B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6034/2012
U r t e i l v o m 2 8 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. November 2012 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin B._______, gebo-
ren (…) – nigerianische Staatsangehörige – ihr Heimatland eigenen An-
gaben zufolge im April 2007 beziehungsweise im Juni 2008 verliessen
und nach Aufenthalten in C._______, D._______ und Italien am 2. Sep-
tember 2011 mit dem Zug von Italien herkommend illegal in die Schweiz
einreisten, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
E._______ um Asyl nachsuchten,
dass am 12. September 2011 die Befragungen zur Person stattfanden,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 auf das Asylge-
such der Lebenspartnerin gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und deren
Wegweisung nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die italienischen Behörden das den Beschwerdeführer betreffende
Übernahmeersuchen ablehnten,
dass das BFM infolgedessen den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
3. Januar 2012 von der Beendigung des Dublin-Verfahrens und der
Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Kennt-
nis setzte,
dass das Bundesamt der Lebenspartnerin mit Verfügung vom 3. Januar
2012 mitteilte, das Dublin-Verfahren sei beendet worden, weshalb der
Nichteintretensentscheid vom 14. Dezember 2011 aufzuheben und das
nationale Asylverfahren in der Schweiz wieder aufzunehmen sei,
dass der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin am 9. November
2012 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG zu ihren Asylgründen angehört
wurden,
dass für die Begründung der Asylgesuche vollumfänglich auf die protokol-
lierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokolle vom
12. September 2011, A10 und A11; Anhörungsprotokolle vom 9. Novem-
ber 2012, A37 und A38),
dass das BFM mit Verfügung vom 14. November 2012 – eröffnet am
19. November 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin vom
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2. September 2011 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, vorliegend sei-
en innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden seit Einreichung der
Asylgesuche keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben worden,
dass der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin erklärt hätten, nie
Pässe oder Identitätskarten besessen zu haben,
dass jedoch nicht nachvollzogen werden könne, wie es ihnen möglich
gewesen sein solle, ohne jegliche Ausweise von Nigeria bis in die
Schweiz zu reisen,
dass ihre Aussagen, sie hätten beide keine Papiere für die Reise gehabt
und seien auch nie kontrolliert worden, unglaubhaft seien,
dass aufgrund des gesamten Verhaltens davon auszugehen sei, sie seien
in Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b
AsylG) zwecks Verschleierung ihrer wahren Identität und zur Erschwe-
rung oder Verunmöglichung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs nicht
bereit, ihre Reise- oder Identitätspapiere vorzulegen,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe bestünden, die es ihnen ver-
unmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem
Asylvorbringen, er habe Nigeria verlassen, weil er bei den Wahlen 2007
für die PDP Partei gearbeitet habe und bei Auseinandersetzungen mit
Angehörigen der Oppositionspartei AC deren Vorsitzenden erschossen
habe, in zentralen Bereichen teils widersprüchlich und unsubstanziiert
ausgefallen seien, weshalb ihm die angebliche Verfolgung nicht geglaubt
werden könne,
dass vor diesem Hintergrund die Frage offen gelassen werden könne, ob
die geltend gemachten Vorbringen überhaupt als asylrelevant einzustufen
wären,
dass die Vorbringen der Lebenspartnerin teilweise als nachgeschoben
und teilweise als widersprüchlich betrachtet werden müssten,
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dass bezüglich der Armut in Nigeria und der Schwierigkeit, als alleinste-
hende Frau und Mutter durchzukommen, anzumerken sei, es handle sich
hierbei um Nachteile, welche auf die allgemeine Lage in Nigeria zurück-
zuführen seien und einen Grossteil der Bevölkerung in gleichem Masse
treffe, weshalb dieses Vorbringen nicht asylrelevant sei,
dass der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin demnach die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllten und zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht er-
forderlich seien,
dass somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylge-
suche nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2012 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als
Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren,
dass die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen seien und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchte,
dass ihm eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen sei,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederher-
zustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegli-
che Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
dass der Beschwerdeführer eventualiter über eine bereits erfolgte Daten-
weitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren sei,
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dass er als Beilage eine Arbeitsbestätigung der F._______ vom
20. November 2012 einreichte,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass sich die Rechtsmitteleingabe einzig auf den Beschwerdeführer be-
zieht, weshalb die Verfügung vom 14. November 2012 hinsichtlich der
Lebenspartnerin unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. November 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit
Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
S. 73, E. 5.6.5 S. 90 f.) und unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägun-
gen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass der Beschwerde in der angefochtenen Verfügung die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb das Gesuch um Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos zu betrachten ist,
dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und
Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gege-
ben werden dürfen, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Ange-
hörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben
gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG),
dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde
zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung
notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt
aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingsei-
genschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den
Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA,
SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint gilt,
wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid ver-
fügt wurde,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 14. November 2012 nicht eintrat, weshalb formal die Voraussetzun-
gen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind,
dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vor-
liegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerde-
führers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c
AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländi-
schen Behörde hindeutet,
dass folglich der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuwei-
sen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenwei-
tergabe an denselben zu unterlassen, abzuweisen ist,
dass aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vor-
instanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimat-
staat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, der Beschwer-
deführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Ver-
fügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen die-
ses Verfahrens nicht einzutreten ist,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der An-
hörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage und in Über-
einstimmung mit dem BFM davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe
die ihm obliegende gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b
AsylG) missachtet,
dass darüber hinaus in der angefochtenen Verfügung überzeugend dar-
gelegt wurde, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitäts-
papieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass aus der Rechtsmitteleingabe nicht hervorgeht, weshalb der Be-
schwerdeführer keine Identitätspapiere im Original abgegeben hat,
dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar
präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der ein-
deutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, weshalb das Bundesver-
waltungsgericht zu einer anderen Einschätzung als das BFM gelangen
sollte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen geltend
macht, das BFM habe im Befragungsprotokoll ausgeführt, er sei von der
Familie des Getöteten attackiert worden,
dass er aber von den Angehörigen der Oppositionspartei angegriffen
worden sei,
dass sein Leben in Nigeria nicht sicher sei,
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dass er befürchte, getötet zu werden,
dass all die Schläge, welche er auf den Kopf bekommen habe, vom Er-
lebten zeugten,
dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person angab, die
Familie des Getöteten habe ihn auch in G._______ gesucht, weshalb er
zur Ausreise gezwungen gewesen sei,
dass die implizite Rüge, anlässlich der Befragung sei falsch protokolliert
worden, nicht zu hören ist, zumal der Beschwerdeführer nach der Rück-
übersetzung des Protokolls dessen Richtigkeit unterschriftlich bestätigte
(vgl. A11 S. 7),
dass er sich im Übrigen mit den ihm in der angefochtenen Verfügung ge-
machten Vorhaltungen in keiner Art und Weise auseinandersetzt,
dass sich angesichts der gesamten Umstände die Erkenntnis ergibt, es
bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
(Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der glei-
che Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andern-
falls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2;
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi
Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwalts-
praxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148 S. 568),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8
AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und
es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn - wie vorliegend - die asyl-
suchende Person durch Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätspapiere
eine vernünftige Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges verhindert,
dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung
respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu tragen hat, in-
dem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegwei-
sung in den Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugs-
hindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG
entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.),
dass der Beschwerdeführer angab, er sei sehr nervös, seit man ihm auf
den Kopf geschlagen habe,
dass er vom Arzt in der Schweiz Schlaftabletten verabreicht erhalten ha-
be (vgl. A37 S. 3),
dass diese geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden keine
Wegweisungsvollzugshindernisse darstellen, zumal sie nicht lebensbe-
drohlich sind,
dass ferner davon ausgegangen werden darf, dem jungen Beschwerde-
führer werde es gelingen, in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubau-
en, zumal er die Schule besuchte, über Kenntnisse der englischen Spra-
che verfügt (vgl. A11 S. 2) und in der Aussenstation H._______ in ver-
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schiedenen Bereichen Arbeitserfahrung sammeln konnte (vgl. Arbeitsbe-
stätigung der F._______ vom 20. November 2012),
dass ihm seine Lebenspartnerin, welche aufgrund der rechtskräftig ange-
ordneten Wegweisung ebenfalls in ihre Heimat zurückkehren wird, bei der
Wiedereingliederung behilflich sein kann,
dass daneben keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, auf-
grund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohen-
de Situation, weshalb der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu be-
zeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, da-
zu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungs-
vollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist und sie nicht als gegenstandslos geworden
abzuschreiben ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwer-
de als aussichtslos erwiesen hat,
dass das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ge-
mäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6034/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie
nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2.
Das Gesuch, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe
an denselben zu unterlassen, wird abgewiesen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: