B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6036/2012/wif
U r t e i l v o m 2 9 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren … , und
B._______, geboren … ,
sowie die Kinder
C._______, geboren … ,
D._______, geboren … ,
E._______, geboren … ,
F._______, geboren … ,
G._______, geboren … ,
Kosovo,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. November 2012 / N … .
D-6036/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige von Kosovo, welche
eigenen Angaben zufolge aus X._______ stammen und der ethnischen
Minderheit der albanisch-sprachigen Roma angehören – gemäss den Ak-
ten in der Schweiz bereits zwei Asylverfahren durchlaufen haben,
dass sie erstmals am 21. Februar 2010 Asylgesuche einreichten, auf wel-
che das BFM mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 in Anwendung der Be-
stimmungen zum Dublin-Verfahren nicht eintrat, verbunden mit der Anord-
nung der Wegweisung nach Belgien (vgl. dazu die Akten),
dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, worauf die
Beschwerdeführenden von der Schweiz nach Belgien überstellt wurden,
dass sie am 6. März 2011 erneut Asylgesuche einreichten, auf welche
das BFM mit Verfügung vom 1. April 2011 wiederum in Anwendung der
Bestimmungen zum Dublin-Verfahren nicht eintrat, verbunden mit der An-
ordnung der Wegweisung nach Belgien (vgl. dazu die Akten),
dass auch dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, da-
nach aber keine Überstellung nach Belgien stattfand, da die Beschwerde-
führenden ab dem 14. Juni 2011 unbekannten Aufenthalts waren,
dass die Beschwerdeführenden am 2. April 2012 erneut Asylgesuche in
der Schweiz einreichten, worauf sie vom BFM am 11. April 2012 zu ihrer
Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen be-
fragt wurden (Kurzbefragung),
dass das BFM im Anschluss daran ein Ersuchen um Wiederaufnahme
der Beschwerdeführenden an die Bundesrepublik Deutschland richtete,
da diese gemäss ihrer Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank am
15. Juni 2011 auch in Deutschland einen Asylantrag gestellt hatten,
dass dieses Ersuchen jedoch von Deutschland am 22. Juni 2012 abge-
lehnt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführenden ihre
am 15. Juni 2011 in Deutschland eingereichten Asylanträge am 27. Okto-
ber 2011 zurückgezogen hätten und am 19. November 2011 freiwillig in
ihr Heimatland zurückgekehrt seien (vgl. act. C26),
dass das Bundesamt in der Folge den Beschwerdeführenden mitteilte, ih-
re Asylgesuche würden von der Schweiz geprüft (vgl. act. C26),
D-6036/2012
Seite 3
dass die Beschwerdeführenden am 22. Oktober 2012 vom Bundesamt
einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden (Anhörung),
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen der Kurzbefragung und der
Anhörung namentlich vorbrachten, sie würden beide ursprünglich aus
X._______ stammen,
dass sie X._______ im Jahre 1999 in Richtung Mazedonien verlassen
hätten und sich seither im Kosovo, in Mazedonien und in Serbien auf-
gehalten hätten,
dass sie allerdings zu der Dauer und dem Ort dieser Aufenthalte insbe-
sondere bezüglich Serbien keine näheren Angaben machten,
dass die Beschwerdeführenden zum Grund für ihre aktuellen Asylgesu-
che ausführten, sie seien im November 2011 – von Deutschland ausge-
stattet mit Rückkehrhilfe sowie Ersatzreisepapieren (kosovarischen Lais-
sez-passer) – auf dem Luftweg in ihre Heimat zurückgekehrt, worauf sie
sich an ihren früheren Heimatort X._______ begeben hätten,
dass sie dort wieder hätten Fuss wollen und im Haus eines Cousins un-
tergekommen seien, welches dieser schon vor Jahren verlassen habe,
dass sich der Beschwerdeführer in X._______ auf die Suche nach Arbeit
gemacht habe, er jedoch schon nach knapp einer Woche von einer Grup-
pe von Albanern vor seinem neuen Wohnort entführt worden sei,
dass er während zwei Tagen von diesen Männern geschlagen, mit einem
Messer verletzt und zudem mit dem Tod bedroht worden sei, wobei ihn
die Männer zum Verlassen des Kosovo aufgefordert hätten, da Angehöri-
ge seiner Familie wegen eines Onkels, der im Krieg mit den Serben kolla-
boriert habe, dort nichts mehr zu suchen hätten,
dass die Beschwerdeführenden vor diesem Hintergrund den Kosovo um-
gehend verlassen hätten und nach Mazedonien weitergereist seien, wo
sie in Shutka (Šuto Orizari; ein überwiegend von Roma bewohnter Teil
von Skopije) bei einem befreundeten Mann untergekommen seien,
dass sie Mazedonien jedoch am 1. April 2012 wieder verlassen hätten
und mit Hilfe eines Schleppers sowie gegen Bezahlung von 3000 Euro in
die Schweiz zurückgekehrt seien, da der Beschwerdeführer schon seit
Jahren an gesundheitlichen Problemen leide,
D-6036/2012
Seite 4
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen der Kurzbefragung auf die
Frage nach dem Verbleib ihrer Reise- und Identitätspapiere auf ihre Vor-
bringen in den vorangegangenen Asylverfahren verwiesen, wonach sie in
ihrem Leben noch nie über eigene Pässe oder Identitätskarten verfügt
hätten (vgl. dazu act. B7 und B8, je Ziff. 13),
dass sie im Rahmen der Anhörung bekräftigen, die einzigen Papiere über
welche sie jemals verfügt hätten seien ihre Geburtsurkunden (ausgestellt
im serbischen Y._______ am 21. September 2005 und am 12. August
2009), welche sie im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens vorgelegt hät-
ten (vgl. dazu act. A5 und A6, je Ziff. 13),
dass sie als Beweismittel Unterlagen aus Deutschland und namentlich ein
Schreiben des Spitals Wallis vom 19. Oktober 2012 vorlegten, worin aus-
geführt wird, beim Beschwerdeführer sei vor etwa drei Jahren eine para-
noide Schizophrenie diagnostiziert worden, einer Form der Schizophre-
nie, die von dauerhaften paranoiden Wahnvorstellungen beherrscht und
meist von akustischen Halluzinationen und anderen Wahrnehmungsstö-
rungen begleitet werde,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. November 2012 – eröffnet am fol-
genden Tag – auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug in den Kosovo anordnete,
dass auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung – soweit wesentlich –
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid am 20. Novem-
ber 2012 Beschwerde erhoben, wobei sie in ihrer Eingabe zur Hauptsa-
che die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von
Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz beantragten sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchten,
dass die Beschwerdeführenden unter Verweis auf die Akten an ihren Ge-
suchsvorbringen festhielten und vorbrachten, das Bundesamt gehe vor
dem Hintergrund der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie des Be-
schwerdeführers zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit ihrer Gesuchsvor-
bringen aus, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Möglichkei-
ten alle erlebten Umstände beschrieben habe,
D-6036/2012
Seite 5
dass der Beschwerdeführer ausserdem aufgrund seiner Erkrankungslage
auf die weitere psychiatrische Behandlung angewiesen sei, welche in der
von ihm benötigten Form für ihn im Kosovo nicht erhältlich sei,
dass ihnen sodann als Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma
weder innerhalb des Kosovo noch in Serbien eine zumutbare innerstaatli-
che Aufenthaltsalternative zur Verfügung stehe, wobei sie auf verschiede-
ne Hilfswerkberichte zur Lage der ethnischen Minderheiten im Kosovo
verwiesen, laut welchen auf eine erzwungene Rückkehr von Roma in den
Kosovo zu verzichten sei,
dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Eingabe als Beweismittel zwei
ärztliche Schreiben vom 10. August 2012 und vom 15. November 2012
sowie eine schulische Integrationsbestätigung betreffend drei ihrer Kinder
vom 16. November 2012 einreichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. November 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser –
was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
D-6036/2012
Seite 6
dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht-
lich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide,
mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit
hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), grundsätzlich auf die Überprüfung
der Frage beschränkt ist, ob das Bundesamt zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selb-
ständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung auf-
hebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist,
dass demzufolge die Frage nach einer allfälligen Asylgewährung nicht
Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche Be-
schwerdebegehren nicht einzutreten ist,
dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf
welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – immerhin die Beson-
derheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung
das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit bei
dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Pro-
zessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prü-
fung möglich ist (vgl. dazu BVGE 2007/8, insbes. E. 5.6.5 f. S. 90 f.),
dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren
Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur
Sache zu äussern hatte,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
D-6036/2012
Seite 7
dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylge-
such einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie
seien zur fristgerechten Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund
der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf-
grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensent-
scheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ohne weiteres erfüllt
ist, da die Beschwerdeführenden im Verfahren vor dem BFM keine
rechtsgenüglichen Papiere eingereicht haben (vgl. dazu BVGE 2007/7),
dass im Falle der Beschwerdeführenden – wie vom BFM zu Recht er-
kannt – keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren er-
sichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten sich über all
die Jahre seit ihrer Ausreise aus dem Kosovo (angeblich seit 1999 oder
2000) nie Pässe oder Identitätskarten ausstellen lassen (also weder ko-
sovarische noch serbische Papiere), sondern lediglich Geburtsregister-
auszüge (2005 und 2009 im serbischen Y._______, durch die dortige ser-
bische Parallelverwaltung für … [X._______]), als nicht nachvollziehbar
zu bezeichnen ist, zumal die Beschwerdeführenden im Verlauf der letzten
Jahre offenkundig verschiedenste Reisen zwischen Mazedonien und
Serbien wie auch nach Belgien, in die Schweiz und nach Deutschland un-
ternommen haben,
dass namentlich die Reisetätigkeit nach Westeuropa augenscheinlich mit
dem Wegfall der Reisebeschränkungen für serbische Staatsangehörige
(respektive Personen mit gültigen serbischen Papieren) ihren Anfang
nahm, weshalb umso unwahrscheinlicher erscheint, dass die Beschwer-
deführenden nie Papiere besessen haben sollen,
dass im Resultat aufgrund der vorliegenden Aktenlage davon auszuge-
hen ist, von den Beschwerdeführenden würden ihnen zustehende Papie-
re bewusst unterdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktio-
niert werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insbes. E. 4.4.1 S. 61 f.),
D-6036/2012
Seite 8
dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wieder-
holung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – zu Recht auf eine Rei-
he von Widersprüchen im Sachverhaltsvortrag und namentlich eine ins-
gesamt mangelnde Substanziierung der Gesuchsvorbringen verweist,
dass die Beschwerdeführenden in dieser Hinsicht zwar auf die spezifi-
sche Erkrankungslage des Beschwerdeführers hinweisen (seine paranoi-
de Schizophrenie), weshalb von ihm keine vollständig übereinstimmen-
den Angaben erwartet werden könnten,
dass auch diese Krankheit jedoch nicht geeignet ist, die mangelnde Sub-
stanz und Widersprüchlichkeit gerade auch der Sachverhaltsschilderun-
gen der Beschwerdeführerin zu erklären geschweige denn aufzuwiegen,
dass damit insgesamt von konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen
ist, womit die angegebenen Fluchtgründe als offenkundig haltlos zu er-
kennen sind,
dass demzufolge die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben
ist, und aufgrund der Akten – wie nachfolgend aufgezeigt – auch keine
Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
bestehen (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid des BFM in An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44
Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als un-
zulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass bezüglich der Gel-
tendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, Vollzugshindernisse sind zu bewei-
D-6036/2012
Seite 9
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83
Abs. 3 AuG), da weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung im Kosovo bestehen noch Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
[EMRK, SR 0.101]) ersichtlich sind,
dass in der Folge auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), auch wenn es sich bei den Be-
schwerdeführenden um Angehörige der ethnischen Minderheit der alba-
nisch-sprachigen Roma handelt, welche angeblich ursprünglich aus
X._______ stammen,
dass bei dieser Konstellation das BFM grundsätzlich Abklärungen über
das schweizerische Verbindungsbüro im Kosovo (heute die dortige Bot-
schaft) zu veranlassen hätte, zwecks Klärung der Frage, ob im Falle der
Beschwerdeführenden bestimmte Reintegrationskriterien – wie berufliche
Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Le-
bensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo – erfüllt sind (vgl. zum
Ganzen BVGE 2007/10),
dass aufgrund der Akten jedoch davon auszugehen ist, dass die Be-
schwerdeführenden ihre Heimatregion X._______ vor mehr als zwölf Jah-
ren verlassen haben, weshalb Abklärungen vor Ort zu keinen Ergebnis-
sen zu führen vermöchten,
dass sie gleichzeitig ihren seitherigen Aufenthaltsort offensichtlich zu ver-
heimlichen suchen und auch ihren Ausführungen zu ihren familiären Ver-
bindungen keine verwertbaren Angaben zu entnehmen sind beziehungs-
weise unglaubhaft ist, dass jeglicher Kontakt abgebrochen sei,
dass die Abklärungspflicht der Behörden ihre Grenze an der Mitwirkungs-
pflicht der Beschwerdeführenden findet und es nicht Sache der Behörden
sein kann, bei offenkundig ungenügenden und erkennbar irreführenden
Angaben der asylsuchenden Person nach möglichen Wegweisungsvoll-
zugshindernissen an hypothetischen Herkunfts- oder Aufenthaltsorten zu
forschen,
D-6036/2012
Seite 10
dass die Beschwerdeführenden insofern die Folgen ihrer fehlenden Mit-
wirkung respektive der klar erkennbaren Verheimlichung ihres tatsächli-
chen Verbleibs während der letzten zwölf Jahre zu tragen haben, indem
vermutungsweise davon ausgegangen wird, es spreche nichts gegen ei-
ne Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort respektive in ihre Heimat,
dass die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang auch aus der
geltend gemachten Erkrankungslage des Beschwerdeführers nichts für
sich ableiten können, zumal diese schon länger besteht und vermu-
tungsweise davon auszugehen ist, die Erkrankung könne am bisherigen
Aufenthaltsort respektive in der Heimat weiterbehandelt werden,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine technischen Vollzugshin-
dernisse bestehen und die Beschwerdeführenden verpflichtet sind, an der
Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu
bestätigen ist, womit die beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnah-
me in der Schweiz ausser Betracht fallen muss,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde – soweit darauf einzutre-
ten ist – als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss
Art. 63 Abs. 4 VwVG) mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos gewor-
den ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als
aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6036/2012
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: