B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6034/2015
Ur t e i l vom 6 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
alias D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
Ukraine,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 7. September 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 20. August 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass das SEM mit Verfügung vom 7. September 2015 – eröffnet am
18. September 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung nach Polen
verfügte, die Beschwerdeführenden – unter Androhung von Zwangsmitteln
im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton G._______ mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragte, den Beschwerdeführenden die editionspflichti-
gen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine all-
fällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wir-
kung,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. September 2015 ge-
gen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben
und sich im vorliegenden Asylverfahren für zuständig zu erklären,
dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung
zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer
Überstellung nach Polen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht
über die vorliegende Beschwerde entschieden habe,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren sei,
dass als Beweismittel eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Be-
stätigung vom 23. September 2015 des H._______, G._______, hinsicht-
lich des mit der Beschwerdeführerin (Mutter) am 17. September 2015 ge-
führten Erstgesprächs und eine Kopie eines fremdsprachigen Zeitungsar-
tikels, in welchem die Beschwerdeführenden bei ihrem politischen Enga-
gement abgebildet sein sollen, zu den Akten gereicht wurden,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 28. September
2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort
einstweilen aussetzte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 30. September 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen,
dass die Beschwerdeführenden dem Gericht mit Eingabe vom 2. Oktober
2015 (Poststempel vom 3. Oktober 2015) als weitere Beweismittel zwei
Screenshots vom Mobiltelefon der Mutter einreichten, welche ihre Bedro-
hungssituation in Polen belegen sollen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die polnischen Behörden die im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO gestellten Übernahmeersuchen des SEM vom 1. September 2015
am 2. September 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO gut-
hiessen,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Polens somit gegeben ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
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dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen geltend machen, sie seien in Polen von Leuten aus der Ostukraine,
denen bekannt sei, dass sich die Beschwerdeführerin politisch für die Un-
abhängigkeit der Ukraine eingesetzt habe, bedroht worden,
dass sie sich mehrmals an die Polizei und die Leitung des Asylheimes ge-
wandt hätten, ihnen jedoch nicht geholfen worden sei,
dass angesichts der herrschenden Zustände im polnischen Asylverfahren,
wo viele Asylsuchende keine angemessene Unterbringung und Versor-
gung erhielten, damit zu rechnen sei, dass der polnische Staat nicht fähig
und willens sei, die Beschwerdeführenden angemessen zu schützen,
dass sich viele Schutzsuchende aus der Ukraine in den Asylheimen Polens
aufhielten, weshalb die Beschwerdeführenden von den bedrohenden Per-
sonen schnell ausfindig gemacht werden könnten,
dass sie noch mehr Angst um ihre Sicherheit haben müssten, wenn sie
sich an die polnischen Behörden wenden und rechtliche Mittel in Anspruch
nehmen würden,
dass sie gerade für den Fall, dass sie die Polizei kontaktieren würden, mit
dem Tod bedroht worden seien,
dass sich die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr als allein-
erziehende Mutter mit der Verantwortung für drei minderjährige Kinder fak-
tisch daran gehindert sehe, die rechtsstaatlichen Mittel in Polen so auszu-
schöpfen, dass diese für sie einen effektiven Schutz bedeuteten,
dass ausserdem ihre psychische Verfassung sehr labil sei,
dass eine engmaschige psychologische beziehungsweise psychiatrische
Betreuung dringend notwendig sei und gegebenenfalls auch die Einwei-
sung in eine psychiatrische Klinik angezeigt sei,
dass die Wegweisung nach Polen den Gesundheitszustand der Beschwer-
deführerin stark verschlechtern würde und somit insbesondere auch unter
dem Aspekt des Kindeswohls unzumutbar sei,
dass aufgrund dieser Umstände darum ersucht werde, den Selbsteintritt
auszuüben, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Verfahren
zu eröffnen,
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dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen die Anwendung von
Art. 17 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO fordern,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Polen würden sys-
temische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-
III-VO aufweisen,
dass Polen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, es bestehe für
die Beschwerdeführerin und ihre Kinder konkret die Gefahr einer Nichtprü-
fung ihrer Asylgründe oder einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Re-
foulement-Gebotes, da sie weder anlässlich ihrer Befragungen vom 27. Au-
gust 2015 noch in der Beschwerde konkret dargetan haben, inwiefern sich
Polen in Bezug auf ihre Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen halten werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.),
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen in diversen bisher ergan-
genen Urteilen Überstellungen nach Polen als zulässig bezeichnet und die
Beschwerden gegen entsprechende Nichteintretensentscheide des SEM
abgewiesen hat (vgl. etwa die Urteile E-1947/2015 und E-2081/2015 vom
9. April 2015; D-2351/2015 vom 22. April 2015; D-2168/2015 vom 19. Mai
2015; D-4382/2015 vom 27. Juli 2015; E-4924/2015 vom 19. August 2015
oder D-6005/2015 vom 2. Oktober 2015),
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dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die polnischen Behörden würden sich weigern, sie aufzuneh-
men und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Polen werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und die Beschwerdeführenden zur Ausreise in ein Land zwingen, in
dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden ausserdem nicht dargetan haben, die sie
bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Polen seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
führen könnten,
dass die Beschwerdeführenden auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargelegt haben, Polen würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss
Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent-
halten,
dass es ihnen bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen polnischen Behörden zu wenden und die
ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwer-
deführenden gerieten im Falle einer Rückkehr nach Polen wegen der dor-
tigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass sie sich bei allfälligen Behelligungen seitens Drittpersonen an die zu-
ständigen polnischen Behörden wenden können,
dass es sich bei Polen – wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu
Recht festgehalten hat – um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Jus-
tizsystem handelt, weshalb die Beschwerdeführenden auch die Möglichkeit
haben, bei den zuständigen Stellen Beschwerde einzureichen, sollten sie
sich von der Polizei oder anderen Behörden ungerecht behandelt fühlen,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den polnischen Behörden bevorzugt behandelt werden und
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sich neben den staatlichen Strukturen auch private Hilfsorganisationen der
Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass die Beschwerdeführerin daher aus ihrem Argument, als alleinerzie-
hende Mutter von drei minderjährigen Kindern die rechtsstaatlichen Mittel
nicht effektiv ausschöpfen zu können, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten
vermag,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung der Beschwerdeführenden nach Polen würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass die weiteren Beschwerdevorbringen und die Beweismittel keine an-
dere Beurteilung bewirken können, weshalb es sich erübrigt, näher darauf
einzugehen,
dass mit der Kognitionsbeschränkung anlässlich der Asylgesetzrevision
vom 1. Februar 2014 die Angemessenheitskontrolle des Bundesverwal-
tungsgerichts gemäss Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG gestrichen wurde und
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eine Kann-Bestimmung darstellt, womit das SEM
bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspiel-
raum verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 5.6
und 7 [zur Publikation vorgesehen]),
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht mehr überprüfen kann,
ob der Entscheid des SEM, von der Souveränitätsklausel keinen Gebrauch
zu machen, im Lichte von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als unangemessen zu
erachten ist, sondern die Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob das
SEM seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat, vorausgesetzt es
hat von seinem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht und dazu den
Sachverhalt vollständig erhoben und allen wesentlichen Umständen Rech-
nung getragen (vgl. Urteil E-641/2014 E. 8),
dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit den Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hat und zu Recht von
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der Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens ausgegangen beziehungsweise zu Recht zum Schluss
gelangt ist, es würden keine Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt
der Schweiz rechtfertigten,
dass das SEM innerhalb seines Ermessensspielraums gehandelt hat, wel-
cher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft wer-
den kann, weshalb es sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen
zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte),
dass dies im vorliegenden Fall für die Beschwerdeführerin, welche psy-
chisch und physisch beeinträchtigt ist (vgl. Bestätigung vom 23. September
2015 des H._______; Befragungsprotokoll vom 27. August 2015, A5 S. 14
Ziff. 8.02), nicht zutrifft,
dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Wegweisungsvollzug
nach Polen nicht als unzulässig erscheinen lassen,
dass Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass es der Beschwerdeführerin demnach offensteht, nötigenfalls medizi-
nische Betreuung in Anspruch zu nehmen,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
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stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdefüh-
renden Rechnung tragen und die polnischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass auch der in der Bestätigung vom 23. September 2015 des H._______
aufgeführte Termin vom 29. September 2015 einem Wegweisungsvollzug
nicht entgegensteht, da dieser zwischenzeitlich wahrgenommen worden
sein dürfte,
dass nach dem Gesagten – entgegen anderslautender Einschätzung –
nicht davon auszugehen ist, der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh-
rerin würde das Wohl ihrer minderjährigen Kinder beeinträchtigen, umso
weniger, als Polen die Kinderrechtskonvention (SR 0.107) ratifiziert hat,
dass Polen im Übrigen über einen "Ombudsmann für Kinderrechte" verfügt,
dessen Hauptaufgaben die Überwachung und Kontrolle der Kinderrechte
sowie die Unterstützung derjenigen Organisationen, die sich mit Kinder-
rechten befassen, beinhalten,
dass der Ombudsmann im Einklang mit der Verfassung in erster Linie die
Einhaltung der Kinderrechtskonvention und darüber hinaus aller weiteren
Gesetze, die Kinder betreffen, zu überwachen hat, aber auch die Rechte
und Pflichten der Eltern beachten muss,
dass das SEM angesichts aller Umstände zu Recht in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführen-
den nicht eingetreten ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG ihre Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass der am 28. September 2015 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vor-
liegenden Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
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den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.‒
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: