B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6035/2012
law/rep
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein kosovarischer Staatsangehöriger und
ethnischer Ashkali beziehungsweise Ägypter mit angeblich letztem Wohn-
sitz in B._______ – Kosovo eigenen Angaben zufolge am 28. November
2010 verliess und am 29. November 2010 in die Schweiz gelangte, wo er
am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 7. Dezember 2010 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) C._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und
ihn summarisch zum Reiseweg und zu seinen Ausreisegründen befragte
(vgl. act. A1/12),
dass das BFM ihn am 6. Juni 2012 einlässlich zu seinen Asylgründen an-
hörte (vgl. act. A25/15),
dass der Beschwerdeführer dabei zur Begründung seines Asylantrages
im Wesentlichen vorbrachte, er habe von Geburt bis zum Ausbruch des
bewaffneten Konflikts in Kosovo im Jahre 1999 zusammen mit seiner
Familie in D._______ gelebt,
dass ihn damals Angehörige der Befreiungsarmee des Kosovo (UCK)
hätten zwangsrekrutieren wollen, weshalb die Organisation immer noch
nach ihm suche,
dass er in der Folge nach Italien gereist sei, wo er bis im Januar 2010 ge-
lebt habe,
dass er im Jahr 2010 in Deutschland eine Frau geheiratet habe, mit der
er etwa drei Monate zusammen gelebt habe, bis sie sich wieder getrennt
hätten, weshalb er dort keine reguläre Aufenthaltsbewilligung erhalten
habe,
dass er gleichzeitig seine Aufenthaltsbewilligung und seine Arbeit in Ita-
lien verloren habe, weshalb ihm nichts anderes als die Rückkehr nach
Kosovo übriggeblieben sei,
dass ihn kurz nach seiner Rückkehr nach Kosovo vier Unbekannte in
D._______ beziehungsweise B._______ aufgesucht und ihm mitgeteilt
hätten, nach ihm gesucht zu haben,
dass sie ihn in der Folge geschlagen und in einem Stall eingesperrt hät-
ten,
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dass ihm jedoch die Flucht aus dem Stall geglückt sei, während die Un-
bekannten seine Tasche durchsucht und dabei nebst Geld auch seinen
kosovarischen Pass entwendet hätten,
dass er in der Folge Zuflucht bei einem in B._______ wohnhaften Freund
gefunden habe, mit dem und dessen Mutter er am 28. November 2010
gemeinsam sein Heimatland verlassen habe und am folgenden Tag in die
Schweiz eingereist sei,
dass das BFM am 8. Juni 2012 eine Abklärung bei der Schweizer Vertre-
tung in Pristina veranlasste (vgl. act. A26/3),
dass die Schweizer Vertretung in Pristina am 28. Juni 2012 einen ent-
sprechenden Botschaftsbericht verfasste (vgl. act. A28/4),
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 4. Sep-
tember 2012 den Botschaftsbericht vom 28. Juni 2012 unter Abdeckung
der geheim zu haltenden Stellen zusandte und ihm die Gelegenheit ein-
räumte, sich hierzu bis zum 15. September 2012 schriftlich zu äussern
(vgl. act. A29/3),
dass der Beschwerdeführer am 17. September 2012 eine Stellungnahme
einreichte (vgl. act. A30/5),
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 – eröffnet am
23. Oktober 2012 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus
der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 21. November 2012 gegen diese Verfü-
gung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichte und bean-
tragte, die Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2012 sei aufzuheben
und ihm in der Folge Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung
des BFM vom 22. Oktober 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustel-
len, dass die Wegweisung (recte: der Vollzug der Wegweisung) unzuläs-
sig und unzumutbar sei und ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu
gewähren
dass er ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchte,
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dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2012 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. De-
zember 2012 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wegen Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdefüh-
rer aufforderte, bis zum 21. Dezember 2012 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– zu leisten, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde
werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht be-
zahlt werde,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 19. Dezember
2012 einzahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt
wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt
hat, weshalb dem Beschwerdeführer seine Verfolgungsvorbringen nicht
geglaubt werden können,
dass die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Pristina vom 28. Juni
2012, wonach der Beschwerdeführer sich im Verlaufe des Jahres 2010
zusammen mit einem Bruder nach D._______ begeben habe, um – was
vom Beschwerdeführer indessen in seiner Stellungnahme vom
17. September 2012 und in der Beschwerde bestritten wird – ein Grund-
stück seiner Familie an einen Nachbarn zu verkaufen, zwar theoretisch
Raum dafür lassen, dass er während seines damaligen Aufenthalts in Ko-
sovo Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sein könnte,
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dass das BFM in seiner Verfügung indessen zutreffend erwogen hat, die-
se seien zufolge etlicher Widersprüche und Ungereimtheiten nicht glaub-
haft,
dass der Beschwerdeführer etwa in der Erstanhörung erklärt habe, in
D._______ in einen Stall eingesperrt worden zu sein (vgl. act. A1/12 S.
7), wogegen er bei der Zweitanhörung ausgesagt habe, dieser Vorfall ha-
be sich in B._______ ereignet (vgl. act A25/15 S. 7 F und A56 i.V.m. S. 8
F und A 69),
dass er ferner einerseits behauptet habe, der vorerwähnte Übergriff habe
sich am zweiten Tag nach seiner Rückkehr ereignet (vgl. act. A1/12 S. 6),
um andererseits zu erklären, der Vorfall habe sich nach Ablauf von drei
Tagen (also am vierten Tag) seit seiner Rückkehr zugetragen (vgl. act.
A25/15 S. 6 F und A49),
dass überdies nicht plausibel erscheint, weshalb ihn die UCK nach dem
erstmaligen Verlassen des Kosovo weiterhin hätte suchen sollen, nach-
dem diese Organisation bereits 1999 aufgelöst worden war und Kosovo
im Jahre 2008 die Unabhängigkeit erlangt hatte,
dass der Erklärungsversuch in der Beschwerde, die Übergriffe hätten sich
am dritten Tag seiner Rückkehr in den Kosovo in D._______ und nicht in
B._______ abgespielt und die Behauptung, die latente Bedrohungslage
ehemaliger Freiheitskämpfer durch die UCK dauere trotz deren formeller
Auflösung bis heute an, nicht geeignet sind, die oberwähnten Widersprü-
che und Ungereimtheiten in einem plausiblen Lichte erscheinen zu las-
sen,
dass die Kernvorbringen des Beschwerdeführers demnach nicht glaub-
haft sind,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
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weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) zu regeln ist, falls der
Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich
ist,
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1
AsylG (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) rechtmässig ist,
weil der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – nicht glaubhaft ma-
chen konnte, dass er in Kosovo aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG an Leib, Leben oder in seiner Freiheit gefährdet ist oder dort Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein Land gezwungen zu werden, in dem ihm
solche Nachteile drohen,
dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ausserdem auch
keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme erge-
ben, dass er im Falle einer Ausschaffung in den Kosovo oder nach Ser-
bien (siehe sogleich) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unterworfen wäre,
dass insbesondere auch aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssitua-
tion in Kosovo und Serbien zum heutigen Zeitpunkt – dies selbst unter
Berücksichtigung seiner ethnischen Zugehörigkeit – kein konkreter Anlass
zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer drohe dort eine entspre-
chende Gefährdung,
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dass sich insbesondere aus der Tatsache, dass Angehörige ethnischer
Minderheiten in Kosovo in verschiedener Hinsicht Diskriminierungen – so
auch von Seiten privater Dritter – ausgesetzt sind, kein ausreichend rea-
les Risiko von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung ableiten lässt,
dass der Vollzug der Wegweisung somit sowohl im Sinne der asylgesetz-
lichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 22. Oktober 2012 eine Rückkehr
des Beschwerdeführers nach Kosovo als unzumutbar eingestuft hat, da
eine Gefährdung von Minderheiten in seiner Herkunftsregion B._______
nicht ausgeschlossen werden könne,
dass das BFM indessen gleichzeitig einen Wegweisungsvollzug des Be-
schwerdeführers nach Serbien als durchführbar erachtet hat, da dieser
als kosovarischer Staatsangehöriger aktuell automatisch auch über die
serbische Staatsangehörigkeit verfüge, seine Eltern gemäss den Bot-
schaftsabklärungen seit längerem in E._______ (F._______) lebten und
er somit in Serbien über ein Beziehungsnetz verfüge,
dass der Umstand, dass die Wohnsitznahme der Eltern des Beschwerde-
führers in E._______ von mehreren Auskunftspersonen unabhängig von-
einander bestätigt wurde, für die Glaubhaftigkeit der entsprechenden
Auskünfte spricht,
dass vor diesem Hintergrund die Behauptung des Beschwerdeführers, er
wisse seit dem Jahre 1999 nicht mehr, wo seine Eltern lebten (vgl. act.
A1/12 S. 4 Ziff. 12, Stellungnahme vom 17. September 2012 S. 1 und 3
unten), als Schutzbehauptung beziehungsweise Verschleierungsversuch
einzustufen ist,
dass demzufolge ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach
Serbien zulässig und zumutbar ist, da er sich zu seinen in E._______ le-
benden Eltern begeben kann,
dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hin-
dernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den am 19. Dezember 2012 geleisteten
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– gedeckt und mit diesem zu ver-
rechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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