B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6031/2015
Ur t e i l vom 2 4 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
D._______, geboren am (...),
E._______, geboren am (...),
Kosovo,
alle vertreten durch ass. jur. Christian Hoffs,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. August 2015 / N_______.
D-6031/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die aus Kosovo stammenden Beschwerdeführenden albanischer
Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in F._______ verliessen ihr Hei-
matland eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihren Kindern am 7. Juni
2013 auf dem Landweg und gelangten über G._______ und weitere, ihnen
unbekannte Länder am 24. Juni 2013 illegal in die Schweiz. Gleichentags
reichten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ ihre
Asylgesuche ein, wo am 5. Juli 2013 die Befragungen zur Person (BzP)
stattfanden. Am Ende der jeweiligen BzP wurde dem Beschwerdeführer
sowie der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszustän-
digkeit von G._______ sowie zur Wegweisung nach G._______ gewährt.
Dabei machten sie geltend, sie wollten unter keinen Umständen nach
G._______ zurückkehren und hätten dort auch kein Asylgesuch gestellt.
A.b Am 9. Juli 2013 ersuchte das BFM die Behörden von G._______ um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. c der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verord-
nung). Am 16. Juli 2013 gaben die Behörden von G._______ ihre Zustim-
mung zur Übernahme der Beschwerdeführenden.
A.c Am 22. August 2013 und 16. September 2013 ersuchte die Vorinstanz
die Behörden von H._______ im Rahmen von Art. 21 Dublin-II-Verordnung
um Zustellung von Informationen über den Beschwerdeführer, da dieser
eigenen Angaben zufolge bis im Jahre 2001 in H._______ gelebt habe. Die
Behörden von H._______ antworteten am 2. Oktober 2013.
A.d Mit Verfügung vom 23. September 2013 wurden die Beschwerdefüh-
renden für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton
I._______ zugewiesen.
A.e Am 11. Dezember 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführenden
mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und ihre Asylgesuche würden des-
halb in der Schweiz geprüft.
B.
Am 6. März 2015 fanden die Anhörungen der Beschwerdeführenden statt.
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Seite 3
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer
A._______ im Wesentlichen an, vor zirka (...) Jahren ([...]) habe er im Som-
mer einen Autounfall gehabt und sei deswegen am Rücken verletzt wor-
den. Wegen seiner Schmerzen habe er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach-
gehen können. Etwa einen Monat nach dem Unfall habe deswegen seine
Frau eine Arbeitstätigkeit aufgenommen, wobei er geglaubt habe, dass sie
als Raumpflegerin arbeite. Etwa vier Monate später habe ihm sein Vater
jedoch erzählt, dass seine Frau nicht putzen gehe, sondern sich prostitu-
iere. Woher sein Vater dies gewusst habe, wisse er nicht, und dieser habe
es auch auf seine wiederholten Nachfragen hin nicht sagen wollen. Darauf-
hin habe er seine Frau geschlagen. Sie habe ihm gesagt, sie habe es we-
gen ihrer finanziellen Not getan, weil sie und die Kinder nichts zu essen
gehabt hätten. Aufgrund dieser Situation sei es in der Folge täglich zu Prob-
lemen zu Hause gekommen, weshalb seine Frau die meiste Zeit bei ihrer
Mutter verbracht habe. Wenn sie ins Haus seines Vaters gekommen sei,
um die Familie zu besuchen, hätten sein Vater und er sie oft geschlagen.
Er habe zwar ein gewisses Verständnis für das Verhalten seiner Frau ge-
habt, habe diese Tatsachen aber (noch) nicht verarbeiten können, weshalb
er sich hier in der Schweiz in psychologische Behandlung begeben habe.
Ferner habe sein Vater nicht nur vor seinen Kindern schlecht über seine
Frau gesprochen, sondern auch in der Schule vor anderen Kindern. In der
Folge seien ihre Kinder von den anderen beleidigt worden, weshalb sie
sich geschämt hätten und schliesslich gar nicht mehr in die Schule gegan-
gen seien. Bei einer Rückkehr wäre es für seine Frau nicht mehr möglich,
im Haus seiner Eltern oder im Dorf zu leben.
B.b Die Beschwerdeführerin B._______ brachte ihrerseits im Wesentli-
chen vor, bis zum Unfall ihres Mannes habe dessen Einkommen als (Nen-
nung Erwerbstätigkeit) gereicht, um einigermassen überleben zu können.
Etwa einen Monat nach diesem Unfall habe sie aus finanziellen Gründen
begonnen, ihren Körper für Geld zu verkaufen. Sie habe dies getan, um
ihren Kindern zu helfen respektive um Essen kaufen zu können. Diese Tä-
tigkeit habe sie während (...) Monaten in ihrem Wohnort ausgeübt. Als ihr
Schwiegervater davon erfahren habe, habe dieser alles in seiner Macht
stehende getan, um sie von ihren Kindern fernzuhalten. So habe dieser
gewollt, dass sie nicht mehr mit ihrem Mann und den Kindern zusammen-
lebe. Ihr Mann habe sie auch geschlagen und die Kinder hätten die Schule
nicht mehr besucht. Ihr jüngster Sohn sei zudem in psychiatrischer Be-
handlung.
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Seite 4
B.c Der Beschwerdeführer C._______ brachte im Rahmen der Anhörung
im Wesentlichen vor, er sei in seiner Heimat nicht regelmässig in die Schule
gegangen, da andere Kinder schlecht über seine Mutter gesprochen hät-
ten. Sein Grossvater sei nämlich in der Schule erschienen und habe den
anderen Schülern schlechte Dinge über seine Mutter erzählt. Dieser habe
nicht gewollt, dass er seine Mutter lieb habe. In der Folge sei er nur noch
zum Schein bis zur Schule gegangen, habe sich den Tag über versteckt
und sei nach Schulschluss wieder nach Hause zurückgekehrt.
B.d Am 17. April 2015 wurde die Beschwerdeführerin B._______ vom SEM
ergänzend angehört, wobei bei dieser Anhörung ausschliesslich Frauen
eingesetzt waren. Dabei bestätigte sie im Wesentlichen ihre bei der ersten
Anhörung gemachten Ausführungen und führte ergänzend an, ihr Mann,
ihre Kinder und sie hätten während Jahren im Haus ihres Schwiegervaters
in beengten Verhältnissen leben müssen. Nach dem Unfall ihres Mannes
habe sie ihm erzählt, sie arbeite als Raumpflegerin, um ihm nicht sagen zu
müssen, dass sie sich wegen ihrer finanziellen Not prostituiere. Sie habe
nämlich weder eine Arbeit gefunden noch Sozialhilfe erhalten. Nach etwa
vier bis fünf Monaten habe ihr Schwiegervater von ihrer wahren Tätigkeit
erfahren und dies umgehend ihrem Mann und auch ihrem Vater weiterer-
zählt. Daraufhin sei sie von ihrem Vater verstossen worden, weshalb sie
seither keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern habe. Eine geschiedene Freun-
din – die bereits als Prostituierte gearbeitet habe – habe die Idee gehabt,
dass sie sich prostituieren könnte, und ihr auch Freier angeboten. Bei den
Freiern habe es sich meistens um im Ausland lebende kosovarische
Staatsangehörige gehandelt. Den ersten habe sie in der Wohnung ihrer
Freundin und die Weiteren im Hotel J._______ oder in anderen Hotels in
F._______ getroffen. Sie habe sich in den Monaten vor ihrer Ausreise bei
ihrer Mutter versteckt; weder ihr Vater noch ihr Mann hätten davon ge-
wusst. Sie habe jedoch nicht dort gelebt und sich dort jeweils auch nicht
lange aufgehalten. Zudem befänden sich ihr Mann und ihr jüngster Sohn
E._______ wegen (Nennung Leiden) in ärztlicher Behandlung. E._______
habe sich ständig bei ihr befunden, so als sie von ihrem Mann geschlagen
und vertrieben worden sei und als sie unter dem Dach respektive im Freien
übernachtet habe.
Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Zur Stützung ihrer Asylgesuche reichten sie (Auflistung Beweismittel) zu
den Akten.
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Seite 5
B.e Am 17. Juni 2015 liess die Vorinstanz über die Schweizer Vertretung
in Pristina Abklärungen vor Ort durchführen.
B.f Das Abklärungsergebnis der Botschaft vom 6. August 2015 wurde den
Beschwerdeführenden mit Schreiben des SEM vom 10. August 2015 eröff-
net und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum 20. August 2015
dazu schriftlich zu äussern. Die Beschwerdeführenden liessen die ihnen
eingeräumte Frist ungenutzt verstreichen.
C.
Mit Verfügung vom 26. August 2015 – eröffnet am 27. August 2015 –
lehnte das SEM die Asylbegehren der Beschwerdeführenden ab und ord-
nete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz be-
gründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen
der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 7 AsylG
(SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Der Vollzug der Weg-
weisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
D.
Mit Eingabe vom 25. September 2015 erhoben die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die
vorinstanzliche Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben, das
SEM sei anzuweisen, von der Anordnung des Vollzugs abzusehen und sie
vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung
des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht
ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Er-
lass des Kostenvorschusses und um Ernennung ihres Rechtsvertreters als
unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art 110a AsylG. Auf die Be-
gründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
Ihrer Beschwerde legten sie verschiedene Beweismittel (Auflistung Be-
weismittel) bei.
E.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 teilte der Instruktionsrichter den Be-
schwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürften. Sodann wurden die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
um Erlass des Kostenvorschusses gutgeheissen, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet, das Gesuch um Gewährung der amtlichen
D-6031/2015
Seite 6
Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und den Be-
schwerdeführenden ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von ass.
jur. Christian Hoffs bestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziffern 4 und
5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 26. August 2015. Die Ziffern
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Seite 7
1, 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (betreffend Flücht-
lingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung an sich)
sind somit in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher nur zu prüfen,
ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich qualifiziert hat.
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
3.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung zum Wegweisungsvollzug im
Wesentlichen aus, ein solcher sei als zulässig, zumutbar und möglich zu
erachten. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG sei vorliegend nicht anwendbar und es bestünden auch keine An-
haltspunkte für drohende Nachteile im Sinne von Art. 3 EMRK, weshalb der
Wegweisungsvollzug zulässig sei. Weiter würden weder die im Heimat-
staat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zu-
mutbarkeit der Rückführung sprechen. Zu den geltend gemachten psychi-
schen Problemen der Beschwerdeführerin B._______ und der Beschwer-
deführer A._______ und E._______ sei festzuhalten, dass im Falle der
Notwendigkeit einer weiteren psychiatrischen Behandlung eine solche
auch in Kosovo möglich sei. Die medizinische Grundversorgung sei in Ko-
sovo gewährleistet. Spitäler und Kliniken in grösseren Städten würden in
aller Regel über psychiatrische Strukturen mit ausgebildeten Fachpsychia-
tern verfügen. Die Behandlung in einer staatlichen Klinik sowie die grund-
legenden Medikamente für psychisch kranke Menschen seien grundsätz-
lich kostenlos. Des Weiteren seien viele der in europäischen Ländern gän-
gigen Medikamente auch in kosovarischen Apotheken erhältlich. Die Be-
schwerdeführenden könnten sich notwendigenfalls an eines der sechs in
Kosovo bestehenden "Community Mental Health Center" (CMHC) wenden,
namentlich in Prizren, das unweit ihres Herkunftsortes F._______ liege.
Sodann würden vor Ort noch verschiedene Verwandte leben, welche den
Beschwerdeführenden zumindest in einer ersten Zeit nach der Rückkehr
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behilflich sein und diese allenfalls bei sich aufnehmen könnten. Ausserdem
habe der Beschwerdeführer A._______ wiederholt Berufserfahrungen ge-
sammelt, die ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz ent-
gegenkommen dürften. Er bringe somit die Voraussetzungen mit, um sich
nach der Rückkehr nach Kosovo eine neue Existenz aufzubauen. Der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs würden somit auch keine individuel-
len Gründe entgegenstehen.
In ihrer Beschwerdeschrift hielten die Beschwerdeführenden an der Glaub-
haftigkeit ihrer Sachverhaltsschilderung fest und der vorinstanzlichen Ar-
gumentation entgegen, das SEM habe sich bei seiner Einschätzung der
Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Prostitution hauptsächlich auf die Aus-
sagen des Schwiegervaters und des Vaters der Beschwerdeführerin ge-
stützt. Dass ihr Vater die Prostitution seiner Tochter nicht habe zugeben
wollen, sei angesichts der gesellschaftlichen Ächtung dieser Tätigkeit of-
fensichtlich. Es liege auf der Hand, dass bei familiären Problemen die
Wahrheit aus Angst vor gesellschaftlichen Sanktionen nicht nach aussen
getragen werde. Zudem sei es widersprüchlich zu erachten, dass sich die
beiden Väter nach Einschätzung des SEM im Vorfeld abgesprochen haben
sollen. Wenn dies tatsächlich so gewesen wäre, hätte der Vater des Be-
schwerdeführers A._______ die Fragen ausführlicher beantworten kön-
nen, um so glaubwürdig zu wirken. Die entsprechende Annahme der Vor-
instanz beruhe auf reinen Mutmassungen. So habe der Beschwerdeführer
A._______ in der Anhörung ausgeführt, er wisse nicht, woher sein Vater
die Information über die Tätigkeit seiner Frau gehabt habe, was mit dessen
Aussage im Zuge der Botschaftsabklärung übereinstimme. Ebenfalls wi-
dersprüchlich sei, dass die Botschaft die Prostitution für unglaubhaft halte
und sich dabei auf die Aussagen der beiden Väter stütze, diese aber eben-
falls für unglaubwürdig halte. Es sei daher vielmehr auf die Aussagen der
Beschwerdeführerin B._______ abzustellen, welche – entgegen der vor-
instanzlichen Ansicht – weder widersprüchlich noch ausweichend ausge-
fallen seien. Es sei offensichtlich, dass es ihr sehr schwer gefallen sei, über
das Erlebte zu sprechen, und sie noch immer Mühe bekunde, ihrem Mann
in die Augen zu sehen. Dieses Verhalten und ihre Erzählweise würden für
die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen. Die geltend gemachte Pros-
titution erscheine somit glaubhaft. Unter diesen Umständen sei die soziale
Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Kosovo
nicht zumutbar, zumal die beiden Väter klar geäussert hätten, sie nicht auf-
nehmen zu wollen. Hinzu komme, dass sie über keine finanziellen Mittel
verfügen würden und sich sozial nicht wieder eingliedern könnten. Sodann
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würden die psychischen Probleme von Sohn E._______ gemäss dem ein-
gereichten Untersuchungsbericht der (...) eine weitere Stabilisierung im ge-
wohnten Umfeld von Eltern und Schule in der Schweiz verlangen und eine
Wegweisung könne eine posttraumatische Belastungsstörung reaktivieren
oder auslösen. Für Kinder bestünden in Kosovo keine speziell angepass-
ten psychologischen oder psychiatrischen Einrichtungen, weshalb das Kin-
deswohl von E._______ bei einer Rückweisung deshalb beeinträchtigt
würde. Das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit dem
konkreten Einzelfall auseinandergesetzt und nicht abgeklärt, ob E._______
allenfalls die notwendige spezifische Behandlung sowie die benötigten Me-
dikamente erhalten könne, weshalb es seine Untersuchungspflicht verletzt
habe. Sodann sei das Kindeswohl bei einer Wegweisung nach Kosovo
nicht gewährleistet: So könnten die Kinder nicht als Familie mit ihrer Mutter
zusammenleben, da die beiden Väter diese nicht mehr akzeptierten und
aufnehmen würden. Zudem sei es dem Vater der Beschwerdeführerin auch
aus finanziellen Gründen nicht möglich, die Beschwerdeführenden aufzu-
nehmen. Überdies seien die Kinder von der wirtschaftlichen Situation ihrer
Eltern abhängig, welche ihnen aber keine kindgerechte Existenz in Kosovo
bieten könnten. Die Kinder seien mittlerweile in der Schweiz gut integriert
und würden die Schule gerne besuchen. Da der Beschwerdeführer
A._______ im Jahre (...) einen Unfall gehabt habe, sei dessen Arbeitsfä-
higkeit eingeschränkt. Verbunden mit der hohen Arbeitslosigkeit in Kosovo
bestünden keine guten Möglichkeiten, sich auf dem dortigen Arbeitsmarkt
wieder zu integrieren. Der Beschwerdeführer befinde sich noch immer in
psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung und es sei äus-
serst schwierig, in Kosovo eine angemessene Behandlung zu erhalten.
Aus diesen Gründen erscheine eine Rückkehr als nicht zumutbar.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe ihre Untersu-
chungspflicht verletzt, mithin den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
und unvollständig festgestellt. Da diese Rüge allenfalls geeignet wäre, eine
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, ist sie vorab zu prü-
fen (vgl. BVGE 2009/54 E. 2.5 S. 780, 2009/53 E. 7.3 S. 773).
4.1.1 Diesbezüglich bringen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen
vor, das SEM habe sich im angefochtenen Entscheid nicht mit dem kon-
kreten Einzelfall auseinandergesetzt und insbesondere nicht abgeklärt, ob
Sohn E._______ die notwendige medizinische Behandlung sowie die be-
nötigten Medikamente in Kosovo erhalten könnte. Diesbezüglich ist Fol-
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Seite 10
gendes zu erwägen: Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemei-
nen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen.
Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen be-
schaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungs-
gemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines
Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er wird
durch die Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden eingeschränkt (vgl. Art. 13
VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 456 ff.;
BVGE 2012/21, E. 5.1, S. 414 f.). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund
der Parteiauskünfte und der mit diesen eingereichten Beweismitteln (vgl.
Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche
Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnah-
men zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig
festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis ge-
führt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben
wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Ent-
scheid einfloss (vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Praxiskommen-
tar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 38;
siehe zum Ganzen auch BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler
(Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
(VwVG), 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Zunächst ist festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführenden anlässlich der Anhörungen vom 6. März 2015 und vom
17. April 2015 ausführlich und detailliert ihre Asylgründe vorbringen konn-
ten. Sodann äusserte sich die Beschwerdeführerin B._______ im Rahmen
ihrer Anhörungen explizit zum Gesundheitszustand von Sohn E._______
und zur eingeleiteten ärztlichen Behandlung desselben, wobei sowohl sie
als auch anlässlich der ergänzenden Anhörung die Befragerin auf die ab-
gegebenen medizinischen Unterlagen Bezug nahmen (vgl. act. A29/10
S. 7; A31/13 S. 9). Das SEM erachtete in der Folge respektive nach Durch-
führung der ergänzenden Anhörung der Beschwerdeführerin den Sachver-
halt als genügend erstellt, um einen Entscheid zu fällen (vgl. act. A31/13
S. 10). Weiter nahm die Vorinstanz in ihren Erwägungen ausdrücklich Be-
zug auf die psychischen Probleme einzelner Beschwerdeführer und erwog,
dass eine weitere psychiatrische Behandlung auch in Kosovo möglich sei.
Dabei wurde die gesundheitliche Situation von Sohn E._______ mitberück-
sichtigt, auch wenn die Vorinstanz dessen Namen bei der Darlegung der
medizinischen Strukturen in Kosovo nicht mehr explizit erwähnte.
D-6031/2015
Seite 11
4.1.2 Zusammenfassend erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, als
unbegründet. Der Eventualantrag, es sei die Sache zur erneuten Prüfung
des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzu-
weisen.
4.2
4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs.
3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
4.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden – wie rechtskräftig festgestellt ist – nicht gelungen ist,
eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem As-
pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
D-6031/2015
Seite 12
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Die
Beschwerdeführenden haben diesbezüglich keinerlei Hinweise, die eine
entsprechende Verfolgung vermuten liessen, vorgebracht. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in Kosovo, welcher als verfolgungssiche-
rer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG anerkannt wurde, lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Eine entsprechende konkrete Gefahr, die den Beschwerdefüh-
renden drohen könnte, ist vorliegend nicht ersichtlich.
4.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Diese Voraussetzungen sind
vorliegend nicht erfüllt.
4.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818; BVGE
2010/41 E. 8.3.6 S. 591, 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., 2009/51 E. 5.5 S. 748,
BVGE 2014/26).
Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach
ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus ob-
jektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahr-
scheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem
Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheits-
zustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl.
BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
4.3.2 In Kosovo herrscht keine generell unsichere, von bewaffneten Kon-
flikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer
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die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkre-
ten Gefährdung ausgesetzt würden. Blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung be-
troffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
4.3.3 Mit Schreiben des SEM vom 17. Juni 2015 wurde die Schweizer Bot-
schaft in Pristina um die Vornahme von Abklärungen am Herkunftsort der
Beschwerdeführenden ersucht. Aus dem Bericht der Botschaft vom 6. Au-
gust 2015 wurde ersichtlich, dass die Ausführungen der Beschwerdefüh-
renden zu ihren tatsächlichen Ausreisegründen nicht mit dem Abklärungs-
ergebnis in Übereinstimmung gebracht werden konnten (vgl. act. A35/4).
In ihren Erwägungen hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid denn
auch fest, die Ausführungen der Beschwerdeführenden könnten aufgrund
widersprüchlicher Aussagen – so einerseits mit Blick auf das Abklärungs-
ergebnis der Botschaft und andererseits wegen unterschiedlicher Angaben
zwischen dem Beschwerdeführer A._______ und der Beschwerdeführerin
B._______ – sowie wegen substanzloser Vorbringen in zentralen Punkten
ihrer Asylbegründung nicht geglaubt werden. Die Beschwerdeführenden
bringen diesbezüglich auf Beschwerdeebene vor, das SEM habe die gel-
tend gemachte Prostitution als nicht glaubhaft erachtet und sich dabei
hauptsächlich auf die Aussagen der beiden Väter der Beschwerdeführen-
den anstatt auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin gestützt. Diesbe-
züglich ist vorweg festzuhalten, dass die Dispositivziffern 1, 2 und 3 der
angefochtenen Verfügung (betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewäh-
rung und Anordnung der Wegweisung an sich) in Rechtskraft erwachsen
sind, da diese die Beschwerdeführenden mit ihrer Rechtsmitteleingabe
nicht angefochten haben (vgl. Ziffer 2 vorstehend). Daher ist in casu auch
die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe, mithin der ange-
führten Prostitution, festgestellt. Dennoch ist anzuführen, dass sich die vor-
gebrachten Einwände zur erwogenen Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen als
nicht stichhaltig erweisen. Zum einen bestehen keine Anhaltspunkte, wel-
che an einem korrekten Abklärungsergebnis seitens der Botschaft und so-
mit an der Verwertbarkeit desselben Zweifel aufkommen liessen. Sodann
ist nicht einsichtig, weshalb der Vater der Beschwerdeführerin die Prostitu-
tion seiner Tochter gegenüber der Botschaft aus Angst vor gesellschaftli-
chen Sanktionen nicht hätte zugeben sollen, deren Schwiegervater jedoch
mit der Bekanntgabe offenbar keinerlei Probleme gehabt haben soll. Zu-
dem stützte sich das SEM in seiner Argumentation nur teilweise auf die
Abklärungen der Botschaft und hielt in zutreffender Weise fest, dass sich
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die Aussagen der Beschwerdeführenden auch untereinander widerspre-
chen würden und zentrale Schilderungen der Beschwerdeführerin unsub-
stanziiert und ausweichend ausgefallen seien. Die Einwendungen auf Be-
schwerdeebene vermögen insgesamt die Einschätzung, wonach sich die
angeführten Asylgründe – und mithin auch die Prostitution – als unglaub-
haft erwiesen haben, nicht umzustossen.
4.3.4 Den Akten zufolge leiden der Beschwerdeführer A._______ und
Sohn E._______ unter gesundheitlichen Problemen respektive Krankheits-
bildern psychischer und somatischer Natur, die als psychotherapeutisch
sowie medikamentös behandlungsbedürftig beschrieben werden. Aus den
Bestätigungen der (...) betreffend A._______ geht hervor, dass dieser seit
dem (...) in (...) Behandlung sei. Weitere Angaben lassen sich diesen Be-
stätigungen, so insbesondere bezüglich Anamnese und Diagnose, nicht
entnehmen. Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der Anhörung an,
dass er die Tatsachen um die Prostitution seiner Frau noch nicht verarbei-
ten könne, weshalb er zum Psychologen gehe (vgl. act. A28/13 S. 7 f.).
Weiter ist aus dem Untersuchungsbericht der (...) vom (...) betreffend Sohn
E._______ zu ersehen, dass dieser (Nennung Diagnose) leide. Es sei bis-
her keine ambulante oder stationäre psychiatrisch-psychologische Be-
handlung bekannt. Auch bestehe keine aktuelle Medikation. Hinsichtlich
der (Nennung Leiden) werde eine weitere Stabilisierung innerhalb der
Schweiz im schutzgebenden Umfeld empfohlen und das (Nennung Leiden)
könne – wie von E._______ gewünscht – medikamentös behandelt wer-
den. Für die sonstige (Nennung Leiden) werde eine Erziehungsberatung
empfohlen. In der Rechtsmitteleingabe bringen die Beschwerdeführer so-
dann bezüglich E._______ vor, dass dessen Problem (Nennung Leiden
und Terminabsprache).
Die beim Beschwerdeführer A._______ und Sohn E._______ bestehenden
gesundheitlichen Probleme können vorliegend nicht als Wegweisungshin-
dernis betrachtet werden. Soweit den Beschwerdeführer A._______ betref-
fend, sind angesichts der nicht glaubhaft gemachten Prostitution seiner
Ehefrau am von ihm selber angeführten Grund, weshalb er sich psychiat-
risch behandeln lassen müsse, ernsthafte Zweifel anzubringen. Daraus
folgt, dass die Ursache des in psychischer Hinsicht beeinträchtigten Ge-
sundheitszustandes nicht in diesen angeblichen innerfamiliären Gescheh-
nissen liegen kann, sondern auf andere Gründe zurückgeführt werden
muss. Unbesehen dieses Umstandes sind die für die angeführten psychi-
schen und – bei Sohn E._______ teilweise somatischen – Erkrankungen
notwendigen Medikamente in Kosovo, wenn auch teils gegen Bezahlung,
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erhältlich. Die in der Schweiz beim Beschwerdeführer A._______ ange-
wandte regelmässige (Nennung Therapie) dürfte demgegenüber in seiner
Heimat nicht in dieser Art und Weise weitergeführt werden können. Dazu
sind generell die personellen Ressourcen in Form von entsprechend aus-
gebildetem Personal in den jeweiligen medizinischen Einrichtungen zu
knapp. Nebst dem sowohl in Prizren als auch in Pejë vorhandenen Mental
Health Care Centre (MHCC), welches in erster Linie bei einfacheren psy-
chischen Erkrankungen Hilfe leistet und dabei in reduziertem Umfang auch
Gespräche anbietet, verfügt das Regionalspital in Pejë über eine neuropsy-
chologische Abteilung. Eine neuropsychiatrische Abteilung findet sich zu-
dem im Universitätsklinikzentrum von Pristina. Im Jahre 2006 wurde dort
die neue Abteilung für die intensive Betreuung schwer psychisch Erkrank-
ter eröffnet (vgl. Internationale Organisation für Migration [IOM], Bundes-
amt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Kosovo [Juni
2013] S. 33 ff., vgl. zum öffentlichen Gesundheitswesen auch: BVGE
2011/50 E. 8.8.2 S. 1007 ff.). Damit ist, wenn auch nicht mit dem Standard
in der Schweiz vergleichbar, sowohl die medizinische Versorgung des Be-
schwerdeführers A._______, im Bedarfsfall auch stationärer Art (welche er
bislang in der Schweiz nicht benötigte), als auch die (allenfalls weiterhin)
benötigte Medikation von Sohn E._______ gewährleistet. Im Übrigen ist
aus dem Untersuchungsbericht der (...) vom (...) nicht ersichtlich und ist
auch sonst nicht aktenkundig, dass Sohn E._______ derzeit eine (Nen-
nung Behandlung) in Anspruch nehmen müsste.
4.3.5 Soweit betreffend Sohn E._______ seitens der Beschwerdeführerin
B._______ Gewaltereignisse in Kosovo im Jahre (...) als Auslöser für des-
sen gesundheitlichen Probleme geltend gemacht werden (ihr Sohn sei im-
mer dabei gewesen, als sie durch ihren Mann nach dessen Entdeckung
ihrer Prostitution geschlagen und aus der Wohnung vertrieben worden sei
respektive im Freien übernachtet habe), lassen sich diese Ausführungen
durch die im Untersuchungsbericht der (...) vom (...) getroffene Anamnese
in dieser Form nicht erhärten. So wird darin ausgeführt, E._______ und
seine Geschwister hätten vor zwei Jahren gesehen, wie ihr Vater in
G._______ in Handschellen gelegt worden sei, und sie seien zusammen
mit ihrer Mutter vom Vater getrennt worden, was E._______ stark geängs-
tigt habe. Weitere Auslöser für starke Ängste seien Vorfälle in Heimen in
der Schweiz gewesen, als Leute von der (Nennung Firma) gesagt hätten,
sie müssten draussen schlafen, respektive als E._______ vom Fenster aus
eine heftige Auseinandersetzung zwischen Männern mitangesehen habe
oder wenn seine Mutter in einem anderen Zimmer sei, seine Eltern ohne
die Kinder einen Spaziergang unternehmen würden oder er sich alleine in
D-6031/2015
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einem Zimmer aufhalte. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich die Aus-
löser der Ängste von E._______ in keiner Weise auf angebliche innerfami-
liäre Konflikte, die in Kosovo stattgefunden hätten, beziehen. Auch wenn
nicht in Abrede gestellt werden soll, dass die Beschwerdeführenden in der
Zeit vor ihrer Ausreise in die Schweiz, insbesondere in ökonomischer Hin-
sicht, schwierige und belastende Zeiten durchgemacht haben, bestehen
aus den oben erwähnten Gründen Zweifel, dass sie dabei teilweise an
ihnen persönlich verübten Gewaltereignissen (so die Beschwerdeführerin
B._______) ausgesetzt oder beteiligt (so der Beschwerdeführer
A._______) gewesen waren.
4.3.6 Wie oben erwähnt, ist die von den Beschwerdeführern A._______
und E._______ benötigte Behandlung aufgrund der in Kosovo vorhande-
nen medizinischen Versorgungslage weitgehend gewährleistet, auch wenn
diese wahrscheinlich nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist.
Jedenfalls müssen sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat angesichts der
dort bestehenden medizinischen Strukturen keine drastische und lebens-
bedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes befürchten. Es
steht ihnen offen, für die Fortsetzung der in der Schweiz begonnenen Be-
handlung ihrer gesundheitlichen Leiden medizinische Hilfe in Kosovo in An-
spruch zu nehmen. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer A._______ den medizinischen Unterlagen zufolge seit
(...) in der Schweiz in Behandlung steht, weshalb davon ausgegangen wer-
den darf, dass er in den letzten (...) Jahren gewisse Bewältigungsstrategien
erlernen konnte, welche es ihm ermöglichen dürften, weitgehend ohne
(Nennung Therapie) und vorwiegend mit Medikamenten auszukommen.
Einer möglichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands oder des-
jenigen von Sohn E._______ bei einem zwangsweisen Wegweisungsvoll-
zug kann die Vollzugsbehörde mit angemessener Vorbereitung Rechnung
tragen und durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung
entgegenwirken. Für eine benötigte Weiterbehandlung nach erfolgtem
Wegweisungsvollzug ist ferner auf die Möglichkeiten flankierender Mass-
nahmen und individueller medizinischer Rückkehrhilfe, die nicht nur in der
Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der
Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien beste-
hen kann, zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylver-
ordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR
142.312]).
4.3.7 Zur Wohnsituation ist anzuführen, dass gemäss den Abklärungen der
Botschaft laut Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers A._______
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Seite 17
sein Sohn und die Kinder bei einer Rückkehr willkommen wären, er jedoch
die Schwiegertochter nicht hereinlassen oder dann selber das Haus ver-
lassen würde. Angesichts der als unglaubhaft zu erachtenden Prostitution
sind an der geäusserten Absicht, die Schwiegertochter nicht wieder aufzu-
nehmen, erhebliche Zweifel anzubringen. Sodann besitze der Vater der Be-
schwerdeführerin im Herkunftsort der Beschwerdeführenden ein zweistö-
ckiges Haus, das er gegenwärtig allein bewohne. Auch wenn er es seinen
Angaben zufolge nicht vermöge, seine Tochter wegen geringer ökonomi-
scher Mittel bei sich aufzunehmen, ist davon auszugehen, dass er ihr und
ihrer Familie immerhin – wenn allenfalls auch nur vorübergehend – zumin-
dest Wohnraum zur Verfügung stellen könnte. Zudem verfügen sie in Ko-
sovo und insbesondere auch in ihrem Herkunftsort über weitere Ver-
wandte, welche ihnen Unterstützung bieten und die Familie allenfalls vo-
rübergehend bei sich aufnehmen könnten. So soll die Schwester der Be-
schwerdeführerin sie mit einem substanziellen Geldbetrag zur Finanzie-
rung der Ausreise unterstützt haben (vgl. act. A7/10 S. 7). Ausserdem be-
sitzen die Beschwerdeführenden in weiteren europäischen Ländern nahe
Verwandte (Geschwister), die sie zumindest in finanzieller Hinsicht unter-
stützen könnten (vgl. act. A28/13 S. 4; A5/12 S. 6; A7/10 S. 5). In dieser
Hinsicht gilt es festzuhalten, dass aufgrund des Kaufkraftunterschiedes
zwischen Kosovo und den hier in Frage stehenden westeuropäischen Län-
dern bereits kleine Beträge an die Beschwerdeführenden einen hohen Nut-
zen für diese bedeuten. Hinsichtlich der Erwerbsmöglichkeiten ist anzufüh-
ren, dass der Beschwerdeführer A._______ eigenen Angaben zufolge ge-
legentlich als (Nennung Erwerbstätigkeit) gearbeitet und von diesem Ein-
kommen gelebt habe. Zwar sei er nach einem Unfall in Kosovo im Jahre
(...) krank gewesen und habe nicht mehr arbeiten können (vgl. act. A28/13
S. 3). Mittlerweile hat er sich offensichtlich soweit erholt, dass er in der
Schweiz erwerbstätig und es ihm eigenen Angaben zufolge möglich ist,
täglich während acht Stunden zu arbeiten (vgl. act. A28/13 S. 8). Es kann
davon ausgegangen werden, dass ihm die in der Schweiz erworbenen Fer-
tigkeiten voraussichtlich auch in Kosovo von Nutzen sein werden. Zusam-
menfassend ist demnach davon auszugehen, dass die sowohl Albanisch
als auch Serbisch sprechenden Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr
eine Wohnmöglichkeit vorfinden werden und es ihnen aufgrund der ver-
schiedenen Berufserfahrungen und der offenbar wieder vollständig erwor-
benen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie mit verwandtschaftli-
cher Unterstützung möglich und zumutbar ist, sich in der Heimat eine (er-
neute) wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen.
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Seite 18
4.3.8 Unter dem Aspekt des Kindeswohls ist Folgendes festzustellen: Sind
von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rah-
men der Zumutbarkeitsprüfung diesem Aspekt Rechnung zu tragen. Dies
ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von
Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Die Be-
rücksichtigung des Kindeswohls verlangt es, dass sämtliche Umstände
einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegwei-
sungsvollzug wesentlich erscheinen. Namentlich folgende Kriterien können
dabei von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensi-
tät, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugsper-
sonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand
und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten In-
tegration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer
Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die
Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland
bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne gu-
ten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden
sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das un-
mittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu be-
rücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwur-
zelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration
in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben
kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar er-
scheinen lässt (vgl. BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.6, 2009 Nr. 28 E. 9.3.2 S. 367
f.).
Aufgrund des Alters der drei Kinder ([...], [...] und [...] Jahre alt) ist von ei-
nem noch relativ starken Bezug derselben zu den Eltern und damit auch
von einer genügend engen Beziehung zum elterlichen Kulturkreis auszu-
gehen. Daher verfügen die Kinder über entsprechende Sprachkenntnisse,
die es ihnen ermöglichen werden, sich wieder erfolgreich ins Schulsystem
in Kosovo einzugliedern. Zwar bringen die Beschwerdeführenden vor, die
Kinder seien nicht mehr in die Schule gegangen, nachdem der Vater des
Beschwerdeführers vor anderen Kindern schlecht über die Beschwerde-
führerin gesprochen habe. Diese Aussagen stehen aber im Widerspruch
zu den Abklärungen der Botschaft vor Ort, gemäss welchen die Kinder in
der Schule nie gehänselt worden seien, zumal dort niemand etwas von der
angeblichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin gewusst habe (vgl. act.
A35/4 S. 2). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Kinder bis zur
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Seite 19
Ausreise ununterbrochen die Schule besucht haben dürften. Sodann ver-
möchte selbst eine nicht optimale Förderung der schulischen Fähigkeiten
in Kosovo nicht zur Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu füh-
ren. Weiter ist aufgrund ihres dreieinhalbjährigen Aufenthaltes in der
Schweiz noch nicht von einer derart starken Assimilierung auszugehen,
welche eine Entwurzelung in Kosovo zur Folge hätte. Die Kinder – insbe-
sondere die beiden jüngeren – sind immer noch in einem Alter, wo die Be-
ziehung zu den Eltern noch stärker ausgeprägt ist als zu Mitschülern oder
Freizeitfreunden. Somit kann nicht von einer starken Verwurzelung mit dem
schweizerischen Umfeld gesprochen werden, sondern aufgrund der Nähe
zu den Eltern ist der Bezug der Kinder zu ihrem angestammten Kulturkreis
auch heute noch als gewichtiger zu betrachten als jener zur schweizeri-
schen Kultur. Jedenfalls können den Akten keine Hinweise dafür entnom-
men werden, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, sie hät-
ten ihre kulturellen Bindungen zugunsten der hiesigen aufgegeben. Die Be-
schwerdeführenden sind im Juni 2013 in die Schweiz eingereist. Damals
waren die älteren Kinder (...) und (...) Jahre alt und damit in einem Alter, in
dem davon ausgegangen werden kann, dass sie sich an ihr bisheriges Le-
ben in ihrem angestammten Kulturkreis respektive in Kosovo problemlos
zurückzuerinnern vermögen. Das jüngste Kind ist erst (...)jährig und wird
aufgrund seines jungen Alters bei einer Wegweisung auf keine Integrati-
onsschwierigkeiten stossen. Bezüglich der im Verfahren geltend gemach-
ten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Sohnes E._______ und der
Behandlungsmöglichkeiten in Kosovo ist auf die Ausführungen in Ziffer
4.3.4 bis 4.3.6 oben zu verweisen, wonach insgesamt in gesundheitlicher
Hinsicht nicht von einem relevanten, der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs entgegenstehenden Sachverhalt ausgegangen werden kann.
Auf Beschwerdeebene wurde ein Bericht der (...) über den Fortschritt und
den Erfolg in der Schule des Kindes C._______ eingereicht. In diesem Zu-
sammenhang ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend die Frage massgeb-
lich ist, ob eine erfolgreiche Reintegration der Kinder in ihrer Heimat mög-
lich ist – was vorstehend bejaht wurde –, und nicht ihre bisherige Integra-
tion in der Schweiz. Zudem verfügen die Kinder mit den in der Schweiz
gemachten (schulischen) Erfahrungen über einen Wissensvorteil (deut-
sche Sprache), der ihnen bei der weiteren schulischen oder beruflichen
Ausbildung von Nutzen sein könnte.
4.3.9 Obwohl eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo si-
cherlich mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, ist davon
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Seite 20
auszugehen, dass eine Integration und – im Falle der Kinder – die Einglie-
derung ins dortige Schulsystem gelingen dürfte. Demnach sind insgesamt
keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen den Vollzug der Weg-
weisung der Beschwerdeführenden sprechen könnten. Aus diesen Grün-
den kann der Vollzug der Wegweisung als zumutbar bezeichnet werden.
4.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, wes-
halb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
rechtskonform ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen
mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 9. Oktober 2015 unter anderem
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte da-
für vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant ver-
ändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
6.2 Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 wurde ausserdem das Gesuch um
amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und den
Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt.
Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwen-
dungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter
reichte keine Kostennote zu den Akten. Auf die Nachforderung einer sol-
chen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), weil im vorliegenden Verfahren
der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann.
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Seite 21
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE), ist das dem Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zulasten
der Gerichtskasse auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 1000.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 1000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: