B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6034/2014
U r t e i l v o m 2 4 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…),
Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2014 / N (…).
D-6034/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Deutschland eigenen Angaben zufolge am
20. September 2014 verliess und am selben Tag in die Schweiz einreiste,
wo er am 22. September 2014 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ vom 24. September 2014, der Anhörung zu den
Asylgründen vom 6. Oktober 2014 sowie in seinen im Rahmen des erst-
instanzlichen Verfahrens eingereichten handschriftlichen biographischen
Notizen zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei in C._______, in der damaligen UdSSR und heute
D._______, geboren worden und habe dort bis im Jahre 1991 gelebt,
dass er im November 1991 als deutschstämmiger Spätaussiedler nach
Deutschland gekommen und dort im E._______ in F._______ registriert
worden sei,
dass er indessen von Beginn an nie integriert und immer als "Fremder"
abgestempelt worden sei,
dass er im März des Jahres 1992 einen deutschen Reisepass und eine
deutsche Identitätskarte erhalten habe,
dass er im selben Jahr vom Landgericht G._______ wegen Sachbeschä-
digung zu einer Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt worden
sei, welche in der Folge auf drei Jahre Bewährung ausgesetzt worden
sei,
dass er in den Jahren 1992 und 1993 mehrmals durch Polizeikräfte auf
der Strasse oder auf dem Revier körperlich misshandelt worden sei,
dass er im Herbst 1993 durch Polizeibeamte mitten in der Nacht aus dem
Schlaf gerissen und anschliessend auf dem Polizeirevier mit Füssen ge-
treten worden sei,
dass er in der Folge ständig observiert worden sei,
dass er im Mai 1994 aus Enttäuschung über seine Erlebnisse in Deutsch-
land nach D._______ zurückgekehrt sei,
D-6034/2014
Seite 3
dass ihn seine Verwandten in Deutschland in der Folge dazu überredet
hätten, nach Deutschland zurückzukehren, was er im März 1996 denn
auch getan habe,
dass er im April 1996 durch Sicherheitsbeamte unter Vorweisung eines
Sicherheitshaftbefehls festgenommen und in der Justizvollzugsanstalt
G._______ inhaftiert worden sei,
dass er am 24. Dezember 1997 zum jüdischen Glauben konvertiert sei
und den Vornamen A._______ angenommen habe,
dass er am 5. September 2001 vom Landgericht G._______ zu einer
Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt worden sei, wobei er sich nach
einer halbjährigen Untersuchungshaft vom (…) bis am (…) in einer ge-
schlossenen psychiatrischen Klinik befunden habe,
dass er sich am 1. September 2006 mittels eines an den damaligen
H._______ gerichteten Schreibens (erfolglos) von der deutschen Staats-
angehörigkeit losgesagt habe,
dass er am 7. Oktober 2011 zwecks Vermeidung eigener Staatenlosigkeit
die souveräne I._______-Republik gegründet habe,
dass er nach seiner behördlichen Entlassung (…) bis am 29. August 2014
bei der (…) Stiftung J._______ in K._______ gelebt habe,
dass es am 29. August 2014 dort zu einer Auseinandersetzung mit einem
anderen Patienten gekommen sei, worauf ihn die Stiftung wegen ver-
suchten Mordes angezeigt habe,
dass er in der Folge durch einen Amtsarzt in das Klinikum L._______ des
M._______ eingeliefert worden sei, wo ihn die Kriminalpolizei N._______
am 8. September 2014 zur Sache einvernommen habe,
dass er am 11. September 2014 durch das Amtsgericht N._______ ent-
mündigt und ihm einstweilig bis am 11. März 2015 ein Berufsbetreuer be-
stellt worden sei,
dass er am 12. beziehungsweise 15. September 2014 aus dem Klinikum
entlassen worden sei,
D-6034/2014
Seite 4
dass er anschliessend aus Angst, erneut in eine geschlossene psychiatri-
sche Einrichtung eingewiesen zu werden, in die Schweiz eingereist sei
und hier ein Asylgesuch gestellt habe,
dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 10. Oktober
2014 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz ver-
fügte und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, den Aussagen
des Beschwerdeführers seien keine nachvollziehbaren Hinweise dafür zu
entnehmen, dass der deutsche Staat in den zahlreichen gerichtlichen
Verfahren, in die er involviert gewesen sei, die Prinzipien der Rechtsstaat-
lichkeit verletzt habe,
dass allfällige körperliche Verletzungen durch die Polizei, die er geltend
gemacht habe, zur Anzeige gebracht werden könnten und nach deut-
schem Recht geahndet würden,
dass sein Asylgesuch demzufolge abzulehnen sei,
dass der Wegweisungsvollzug im Weiteren als zulässig, zumutbar und
möglich zu erachten sei,
dass der Bundesrat Deutschland angesichts der innenpolitischen Situati-
on als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs.
2 Bst. a AsylG (SR 142.31) bezeichnet habe,
dass gemäss dem am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 108
Abs. 2 AsylG die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG
(Ablehnung ohne weitere Abklärungen) in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG fünf Arbeitstage betrage,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 (Datum
des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl in der Schweiz zu gewäh-
ren,
dass der Beschwerdeführer seiner Rechtsmittelschrift einen Auszug aus
dem Beschluss des Amtsgerichts N._______ vom 11. September 2014
(Entmündigungsverfahren), ein Telefaxschreiben des (…) Zentrums für
D-6034/2014
Seite 5
Forensische Psychiatrie O._______ an Richter P._______ vom
19. November 2001, ein Schreiben des stellvertretenden ärztlichen Direk-
tors des Zentrums für Forensische Psychiatrie O._______ an den Be-
schwerdeführer vom 22. Juli 2010 sowie eigene Korrespondenzschreiben
an die Staatsanwaltschaft G._______ vom 1. Januar 2007, an das Land-
gericht Q._______ vom 12. Januar 2010, an das Justizministerium
R._______ vom 12. Mai 2010, an den deutschen H._______ vom 30. Juli
2010, an den Präsidenten des Oberlandesgerichts S._______ vom
7. Juni 2011 und an den deutschen T._______ vom 27. Juli 2011 beifügte,
dass die Kopien der vorinstanzlichen Akten am 21. Oktober 2014 per Fax
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
D-6034/2014
Seite 6
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Wesentlichen damit
begründete, er wolle nicht den Rest seines Lebens in einer psychiatri-
schen Anstalt verbringen, da dies faktisch einem Mord gleichkomme,
dass den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer zwischen
dem 27. September 2001 und dem 31. Juli 2014 auf der Rechtsgrundlage
von § 126a der deutschen Strafprozessordnung in einer forensisch-psy-
chiatrischen Klinik interniert war (vgl. Telefaxschreiben des (…) Zentrums
für Forensische Psychiatrie O._______ an Richter P._______ vom
19. November 2001 i.V.m. act. A7/12 F und A 42 f.),
dass, sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass jemand
eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminder-
ten Schuldfähigkeit begangen hat und dass seine Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet
werden wird, das Gericht […] die einstweilige Unterbringung in einer die-
ser Anstalten anordnen kann, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert
(§ 126a Abs. 1 StPO),
D-6034/2014
Seite 7
dass somit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im ge-
nannten Zeitraum wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit psychiat-
risch interniert war,
dass die Anwendung einer entsprechenden Massnahme zur Wahrung der
öffentlichen Sicherheit als rechtsstaatlich legitim erscheint,
dass es entsprechend auch rechtsstaatlich legitim erscheint, eine ent-
sprechende Massnahme erneut zu verhängen, falls die gesetzlichen Vor-
aussetzungen hierfür erfüllt sein sollten,
dass der Beschwerdeführer indessen nach eigenem Bekunden am
12. September 2014 (vgl. act. A4/11 S. 4, Ziff. 2.01) respektive am
15. September 2014 (act. A7/12 S. 6 f. F und A 46 und 48) aus dem
Massnahmenvollzug entlassen worden ist,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, in Deutschland den Rechtsmit-
telweg zu beschreiten, falls er erneut psychiatrisch interniert werden und
er die entsprechende Massnahme als zu Unrecht erfolgt erachten sollte,
dass es sich bei einer derartigen staatlichen Massnahme indessen kla-
rerweise um keine staatliche Verfolgung aus asylbeachtlichen Motiven
handelt, zielt diese doch lediglich darauf ab, einem Menschen einerseits
durch geeignete therapeutische Massnahmen medizinisch zu helfen und
ihn andererseits präventiv an der Verübung weiterer gemeinrechtlicher
Delikte zu hindern, solange hierzu Veranlassung besteht,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG),
dass von dieser Regel dann abgewichen wird, wenn die asylsuchende
Person im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1; SR 142.311]),
dass die Wegweisung praxisgemäss auch dann nicht verfügt wird, wenn
eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Ertei-
D-6034/2014
Seite 8
lung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch
bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits pendent ist
(vgl. dazu bspw. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7983/2009
vom 13. Januar 2010 E. 4.1 [dritter Absatz] S. 7 f.),
dass im Falle des Beschwerdeführers indessen weder der eine noch der
andere Grund für den Verzicht auf die Anordnung der Wegweisung erfüllt
ist,
dass in diesem Zusammenhang zwar festzustellen ist, dass es sich beim
Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen Deutschlands und damit
um einen Bürger der Europäischen Union handelt, weshalb er nach den
Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsab-
kommen [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Ein-
reise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrund-
lage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt,
dass dieser Umstand jedoch vorliegend der Anordnung der Wegweisung
nicht entgegensteht, da sich der Beschwerdeführer nicht aus einem der
im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhält,
sondern – soweit ersichtlich – alleine zwecks Einreichung eines Asylge-
suchs in die Schweiz eingereist ist (vgl. hierzu Urteil D-1333/2014 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2014 E. 7.1 und 7.2),
dass somit die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
D-6034/2014
Seite 9
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Schweizer Vollzugsbehörden im vorliegenden Fall indessen an-
gewiesen werden, aufgrund von Anzeichen einer vom Beschwerdeführer
ausgehenden Fremd- beziehungsweise Selbstgefährdung dessen Rück-
überstellung nach Deutschland medizinisch zu begleiten und ein geeigne-
tes Sicherheitsdispositiv zu treffen,
D-6034/2014
Seite 10
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass indessen vorliegend gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. b VGKE auf die
Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6034/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand: