B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6034/2016
Ur t e i l vom 2 0 . Feb r ua r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt (gemäss seinen Angaben: Westsahara),
vertreten durch MLaw Lukas Marty,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. September 2016 / N (…).
D-6034/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimat-
staat im Jahr 2010 und reiste über verschiedene europäische Staaten am
29. Februar 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte.
B.
Mit Zwischenverfügung des SEM vom 29. Februar 2016 wurde festgestellt,
dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers gemäss Art. 4 Abs. 3 der Ver-
ordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; 142.318.1)
in dem Verfahrenszentrum Zürich behandelt werde.
C.
Am 2. März 2016 wurde der amtliche Rechtsvertreter mit der Wahrung der
Interessen des Beschwerdeführers beauftragt.
D.
Am 3. März 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und zum
Reiseweg befragt.
E.
Zwischen dem 4. März 2016 und dem 14. Juli 2016 ersuchte das SEM so-
wohl bei den österreichischen als auch bei den kroatischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom
29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO), wobei beide Staaten die Zuständig-
keit verweigerten. Am 15. März 2016 fand zudem das beratende Vorge-
spräch statt, bei welchem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu
einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen
Verfahrenszuständigkeit Österreichs gemäss Dublin-III-VO gewährt wurde.
F.
Gemäss Meldung vom 2. Mai 2016 galt der Beschwerdeführer seit dem
27. April 2016 als verschwunden. Er tauchte jedoch gemäss Meldung vom
25. Juli 2016 am 18. Juli 2016 wieder auf.
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Seite 3
G.
Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer
schliesslich mitgeteilt, dass sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde.
H.
H.a Am 26. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Ge-
hör zu seinem Verschwinden sowie zu seiner Nationalität im Rahmen eines
Erstgesprächs nach Art. 16 Abs. 3 TestV gewährt.
H.b Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, er habe das
Zentrum verlassen, da er nicht nach Österreich habe gehen wollen, da es
dort viele Marokkaner habe, welche ihn belästigen würden. Er sei daher zu
Freunden nach Z._______ gegangen. Er stamme aus Westsahara und
möchte keinen Kontakt zu Marokko.
H.c Bezüglich seiner Asylvorbringen machte der Beschwerdeführer im
Rahmen der anschliessend durchgeführten Anhörung nach Art. 17 Abs. 2
Bst. b TestV im Wesentlichen geltend, er habe zusammen mit seinen
Freunden in Y._______ Demonstrationen mitorganisiert sowie an einem
Hungerstreik teilgenommen. Im Jahr 2006 sei er das erste Mal nach Mau-
retanien ausgereist, bevor er im Jahr 2007 wieder nach Y._______ zurück-
gekehrt sei und demonstriert habe. Im Mai 2007 sei er das erste Mal für
drei Monate verhaftet und dabei auch misshandelt worden, da er ange-
schuldigt worden sei, eine marokkanische Flagge verbrannt und Parolen
an die Wände geschrieben zu haben. Er sei jedoch auch danach oft ver-
haftet worden. Die Polizei sei jeweils auch zu ihm nach Hause gekommen
und habe ihn aufgefordert, Y._______ zu verlassen. Er sei ständig belästigt
und unterdrückt worden. Vieles sei auch in den sozialen Medien dokumen-
tiert. Es habe jeden Tag Demonstrationen in Y._______ gegeben. Ende
2010 habe er gehört, dass nach ihm gesucht werde, weshalb er nach
X._______ geflohen sei. Dort sei er bis 2015 geblieben.
H.d Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Ge-
burtsurkunde im Original und die Stimmregistrierung seines Vaters (in Ko-
pie) zu den Akten.
I.
Am 16. September 2016 wurde ein Entwurf der angefochtenen Verfügung
dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme ausgehändigt.
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Seite 4
J.
Der Beschwerdeführer nahm am 19. September 2016 zu diesem Entschei-
dentwurf Stellung und machte im Wesentlichen geltend, er sei sich zwar
bewusst, dass er durch sein vorübergehendes Untertauchen die Mitwir-
kungspflicht verletzt habe, verstehe aber die Konsequenzen nicht. So sei
zwar richtig, dass das Bundesverwaltungsgericht in E-7840/2015 seltsa-
merweise unter Bezugnahme von Art. 36 Abs. 1 AsylG, der sich auf das
Verfahren vor einem Entscheid, aber nicht auf die Entscheidbegründung
selbst beziehe und entgegen dem genau beschriebenen Vorgehen bei gro-
ber Verletzung der Mitwirkungspflicht in Art. 8 Abs. 3bis AsylG entscheide,
dass bei einer groben Pflichtverletzung das Asylgesuch ohne materielle
Prüfung der Asylgründe in einem normalen Wegweisungsentscheid abge-
lehnt werden könne. Der hier vorliegende Fall unterscheide sich aber
grundlegend von dem im Urteil behandelten Fall. So habe er sich zwar über
längere Zeit den Behörden nicht zur Verfügung gehalten, die Behörden hät-
ten es aber ihrerseits versäumt, das Gesuch nach Art. 8 Abs. 3bis AsylG
abzuschreiben. So habe die Pflichtverletzung zum Zeitpunkt der Ent-
scheidfindung des SEM nicht weiter angedauert. Er habe alles Mögliche
unternommen um seine Identität darzulegen. Daher sei eine Prüfung der
an der Anhörung vorgebrachten Asylgründe angebracht. Insbesondere
auch deshalb, weil er nach Treu und Glauben habe davon ausgehen kön-
nen, dass sein Gesuch materiell geprüft werde, nachdem er gleich auf das
rechtliche Gehör zu seiner Pflichtverletzung zu seinen Asylgründen ange-
hört worden sei.
K.
Ebenfalls am 19. September 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Ge-
such um Anerkennung seiner Staatenlosigkeit ein. Dieses begründete er
im Wesentlichen damit, dass er sich als Staatsangehöriger der Demokrati-
schen Arabischen Republik Sahara ansehe und seine ihm aufgezwungene
marokkanische Nationalität ablehne. So habe er auch als Zeichen des Pro-
testes seine Identitätskarte vernichtet.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie
der vernichteten marokkanischen Identitätskarte, sein Baccalauréat-Dip-
lom, seine Geburtsurkunde (auf Arabisch und in französischer Überset-
zung) sowie zwei Schulzeugnisse zu den Akten.
L.
Mit Verfügung vom 20. September 2016 – gleichentags eröffnet – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
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nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 29. Februar 2016 ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
M.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 30. September 2016 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In for-
meller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht der Erhebung
eines Kostenvorschusses.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Bericht von the guardian
online vom 16. November 2010, den Report 2015/16 zu Marokko und
Westsahara von Amnesty International, den World Report 2016, Morocco
and Western Sahara von Human Rights Watch sowie einen ärztlichen Be-
richt vom 20. September 2016, in welchem eine posttraumatische Belas-
tungsstörung diagnostiziert wurde, zu den Akten.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, eine Ver-
nehmlassung einzureichen.
O.
Das SEM reiche am 19. Oktober 2016 eine Vernehmlassung zu den Akten,
wobei es an seinen Erwägungen vollumfänglich festhielt.
P.
Am 9. November 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung
des SEM Stellung und reichte eine Immatrikulationsbescheinigung (in Ko-
pie) sowie zwei Fotos zu den Akten.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im We-
sentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich vom 27. April 2016 bis
zum 18. Juli 2016 dem SEM nicht zur Verfügung gehalten, weshalb er
seine Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob verletzt habe. Mit diesem Ver-
halten könne er nicht glaubhaft machen, dass er des Schutzes vor Verfol-
gung bedürfe, weshalb auch seine Asylvorbringen nicht geprüft werden
müssten. Er bestehe trotz der eingereichten marokkanischen Geburtsur-
kunde auf seine Staatsangehörigkeit Westsahara. Dementsprechend sei
seine Staatsangehörigkeit mit „Staat unbekannt“ registriert worden. Er
habe innert Frist keine Dokumente einreichen können, welche seine gel-
tend gemachte Staatsangehörigkeit „Westsahara" belegen würde. Ausser-
dem würden sich aus den Akten keine glaubwürdigen (sic) Hinweise auf
eine asylrelevante Verfolgung ergeben. Er habe mit seiner längeren Abwe-
senheit nicht nur eine konkrete Verfahrenshandlung behindert, sondern
vielmehr das beschleunigte Verfahren gemäss den gesetzlichen Bestim-
mungen insgesamt verhindert. Das Gesuch um Anerkennung seiner Staa-
tenlosigkeit werde als Versuch gewertet, die Beschleunigung seines Asyl-
verfahrens weiter zu verhindern, zumal sein Antrag auf eine Registrierung
als „staatenlos" weder begründet noch substantiiert sei. Da er eine Staats-
angehörigkeit besitze und ihm der Zugang zu rechtsgenüglichen Papieren
nicht verwehrt sei, liege kein konkretes Rechtschutzinteresse vor. Der
Wunsch alleine, als „staatenlos“ gelten zu wollen, reiche nicht aus, eine
entsprechende Änderung vorzunehmen. Gemäss Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-7840/2015, schliesse eine vertiefte Anhörung zu den
Asylgründen eine Entscheidung nach Art. 36 Abs. 1 AsylG nicht aus. In sei-
nem Fall habe die Anhörung lediglich dazu gedient, Vorbehalte gemäss
dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) auszuschliessen.
Der Wegweisungsvollzug sei ferner auch zulässig, da er seine Mitwir-
kungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt habe und keine Hinweise
auf Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft bestehen würden. Bezüglich der
Unzumutbarkeit könne es nicht Aufgabe des SEM sein, allfällige Wegwei-
sungshindernisse in hypothetischen Herkunftsländern abzuklären. Somit
würden weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation
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noch andere Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit seiner Rückkehr
sprechen.
4.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen
damit, nach Art. 8 Abs. 3bis AsylG würden Asylgesuche unter den darin
genannten Voraussetzungen formlos abgeschrieben. Hingegen sei auf
eine Abschreibung bei einem Treffer im Eurodac-System zu verzichten, da-
mit das Dublin-Verfahren weitergeführt werden könne. Deshalb komme
vorliegend Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG zur Anwendung, wonach bei einer
groben Verletzung der Mitwirkungspflicht das rechtliche Gehör gewährt
werden müsse. Nach Abs. 2 werde e contrario eine Anhörung nur dann
durchgeführt, wenn die Bst. a bis c nicht erfüllt würden, weshalb das SEM
keine Anhörung hätte durchführen dürfen. Es stelle sich aber zuerst die
Frage, ob er mit seinem Untertauchen die Mitwirkungspflicht in grober
Weise verletzt habe. Gemäss Rechtsprechung liege eine grobe Verletzung
der Mitwirkungspflicht nur bei der Verhinderung einer bestimmten, konkret
vorgesehenen Verfahrenshandlung vor. In der Zeit seines Untertauchens
sei hingegen weder eine Verfahrenshandlung geplant, noch eine Einladung
für eine solche verschickt worden. Zum Zeitpunkt der Anhörung habe er
sich den Asylbehörden wieder zur Verfügung gehalten. Er habe seine Mit-
wirkungspflicht somit nicht in grober Weise verletzt. Er habe ferner auch
alles ihm Mögliche unternommen, um seine Identität zu belegen und im
Rahmen des rechtlichen Gehörs zu erklären, dass er aus Angst vor den
österreichischen Behörden untergetaucht sei, weshalb nicht davon ausge-
gangen werden könne, dass er auf den Schutz der Schweiz verzichte. Aus
diesen Gründen habe die Vorinstanz mit ihrem Entscheid, seine Vorbringen
nicht zu prüfen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen, ihre Untersu-
chungspflicht verletzt.
Der Entscheid auf das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht
einzutreten sei nicht einmal im Dispositiv verfügt worden. Ein solches Ge-
such könne der Beschleunigung des Asylverfahrens gar nicht im Wege ste-
hen, da es sich um zwei separate Verfahren handle und das Gesuch um
Anerkennung der Staatenlosigkeit bis zum Abschluss des Asylverfahrens
zu sistieren sei. Weiter sei es geradezu absurd, das Rechtsschutzinteresse
mit der blossen Vermutung der marokkanischen Staatsangehörigkeit zu
verneinen. Das SEM habe ferner die komplexe Prüfung der Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs in zwei Sätzen erledigt. Vorliegend würden sich
mehrere Hinweise auf eine mögliche asylrelevante Verfolgung ergeben. So
habe er angegeben, politisch tätig gewesen zu sein, spreche an mehreren
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Stellen von Haft aufgrund seiner politischen Tätigkeiten und von Misshand-
lungen durch die marokkanischen Behörden, was mit Blick auf die Lage
der Sahrawis auf dem Gebiet der Westsahara auch plausibel sei. Eine of-
fensichtliche Unglaubhaftigkeit sei nicht ersichtlich, weshalb es die Pflicht
der Vorinstanz gewesen wäre, die Vorbringen unter Berücksichtigung sei-
ner psychischen Erkrankung zu prüfen.
4.3 In seiner Vernehmlassung machte das SEM – nach einer Darstellung
des Verfahrensablaufs gemäss TestV – im Wesentlichen geltend, der Be-
schwerdeführer sei über 80 Tage abwesend gewesen. Verlasse ein Ge-
suchsteller die ihm zugewiesene Unterkunft für längere Zeit, könnten in-
nerhalb der vorgesehenen Fristen keine Verfahrensschritte durchgeführt
werden, womit die Durchführung des beschleunigten Verfahrens verun-
möglicht werde. Durch die amtliche Rechtsvertretung sei davon auszuge-
hen, dass er vollständig über seine Pflichten und den Ablauf des Verfah-
rens informiert und eng betreut werde. Somit sei eine grobe Verletzung der
Mitwirkungspflicht nach Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG festzustellen. In Bezug
auf dessen Anwendung stehe eine der Gewährung des rechtlichen Gehörs
hinausgehende Anhörung zu den Asylgründen einem Entscheid ohne ma-
terielle Prüfung der Asylgründe nicht entgegen. Bezüglich des Gesuchs um
Anerkennung der Staatenlosigkeit würden die eingereichten Beweismittel
auf eine marokkanische Staatsangehörigkeit hindeuten. Eine Staatenlosig-
keit würde selbst dann nicht anerkannt, wenn sich eine Person freiwillig
aus ihrem Heimatstaat ausbürgern lasse.
4.4 In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, es
werde nicht bestritten, dass die Mitwirkungspflichtverletzung als grob im
Sinne von Art. 36 Abs. 1 bst. c AsylG bewertet werden könne. Das be-
schleunigte Verfahren sei aber offensichtlich nicht verhindert worden. Aus-
serdem habe die Tatsache, dass der hier zu behandelnde Fall im beschleu-
nigten Verfahren stattgefunden habe, gar nichts mit der Sache zu tun hat,
wobei daran zu erinnern sei, dass aus dem beschleunigten Verfahren den
Gesuchstellenden keine Vor- oder Nachteile erwachsen dürfen. Somit
dürfe auch im beschleunigten Verfahren nicht von der ständigen Praxis ab-
gewichen werden, wonach bei einem längeren Untertauchen nur bei kon-
kret geplanten Verfahrensschritten eine grobe Pflichtverletzung anzuneh-
men sei. Nicht er, sondern das Dublin-Verfahren habe das Fortlaufen des
Verfahrens verhindert. Es komme der Verdacht auf, dass die Frustration
der Vorinstanz bedingt durch das Vorgehen der österreichischen Behörden
auf ihn abgewälzt werde, was sehr unprofessionell erscheine. Selbst wenn
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entgegen der bisherigen Ausführungen eine grobe Mitwirkungspflichtver-
letzung angenommen würde, wäre die Vorinstanz immer noch an ihre in-
ternationalen Verpflichtungen und insbesondere an das Refoulement-Ver-
bot gebunden. Er habe seine Herkunft aus der Westsahara glaubhaft ma-
chen können und es sei bekannt, dass Misshandlungen von Sahrawis
durch die marokkanischen Behörden existieren. Weiter habe er auch ein
politisches Engagement für die Demokratische Arabische Republik West-
sahara vorgebracht, was sein Gefährdungsprofil um ein vielfaches erhöhe.
Beim Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit handle es sich um
ein vom Asylverfahren losgelöstes Verfahren, weshalb ein solches Gesuch
auch sistiert werde. Jegliche Argumentation über ein Eintreten oder Nicht-
eintreten sei somit fehl am Platz. Der Entscheid über das Eintreten auf ein
Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit habe deshalb in einer selb-
ständig anfechtbaren Verfügung zu erfolgen.
5.
5.1 Das SEM verzichtet in der angefochtenen Verfügung auf eine materi-
elle Prüfung der Asylvorbringen und stützt sich dabei insbesondere auf
Art. 36 AsylG, wonach e contrario einer asylsuchenden Personen, welche
gemäss Bst. c des genannten Artikels ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft
grob verletzt haben, lediglich das rechtliche Gehör gewährt werden muss.
Auf eine Anhörung nach Art. 29 AsylG kann in diesen Fällen verzichtet wer-
den. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vorliegend über die
Gewährung des rechtlichen Gehörs hinaus zu den Asylgründen angehört
wurde, ist ihm gegenüber kein Nachteil erwachsen, weshalb das SEM
grundsätzlich einen Entscheid – wie nachstehend genauer ausgeführt
(E. 6) – mit summarischer materieller Prüfung zu den Asylgründen auch
nach einer Anhörung auf Basis von Art. 36 AsylG erlassen kann.
5.2 Bezüglich der groben Verletzung der Mitwirkungspflicht aufgrund des
Verschwindens des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass sich Asylsu-
chende, die sich in der Schweiz aufhalten, nach Art. 8 Abs. 3 AsylG wäh-
rend des Verfahrens den Behörden zur Verfügung halten müssen. Diese
Verpflichtung bedeutet nach geltender Praxis nicht, dass sie sich an der
ihnen zugewiesenen Adresse dauernd physisch aufzuhalten haben. Nach
Lehre und langjähriger konstanter Praxis ist eine Verletzung der Mitwir-
kungspflicht nur dann als "grob" zu qualifizieren, wenn sie sich auf die Ver-
hinderung einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung
bezieht. Die Verunmöglichung einer theoretisch denkbaren Amtshandlung
reicht nicht aus (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 21 E. 3 m.w.H.). Im Sinne
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Seite 11
der nachfolgenden Erwägungen kann jedoch auf die Prüfung, ob es sich
vorliegend um eine grobe Mitwirkungspflichtsverletzung handelt, verzichtet
werden.
6.
6.1 Das SEM hat auch bei einer Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG
die Flüchtlingseigenschaft zumindest summarisch zu prüfen und kann kei-
neswegs auf eine vollständige materielle Prüfung der Asylvorbringen ver-
zichten, zumal die Schweiz ihre Verpflichtungen unter anderem aus der FK,
dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) sowie aus der EMRK unabhängig ihrer Schweizer Asyl-
verfahrensbestimmungen zu erfüllen hat. Ähnlich wie bei den sogenannten
materiellen Nichteintretensentscheiden gemäss Art. 32 Abs. 2 aAsylG –
deren Rechtsprechung bezüglich der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
beigezogen werden kann – kann bei Asylentscheiden unter Anwendung
von Art. 36 AsylG zwar auf eine Anhörung zu den Asylgründen unter ge-
wissen Voraussetzungen verzichtet werden (Identitätstäuschung, ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel, groben Mitwirkungspflichtverlet-
zung). Eine zumindest summarische materielle Prüfung, aus der sich das
offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung ergibt, ist jedoch zwin-
gend notwendig, wobei wiederum von einem tiefen Beweismass im Sinne
der offensichtlich haltlosen Hinweise und einem weiten Verfolgungsbegriff
auszugehen ist. (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.2 und 5.5 m.w.H.).
6.2 In casu kann nach der Konsultation der Akten nicht ausgeschlossen
werden, dass ernstzunehmende Hinweise auf Verfolgung vorliegen könn-
ten. Das SEM verweist jedoch in der angefochtenen Verfügung lediglich
darauf, dass aus den Akten keine glaubwürdigen Hinweise auf eine asylre-
levante Verfolgung zu erkennen seien. Unter Berücksichtigung der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, der vorgelegten Beweismittel, dessen Ge-
sundheitszustands sowie den entsprechenden country of origin Informati-
onen vermag dieser pauschale Verweis nicht zu genügen; unabhängig da-
von, ob die Mitwirkungspflicht grob verletzt wurde oder nicht. Die Verfügung
ist daher an die Vorinstanz zur eingehenden materiellen Prüfung und zur
neuen Entscheidfindung zurückzuweisen.
7.
Abschliessend ist anzumerken, dass nicht ersichtlich ist, weshalb das am
19. September 2016 gestellte Gesuch um Anerkennung der Staatenlosig-
D-6034/2016
Seite 12
keit als missbräuchlich zu werten wäre und kein Rechtschutzinteresse vor-
liegen würde. Das SEM hat jedoch über dieses Gesuch um Anerkennung
der Staatenlosigkeit im Dispositiv der angefochtenen Verfügung nicht be-
funden und dieses lediglich akzessorisch zusammen mit den Erwägungen
zur Mitwirkungspflichtsverletzung erwähnt. Das Bundesverwaltungsgericht
stellt daher fest, dass über das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosig-
keit noch nicht befunden wurde, dieses nicht Gegenstand der angefochte-
nen Verfügung ist und es daher als noch vorinstanzlich hängig gilt.
8.
8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück.
8.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere
angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein
umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen feh-
lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be-
schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus
prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber
nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
8.3 Nach dem Gesagten erweist sich eine Kassation vorliegend als ange-
zeigt. Das SEM hat den rechtserhebliche Sachverhalt abzuklären, die Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen materiell
eingehend zu prüfen und in einer neuen Verfügung darüber zu befinden.
9.
Aus den vorstehend genannten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen.
Die Verfügung vom 20. September 2016 ist aufzuheben und die Sache im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschä-
digung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Der Beschwerdeführer war auf Beschwerdeebene jedoch durch eine
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Seite 13
zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 25 TestV vertreten. Nach
Art. 28 TestV richtet das SEM dem Leistungserbringer – der nach Art. 26
TestV für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechts-
vertretung zuständig ist – eine Entschädigung für die Wahrnehmung der
Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen
einer Beschwerdeschrift, aus.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6034/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom
20. September 2016 wird aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen neu über die Sache
zu befinden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: