Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6033/2008
U r t e i l v om 2 6 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
Parteien X._______, geboren am _______,
angeblich Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. August 2008 / _______.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat im Juni 2006 und
gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am 28. September 2006 in
die Schweiz, wo er am 29. September 2006 ein Asylgesuch stellte. Am
30. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs und
Verfahrenszentrum _______ summarisch zum Reiseweg und zu den
Asylgründen befragt. Die Bundesanhörung fand am 20. Februar 2008
statt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei in _______ (Äthiopien) geboren. Im
November 1998 sei er zusammen mit seiner Mutter und seinen
Geschwistern zuerst in Äthiopien in Ausschaffungshaft genommen und
anschliessend nach Eritrea deportiert worden. Sein Vater sei in Äthiopien
inhaftiert worden. Da er seitdem keine Nachricht von ihm erhalten habe,
wisse er nicht, wo sein Vater sei. Im Heimatstaat sei er während zweier
Monate in Haft gewesen, bevor er im Februar 1999 in die militärische
Grundausbildung nach _______ eingezogen worden sei. Im Jahre 2000
sei sein Bruder getötet worden. Im Militärdienst, welcher bis ins Jahre
2006 gedauert habe, sei er zwei Mal während ungefähr zweier Jahre im
Gefängnis gewesen. Im Juni 2006 sei er desertiert und nach Sudan
geflüchtet. Zudem habe er psychische Probleme und er trinke sehr viel
Alkohol.
C.
Am 25. Juli 2008 ersuchte das BFM den Beschwerdeführer mit
eingeschriebenem Brief um Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses.
Dieses Schreiben wurde bei der Post nicht abgeholt.
D.
Mit Verfügung vom 13. August 2008 – eröffnet am 21. August 2008 –
lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 22. September 2008 erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 13. August 2008
und beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Weiter ersuchte er
D6033/2008
Seite 3
eventuell um Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges
sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessrechtlicher
Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem reichte er Kopien der
kanadischen und eritreischen Ausweispapiere seiner beiden Schwestern
ein (Ausweisnummern _______ und _______ beziehungsweise _______
und _______).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2008 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG unter Vorbehalt einer allfälligen künftigen Veränderung der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen.
G.
In der Vernehmlassung vom 20. Oktober 2008 hielt die Vorinstanz
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
H.
Am 5. November 2008 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung
der Vorinstanz vom 20. Oktober 2008 Stellung und reichte einen
ärztlichen Bericht _______ vom 16. Juni 2008 zu den Akten.
I.
Am 9. Januar 2009 legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ins
Recht: eine Kopie der eritreischen Identitätskarte Nr. _______ einer
Schwester, die Registrierung seines Wohnsitzes in Eritrea, die
Identitätskarte Nr. _______ seiner verstorbenen Mutter sowie das
Familienbüchlein Nr. _______, welches von den eritreischen Behörden
beim Grenzübertritt der Mutter abgegeben worden sei (die letzten drei
Beweismittel wurden im Original eingereicht).
J.
Zudem gingen am 1. September 2009 die eritreische Identitätskarte
Nr. _______ seiner Schwester im Original und ein weiteres
Familienbüchlein Nr. _______ ebenfalls im Original beim BFM ein. Das
BFM informierte das Bundesverwaltungsgericht am 8. September 2009
über diese Eingänge.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die 30tägige Beschwerdefrist lief am 20. September 2011 ab. Der
nächstfolgende Werktag war der 22. September 2008 (Art. 20 Abs. 3
VwVG). Die an diesem Datum der Post übergebene und im Übrigen
formgerechte Beschwerde wurde demnach rechtzeitig eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
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Seite 5
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer
habe widersprüchliche Angaben zur Haft gemacht, zu welcher er
während seines Militärdienstes in Eritrea beordert worden sei, weshalb
diese Vorbringen nicht glaubhaft seien. Weiter bestehe eine Meldepflicht
in Eritrea beziehungsweise hätten sich die Einwohner bei den
Quartierbehörden (Kebele) anzumelden. Aus diesem Grund sei die
Aussage des Beschwerdeführers tatsachenwidrig, er wisse nicht, ob sich
seine Schwester bei der Verwaltung angemeldet habe oder nicht.
Schliesslich habe die eingereichte Kopie des Ausweises für eritreische
Flüchtlinge wegen ihrer leichten Manipulierbarkeit lediglich einen
verminderten Beweiswert. Zudem könne die Bestätigung über den
Militärdienst unrechtmässig in seinem Heimatland erworben werden.
Somit seien die Beweismittel nicht tauglich, die eritreische
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers glaubhaft darzulegen.
Aufgrund der erwähnten Ungereimtheiten ging das Bundesamt davon
aus, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen eritreischen,
sondern um einen äthiopischen Staatsangehörigen handle, der wegen
seiner tigrinischen Ethnie auch Tigrinya spreche.
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Seite 6
4.2. Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeeingabe geltend,
dass er ein Alkoholproblem habe. Deswegen sei er bereits in einer
psychiatrischen Klinik für einen Alkoholentzug hospitalisiert gewesen. An
der Summarbefragung habe er das Gefühl gehabt, von der Dolmetscherin
schikaniert zu werden. Seine Aussagen an der Bundesanhörung seien
wiederholt sehr eigenartig und verwirrt gewesen, was zudem von der
Hilfswerkvertretung bestätigt worden sei. Ausserdem sei den Akten nicht
zu entnehmen, dass die von der Hilfswerkvertretung angeregte
psychiatrische Begutachtung von der Vorinstanz veranlasst worden sei.
Überdies habe das Protokoll der Bundesanhörung an Qualität eingebüsst,
weil der Sachbearbeiter sowohl die Befragung geleitet als auch das
Protokoll geführt habe. Während seiner Haft sei es ihm sehr schlecht
ergangen und er sei massiv misshandelt worden. Aus diesen genannten
Gründen seien seine Angaben widersprüchlich ausgefallen. Weiter habe
seine Schwester, welche in Eritrea lebe, in der Zwischenzeit Probleme
mit den Behörden erfahren. Schliesslich sei festzuhalten, dass seine
Schilderungen zum Militärdienst sehr detailliert ausgefallen seien. Im
Übrigen habe das Bundesamt die von ihm eingereichten Fotos, die ihn im
Militärdienst zeigten, in seiner Verfügung nicht erwähnt.
4.3. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, dass die
Hilfswerkvertretung keine medizinische Fachperson sei. Ferner habe das
BFM den Beschwerdeführer am 25. Juli 2008 schriftlich aufgefordert,
einen ärztlichen Bericht einzureichen. Dieses Schreiben habe er jedoch
nicht entgegengenommen. Die Untersuchungspflicht des Bundesamtes
finde seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers.
4.4. Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Stellungnahme, dass der
Eindruck, welche die Hilfswerkvertretung an der Bundesanhörung von
ihm erhalten habe, wichtig sei und in die Entscheidfindung einzufliessen
habe. Es sei für ihn fast nicht möglich – auch mit Hilfe eines
Dolmetschers – ein Gespräch mit jemandem zu führen. Bei der Lektüre
des Protokolls vom 20. Februar 2008 falle seine Schwierigkeit sich verbal
zu äussern nicht sofort auf, was wohl damit begründet werden könne,
dass der Sachbearbeiter die Antworten des Beschwerdeführers jeweils
entsprechend zusammengefasst habe. Aussergewöhnlich sei lediglich,
dass die Anhörung einen ganzen Tag gedauert habe, das Protokoll aber
nicht sehr umfangreich sei. Der eingereichte Bericht _______ vom
16. Juni 2008 sei im Übrigen eine nicht fachmännische Einschätzung
eines medizinischen Experten. Der Beschwerdeführer sei unfähig, sich
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Seite 7
eigenständig um ärztliche Behandlung zu bemühen. Er werde versuchen,
diese trotzdem anzustreben.
5.
5.1. Im Verwaltungsverfahren und im spezifischen Asylverfahren gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von
Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest,
dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken.
Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte
Mitwirkungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert
umschrieben. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige
Behörde den Sachverhalt nicht selber ermitteln muss, wenn ein
Asylsuchender die erforderliche Mitwirkung verweigert.
Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das BFM zur
richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen
Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person
sprechen. Sofern es zur Feststellung des Sachverhalts notwendig ist und
die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person
nicht verletzt worden sind, ist das Bundesamt gesetzlich verpflichtet, über
die Befragung hinaus weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. Art. 41
Abs. 1 AsylG). Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für
weitere Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen
der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder
angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt
weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen
beseitigt werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a mit
weiteren Hinweisen).
Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, an der
Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und sie müssen
insbesondere allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie
unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum
bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (BVGE
2009/50 E. 10.2 S. 734 ff., BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f).
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Seite 8
6.
Weiter verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter
anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung
niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die
Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich
sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die
verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich
dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und
den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. mit
weiteren Hinweisen).
7.
Im vorliegenden Fall besteht Anlass zur Frage, ob die Vorinstanz im
Rahmen der angefochtenen Verfügung ihren Pflichten, die sich aus dem
Untersuchungsgrundsatz sowie aus dem Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ergeben, hinreichend
nachgekommen ist.
7.1. Das BFM ging davon aus, dass der Beschwerdeführer äthiopischer
Staatsangehöriger sei, weil seine Vorbringen bezüglich der Haftdaten,
Haftgrund und zu der Frage, ob seine Schwester bei den
Quartierbehörden gemeldet gewesen sei, Ungereimtheiten enthielten
respektive weil er nur eine Kopie seines eritreischen Ausweises dem
BFM abgegeben habe. Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer
während des ganzen Asylverfahrens fest, dass er eritreischer
Staatsangehöriger sei. Wohl sei er in _______ (Äthiopien) geboren und
habe bis im November 1998 dort gelebt. Anschliessend sei er jedoch mit
seiner Mutter und seinen Geschwistern aus Äthiopien nach Eritrea
deportiert worden. Zur Untermauerung dieser Angaben reichte der
Beschwerdeführer den eritreischen Flüchtlingsausweis Nr. _______
seiner Familie im Original ins Recht. Dieses Dokument hatte er bereits im
erstinstanzlichen Verfahren in Kopie zu den Akten gereicht (Akte A1 S.
D6033/2008
Seite 9
3). Im Flüchtlingsausweis ist als Familienoberhaupt seine Mutter _______
eingetragen. Aus den Befragungen ergeben sich sodann zahlreiche
Details zu den Aufenthalten in Eritrea beziehungsweise beim Militär, auf
die in den Erwägungen der Vorinstanz nicht eingegangen wurde. Unklar
ist auch, ob der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde geltend
gemacht, Fotos aus dem Militärdienst eingereicht hat. Solche finden sich
nicht in den Akten, das BFM hat es jedoch unterlassen, in der
Vernehmlassung dazu Stellung zu nehmen.
Auf Beschwerdeebene legte der Beschwerdeführer zudem je eine Kopie
der eritreischen Identitätskarten seiner Schwestern _______, geboren am
_______ (Ausweisnr. _______), sowie _______, geboren am _______
(Ausweisnr. _______), welche beide auch die kanadische
Staatsbürgerschaft besitzen, beziehungsweise die eritreischen
Identitätskarten Nr. _______ im Original einer weiteren Schwester,
welche im Jahre _______ geboren ist, und diejenige seiner Mutter zu den
Akten (Ausweisnr. _______). Diese Unterlagen stimmen zwar nicht
vollständig, jedoch immerhin mehrheitlich mit seinen früheren
Ausführungen überein. So gab er an der Empfangsstelle zu Protokoll,
dass seine Mutter _______ heisse und er unter anderem vier Schwestern
habe, zwei davon würden in Kanada und eine in Eritrea wohnen (Akte A1
S. 1, S. 3). Weiter erzählte er an der Bundesanhörung am 20. Februar
2008, dass seine Schwester _______ ungefähr _______ oder _______
Jahre (somit Jahrgang _______ oder _______) beziehungsweise seine
Schwester _______ zirka _______ Jahre alt seien (Jahrgang _______)
und beide in _______, Kanada, lebten. _______, seine jüngste
Schwester, die in Eritrea lebe, sei _______ oder _______ Jahre alt
(Jahrgang _______ oder _______; Akte A13 S. 7). Aufgrund dieser
Erwägungen und der eingereichten Beweismitteln scheint demnach eher
wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer eritreischer und nicht
äthiopischer Abstammung ist. Diesbezüglich ist somit der Sachverhalt
nicht vollständig abgeklärt respektive drängen sich weitere Abklärungen
auf.
7.2. Zudem ist festzustellen, dass das BFM die vorgebrachte
Zwangsvertreibung aus Äthiopien wohl nicht explizit jedoch implizit
verneinte, indem es diese in der angefochtenen Verfügung unerwähnt
liess respektive dem Beschwerdeführer in den Anhörungen keine Fragen
stellte, welche Aufschluss über die allfällige Deportation von Äthiopien
nach Eritrea gegeben hätten. Dahingehend ist der Sachverhalt ebenfalls
als nicht liquid zu erachten, dies auch deshalb, weil Äthiopien ab Juni
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Seite 10
1998 bis 2002 effektiv in einer breit angelegten Kampagne begonnen
hatte, Personen eritreischer Abstammung aus allen
Bevölkerungsschichten zu deportieren (EMARK 2005 Nr. 12 E. 7.1 f.). In
diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer sehr realitätsnah von seinem bei den
Unabhängikeitskämpfern aktiven Bruder berichtete, den er mehrfach
zurück nach Äthiopien geholt habe.
7.3. Schliesslich ist den Protokollen zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer sich teilweise sehr konfus und unverständlich
geäussert hat. Dieser Hinweis machte im Übrigen auch die
Hilfswerkvertretung (Akte A13 S. 16). So antwortete der
Beschwerdeführer beispielsweise auf die Frage, warum er im Gefängnis
gewesen sei, wie folgt: "Ich habe es nicht verstanden, ich glaube ich hatte
Urlaub. Ich glaube es war Tag der Gefallenen, wegen dem hatte ich
Urlaub. Im Jahre 1999 ist mein Bruder gefallen. 2003. Als ich von meinem
Stationierungsort nach Hause bin, war die Trauerzeit wegen meiner
Mutter." Und dann an einem anderen Ort. "Ich war drei, vier Tage in
meinem Dorf, vier, fünf Tage zu Hause, Zivilisten kamen und haben mich
mitgenommen ins Gefängnis. Passierschein" (Akte A13 S. 4). Dieses
Zitat zeigt seine chaotischen Formulierungen und wie er abrupt seine
Schilderungen beenden kann. Eine Seite später führte der
Beschwerdeführer aus, dass er in _______ im Quartier _______ bis jetzt
gewohnt habe. Als der Sachbearbeiter nachfragte, was "bis jetzt"
bedeute, erklärte er: "Ich rufe ja an". Auf erneutes Nachhaken antwortete
er: "Meine Schwester, mein Bruder ist geflohen, er schläft" (Akte A13
S. 5). Ausserdem sei er gemäss Anmerkung im Protokoll fast in Tränen
ausgebrochen, sobald er von der dritten Invasion in _______, den
Kämpfen in _______ beziehungsweise seiner Inhaftierung im
September/Oktober 2001 erzählte. Anschliessend führte er weiter aus, er
habe sein Leben in Haft verbracht. Es tue ihm leid (Akte A13 S. 6). Am
Schluss der Bundesanhörung, kurz nachdem er über die unmenschlichen
Haftbedingungen in _______ berichtet hatte, musste die Anhörung abrupt
unterbrochen werden, da es dem Beschwerdeführer schlecht wurde (Akte
A13 S. 14). Aufgrund der erwähnten Reaktionen des Beschwerdeführers
und seiner augenfälligen unverständlichen Antworten stellt sich die Frage,
ob diese effektiv auf seine Unglaubwürdigkeit hindeuten oder ob seine
Aussagen im Zusammenhang mit seinen gesundheitlichen Problemen
stehen, auf welche er in der Bundesanhörung hingewiesen hatte (er sei
verzweifelt respektive seine psychische Gesundheit sei angeschlagen;
Akte A13 S. 3 und S. 5). Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer auf
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Seite 11
die Aufforderung des BFM vom 25. Juli 2008 (Akte A15 und A16), einen
medizinischen Bericht einzureichen, nicht reagierte. Zumindest ist aber
dem ärztlichen Zeugnis _______ vom 16. Juni 2008 zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer ein massives Alkoholproblem hat, weshalb er sich
bereits einem Alkoholentzug unterzogen hatte. Zu den vorliegenden
Überlegungen hätte in der angefochtenen Verfügung oder in der
Vernehmlassung eine umfangreichere Auseinandersetzung stattfinden
müssen. Vor dem genannten Hintergrund greift der Verweis in der
Vernehmlassung, die Hilfswerkvertreterin sei keine medizinische
Fachperson beziehungsweise der Beschwerdeführer habe seine
Mitwirkungspflicht verletzt, da er trotz Aufforderung kein ärztliches
Zeugnis eingereicht habe, zu kurz. Zudem hätten eindeutig unklare
Erzählungen des Beschwerdeführers, welche auf seine Verwirrtheit
hindeuten, nur zurückhaltend zur Begründung unglaubhafter Vorbringen
herangezogen werden dürfen. Demnach sind die Erwägungen des BFM
teilweise als ungenügend zu erachten.
8.
8.1. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt mithin ungenügend respektive unvollständig
erstellt ist, weshalb die erforderliche Entscheidreife fehlt. Weiter liegt eine
Verletzung der Begründungspflicht vor.
8.2. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das
heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des
daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung
aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch
möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer
dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall
die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und
Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht
schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die
Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann
(vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren Hinweisen)
8.3. Ein reformatorischer Entscheid respektive eine Heilung im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens erscheint vorliegend nicht angebracht, zumal
es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens ist, von der
Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen. Zudem
würde bei einem reformatorischen Entscheid dem Beschwerdeführer eine
Instanz verloren gehen. Vor allem aber überschreiten die Abklärungen in
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Seite 12
ihrem Umfang und ihrer Dauer den für das Bundesverwaltungsgericht
vertretbaren Aufwand, welcher sich aus Untersuchungen zu der
Staatszugehörigkeit, inklusive einer allfälligen Linguaanalyse,
beziehungsweise zu der geltend gemachten Deportation nach Eritrea und
gegebenenfalls zu seinen vorgebrachten gesundheitlichen Problemen
zusammensetzt. Ferner wird das BFM zu diesen Punkten eine rechtliche
Würdigung vornehmen müssen. Schliesslich hat die Vorinstanz Stellung
zu nehmen, ob der Beschwerdeführer Fotos, die ihn im Militärdienst
zeigen, zu den Akten gereicht hat (vgl. S. 4 Abs. 2 in der
Beschwerdeschrift).
8.4. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als damit die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene
Verfügung vom 13. August 2008 ist demnach aufzuheben und die Sache
zwecks weiterer Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen
und zum neuen Entscheid an das BFM zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 in
fine VwVG).
9.
Die am 9. Januar 2009 eingereichten Dokumente im Original (die
Registrierung des Wohnsitzes in Eritrea, die Identitätskarte Nr. _______
der verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers sowie das
Familienbüchlein Nr. _______) werden eingezogen und dem BFM zur
Aufbewahrung zugestellt (Art. 10 Abs. 2 AsylG).
10.
10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
10.2. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine
Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen
Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die
Rechtsvertreterin hat für dieses Verfahren keine Kostennote zu den Akten
gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet
werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der für das Verfahren
ausschlaggebenden Akten zuverlässig abschätzen lassen. Demnach ist
die Parteientschädigung unter Berücksichtigung aller massgeblicher
Faktoren auf insgesamt Fr. 700. (inkl. Auslagen und MWST)
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Seite 13
festzusetzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 14 Abs. 2
VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
D6033/2008
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom BFM vom 13. August 2008 wird aufgehoben und die
Sache wird zur Durchführung der notwendigen Sachverhaltsabklärungen
im Sinne der Erwägungen sowie neuer Entscheidfindung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Die Dokumente "Registrierung des Wohnsitzes in Eritrea", die
Identitätskarte Nr._______ der verstorbenen Mutter des
Beschwerdeführers sowie das Familienbüchlein Nr. _______ werden
eingezogen und dem BFM zur Aufbewahrung zugestellt.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von
Fr. 700. (inkl. Auslagen und MWSt) an den Beschwerdeführer zu
entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Milva Franceschi
Versand: