B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-603/2020
Ur t e i l vom 1 8 . Feb r ua r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Sabine Eichenberger,
Rechtsschutz für Asylsuchende –
Bundesasylzentrum Region Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 24. Januar 2020 / N (…).
D-603/2020
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Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein syrischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, im März 2018 sein Heimatland. Am
12. Dezember 2019 reiste er in die Schweiz ein und stellte am nachfolgen-
den Tag ein Asylgesuch.
Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ zugewiesen,
wo am 17. Dezember 2019 die Personalienaufnahme (Protokoll zur Perso-
nalienaufnahme [PA]) stattfand. Am 16. Januar 2020 wurde er vertieft zu
seinen Asylgründen nach Art. 29 AsylG befragt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung im Wesentlichen vor, er
sei im Dorf C._______ bei Afrin geboren, wo er die Schule bis zur fünften
Klasse besucht habe. Aus finanziellen Gründen habe er die Schule abbre-
chen und seinem Vater in der Landwirtschaft helfen müssen. Zudem habe
er bei seinem Onkel in Aleppo (…) gelernt. Danach habe er mit seiner Fa-
milie einige Jahre in Aleppo gelebt und gearbeitet. Ungefähr zwei bis drei
Jahre danach hätten die Kampfhandlungen zugenommen, weshalb er und
seine Familie nach Afrin zurückgekehrt seien. Ungefähr im Jahr 2016 habe
er durch den Dorfvorsteher ein Militärdienstaufgebot für das syrische staat-
liche Militär erhalten. Sein Vater sei verärgert gewesen und habe das Mili-
täraufgebot zerrissen. In der Folge sei er ein weiteres Mal durch den Dorf-
vorsteher aufgefordert worden, sich bei den Militärbehörden zu melden,
was er jedoch unterlassen habe. Da der Dorfvorsteher keine weiteren Kom-
petenzen gehabt habe, sei nichts Nachteiliges für ihn im Zusammenhang
mit der Aushebung erfolgt. Später seien Angehörige der Assayesh, welche
für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê [Arbeiterpartei Kurdistans]) res-
pektive die YPG (Yekîneyên Parastina Gel [Volksverteidigungsparteien])
arbeiten würden, zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ein Famili-
enmitglied rekrutieren wollen. Nach mehrmaligen solchen Besuchen habe
sein Bruder entschlossen, sich ihnen anzuschliessen. Ungefähr ein Jahr
später seien Angehörige der Assayesh erneut gekommen und hätten, ob-
wohl sein Bruder bereits bei ihnen im Kampf eingesetzt gewesen sei, auch
ihn rekrutieren wollen. Er habe sich jeweils immer verstecken können,
wenn sie nach ihm gefragt hätten. Als die Kriegshandlungen in Afrin aus-
gebrochen seien, sei er und seine Familie nach D._______ geflüchtet. Er
sei jedoch nur ungefähr zwei bis drei Monate bis zu seiner Ausreise dort
geblieben, weil er auch dort unter Druck geraten sei, von Mitgliedern der
YPG respektive der PKK rekrutiert zu werden, da zu dieser Zeit der Kampf
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um Afrin begonnen habe und die Organisation neue Kämpfer gebraucht
habe. Sein Bruder, welcher sich der PKK angeschlossen habe, sei zu Be-
ginn des Jahres 2018 von einer Journalistin des Fernsehsenders «(…)»
interviewt worden. Nach der Ausstrahlung dieses Beitrags seien plötzlich
Fotos von ihm und seiner Familie durch die Freie Syrische Armee (FSA)
veröffentlicht worden. Er habe von nach C._______ zurückkehrenden
Nachbarn gehört, dass Mitglieder der FSA und des Islamischen Staates
(IS) bei den Nachbarn anhand von Fotos nach ihnen gefragt hätten. Zudem
sei einer seiner Cousins nach C._______ zurückgekehrt und sei dort von
Personen nach seiner Familie gefragt worden und kurz darauf verschwun-
den. Es liege die Vermutung nahe, dass Spitzel beteiligt gewesen seien
und so die Fotos hätten in Umlauf gesetzt werden können. Bis heute wisse
man nicht, was mit seinem Cousin geschehen sei, da er weiterhin als ver-
schollen gelte. Seine Eltern und eine Schwester würden immer noch in
D._______ leben.
Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerdeführer reichte zwei Fotos seines zerstörten Hauses in
C._______, eine syrische Antragsbestätigung für seine Identitätskarte –
datiert vom 24. Mai 2018 – sowie einen USB-Stick mit einer
Fernsehreportage, in welcher unter anderem sein Bruder interviewt wird,
zu den Akten.
C.
Am 22. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer die angefochtene
Verfügung im Entwurf zur Stellungnahme ausgehändigt, wozu er –
handelnd durch seine Rechtsvertretung – am 23. Januar 2020 Stellung
nahm.
D.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 – gleichentags eröffnet – stellte die
Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. Gleichentags er-
folgte der Zuweisungsentscheid in den Kanton Graubünden.
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Seite 4
F.
Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seiner amtlichen Rechtsvertrete-
rin vom 31. Januar 2020 – eingegangen am 3. Februar 2020 – die Verfü-
gung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die
Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung seien aufzuheben, er sei als Flücht-
ling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Als Eventualantrag
stellte er das Begehren, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte er zwei weitere Fotos als
Beweismittel bei.
G.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
3. Februar 2020 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten
(AS 2016 3101), welche für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
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1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Die Vorinstanz zweifelte an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen be-
züglich der Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die staatliche syri-
sche Armee, da sich gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts die syrische Regierung ab Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten
Nordsyriens, mit Ausnahme aus den Städten Al Hassaka und Kamishli, zu-
rückgezogen habe, weshalb die Zustellung eines Militärdienstaufgebotes
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unwahrscheinlich sei. Seine Erklärungen, dass der Dorfvorsteher ihm das
Aufgebot nach Hause gebracht habe, überzeuge ebenso wenig wie seine
Aussage, dass es eine Kooperation zwischen der syrischen und der kurdi-
schen Regierung gegeben habe und eine Zustellung des Aufgebots des-
halb möglich gewesen sei. Er habe nicht glaubhaft darlegen können, dass
er ins syrische Militär einberufen worden sei. Angesichts seines Alters
könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einem Verbleib in
Syrien tatsächlich militärisch ausgehoben worden wäre, da er jedoch im
Jahr 2018 Syrien verlassen habe, bestünden keine Hinweise darauf, dass
er tatsächlich eingezogen worden sei. Deshalb sei dieses Vorbringen nicht
asylrelevant. Hinsichtlich seiner geltend gemachten Verfolgung durch die
FSA und den IS aufgrund der Mitgliedschaft seines Bruders bei der PKK,
fehle es bei seinen Darlegungen an Substanz sowie an Realkennzeichen.
Insgesamt seien die diesbezüglichen Aussagen auch auf Nachfragen hin
vage geblieben und er sei nicht in der Lage gewesen, die Suche nach ihm
überzeugend zu schildern. Insbesondere habe er nicht darlegen können,
wie er erfahren habe, dass Fotos von ihm und seiner Familie in die Hände
der FSA gelangt seien. In diesem Zusammenhang habe er lediglich aus-
führen können, dass sein Cousin nach C._______ zurückgekehrt sei und
dessen Ehefrau ihm erzählt habe, dass Fotos von seiner Familie und ihm
bei den Nachbarn herumgezeigt worden seien. Auch überzeuge die Erklä-
rung, die FSA habe wegen der Veröffentlichung der Reportage mit seinem
Bruder auf Youtube Kenntnis davon erhalten, dass der Bruder bei der PKK
sei und deswegen die gesamte Familie ins Visier der FSA gelangt sei, nicht,
da dieser in der Reportage weder namentlich genannt werde noch erkenn-
bar sei. Weiter sei anzumerken, dass wenn er tatsächlich verfolgt worden
wäre, er die Verfolgung mit mehr persönlichem Lebensbezug hätte darle-
gen können. Zudem sei der IS bereits im Jahr 2017 zerschlagen worden,
so dass er seither im Machtgefüge auch rund um Afrin keine Rolle mehr
spiele. Weiter sei das als Beweismittel eingereicht Video, auf welchem die
Reportage mit dem Bruder aufgezeichnet sei, beschädigt und belege seine
Verfolgungsfurcht nicht. Auch sei lediglich zu Beginn der Ausstrahlung eine
Person von der Seite und nur für kurze Zeit zu sehen, weshalb nicht davon
ausgegangen werden könne, dass der Bruder identifizierbar sei. Ferner sei
seine geltend gemachte Furcht vor einer Rekrutierung durch die YPG res-
pektive die PKK gemäss Rechtsprechung nicht asylrelevant. Hinsichtlich
seiner Furcht, seine tätowierte Hand würde von Mitgliedern der FSA abge-
schnitten, weil sie nicht den islamischen Gesetzen entspreche, könne
diese Tatsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, jedoch wür-
den keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dass er wegen der Täto-
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wierung bisher Schwierigkeiten erhalten habe. Zudem sei nicht davon aus-
zugehen, dass Personen mit Tätowierungen in Syrien einer gezielten Ver-
folgung durch die FSA ausgesetzt seien. Hinsichtlich der geltend gemach-
ten Reflexverfolgung aufgrund der Mitgliedschaft seines Bruders bei der
PKK sei zu erwähnen, dass dieser seit fünf bis sechs Jahren für diese
kämpfe, ohne dass konkrete Hinweise dafür vorliegen würden, dass er (der
Beschwerdeführer) in absehbarer Zukunft gesucht werde. Auch der Um-
stand, dass seine Mutter konsequenzlos nach seiner Ausreise habe eine
Bestätigung für die Antragstellung seiner Identitätskarte erhalten können,
weise auf eine fehlende Verfolgungsintention hin. Schliesslich gehe auch
aus den beigezogenen Akten der beiden in der Schweiz lebenden Onkel
nicht hervor, dass eine Reflexverfolgung vorliegen würde.
4.3.1 Anlässlich der Stellungnahme zum Entwurf der Verfügung der Vo-
rinstanz sei zu erwähnen, dass er angegeben habe, dass die FSA mittels
Spionen zu Fotos von ihm und seiner Familie gekommen sei, woraus sich
ergebe, dass die FSA den Bruder nicht erst nach der Veröffentlichung des
Videos gesucht habe. Dies vermöge nicht zu erklären, wie die FSA zu den
Fotos gelangt sei. Es fehle den diesbezüglichen Ausführungen an persön-
licher Sichtweise und Substanz.
4.4 Der Beschwerdeführer entgegnete zum Punkt seiner vorgebrachten
drohenden Rekrutierung durch die PKK, dass die Vorinstanz diese sowie
die Mitgliedschaft des Bruders bei der PKK nicht in Zweifel ziehe. Er habe
die mehrmaligen Besuche der Assayesh sowie deren Überzeugungsversu-
che detailliert und widerspruchsfrei darlegen können. Dasselbe gelte für
den versuchten und erfolglosen Erhalt seiner Identitätskarte. Insgesamt
seien seine Schilderungen glaubhaft ausgefallen und widerspruchsfrei ge-
blieben, weshalb es nicht möglich erscheine, dass er sich einen solch kom-
plexen Sachverhalt hätte ausdenken können. Ferner sei im Zusammen-
hang mit der Glaubhaftigkeitsprüfung der individuelle Aspekt der Persön-
lichkeit von asylsuchenden Personen sowie der jeweilige kulturelle und so-
zioökonomische Hintergrund zu berücksichtigen. Auch sei zu berücksichti-
gen, dass er nicht lesen könne. Schliesslich würde sich aus dem Anhö-
rungsprotokoll abzeichnen, dass er über einen tiefen Bildungsstand ver-
füge.
Aus seinen Schilderungen gehe hervor, dass er von der FSA respektive
vom IS als Anhänger der PKK identifiziert worden und es naheliegend sei,
dass er und seine Familienangehörigen mittels Spionen oder Informanten
erkannt worden seien. Zudem habe er zwischenzeitlich mit seinem Bruder
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in Syrien telefoniert, welcher vermute, dass ein Jugendfreund, welcher für
die FSA im Einsatz sei, ihn verraten und Familienfotos weitergegeben
habe. Diese Vermutung werde zusätzlich durch die beiden auf Beschwer-
deebene eingereichten Fotos bekräftigt. Zum Vorhalt, er sei nicht in der
Lage gewesen, detailliert zu schildern, wie die FSA an die Familienfotos
gelangt sei, sei anzufügen, dass er konkret und plausibel dargelegt habe,
wie Nachbarn und die Ehefrau seines verschollenen Cousins ihn darüber
informiert hätten, dass Fotos von ihm und seiner Familie herumgezeigt
worden seien.
Hinsichtlich der Zweifel, dass auch der IS nach ihm gesucht haben soll,
obwohl ab 2017 dieser keine Rolle als Territorialmacht mehr gespielt habe,
sei anzufügen, dass er die Begriffe SFA und IS synonym verwendet habe
und es notorisch sei, dass zu dieser Zeit die FSA gemeinsam mit den tür-
kischen Streitmächten versucht habe, die Kontrolle über Afrin zu erlangen.
Ferner sei die Argumentation der Vorinstanz, das eingereichte Video sei
nicht beweistauglich, weil es sich um eine beschädigte Datei handle und
zu Beginn derselben lediglich kurz eine männliche Person im Profil zu er-
kennen sei, nicht nachvollziehbar. Zwar werde zu Beginn der Reportage
sein Bruder tatsächlich nur im Profil gezeigt, einige Sekunden später würde
er jedoch während rund dreissig Sekunden gut sichtbar von einer Journa-
listin interviewt. Aus den erwähnten Gründen seien seine Vorbringen glaub-
haft dargelegt und müssten unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG geprüft wer-
den. Es liege eine Reflexverfolgung in dem Sinn vor, als dass sein Bruder
als Kämpfer der PKK aufgrund seiner mehrjährigen Mitgliedschaft bei der
PKK sowie aufgrund seines veröffentlichten Interviews als solcher erkannt
worden sei und nun auch seine Familie gesucht werde. Aufgrund des
Fakts, dass sogar einer seiner Cousins von der SFA verfolgt und in der
Folge seither verschollen sei, würde es auf der Hand liegen, dass er als
Bruder selber begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung ha-
ben müsse.
5.
5.1 Zunächst gilt es zu prüfen, ob die Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers als glaubhaft zu erachten sind und den Anforderungen an Art. 7 AsylG
genügen.
5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
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sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.3 Vorab ist zu erwähnen, dass an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers hinsichtlich der versuchten Rekrutierungen durch die
Assayesh respektive die PKK nicht zu zweifeln ist, wie dies auch implizit
aus den Argumenten der Vorinstanz hervorgeht.
5.4 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er sei mittels eines Auf-
gebots zur Rekrutierung ins syrische staatliche Militär aufgefordert worden.
So erklärte er, dass der Dorfvorsteher zu ihm nach Hause gekommen sei,
um ihm ein Dokument des syrischen Militärs abzugeben, welches sein Va-
ter in der Folge aus Wut zerrissen habe. Nach einem weiteren, persönli-
chen Gespräch mit dem Dorfvorsteher sei nichts mehr geschehen, da die-
ser keine weiteren Massnahmen gegen ihn habe einleiten können, weil ihm
die entsprechenden Möglichkeiten dazu gefehlt hätten. Zudem sei er ein
Landsmann aus demselben Dorf gewesen, weshalb weder er (der Be-
schwerdeführer) noch sein Bruder negativen Konsequenzen in diesem Zu-
sammenhang ausgesetzt gewesen seien (vgl. SEM-Akte 26, F126, F 130,
F136; F141; F148f., F163). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen
ergibt, ist an den Schilderungen im Zusammenhang mit der Zustellung des
Aushebungsaufgebotes nicht zu zweifeln. Dem Argument der Vorinstanz,
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die Glaubhaftigkeit seiner Rekrutierung sei in Frage zu stellen, da sich die
syrische Regierung seit Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyri-
ens zurückgezogen habe, kann nicht gefolgt werden. Es ist bereits mehr-
fach in verschiedenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts darauf hin-
gewiesen worden, dass es gemäss diverser Quellen auch ab 2013 unklar
verbleibt, inwiefern sich die syrischen Militärbehörden weiterhin in den kur-
disch besetzten Gebieten aufgehalten haben, um Männer für das Militär zu
rekrutieren (vgl. Lifos Migrationsverket, Förhållanden i syriska områden un-
der PYD-kontroll vom 20. Mai 2015, abgerufen am 5. Dezember 2019).
Weiter geht aus den konsultierten Quellen nicht eindeutig hervor, ob die
Kreiskommandos auch die Aufgaben der Kreiskommandos aus den Gebie-
ten übernommen haben, in denen keine Präsenz syrischer Streitkräfte
mehr existierte, weshalb nicht pauschal angenommen werden kann, dass
es nach Juli 2012 nicht mehr zu Rekrutierungsversuchen gekommen sein
kann. Vor dem Hintergrund, dass zufolge dem syrischen Verteidigungsmi-
nisterium die Benachrichtigung zur Rekrutierung auf verschiedene Arten
erfolgen kann, wie etwa die Übermittlung durch einen Dorfvorsteher (vgl.
السورية العربية الجمهورية في الدفاع ارة [Verteidigungsministerium der Arabischen Re-
publik Syrien], المكلف تبليغ, [Benachrichtigung und Arten der Benachrichti-
gung], undatiert), ist es durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerde-
führer durch diesen Kanal eine Aufforderung, sich für die Aushebung zu
melden, erhalten hat.
5.5 Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, er werde aufgrund der
aktiven Mitgliedschaft seines Bruders bei der PKK von der FSA und dem
IS gesucht. Seine vorgebrachte Reflexverfolgung aufgrund der Mitglied-
schaft seines Bruders bei der PKK von der FSA sowie dem IS wurde von
der Vorinstanz als unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar erachtet. Zu-
dem handle es sich beim eingereichten Video um eine beschädigte Datei,
aus welcher nicht hervorgehe, dass es sich bei den Aufnahmen tatsächlich
um seinen Bruder handle, weshalb es nicht beweistauglich sei. Es er-
schliesst sich dem Gericht nicht, inwiefern das eingereichte Video beschä-
digt und die Peron in der Reportage nicht erkennbar sein soll. So ist der
Vorinstanz zwar beizupflichten, dass in einem ersten kurzen Abschnitt eine
Person tatsächlich lediglich im Profil gezeigt wird. Jedoch wird einige Se-
quenzen später in derselben Reportage, welche übrigens am (…). Februar
2018 ausgestrahlt und gleichentags auf YouTube gestellt wurde, der Bru-
der des Beschwerdeführers gut sichtbar während rund 30 Sekunden inter-
viewt. Sein Erscheinungsbild entspricht im Wesentlichen dem auf dem auf
Beschwerdeebene eingereichten Foto, weshalb anzunehmen ist, dass es
sich bei der interviewten Person auf dem Video tatsächlich um den Bruder
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Seite 11
des Beschwerdeführers handelt. Hingegen verbleibt es unklar, wie Fotos
vom Beschwerdeführer und seiner Familie vom IS oder der FSA in Umlauf
gebracht werden konnten. So fallen seine diesbezüglichen Erklärungen
knapp und wenig nachvollziehbar aus. Er erklärte, dass nach dem Angriff
auf Afrin einige Personen in sein Heimatdorf C._______ zurückgekehrt
seien. In der Folge habe er von diesen Leuten erfahren, dass Fotos vom
ihm und seiner Familie im Dorf herumgezeigt worden seien (vgl. SEM-Akte
26, F183-187). Aus den eingereichten Fotos sowie dem Argument, er gehe
davon aus, dass ein ehemaliger Jugendfreund seines Bruders, welcher
zwischenzeitlich im Einsatz für die FSA stehe, ein Informant sei und die
Bilder an die FSA weitergegeben habe, kann nicht geschlossen werden,
ob und wie die FSA an die erwähnten Fotos gelangt sein soll. Es ist über-
dies festzustellen, dass es sich beim Argument, der ehemalige Jugend-
freund habe die Familie verraten und die Fotos an die FSA weitergegeben,
um eine blosse Vermutung handelt, welche auf keiner Grundlage basiert.
Zwar ist der erwähnte Jugendfreund auf einem Foto unter einer türkischen
und syrischen Flagge abgebildet, indessen beweist dies nicht, dass er tat-
sächlich und aktuell für die FSA im Einsatz steht, zumal aus dem Foto we-
der hervorgeht, wann dieses gemacht wurde noch wie sein Bruder in des-
sen Besitz gelangt ist. Ferner ist es nicht nachvollziehbar, dass die von der
FSA herumgezeigten Fotos von den befragten Nachbarn an die Familie
des Beschwerdeführers hätten gesendet werden sollen, zumal weder an-
zunehmen ist, dass die FSA diese den Nachbarn überhaupt hinterlassen
hat, noch dass diese angesichts der zu diesem Zeitraum herrschenden,
nicht ungefährlichen Lage von Afrin nach D._______ hätten gelangen kön-
nen. Auch aus seinen weiteren Schilderungen geht nicht in schlüssiger
Weise hervor, inwiefern er und seine Familienangehörigen von der FSA
oder dem IS gesucht worden sein sollen. Schliesslich handelt es sich hin-
sichtlich des Vorbringens, sein Cousin sei seit dessen Rückkehr in Afrin
verschwunden, um ein tragisches Ereignis, jedoch basiert auch dieses le-
diglich auf der blossen Vermutung, dass dieser durch Angehörige der FSA
verschleppt worden ist. Schliesslich ist die Gesamtbeurteilung der Glaub-
haftigkeit der vorgebrachten Reflexverfolgung auch vor dem Hintergrund
der politischen Lage zu beurteilen und hervorzuheben, dass der IS in Nord-
syrien seit August 2016 sowie insbesondere seit Oktober 2017 nach der
Niederlage um deren selbsternannte Hauptstadt Raqqa zusehends an
Macht verloren hat, weshalb es wenig wahrscheinlich erscheint, dass An-
gehörige des IS im Jahr 2018 in den kurdisch besetzten Gebieten nach ihm
und seiner Familie gesucht haben sollen. Zufolge verschiedenen Quellen
ist zudem davon auszugehen, dass sich die Provinz Al Hassaka unter der
Kontrolle von verschiedenen kurdischen Kräften befindet (vgl. The
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Seite 12
Washington Post, What Trump just triggered in Syria, visualized,
17.10.2019,
trump-just-triggered-syria-visualized/,abgerufen am 11. November 2019).
Angesichts dieser Ausgangslage kann nicht angenommen werden, dass
der IS oder die FSA in den kurdisch geschützten Gebieten nach dem Be-
schwerdeführer oder seiner Familie suchen würden, womit er nicht schlüs-
sig darlegen konnte, von islamistischen Gruppierungen verfolgt worden zu
sein.
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer vorge-
brachten Schilderungen im Zusammenhang mit der versuchten Rekrutie-
rung durch die syrischen staatlichen Militärbehörden sowie die Rekrutie-
rungsversuche durch die Assayesh respektive die PKK als glaubhaft zu er-
achten sind. Hingegen verbleibt die geltend gemachte Reflexverfolgung
durch die FSA und den IS nicht nachvollziehbar und ist dementsprechend
als unglaubhaft zu qualifizieren.
6.
6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, inwiefern die geltend gemach-
ten Rekrutierungsversuche durch die syrische staatliche Armee sowie
durch die PKK Asylrelevanz aufweisen.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam in BVGE 2015/3 zum Schluss,
dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspra-
xis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverwei-
gerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist.
Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht al-
lein, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn da-
mit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit
anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten
Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die
ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (a.a.O.
E. 5.9). Im gleichen Entscheid wurde auch verdeutlicht, dass die staatli-
chen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März
2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster
Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, welche sich dem
Dienst der staatlichen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie
sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bür-
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Seite 13
gerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kom-
battanten aufgefasst werden –, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl
nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher
Hinrichtung betroffen (a.a.O. E. 6.7.2 m.w.H.).
6.2.1 Es ist festzustellen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer dar-
gelegten Information, sich beim Aushebungsbüro zu melden, nicht um eine
Rekrutierung im eigentlichen Sinne handelt. Hierfür muss sich die aufge-
forderte Person innert zwei Monaten bei den Behörden melden, wo sie das
Militärbüchlein erhält, um sich danach gesundheitlichen, psychologischen
sowie beruflichen Untersuchungen zu unterziehen. Anschliessend wird die
Diensttauglichkeit festgestellt (vgl. 32 السورية العربية الجمهورية في الدفاع وزارة [Ver-
teidigungsministerium der Arabischen Republik Syrien], المكلفين فحص وآلية نظام
[System und Ablauf der Untersuchung der Wehrpflichtigen], undatiert,
node=556&cat =314&, abgerufen am 31 Mai
2017). Erst nach der Bejahung der Diensttauglichkeit entsteht überhaupt
erst die Möglichkeit, in das Militär einberufen zu werden (vgl. statt vieler
Urteile des BVGer D-4772/2014 vom 5. Februar 2016 E. 6.6, E-7644/2016
vom 17. Januar 2017 E. 8.1, D 1518/2015 vom 24. Februar 2016 E. 6.2 f.
sowie E-3186/2018 vom 5. Juli 2018 E. 6.1).
6.2.2 Eigenen Angaben zufolge hat sich der Beschwerdeführer weder bei
den Behörden zu einer medizinischen Untersuchung gemeldet noch ein
Militärbüchlein erhalten. Ausserdem geht aus den Akten nicht hervor, dass
er nach dem Zeitpunkt des Besuches durch den Dorfvorsteher erneut be-
hördlich für seine Aushebung vorgeladen worden wäre. Dementsprechend
verbleibt es bis zum jetzigen Zeitpunkt unklar, ob er tatsächlich diensttaug-
lich ist und einer Dienstpflicht untersehen würde, weshalb vorliegend we-
der von einer Refraktion noch von einer Desertion ausgegangen werden
kann, welche ohnehin für sich allein betrachtet keine Asylrelevanz zu be-
gründen vermag. Aus seinen Schilderungen geht indessen nicht hervor,
dass er Verfolgungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt gewe-
sen wäre, weshalb die Flüchtlingseigenschaft in diesem Punkt zu vernei-
nen ist.
6.3 Der Beschwerdeführer führte weiter aus, die Assayesh hätten mehr-
mals versucht ihn zu rekrutieren und er habe sich lediglich einer Mitnahme
entziehen können, weil er sich vor ihnen erfolgreich habe verstecken kön-
nen. Bereits aus seinen Aussagen ergibt sich, dass die Furcht vor einer
Verfolgung durch die PKK nicht die erforderliche Intensität einer asylrele-
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vanten Verfolgung erreicht haben kann, zumal er problemlos die kurdi-
schen Kontrollposten hat passieren können, ohne von der PKK oder der
YPG aufgehalten oder verfolgt worden zu sein. Auch seine Familienange-
hörigen sind deswegen keinen Sanktionen ausgesetzt gewesen (vgl. SEM-
Akte 26, F54-57). Schliesslich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzu-
weisen, dass gemäss Rechtsprechung eine drohende Rekrutierung durch
die YPG respektive die PKK nicht geeignet ist, Asylrelevanz zu begründen
(vgl. D- 5329/2014, Urteil vom 23. Juni 2015, E. 5.3., als Referenzurteil pu-
bliziert).
6.4 Der Vollständigkeit halber ist abschliessend festzuhalten, dass auch
die Tätowierung des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, eine objektive
Furcht vor einer Verfolgung zu begründen, zumal aus den Akten nicht her-
vorgeht, dass er aufgrund seiner Tätowierung Nachteile erfahren hat oder
deswegen einer gezielten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre.
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass auch unter Berücksichtigung der
teilweise als glaubhaft eingestuften Elemente keine asylrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich sind, weshalb
die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asyl-
gesuch abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen nicht etwa der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heu-
tigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien nicht gefährdet. Je-
doch ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
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und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefähr-
dung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AIG wurde bereits durch die Vorinstanz mit der Anordnung
der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs Rechnung getragen.
8.
8.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden.
8.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf An-
trag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begeh-
ren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine
Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträch-
tigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu be-
streiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn
die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren
und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125
II 265 E. 4b S. 275).
8.3 Vorliegend ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszuge-
hen. Überdies wurden die Rechtsbegehren im Rahmen einer summari-
schen Aktenprüfung nicht als aussichtslos qualifiziert, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist und
dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Martina von Wattenwyl
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