B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6032/2018
Ur t e i l vom 2 9 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Tschad,
vertreten durch Maître Michel Bise, Avocat, Etude Bise,
Huguenin-Dezot, Studer & Planas, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. September 2018 / N (…)
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 29. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 10. Februar 2016
im Wesentlichen angab, tschadischer Staatsangehöriger zu sein und aus
B._______ (…) zu stammen, wo er, abgesehen von einem Aufenthalt in
Libyen von 2009 bis 2011, bis zu seiner Ausreise im November 2013 gelebt
habe,
dass er seinen Heimatstaat aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen
(Arbeitslosigkeit, Armut) verlassen habe,
dass er im Rahmen der Anhörung vom 9. Mai 2018 erstmals geltend
machte, zwischen dem 15. März 2013 und dem 8. November 2013 auf-
grund der Beteiligung an einer Demonstration in seinem Heimatstaat in
Haft gewesen zu sein (vgl. SEM-Protokoll A20 S. 7–9),
dass das SEM mit Entscheid vom 18. September 2018 (Eröffnung am
20. September 2018) das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies,
dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
22. Oktober 2018 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG ersucht
wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25. Oktober 2018
den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt und das SEM zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts ist,
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dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG nicht vorliegt, womit das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (Art. 105 AsylG [SR 142.31]) ist
und im Bereich des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG so-
wie Art. 52 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Auslän-
dergesetz, [AuG, SR 142.20]) überdies die Unangemessenheit (Art. 49
VwVG [vgl. BVGE 2014/26 E. 5]),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit
zutreffender Begründung die geltend gemachte Haft aufgrund der
Teilnahme an einer Demonstration als nicht glaubhaft erachtete,
dass in Bestätigung der vorinstanzlichen Ausführungen festzuhalten ist,
dass der Beschwerdeführer, nachdem er anlässlich der BzP auf
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konkrete Nachfrage jegliche Schwierigkeiten mit den tschadischen
Behörden verneint hatte (vgl. A4 S. 8), ohne plausiblen Grund erstmals
anlässlich der Anhörung geltend machte, inhaftiert worden zu sein,
dass diese Vorbringen als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu
erachten sind, zumal die Schilderung der Haft und der Flucht auffallend
unbestimmt und ausweichend ausgefallen ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, welche durch die
Argumentation in der Beschwerde nicht entkräftet werden können,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer
habe anlässlich der BzP die Haft nicht erwähnt, da er keine Kenntnis
vom schweizerischen Rechtssystem gehabt und sich vor Behelligungen
der tschadischen Behörden gefürchtet habe, sollte er von der erlittenen
Haft erzählen,
dass sich der Beschwerdeführer auch nicht der Notwendigkeit bewusst
gewesen sei, die ihm anlässlich der Anhörung gestellten Fragen
möglichst genau und ausführlich zu beantworten,
dass diese Erklärungsversuche nicht zu überzeugen vermögen, handelt
es sich doch bei der geltend gemachten Haft um das zentrale
Vorbringen des Beschwerdeführers und bildete dieses nach eigenen
Angaben der hauptsächliche Grund für die Ausreise, weshalb nicht
einsehbar ist, warum der Beschwerdeführer anlässlich der BzP auf
Nachfrage hin Schwierigkeiten mit den tschadischen Behörden
ausdrücklich verneinte,
dass in der Beschwerde Bestätigungsschreiben der Vereinigung
C.________ vom (…) und der D._______ (….) in Kopie eingereicht
wurden, worin in pauschaler Weise die Teilnahme des
Beschwerdeführers an den Demonstrationen vom (…) – (…)
beziehungsweise dessen Mitgliedschaft zur C.______ bezeugt werden,
dass deren Beweiskraft vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen und aufgrund der Tatsache, dass diese lediglich in Kopie
vorliegen, als gering einzustufen ist, zumal diese keine näheren
Angaben zu den Vorbringen des Beschwerdeführers enthalten,
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dass im Übrigen der Inhalt der Bestätigungen mit den eigenen Angaben
des Beschwerdeführers (vgl. A20 S. 7 und S. 9) in Widerspruch steht,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, den Eingang der
angekündigten Originalbestätigungen abzuwarten, da sie am Ergebnis
nichts zu ändern vermögen,
dass der mit der Beschwerde eingereichte Auszug aus dem Bericht von
Amnesty International des Jahres 2017/2018 zur Situation im Tschad
mangels eines hinreichenden Sachzusammenhangs mit den Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht relevant ist,
dass sich die übrigen Entgegnungen in der Beschwerde in allgemeinen
Ausführungen und blossen Behauptungen erschöpfen,
dass schliesslich das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers,
seinen Heimatstaat aus ökonomischen Gründen verlassen zu haben, zu
Recht als nicht asylrelevant erachtete,
dass aus den genannten Gründen das Asylgesuch des Beschwerdeführers
von der Vorinstanz zu Recht abgelehnt wurde,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach von der Vorinstanz rechtmässig angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der
Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich
ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers, welche nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg
oder allgemeiner Gewalt geprägt ist, noch individuelle Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des jungen und gesunden Be-
schwerdeführers mit beruflicher Erfahrung und Beziehungsnetz im Heimat-
staat (Vater, Geschwister) sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich
auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung von Rei-
sepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf
das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
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dass, da die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erscheint, die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie-
sen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal
Daniel Merkli
Versand: