Abtei lung IV
D-6030/2006
zom/umk
{T 0/2}
Urteil vom 24. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Martin Zoller, Richter François Badoud,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas
Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu
A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Afghanistan,
vertreten durch Dominik Löhrer, (...),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 10. Juli 2006 i.S. Vollzug der Wegweisung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Tad-
schike mit letztem Wohnsitz in Z._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge im (...) 2006 und gelangte via Peshawar nach Islamabad in
Pakistan, wo er zunächst zirka fünf Wochen blieb. Am 19. Mai 2006 sei der
Beschwerderführer nach Paris geflogen und zwei Tage später per Bahn in die
Schweiz eingereist. Am 22. Mai 2006 stellte der Beschwerdeführer im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Z._______ ein Asylgesuch. Dort wurde er vom BFM am
31. Mai 2006 summarisch und am 26. Juni 2006 zu seinen Asylgründen direkt
angehört.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, während der Herrschaftszeit von Nadjibullah in Afghanistan hätten diverse
Personen aus seiner näheren Verwandtschaft wichtige Ämter im Staat bekleidet.
So seien sein Onkel mütterlicherseits, O._______, höchster Richter und sein Vater
hochrangiger Offizier in der Armee gewesen. Im Jahre 1992 hätten verschiedene
Mujaheddin-Gruppen in Afghanistan die Macht übernommen und viele Morde - un-
ter anderem auch an seinen Familienangehörigen - begangen. Als er zirka vier
oder fünf Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater in Z._______ von ihm feindlich
gesinnten Mujaheddin umgebracht worden, welche vermutungsweise Mitglieder
der Sayaf-Gruppe gewesen seien. Die Anhänger Sayafs würden bis heute im
Quartier Z._______ herrschen. Sein Onkel O._______ sowie ein weiterer Onkel
seien gleichfalls Opfer der Mujaheddin geworden. Im (...) 2006 habe ein Fremder
vor ihrem Haus nach ihm gefragt. Sein Nachbar N._______ habe ihm darüber
erzählt und auch berichtet, dass weitere Personen in einem unweit parkierten
Geländewagen gewartet hätten. Wahrscheinlich habe es sich bei den unbekannten
Personen um Anhänger der Sayaf-Mujaheddin gehandelt. Über den Vorfall habe
seine Mutter umgehend bei der Polizei Anzeige erstattet, was allerdings keine
grösseren Konsequenzen nach sich gezogen habe. Nach zirka zwei Tagen sei der
Fremde nämlich wieder an ihrer Haustüre erschienen und habe sich erneut nach
der Familie erkundigt. Dieses Mal habe ihr Untermieter U._______ mit dem
Unbekannten gesprochen und später die Mutter informiert. Diese habe sofort
beschlossen, dass er, der Beschwerdeführer, aus Afghanistan ausreisen müsse.
Zwei Tage später habe er daher sein Elternhaus verlassen und sei zirka am (...)
2006 aus seinem Heimatland ausgereist.
B. Am 31. Mai 2006 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine Nachbefragung
zu dessen Alter, Bildung und familiärem Hintergrund durch. Die Vorinstanz hielt im
Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen voll-
jährig sei. Der Beschwerdeführer erklärte, mit der Annahme der Vorinstanz keine
Probleme zu haben.
C. Mit Verfügung vom 10. Juli 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwer-
deführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
3keit nicht stand; ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar
und möglich.
D. Mit Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 28. Juli
2006 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die ange-
fochtene Verfügung sei hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs (Dis-
positivziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Entscheids) aufzuheben und es sei fest-
zustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzu-
mutbar sei. Infolge dessen sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessua-
ler Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf
die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
E. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2006 teilte der damals zuständige Instruk-
tionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner verzichtete der In-
struktionsrichter antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
verwies das Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege auf den Endentscheid.
F. Das BFM schloss in seiner Vernehmlassung vom 12. September 2006 auf Abwei-
sung der Beschwerde.
G. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 27. September 2006 an
seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsge-
richt entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren
wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und
werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwen-
dung (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
42. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
3. Wie bereits in der Zwischenverfügung der ARK vom 7. August 2006 festgehalten
wurde, richtet sich die Beschwerde gemäss den Anträgen nur gegen den Vollzug
der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der ange-
fochtenen Verfügung). Somit ist die vorinstanzliche Verfügung vom 10. Juli 2006,
soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft, in Rechts-
kraft erwachsen. Auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist damit
grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Im Folgenden ist daher lediglich zu unter-
suchen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar er-
achtet hat oder ob allenfalls an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme an-
zuordnen ist.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar,
so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]).
4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Dritt-
staat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn
er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4
ANAG).
4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]).
4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter
oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
droht.
55.
5.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich.
5.1.1 In seinen Erwägungen hält das BFM zunächst fest, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung
gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde. Ferner seien aus den Akten
keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer im Falle seiner
Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer durch
Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung sei damit zulässig.
5.1.2 Im Weiteren führt das BFM aus, die Rückschaffung des Beschwerdeführers in
dessen Heimatland erscheine angesichts der allgemeinen Lage in Afghanistan
grundsätzlich als zumutbar. Da in Afghanistan keine Situation allgemeiner Gewalt
herrsche, könne trotz Sicherheitsdefiziten in einzelnen Provinzen nicht von einer
allgemeinen konkreten Gefährdung der Bevölkerung ausgegangen werden. Der
Regierung unter Präsident Karzai sei es gelungen, die Situation im Land insge-
samt zu stabilisieren, dies insbesondere durch die Einbindung eines Grossteils der
lokalen Machthaber, den Aufbau eines Sicherheitsapparates und die Entwaffnung
der Milizen. Die Amtseinsetzung des Parlaments sei ebenfalls ein wichtiger Schritt
in Richtung Stabilisierung der Situation im Land. In Sicherheitsbelangen werde die
afghanische Regierung weiterhin von der internationalen Schutztruppe ISAF (Inter-
national Security and Assistance Force) unterstützt und auch die Wiederaufbau-
teams (Provincial Reconstruction Team PRTs) seien nach wie vor im Einsatz. Die
Teilnehmer der internationalen Afghanistan-Konferenz von Anfang 2006 hätten zu-
dem beschlossen, dem Land für weitere fünf Jahre Wiederaufbauhilfe zu gewäh-
ren. Ferner sprächen auch keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in sein Heimatland. So habe der Beschwerdeführer die be-
hauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft darlegen können und ernsthafte Zweifel,
welche aufgrund von physischen Reifemerkmale entstanden seien, nicht auszu-
räumen vermocht. Trotz wiederholter Aufforderung habe der Beschwerdeführer
keine Identitäts- oder Reisepapiere abgegeben, was die Absicht der Beschwerde-
führers erkennen lasse, seine Identität zu verschleiern. Im Weiteren seien die An-
gaben des Beschwerdeführers zu seiner Reise nach Z._______ nicht
nachvollziehbar, ist doch davon auszugehen, dass der Schlepper den
Beschwerdeführer für den Fall einer Grenzkontrolle weitaus besser instruiert habe,
als vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Auch die Angaben des
Beschwerdeführers zu seinem Vater anlässlich der Nachbefragung seien vage
ausgefallen und seine diesbezüglichen Erklärungen wenig überzeugend.
Schliesslich hätten sich die Vorbringen der Beschwerdeführers als unglaubhaft
erwiesen, was dessen Glaubwürdigkeit zusätzlich erschüttere. Die vom
Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit müsse vor diesem Hintergrund
stark angezweifelt werden und der Beschwerdeführer habe damit praxisgemäss
die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Hinsichtlich der illegalen Reise des
Beschwerdeführers von Afghanistan nach Europa sei im Weiteren festzuhalten,
dass eine solche in der Regel von Schlepperbanden organisiert werde und viel
koste. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
beziehungsweise dessen Familie oder Verwandtschaft über entsprechend grosse
6finanzielle Mittel verfügen. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus jung und
gesund, und es sei nichts erkennbar, das seinem Wiedereinstieg in die
Gesellschaft Afghanistans im Wege stehen würde. Eine Wegweisung des
Beschwerdeführers sei damit zumutbar.
5.1.3 Der Vollzug der Wegweisung sei schliesslich technisch möglich und praktisch
durchführbar.
5.2 In seiner Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Aus-
führungen im Wesentlichen entgegen, angesichts der aktuellen Sicherheitslage in
Afghanistan sei eine Rückkehr dorthin derzeit nicht zumutbar. Berichte der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe über Afghanistan vom 1. März 2004 sowie vom
3. Februar 2006 wie auch ein Bericht des UNHCR vom April 2005 gäben
diesbezüglich näher Auskunft. Von der dortigen Situation sei er persönlich insoweit
betroffen, als dass er seit seiner Ausreise keinen Kontakt zur Familie gehabt habe
und folglich auch nicht wisse, wo sich Mutter und Schwester aufhalten würden.
Vorstellbar sei, dass beide Frauen entführt und der Prostitution zugeführt worden
seien, zumal kein männlicher Familienangehöriger zu ihrem Schutz anwesend sei.
Sehr wahrscheinlich hätten Mutter und Schwester den Wohnort verlassen. Darüber
hinaus sei er nie zur Schule gegangen und könne nur wenig lesen und schreiben.
Seiner Mutter habe er beim Schneidern geholfen. Angesichts dieser Umstände sei
es für ihn unmöglich, seinen Lebensunterhalt selber zu verdienen. Zudem sei er
nicht volljährig, was von der Vorinstanz jedoch bestritten werde.
5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz ihrerseits daran fest, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweistmittel, welche
eine Änderung ihres Standpunkte rechtfertigen könnten. Hingegen hätten Abklä-
rungen bei den zuständigen deutschen Asylbehörden ergeben, dass der Be-
schwerdeführer unter der Identität A._______, geboren am (...) in Z._______,
Afghanistan, am (...) nach Deutschland eingereist sei und einen Asylantrag gestellt
habe. Am (...) sei der Asylantrag von den deutschen Behörden abgelehnt worden,
worauf der Bescherdeführer am (...) 2006 hätte nach Afghanistan zurückgeführt
werden sollen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer indes bereits
untergetaucht.
5.4 In seiner Stellungnahme bestätigt der Beschwerdeführer zunächst die vorinstanzli-
chen Abklärungsresultate betreffend die Asylantragsstellung in Deutschland. Aller-
dings vermöge er weder die eine noch die andere Identität nachzuweisen. Sicher
sei hingegen, dass er in Afghanistan aufgewachsen sei. Eine Rückkehr dorthin sei
aber nach wie vor nicht möglich. Er habe seit seiner Ausreise keinerlei Kontakt in
seine Heimat und wisse folglich nicht, wohin er gehen könne. Seine Lage sei
schwierig. Das mit der Beschwerde beantragte Begehren um vorläufige Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges werde weiterhin aufrecht erhal-
ten und seine persönliche Situation habe sich seither auch nicht gebessert. Im Ge-
genteil würden ihn täglich Nachrichten erreichen, gemäss welchen sich seine Lage
stetig verschärfe. Ein Urteil in Deutschland wäre zum heutigen Zeitpunkt vielleicht
anders ausgefallen.
76.
6.1
6.1.1 Wie aus der vorinstanzlichen Verfügung hervorgeht, ist es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen, eine gemäss Art. 3 AsylG relevante Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Die Erwägungen des BFM zur Frage der Flüchtlings-
eigenschaft und Asylgewährung bleiben in der Rechtsmitteleingabe des Beschwer-
deführers unangefochten. Die Normen des flüchtlingsrelevanten Non-refoulement-
Prinzips (Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) schützen jedoch
nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG beziehungs-
weise Art. 1 A FK erfüllen. Auf abgewiesene Asylbewerber mit fehlender Flücht-
lingseigenschaft findet dieses Rückschiebeverbot keine Anwendung. Eine Rück-
kehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG und Art. 33 FK damit rechtmässig.
6.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den als unglaubhaft erkannten Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ihm für den Fall
einer Rückkehr nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung drohen wür-
de. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie je-
ner des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, EMARK 2001 Nr. 16
S. 122, Nr. 17 S. 130 f. sowie 1996 Nr. 18 S. 182 ff. mit weiteren Hinweisen). Dies
ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen.
6.1.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist folglich
zulässig.
6.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in
den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt und aus
diesem Grund nicht zumutbar ist. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im
Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bür-
gerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder auf-
grund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise dem Fehlen einer notwendi-
gen medizinischen Behandlungsmöglichkeit, angenommen werden (vgl. Botschaft
zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II
668).
6.2.1 Die ARK hat sich in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 eingehend zur Lage in Kabul ge-
äussert und die Unterschiede zwischen dem Grossraum Kabul und anderen Regio-
nen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hat
sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraus-
setzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten
Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In einem weiteren Urteil vom 25. Januar
2006, publiziert in EMARK 2006 Nr. 9, bestätigte und aktualisierte die ARK ihre
8Rechtsprechung aus dem Jahre 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den
Wegweisungsvollzug in weitere Provinzen im Norden von Kabul (Parwan, Baghlan,
Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von
Samangan) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen
als zumutbar. In die übrigen Provinzen würden hingegen weiterhin militärische
Aktivitäten stattfinden und eine permanente Unsicherheit bestehen, weshalb ein
Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei. Das
Bundesverwaltungsgericht sieht vorderhand keine Veranlassung, von dieser
Rechtsprechung abzuweisen.
6.2.2 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge ethnischer Tadschike und leb-
te von seiner Geburt bis zur Ausreise in Z._______. Laut Aussagen des
Beschwerdeführers wohnten im Zeitpunkt seiner Ausreise seine Mutter und
Schwester im eigenen Familienhaus im Stadtteil Z._______ In seiner Rechts-
mitteleingabe macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend,
nach seiner Flucht hätte beide Frauen vermutlich ein schreckliches Schicksal ereilt
und es sei sehr wahrscheinlich, dass auch sie den Wohnort verlassen hätten. Den
Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht geglaubt werden. Wie in der ange-
fochtenen Verfügung festgestellt und durch die Abklärungsresultate aus Deutsch-
land bestätigt, entbehrten die geltend gemachten Asylbegründungen, insbesonde-
re aufgrund der zeitlichen Diskrepanz mit dem Aufenthalt in Deutschland, jeglicher
Grundlage. Die anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten
Ausführungen zur Rolle der Mutter bei der angeblichen Ausreise aus Afghanistan
im (...) 2006 erweisen sind folglich allesamt als konstruiert und die weiteren Vor-
bringen auf Beschwerdeebene zum möglichen Schicksal der Mutter und Schwester
bleiben spekulativ und werden weitgehend substanzlos in den Raum gestellt. Den
Aussagen des Beschwerdeführers kann vor diesem Hintergrund kein glaubhafter
Kerngehalt abgewonnen werden. Darüber hinaus widerspricht sich der Beschwer-
deführer in seiner Stellungnahme, wenn er einerseits ausführt, seit vier Jahren kei-
nen Kontakt zu seinem Heimatland zu haben, wenig später hingegen vorbringt,
täglich Nachrichten zu erhalten, gemäss welchen sich die Lage in Afghanistan ver-
schärft habe und seine Situation immer schlimmer werde. Nicht nachvollziehbar ist
dabei, warum sich der Beschwerdeführer in all dieser Zeit bei denselben unbe-
kannten Quellen nicht auch um Informationen über Mutter und Schwester geküm-
mert hat. Vor diesem Hintergrund kann daher ohne Weiteres davon ausgegangen
werden, dass die Mutter und Schwester des Beschwerdeführers weiterhin in Kabul
leben, wo der Beschwerdeführer auch über weitere Verwandtschaft verfügen dürf-
te.
6.2.3 Im Weiteren ist der Beschwerdeführer aktenkundig gesund und ledig und selbst
unter Annahme seines unglaubhaften Geburtsdatums im (...) mittlerweile volljährig.
Sodann darf auch die Wohnsituation des Beschwerdeführers als gesichert gelten,
besitzt seine Familie doch ein eigenes Haus, in welchem die Mutter wohnt und wo
sich deren Schneiderei befindet. Einige Zimmer des Hauses sind sogar un-
tervermietet. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer offensichtlich des Schrei-
bens und Lesens hervorragend kundig (vgl. in fliessender Schrift durch den Be-
schwerdeführer persönlich ausgefülltes Personalienblatt, Akte A2/2, S. 1) und ver-
fügt gemäss eigenen Angaben über langjährige Berufserfahrung als Schneider.
Schliesslich gehört er der in Z._______ vorherrschenden ethnischen Gruppe der
9Tadschiken an. Insgesamt ergeben sich aus den Akten damit keinerlei Hinweise
auf ein spezifisches Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers. Es ist somit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr wieder in seinem
Elternhaus bei seiner Familie leben und sich mit deren Unterstützung auch eine
wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können. Es steht dem Beschwerdeführer
folglich offen und ist diesem zuzumuten, sich wieder in Z._______ niederzulassen.
6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung des
Beschwerdeführers zumutbar.
6.3 Der Rückkehr des Beschwerdeführers stellen sich schliesslich auch keine unüber-
windlichen Hindernisse tatsächlicher Natur entgegen. Insbesonderer obliegt es
dem Beschwerdeführer, sich in Zusammenarbeit mir der Vorinstanz bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückreise notwendigen Do-
kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch als möglich zu bezeichnen ist.
6.4 Der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug steht daher in Übereinstim-
mung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist insgesamt zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 – 4 ANAG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber weiterhin von seiner Bedürf-
tigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos
bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl.
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N ...)
- (...)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Katarina Umegbolu