Abtei lung IV
D-6035/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z1._______, geboren _______,
Z2._______, geboren _______,
Z3._______, geboren _______,
Z4._______, geboren _______,
Z5._______, geboren _______,
unbekannte Staatsangehörigkeit respektive Serbien
respektive Mazedonien,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. September 2008 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6035/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ihr Herkunfts-
land Serbien im Jahr 2001 verlassen und nach Deutschland gereist
seien, wo sie während etwa einem Jahr respektive eineinhalb Jahren
mit einer Duldung gelebt hätten,
dass sie infolge Schwierigkeiten nach Italien weitergezogen seien, wo
sie sich illegal in einer Barackensiedlung in A._______ aufgehalten
hätten,
dass dort ihre Behausung von Drittpersonen angezündet worden sei,
worauf sie am 17. Juli 2008 in die Schweiz weitergereist seien,
dass sie in der Schweiz am gleichen Tag ein Asylgesuch eingereicht
haben,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ vom 11. August 2008 und der direkten Anhörung
des BFM vom 11. respektive vom 12. September 2008 zur Begründung
des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, sie seien Angehö-
rige der Roma,
dass der Beschwerdeführer in Serbien geboren worden sei, sich indes-
sen kein Identitätspapier habe beschaffen können, weil seine Mutter
gestorben sei und er seinen Vater, der ihn hätte zur Behörde begleiten
müssen, nicht habe auffinden können,
dass er und seine Kinder keine Staatsangehörigkeit besässen,
dass er bis zur Reise nach Deutschland mehrheitlich in Serbien gelebt
habe,
dass die Beschwerdeführerin bis zur Heirat im Alter von 16 Jahren bei
ihren Eltern in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
gelebt und sich nach der Heirat zum Ehemann nach Serbien begeben
habe,
dass sie eine mazedonische Identitätskarte besessen habe, welche in
ihrer Hütte verbrannt sei, und sie nicht wisse, ob sie die mazedonische
Staatsangehörigkeit noch besitze,
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dass man für die Kinder Geburtsurkunden ausgestellt habe, welche in-
dessen ebenfalls verbrannt worden seien,
dass die Beschwerdeführer als Folge ihrer Zugehörigkeit zu den Roma
in ihrem Herkunftsland gehasst, überall vertrieben und schlecht be-
handelt worden seien,
dass man ihre Baracke verbrannt und sie geschlagen habe,
dass der Beschwerdeführer mehrmals auf den Polizeiposten mitge-
nommen und geschlagen worden sei, nachdem er Bilder verkauft
habe, ohne eine Zulassung dafür zu haben,
dass er für die Zulassung ein Identitätspapier hätte vorweisen müssen,
das er aber nicht habe besorgen können, da er seinen Vater nicht ge-
funden habe,
dass er ohne Arbeit sich und seiner Familie keine Überlebenschance
bieten könne, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen hätten,
dass sie in Deutschland Streit bekommen hätten und deshalb nach Ita-
lien gereist seien,
dass sie in Italien infolge einer Gesetzesänderung nicht mehr schwarz
Eisen und Metall verkaufen dürften, sondern dafür eine Lizenz benö-
tigten, welche der Beschwerdeführer jedoch mangels Vorliegen von
Identitätspapieren nicht erlangen könne,
dass sie weder in Deutschland noch in Italien ein Asylgesuch einge-
reicht hätten, jedoch nicht in ihr Heimatland zurückkehren könnten,
weil sie dort weder ein Haus noch Arbeit hätten, weshalb sie in die
Schweiz gereist seien,
dass der Beschwerdeführer Kopien einer Geburtsurkunde und von
zwei Bestätigungen der Gemeinden C._______ und D._______ einge-
reicht hat, gestützt auf welche er nicht im Register der Staatsbürger
eingetragen sei,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 19. September 2008 – eröffnet am gleichen Tag – nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder
Identitätspapieren vor, weil die diesbezüglichen Aussagen der Be-
schwerdeführer unsubstanziiert, zum Teil widersprüchlich und tatsa-
chenwidrig ausgefallen seien,
dass der Beschwerdeführer für die sanitarische Untersuchung seitens
des Militärs vorgeladen worden sei, was nur mit dem Besitz der
Staatsbürgerschaft vereinbart werden könne,
dass die eingereichten Beweismittel zudem nicht zu einer andern Ein-
schätzung zu führen vermöchten, weil es sich um eine Faxkopie bezie-
hungsweise um ein kopiertes Grundformular handle und solche auf-
grund der leichten Manipulierbarkeit einen geringen Beweiswert auf-
wiesen,
dass diese Beweismittel zudem ohne grössere Probleme käuflich er-
worben werden könnten,
dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfüllten und aufgrund der Aktenlage keine zusätzli-
chen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungshindernisses erforderlich seien,
dass die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführer einer-
seits nicht glaubhaft ausgefallen seien, weil trotz der bei den Angehöri-
gen der Roma bestehenden gesellschaftlichen Randstellung, der ver-
breiteten Armut, der hohen Arbeitslosigkeit, der mangelnden Schulbil-
dung und der gegen die Roma bestehenden Vorurteile sowie der damit
verbundenen Diskriminierungen nicht von einer staatlich geförderten
Diskriminierung oder Verfolgung der Roma in der heutigen Republik
Serbien gesprochen werden könne,
dass andererseits die Darstellung der Beschwerdeführer unsubstanzi-
iert ausgefallen sei und ihre Schilderungen bezüglich der Gründe, wel-
che sie zur Reise nach Deutschland veranlasst hätten, als vage, ste-
reotyp und allgemein zu taxieren seien,
dass sie beispielsweise nicht in der Lage gewesen seien, Fragen über
persönliche Erlebnisse anschaulich zu beantworten, obwohl erfah-
rungsgemäss tatsächlich verfolgte Personen detailliert darüber berich-
ten könnten,
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dass sich die Aussagen der Beschwerdeführer vielmehr in Allgemein-
plätzen, welche ohne weiteres von irgendjemandem nacherzählt wer-
den könnten, erschöpften,
dass zudem weder persönliche Betroffenheit noch ein subjektives
Empfinden die Schilderungen untermauert hätten,
dass die Beschwerdeführer weder in Deutschland noch in Italien ein
Asylgesuch eingereicht hätten, was gegen die Schutzbedürftigkeit
durch einen Drittstaat und für eine Reise durch Europa aus asylfrem-
den Gründen spreche,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
auf das Asylgesuch sei einzutreten, die Sache sei zur erneuten Über-
prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen und eventualiter sei die vor-
läufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland
anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses ersuch-
ten,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen den bisher geltend gemach-
ten Sachverhalt wiederholten und zudem vorbrachten, sie hätten sich
in Italien mehrmals um den Erhalt von Identitätspapieren bemüht, um
eine Aufenthaltsbewilligung erlangen zu können,
dass sie schnell aus Italien hätten flüchten müssen, nachdem die Ba-
racke in A._______ mitsamt der mazedonischen Identitätskarte der
Beschwerdeführerin und den Geburtsurkunden der Kinder verbrannt
worden sei,
dass sie aus diesem Grund nicht hätten innerhalb von 48 Stunden
Identitätspapiere einreichen können, weshalb die Papierlosigkeit un-
verschuldet sei,
dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 1982 freiwillig für den Militär-
dienst gemeldet habe und nur deshalb eine sanitarische Untersuchung
durchgeführt worden sei,
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dass er somit – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – nicht of-
fiziell zum Militärdienst vorgeladen worden sei, weil er die serbische
Staatsbürgerschaft nicht besitze,
dass die Beschwerdeführer in der Republik Serbien und in Mazedoni-
en keine Verwandten mehr hätten, welche sie in der ersten Zeit nach
der Rückkehr unterstützen könnten, weshalb sie im Fall ihrer Rückkehr
auf der Strasse leben müssten,
dass zudem die älteste Tochter hochschwanger sei und sie nicht wüss-
ten, wie die Geburt im Hinblick auf den bevorstehenden Winter möglich
sein werde,
dass die Vorakten am 23. September 2008 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf die
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützt hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über-
prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of-
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
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weisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im
Wegweisungspunkt nicht beschränkt ist, da sich die Vorinstanz diesbe-
züglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass vorliegend die Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgaben,
dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Kopien einer Geburts-
urkunde und von zwei Bestätigungen der Gemeinde nicht als Identi-
tätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu betrachten
sind, weil es sich – bezüglich der Geburtsurkunde – nicht um ein amtli-
ches Dokument mit Fotografie und – bezüglich der beiden andern Do-
kumente – nicht um Dokumente handelt, welche zum Zweck des
Nachweises der Identität des Inhabers ausgestellt wurden (vgl. BVGE
2007/7 und Art. 1 c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei zwar in Serbien ge-
boren, besitze jedoch die serbische Staatsangehörigkeit nicht, sondern
habe gar keine Staatsangehörigkeit,
dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie wisse nicht, ob sie die
mazedonische Staatsangehörigkeit noch besitze,
dass die Kinder der Beschwerdeführer ebenfalls keine Staatsangehö-
rigkeit hätten,
dass diese Angaben indessen infolge verschiedener Ungereimtheiten
nicht geglaubt werden können,
dass die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift geltend mach-
ten, sie hätten sich während ihres Aufenthaltes in Italien mehrmals um
den Erhalt von Identitätspapieren bemüht (Beschwerdeschrift S. 1),
dass der Erhalt von Identitätspapieren in der Regel mit der Zugehörig-
keit zu einem Staat verbunden ist, es sei denn, eine Person sei als
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staatenlos anerkannt, was die Beschwerdeführer indessen nicht
vorbrachten,
dass das Bemühen um Erhalt von Identitätspapieren im Fall einer feh-
lenden Staatsangehörigkeit jedoch als sinnloses Unternehmen zu be-
trachten wäre, weshalb vorliegend der Schluss zu ziehen ist, die Be-
schwerdeführer seien – entgegen ihren Äusserungen – doch im Besitz
einer Staatsangehörigkeit, zumal sie sich andernfalls nicht um den Er-
halt eines Identitätspapieres hätten bemühen müssen,
dass schon deshalb davon auszugehen ist, die Beschwerdeführer sei-
en – entgegen ihren Angaben – nicht ohne eine Staatsangehörigkeit,
sondern wollten diese den schweizerischen Behörden gegenüber nicht
preisgeben,
dass darüber hinaus die Angaben der Beschwerdeführer um die Be-
mühungen in Italien zur Papierbeschaffung pauschal ausgefallen sind
und sie insbesondere – abgesehen von der Angabe des Beschwerde-
führers, er habe in Rom bei der Botschaft einen Reisepass beantragt,
den er nicht erhalten habe, weil er nicht registriert sei – nicht im Detail
darlegten, wann, wie und auf welchem Weg sie sich um allfällige Iden-
titätspapiere bemüht respektive wo sie diese beantragt hätten,
dass sie auch keine entsprechenden Beweismittel abgaben, obwohl
die Beantragung von Identitätspapieren mit der Abgabe von Formula-
ren verbunden ist,
dass zudem die Aussage des Beschwerdeführers, er sei in Serbien
nicht registriert (Akte A18/12 S. 2) seiner Angabe in der Beschwerde-
schrift, er sei in Serbien registriert, diametral entgegen steht, was sei-
ne Aussagen zusätzlich in einem unglaubhaften Licht erscheinen lässt,
dass der Beschwerdeführer auch geltend machte, er habe bereits in
Serbien ein Identitätspapier beantragen wollen, was ihm jedoch nicht
gelungen sei, weil er seinen Vater, der ihn zur Behörde hätte begleiten
müssen, nicht gefunden habe (Akte A18/12 S. 8),
dass er damit geltend machte, er habe seinen Vater aus den Augen
verloren,
dass diese Angabe jedoch nicht vereinbart werden kann mit seiner
Aussage, er sei zuletzt in Deutschland mit seinem Vater zusammen
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gewesen (Akte A18/12 S. 8) respektive sein Vater sei mit ihm nach
Deutschland gekommen (Akte A2/10 S. 4), da unter diesen Umständen
der Vater des Beschwerdeführers diesen zur Behörde hätte begleiten
können und somit der Ausstellung einer Identitätskarte nichts im Weg
gestanden hätte,
dass der Beschwerdeführer somit in Serbien hätte Identitätspapiere
besorgen können,
dass auch – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – die sanitarische
Untersuchung des Beschwerdeführers durch die Militärbehörden in
Serbien gegen die behauptete fehlende Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers spricht,
dass der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand des Beschwerde-
führers, er habe sich freiwillig bei der Militärbehörde gemeldet und sei
nicht aufgeboten worden, mit seinen Aussagen im erstinstanzlichen
Verfahren nicht übereinstimmt, zumal er dort darlegte, er habe sich
zwar freiwillig gemeldet, jedoch erst nachdem er zuerst für drei Jahre
als dienstuntauglich erklärt worden sei (Akte A18/12 S. 6), woraus zu
schliessen ist, er sei zuvor zum Militärdienst aufgeboten worden,
dass somit der Einwand des Beschwerdeführers nicht stichhaltig ist,
weshalb die Durchführung der gesundheitlichen Prüfung zur Absolvie-
rung des Militärdienstes als Indiz für das Bestehen der serbischen
oder der früheren jugoslawischen Staatsangehörigkeit aufzufassen ist,
dass somit die Ausführungen des Beschwerdeführers, warum er nicht
zu rechtsgenüglichen Identitätspapieren gekommen sein will, nicht zu
überzeugen vermögen,
dass die Beschwerdeführerin darlegte, sie habe eine mazedonische
Identitätskarte und die Kinder hätten Geburtsurkunden besessen, wel-
che indessen verbrannt seien (Akte A3/10 S. 2),
dass jedoch ihre Angabe, sie wisse nicht, ob sie die mazedonische
Staatsangehörigkeit noch besitze, nicht zu überzeugen vermag, weil
der Besitz der mazedonischen Identitätskarte mit hoher Wahrschein-
lichkeit vermuten lässt, die Beschwerdeführerin sei mazedonische
Staatsangehörige,
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dass somit vorliegend zu vermuten ist, die Beschwerdeführerin sei ma-
zedonische Staatsangehörige und nicht ohne Staatsangehörigkeit,
dass sich die Beschwerdeführerin überdies in keiner Weise bemühte,
rechtsgenügliche Identitätspapiere zu beschaffen, obwohl ihr dies hät-
te zugemutet werden können,
dass sodann die Tochter aussagte, sie habe keine Geburtsurkunde ge-
habt (Akte A5/8 S. 4), was mit der Aussage ihrer Eltern und ihres Bru-
ders, diese sei verbrannt worden, nicht vereinbart werden kann,
dass zudem die Angaben der Beschwerdeführer über die Hintergründe
und den Ablauf der Unruhen, in deren Verlauf ihre Baracke niederge-
brannt worden sein soll, äusserst dürftig und pauschal ausgefallen
sind, weshalb nicht der Eindruck entsteht, sie hätten den geltend ge-
machten Vorfall in der Tat selber erlebt,
dass damit auch ihre substanzlosen Vorbringen, die Identitätskarte der
Beschwerdeführerin und die Geburtsscheine der Kinder seien in der
Baracke verbrannt, nicht geglaubt werden können,
dass deshalb insgesamt die Angaben der Beschwerdeführer über ihre
Herkunft, ihre Staatsangehörigkeit und das fehlende Vorliegen von
Identitätspapieren unglaubhaft ausgefallen sind,
dass die Vorinstanz somit zu Recht ausführte, es lägen keine ent-
schuldbaren Gründe vor, die es den Beschwerdeführern verunmöglicht
hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Asylgesuchs Dokumente einzureichen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen der Beschwerdeführer zu
Recht als haltlos erachtete, wie die nachfolgenden Erwägungen zei-
gen,
dass sämtliche Familienmitglieder übereinstimmend ausgesagt haben,
sie seien in die Schweiz gekommen, um hier ein Dach über dem Kopf
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und Arbeit zu finden, was keiner Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes
entspricht,
dass somit grundsätzlich wirtschaftliche Gründe die Stellung eines
Asylgesuchs in der Schweiz motiviert haben,
dass für diese Annahme auch die fehlende Einreichung eines Asylge-
suchs in Deutschland, wo die Beschwerdeführer mindestens während
einem Jahr gewesen sein wollen, und in Italien, wo sie sich während
mehreren Jahren aufgehalten hätten, spricht,
dass ferner – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – die von den
Beschwerdeführern geltend gemachten Benachteiligungen und Schi-
kanen detailarm dargestellt wurden, weshalb sie jeglicher Substanz
entbehren und in dem von ihnen dargestellten Ausmass nicht glaub-
haft sind,
dass sie auch aus weiteren Gründen unglaubhaft ausgefallen sind,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei als Folge der feh-
lenden Identitätspapiere an der Ausübung einer Arbeit gehindert und
auf den Posten mitgenommen sowie geschlagen worden,
dass diese Angaben jedoch nicht geglaubt werden können, weil auch
die Angabe des Beschwerdeführers, er habe keine Identitätspapiere
beschaffen können, nicht glaubhaft ist, wie bereits festgehalten wurde,
weshalb darauf aufbauende Gründe für die Ausreise aus dem Heimat-
land jeglicher Grundlage entbehren,
dass die geltend gemachten Fluchtgründe darüber hinaus auch nicht
asylerheblich sind, weil sie aufgrund ihrer Art und Intensität den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen,
dass das BFM infolge der haltlosen Vorbringen der Beschwerdeführer
zu Recht den Schluss zog, die Beschwerdeführer seien aus asylfrem-
den Gründen in die Schweiz gekommen und nicht auf den Schutz ei-
nes Drittstaates angewiesen,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
– und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offen-
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kundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die
Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische
materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getrof-
fen,
dass das BFM zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art.
44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden fin-
det (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7
AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach
allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftslän-
dern zu forschen,
dass vorliegend aufgrund der vorstehenden Erwägungen die von den
Beschwerdeführern geltend gemachte fehlende Staatsangehörigkeit
mangels Abgabe entsprechender Beweismittel und infolge unglaubhaf-
ter Angaben nicht geglaubt werden kann und aufgrund der Aktenlage
und der Aussagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die serbi-
sche (Beschwerdeführer) respektive die mazedonische (Beschwerde-
führerin) Staatsbürgerschaft zu schliessen ist, jedoch nicht zweifelsfrei
festgestellt werden kann, aus welchem Land sie wirklich stammen,
was die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse verunmöglicht,
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dass die Beschwerdeführer jedoch die Folgen ihrer mangelhaften Mit-
wirkung respektive der Verheimlichung ihrer wahren Herkunft zu tragen
haben, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden ei-
ner Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder
völkerrechtlichen Vollzugshindernisse entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG; vgl. EMARK 2005 Nr. 1 S. 4 f. E. 3.2.2), zumal die von ihnen gel-
tend gemachten Gründe für das Verlassen ihres Heimatlandes auf-
grund der festgestellten Unglaubhaftigkeit jeglicher Grundlage entbeh-
ren und somit keine "stichhaltigen Gründe" für die Annahme von Voll-
zugshindernissen darzustellen vermögen,
dass aufgrund der Aktenlage ferner nicht zu schliessen ist, der Vollzug
der Wegweisung sei für die Beschwerdeführer unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG, weil sie bei einer Rückkehr in die Heimat in
eine Situation geraten würden, die als konkrete Gefährdung im Sinne
der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre,
dass insbesondere wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie sie von den
Beschwerdeführern geltend gemacht werden, nicht zur Annahme einer
existenzbedrohenden Situation im Sinne des Gesetzes führen,
dass den Beschwerdeführer zudem nicht geglaubt werden kann, sie
hätten in ihrem Herkunfts- oder Heimatland keine Verwandten, welche
sie bei ihrer Rückkehr in der ersten Zeit unterstützen könnten, da
Roma-Familien in der Regel weit verbreitete verwandtschaftliche Be-
ziehungen pflegen, weshalb das behauptete fehlende familiäre Bezie-
hungsnetz nicht zu überzeugen vermag,
dass ferner die verschiedenen geltend gemachten medizinischen Pro-
bleme (Fallsucht, Herzprobleme, Schwangerschaft und Gliederschmer-
zen infolge eines Unfalls) auch in von Roma-Angehörigen besiedelten
Ländern von Osteuropa oder des Balkans behandelbar sind und auch
Angehörige der Roma Zugang zur medizinischen Behandlung haben,
sofern sie sich ordnungsgemäss bei den Behörden anmelden, was als
zumutbar erachtet wird,
dass deshalb die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr nicht aus medi-
zinischen Gründen in eine existenzbedrohende Lage geraten werden,
dass damit auch die am 11. November 2008 bevorstehende Geburt
des erwarteten Kindes der ältesten Tochter kein Wegweisungshinder-
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nis darstellt, zumal die Schwangerschaft gemäss dem eingereichten
Arztbericht normal verläuft,
dass die Beschwerdeführer zudem auf die Möglichkeit einer Rückkehr-
hilfe verwiesen werden,
dass keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernis-
se vorliegen, weshalb der Vollzug als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2
AuG),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten von
Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 15
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer durch Vermittlung _______ (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, _______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______,
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführer und
um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- _______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
Seite 16