Abtei lung IV
D-6034/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren ..., Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 12. August 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6034/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Georgien –
gemäss den Akten bereits in mehreren europäischen Staaten als Asyl -
suchender in Erscheinung getreten ist, wobei er – gemäss Verzeich-
nung in der Eurodac-Datenbank – seinen ersten Asylantrag im euro-
päischen Raum am 11. Juni 2009 in Österreich gestellt hat,
dass er am 10. Juli 2010 auch in der Schweiz ein Asylgesuch einge-
reicht hat, worauf das BFM am 19. Juli 2010 mit ihm eine summarische
Befragung durchführte, in deren Verlauf ihm das rechtliche Gehör zu
einer Wegweisung nach Österreich gewährte wurde,
dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, nach rund vier Monaten sei
er in Österreich aus seiner Asylunterkunft gewiesen worden, worauf er
das Land verlassen habe und in der Folge durch weitere europäische
Staaten gereist sei (vgl. act. A1, Ziff. 16),
dass am 22. Juli 2010 von Seiten der zuständigen Behörde Öster-
reichs einem Ersuchen des BFM um Wiederaufnahme des Beschwer-
deführers ausdrücklich entsprochen wurde,
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 12. August 2010 – eröff-
net am 18. August 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Österreich an-
ordnete,
dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die einschlägi-
gen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, die Verzeichnung des Be-
schwerdeführers in der Eurodac-Datenbank und die aus Österreich
eingelangte Erklärung betreffend seine Wiederaufnahme – auf die Zu-
ständigkeit von Österreich für die Behandlung des Asylgesuches vom
10. Juli 2010 verwies, wobei es namentlich festhielt, vom Beschwerde-
führer seien keine relevanten Hindernisse gegen eine Überstellung
nach Österreich vorgebracht worden,
dass der Beschwerdeführer am 25. August 2010 gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde einreichte, wobei er in seiner Eingabe die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans
BFM zwecks materieller Prüfung seines Gesuches respektive Aus-
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übung des Selbsteintrittsrechtes durch das BFM beantragte sowie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 26. August 2010 vorsorglich
vollzugshemmende Massnahmen angeordnet hat (per Telefax),
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. August 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eingetroffen sind (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, so-
weit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 6 und
105 AsylG sowie Art. 37 VGG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Be-
schwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
VwVG sowie Art. 48. Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of -
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
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dass Gegenstand des Verfahrens ein Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist, weshalb sich das Bundesverwaltungs -
gericht – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig er-
achtet – einer selbständigen materiellen Prüfung des Asylgesuches
enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Akten zweifelsfrei erstellt ist, dass der Beschwerde-
führer am 11. Juni 2009 in Österreich seinen ersten Asylantrag im
europäischen Raum eingereicht hat, und von Österreich mit der Abga-
be einer Erklärung betreffend die Wiederaufnahme des Beschwerde-
führers ausdrücklich akzeptiert wurde,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen
Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wie-
derholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – Österreich für
die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer dem vorinstanzlichen Entscheid entgegen
hält, aus der Rückübernahmeerklärung der österreichischen Behörden
ergebe sich nicht, dass diese auch bereit seien, seinen Asylantrag ma-
teriell zu prüfen, weshalb sein Asylgesuch – im Rahmen der Ausübung
des Selbsteintrittsrechts (nach den Bestimmungen zum Dublin-Verfah-
ren) – von der Schweiz zu prüfen sei,
dass dieses Vorbringen ins Leere stösst, da kein Anlass zur Annahme
besteht, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung in
sein Erstasylland ihm zustehender Rechte beraubt,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass Österreich
sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise
darauf bestehen, Österreich würde sich im Falle des Beschwerdefüh-
rers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
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dass im Übrigen – wie vom BFM zu Recht erkannt – aufgrund der Ak-
ten keine Gründe ersichtlich sind, welche im Falle des Beschwerdefüh-
rers in rechtserheblicher Weise gegen eine Rückführung in dessen
Erstasylland sprechen würden,
dass nach vorstehenden Erwägungen das BFM zu Recht auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Österreich der Systematik
des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der
Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Er-
satzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vor-
stehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Ös-
terreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
zuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichts los
erwiesen hat (vgl. dazu Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass demzufolge dem Beschwerdeführer Kosten für das Verfahren auf-
zuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Re-
glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N _______
(per Telefax)
- ...
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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