der sich daraus ergebenden teils unkla-
ren Aussagen eine zweite Anhörung durchgeführt werden müsse,
dass es das SEM bisher trotz Antrag unterlassen habe, psychiatrische Ab-
klärungen vorzunehmen,
dass das SEM mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 7. November
2019 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, dessen Wegwei-
sung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich er-
achtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom
14. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung
der Sache zur Neubeurteilung und in verfahrensrechtlicher Hinsicht der
Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt wur-
den,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
15. November 2019 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3
AsylG).
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage beträgt,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 52 VwVG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensichtlich
unbegründete Beschwerde handelt, über welche gemäss Art. 111 Bst. e
AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird, wobei
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass in der Beschwerde die bereits im Rahmen der Stellungnahme zum
Entschweidentwurf geäusserten Vorbehalte, wonach aufgrund der psychi-
schen Erkrankung des Beschwerdeführers – welche das SEM nicht näher
abgeklärt habe – und der sich daraus ergebenden teils unklaren Aussagen
die Anhörung vom 29. Oktober 2019 nicht verwertbar sei, wiederholt wer-
den,
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dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen an einer psychischen
Erkrankung leidet, sich indessen aus dem Anhörungsprotokoll ergibt, dass
ihm hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, seine subjektive Sicht der
geltend gemachten Vorkommnisse darzulegen und er hierzu auch in der
Lage war,
dass das Anhörungsprotokoll ohne weitere Bemerkungen oder Vorbehalte
vom Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertretung unterzeichnet
wurde,
dass sich sowohl aus seinen Aussagen als auch den eingereichten Doku-
menten keine objektiven Anhaltspunkte auf asylrechtlich relevante Nach-
teile ergeben,
dass bei dieser Sachlage das SEM zu Recht mangels Notwendigkeit auf
die Vornahme psychiatrischer Abklärungen und die Ansetzung einer weite-
ren Anhörung verzichtet hat, womit sich die Rügen der unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung und der Verletzung der Untersuchungspflicht als
unzutreffend erweisen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche
in der Beschwerde nicht entkräftet werden können,
dass mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 Albanien als verfolgungssiche-
rer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde (vgl.
dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311]) und die schweizerische Regierung im Rahmen der periodischen
Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) darauf bisher nicht zurückgekom-
men ist,
dass die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" die Regelvermu-
tung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfin-
det und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist,
dass es sich hierbei jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit handelt,
welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise um-
gestossen werden kann, was dem Beschwerdeführer vorliegend nicht ge-
lungen ist,
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dass sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers, obwohl ausdrücklich
danach gefragt, keine konkreten Anhaltspunkte auf eine asylrechtlich rele-
vante Gefährdungssituation ergeben (vgl. SEM-Protokoll A32 S. 6-7),
dass daher das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM
zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der
Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich
ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG,
SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
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dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage in Albanien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen lassen, ist
doch von der Behandelbarkeit der psychischen Schwierigkeiten des Be-
schwerdeführers auch in seinem Heimatstaat auszugehen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Albanien
schliesslich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihm obliegt, nötigenfalls bei der Beschaf-
fung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Direktentscheid das Gesuch um Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzu-
weisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli