B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6036/2013
U r t e i l v o m 6 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
Pakistan,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 16. September 2013 / N (…).
D-6036/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein aus B._______ stammender pakistanischer
Staatsangehöriger – suchte am 16. Februar 2009 in der Schweiz um Asyl
nach.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, zwei Taliban-Führer
hätten seinen Vater wiederholt aufgefordert, ihnen sein (…) zu Ausbil-
dungszwecken zu überlassen, was dieser abgelehnt habe. Daraufhin hät-
ten die Taliban am (…) 2008 seinen älteren Bruder entführt und diesen
am (…) 2008 getötet, nachdem es dem Vater nicht gelungen sei, das ge-
forderte Lösegeld zu leisten. Am (…) 2008 hätten die Taliban auch seinen
Vater entführt, worauf seine Mutter ihn eindringlich gebeten habe, Pakis-
tan zu verlassen. Am (…) 2009 sei er aus Pakistan ausgereist. Das weite-
re Schicksal seines Vaters sei ihm nicht bekannt. Als letztes männliches
Familienmitglied befürchte er, dass ihm die Taliban ebenfalls nach dem
Leben trachten würden.
B.
Mit Verfügung vom 26. März 2009 stellte das BFM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht genügen. Der Einflussbereich der Taliban konzentriere
sich vor allem auf (…). Dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten, sich
den lokal begrenzten Verfolgungsmassnahmen zu entziehen, weshalb er
zufolge Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den
Schutz der Schweiz angewiesen sei.
C.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2009
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Zur Begründung bracht er im Wesentlichen vor, die Taliban seien in ganz
Pakistan anzutreffen. Im Weiteren leide er psychisch stark, da er immer
wieder das Bild des Leichnams seines Bruders und die emotionale Betrof-
fenheit seiner Mutter vor Augen habe. Er nehme deshalb die Hilfe eines
D-6036/2013
Seite 3
Psychiaters in Anspruch. Mit Eingabe vom 25. Mai 2009 reichte der Be-
schwerdeführer diesbezüglich einen ärztlichen Bericht des C._______
vom 25. Mai 2009 nach (Diagnose: […] und Verdacht auf posttraumati-
sche Belastungsstörung [PTBS] mit der Gefahr der Retraumatisierung
und erhöhter Suizidalität beim Vollzug der Wegweisung).
D.
Mit Urteil vom 8. Februar 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde ab (Verfahren […]).
Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen
an, das vom BFM zutreffend festgestellte Bestehen einer innerstaatlichen
Fluchtalternative schliesse die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
aus. Zudem sei nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Beschwerde-
führer mehr als drei Jahre nach der Entführung des Vaters noch Gefahr
laufe, als dessen Sohn zufolge der früheren Weigerung, das (…) zur Ver-
fügung zu stellen, lokal einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein. Die di-
agnostizierte Erkrankung ([…] und Verdacht auf PTBS) mache den Weg-
weisungsvollzug weder unzulässig noch unzumutbar. Eine allfällige weite-
re psychiatrische Behandlung könne auch in Pakistan erfolgen. Sowohl in
öffentlichen als auch in privaten Spitälern existierten psychiatrische Abtei-
lungen. Führend sei das "Fountain House" in Lahore, wo gar eine tägliche
Behandlung für Patienten mit schweren depressiven Störungen und einer
Persönlichkeitsveränderung möglich sei. Die Institution biete kostenlose
Behandlungen für 125 interne und 125 externe Patienten an. Die Er-
werbstätigkeit des Beschwerdeführers seit anfangs (…) spreche im Übri-
gen dafür, dass er durch die in der Schweiz erfahrene medizinische
Betreuung eine Stabilisierung seines seelischen Gleichgewichts erreicht
habe. Zudem würden die seelischen Leiden laut dem Arztbericht vom
25. Mai 2009 nicht nur auf verstörenden Erlebnissen im Heimatland, son-
dern auch auf einer generellen Angst vor einer Ausschaffung und damit
verbundener Perspektivenlosigkeit beruhen. Dabei handle es sich indes-
sen um Phänomene, die viele Asylsuchende betreffen würden, weshalb
ihnen unter dem Gesichtspunkt eines Wegweisungsvollzugshindernisses
grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung zukomme. Allfälligen sich
nach Erhalt des Urteils akzentuierenden suizidalen Tendenzen wäre mit
geeigneten medikamentösen oder psychotherapeutischen Massnahmen
sowie einer ärztlichen Rückbegleitung entgegenzuwirken. Zudem bestehe
für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, beim BFM um medizinische
Rückkehrhilfe zu ersuchen. Schliesslich sei auch davon auszugehen,
dass er in seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz verfüge, zu-
D-6036/2013
Seite 4
mal er nach den Vorkommnissen im (…) 2008 gemeinsam mit seiner Mut-
ter bei einem Freund des Vaters und später bei einem Schulfreund in
D._______ gelebt habe. Eine Tante mütterlicherseits lebe in E._______.
Zudem habe er (…) Jahre lang die Schule besucht, und die Schilderung
des familiären Hintergrunds lasse darauf schliessen, dass er gehobenen
Verhältnissen entstamme. Dementsprechend sei davon auszugehen, es
sei ihm grundsätzlich möglich, sich in seiner Heimat eine Existenzgrund-
lage aufzubauen.
E.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer beim BFM
ein mit einem verschlechterten Gesundheitszustand begründetes Wie-
dererwägungsgesuch ein und verwies diesbezüglich auf einen Arztbericht
vom 7. März 2012 (Diagnose: […] und Verdacht auf PTBS).
F.
Mit Verfügung vom 6. August 2012 wies das BFM das Wiedererwägungs-
gesuch ab.
Zur Begründung führte es aus, die im Arztbericht vom 7. März 2012 diag-
nostizierten Beschwerden seien bereits Gegenstand des ordentlichen
Verfahrens gewesen und vermöchten keine relevante Veränderung der
Sachlage zu begründen.
G.
Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom
13. September 2012 trat das Bundesverwaltungsgericht mangels Bezah-
lung des wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde mit Zwischenverfü-
gung vom 21. September 2012 erhobenen Kostenvorschusses mit Urteil
vom 22. Oktober 2012 nicht ein (Verfahren […]).
H.
Mit Eingabe vom 21. November 2012 reichte der Beschwerdeführer beim
BFM ein zweites Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte die vorläu-
fige Aufnahme. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Zur Begründung machte er unter Verweis auf einen Bericht des
F._______ vom 13. November 2012 geltend, es sei nunmehr – neben (…)
– eine PTBS mit (…) diagnostiziert worden. Zudem sei seine Mutter in
Folge der Flutkatastrophe in Pakistan verschwunden.
D-6036/2013
Seite 5
I.
Mit Verfügung vom 16. September 2013 – eröffnet am 23. September
2013 – wies das BFM das zweite Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklär-
te die Verfügung vom 26. März 2009 als rechtskräftig und vollstreckbar,
erhob eine Gebühr von Fr. 600.–, wies das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ab und stellte fest, dass einer allfälligen Be-
schwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es könne nicht von
einer wesentlichen Veränderung des Sachverhalts ausgegangen werden.
Die im ärztlichen Bericht vom 13. November 2012 geltend gemachten
Beschwerden seien bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens ge-
wesen. Das neue Vorbringen des unbekannten Aufenthalts der Mutter sei
unsubstanziiert geblieben. Im Übrigen hätte dieses bereits im ordentli-
chen Verfahren oder spätestens mit dem ersten Wiedererwägungsgesuch
geltend gemacht werden können, zumal sich die Flutkatastrophe in der
fraglichen Region bereits im August/September 2010 zugetragen habe.
Aber selbst bei Wahrheitsunterstellung vermöge die Abwesenheit der
Mutter nichts an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern,
zumal sich das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeurteil vom
8. Februar 2012 auch noch auf andere Faktoren hinsichtlich des Bezie-
hungsnetzes im Heimatland abgestützt habe.
J.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. September 2013 und
um wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs er-
sucht wurde. In prozessualer Hinsicht wurde zudem um Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs und damit um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde ersucht.
Der Beschwerdeführer reichte einen Bericht des F._______ vom
14. Oktober 2013, zwei Suchanfragen beim Internationalen Komitee des
Roten Kreuzes (IKRK) vom 16. März 2012 (recte: 2013) und ein Antwort-
schreiben des IKRK vom 26. September 2013 sowie vier Zeitungsartikel
ein. Zur Beschwerdebegründung brachte er im Wesentlichen vor, bei den
bisherigen Beurteilungen des Wegweisungsvollzugs sei lediglich von ei-
nem PTBS-Verdacht ausgegangen worden. Mittlerweile sei eine PTBS ef-
fektiv diagnostiziert worden und die Auffassung, seine Krankheit sei auch
D-6036/2013
Seite 6
in Pakistan behandelbar, sei damit nicht mehr haltbar. Zudem gehe er da-
von aus, dass seine Mutter tot sei, da laut dem Schreiben des IKRK vom
26. September 2013 bisher keine Rückmeldung aus Pakistan zu seinem
Ersuchen um Nachforschungen hinsichtlich des Verbleibs seiner Eltern
vom 16. März 2013 vorliege. Damit sei seine wichtigste Bezugsperson im
Heimatland weggefallen. Zu den anderen Bezugspersonen (dem Freund
des Vaters, dem Schulfreund in D._______ und der Tante in E._______)
habe er keinen Kontakt mehr.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2013 stellte der Instruktions-
richter fest, dass die Beschwerde als aussichtlos erscheine. Der Instrukti-
onsrichter wies deshalb das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde ab. Gleichzeitig erhob er einen bis zum
19. November 2013 zu zahlenden Kostenvorschuss von Fr. 1200.–, an-
sonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Am 19. November
2013 wurde der Kostenvorschuss geleistet.
L.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer einen
ärztlichen Bericht des C._______ vom 14. November 2013 ein, wonach
er die ambulante psychiatrische Behandlung aufgrund einer Zustandsver-
schlechterung nach dem Erhalt des negativen Entscheids des BFM vom
16. September 2013 am 18. Oktober 2013 wieder aufgenommen habe
(Diagnosen: PTBS mit […] sowie […]), und gegenwärtig als nicht reisefä-
hig betrachtet werde. Zudem reichte er einen Artikel der "(…)" vom
7. November 2013 ein, gemäss welchem die pakistanischen Taliban nach
der Tötung ihres bisherigen Chefs in der Person von G._______ einen
neuen Anführer gewählt hätten. Da dieser damals bei der Entführung des
Vaters und der Tötung des Bruders eine entscheidende Rolle gespielt ha-
be, könne nicht mehr von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausge-
gangen werden. Er beantrage deshalb, dass der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu gewähren sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
D-6036/2013
Seite 7
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwä-
gungen – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend
handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
4.
4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf. Auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde besteht grundsätzlich kein Anspruch. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein ver-
D-6036/2013
Seite 8
fassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Demnach ist auf ein Wie-
dererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sach-
verhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Ur-
teil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher
Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung
an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupas-
sen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird.
4.2 Das BFM hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers
auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vom 21. November 2012,
mit welchem er um Wiedererwägung der Verfügung vom 26. März 2009
im Vollzugspunkt und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchte,
nicht in Abrede gestellt. Zu prüfen ist mithin im vorliegenden Beschwer-
deverfahren, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die
neuen Vorbringen des Beschwerdeführers die Sachlage nicht derart ver-
ändern, als dass sie den Vollzug der Wegweisung undurchführbar ma-
chen würden. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sind
hingegen – wie die Wegweisung als solche – nicht Gegenstand des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens. Auf die Vorbringen des Beschwerde-
führers in der Eingabe vom 3. Dezember 2013 bezüglich einer fehlenden
innerstaatlichen Fluchtalternative nach der Wahl eines neuen Taliban-
Anführers und damit der Frage der Flüchtlingseigenschaft respektive des
Asyls ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten.
5.
Das BFM kam in seiner Verfügung vom 26. März 2009 zum Schluss, dass
der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan zu-
lässig, zumutbar und möglich ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat im
diesbezüglichen Beschwerdeurteil vom 8. Februar 2012 festgestellt, dass
die im damaligen Zeitpunkt diagnostizierte Erkrankung des Beschwerde-
führers ([…] und Verdacht auf PTBS mit Gefahr der Retraumatisierung
und erhöhter Suizidalität beim Vollzug der Wegweisung) dem Wegwei-
sungsvollzug nicht entgegensteht, und auch sonst keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen. Im Wiedererwä-
gungsgesuch vom 21. November 2012 macht der Beschwerdeführer nun
geltend, der Vollzug der Wegweisung sei angesichts der mittlerweile di-
agnostizierten PTBS und der Unauffindbarkeit seiner Mutter unzulässig
respektive unzumutbar geworden.
D-6036/2013
Seite 9
5.1 Die vom Beschwerdeführer wiedererwägungsweise geltend gemachte
PTBS ist nicht gänzlich neu, sondern war – in Form des Verdachts einer
PTBS – bereits Gegenstand des Asylverfahrens. Bereits im ordentlichen
Beschwerdeverfahren lag die Diagnose des Verdachts einer PTBS mit
Gefahr der Retraumatisierung und erhöhter Suizidalität beim Vollzug der
Wegweisung vor. Die Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wurden im Beschwerdeurteil vom 8. Februar 2012
einlässlich unter diesem Gesichtspunkt geprüft. Es wurde die Behandel-
barkeit psychischer Erkrankungen in Pakistan aufgezeigt, und der Be-
schwerdeführer wurde auch auf die Möglichkeit der medizinischen Rück-
kehrhilfe hingewiesen. Das Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch vom
21. November 2012 beziehungsweise der vorliegenden Beschwerde, es
sei nun effektiv eine PTBS diagnostiziert worden, vermag keine veränder-
te Sachlage zu begründen, die eine von den bisherigen Beurteilungen
abweichende Würdigung der Frage der Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zulassen würde, zumal die bisherigen Beurteilungen – wie
aufgezeigt – eine mögliche PTBS bereits umfassten. Hinsichtlich des
Einwands des Beschwerdeführers, die Behandlung der PTBS müsse wei-
terhin in der Schweiz erfolgen, ist darauf hinzuweisen, dass die Beurtei-
lung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs – wie die Fragen der
Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls – eine Rechtsfrage
ist, deren Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Behörde ist. Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt grund-
sätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um wei-
terhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil
vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Die Ausschaffung
vermag auch nicht gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen er-
greift, um die Umsetzung einer allfälligen Suiziddrohung zu verhindern.
Der nachgereichte Arztbericht vom 14. November 2013, gemäss welchem
die ambulante psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers nach
dem Erhalt der Verfügung des BFM vom 16. September 2013 und der
damit verbundenen Neuansetzung der Ausreisefrist am 18. Oktober 2013
wiederaufgenommen worden sei, zeigt, dass der bevorstehende Vollzug
der Wegweisung eine grosse Belastung für den Beschwerdeführer dar-
stellt. Andererseits zeigt er aber auch, dass die Wiederaufnahme der The-
rapie in Zusammenhang mit dem bevorstehenden Wegweisungsvollzug
steht und es dem Beschwerdeführer zuvor gesundheitlich besser gegan-
gen ist. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die aktuelle Situation den Be-
schwerdeführer sehr belastet, indes vermag dies weiterhin nicht zu recht-
D-6036/2013
Seite 10
fertigen, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer medizinischen
Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20)
als unzumutbar zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer wird gegenwärtig
therapeutisch und medikamentös behandelt und einer möglichen Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustands bei einem zwangsweisen
Wegweisungsvollzug wäre mit einer angemessenen Vorbereitung Rech-
nung zu tragen und durch geeignete medizinische Massnahmen und
Betreuung entgegenzuwirken. Es ist erneut zu betonen, dass bei einer
Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge-
schlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung
im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu ei-
ner raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheits-
zustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine
und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleis-
tung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei
Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine
nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be-
handlung möglich ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2). Da – wie bereits im
Beschwerdeurteil vom 8. Februar 2012 aufgezeigt – entsprechende Insti-
tutionen auch in Pakistan zur Verfügung stehen und Medikamente auch
dort erhältlich sind, ist das Vorliegen einer medizinischen Notlage des
Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Heimatstaat im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG auch bei einer benötigten Weiterbehandlung zu ver-
neinen. Im Beschwerdeurteil vom 8. Februar 2012 wurde ebenfalls be-
reits auf die Möglichkeit einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe
hingewiesen, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten,
sondern beispielsweise auch der Organisation und Übernahme von Kos-
ten für notwendige Therapien bestehen kann. Hinsichtlich des Einwands
des Beschwerdeführers zu fehlenden Mitteln zur Finanzierung einer The-
rapie ist darauf hinzuweisen, dass der Wegweisungsvollzug auch zumut-
bar ist, wenn die medizinische Behandlung nicht für eine längere Dauer
sichergestellt ist und der Betroffene selbst einer Erwerbstätigkeit nachge-
hen kann (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4). Dies darf dem Beschwerdeführer,
der hierzulande seit längerer Zeit erwerbstätig ist und somit bei einer
Rückkehr in sein Heimatland entsprechende Arbeitserfahrung vorweisen
kann, längerfristig betrachtet zugemutet werden.
5.2 Auch der geltend gemachte Verlust des Beziehungsnetzes im Heimat-
land vermag zu keiner anderen Beurteilung der Frage der Durchführbar-
keit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Auch wenn der Aufenthaltsort
D-6036/2013
Seite 11
der Mutter dem Beschwerdeführer unbekannt ist, ist nicht ersichtlich,
weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, den Kontakt zu den anderen
von ihm genannten Bezugspersonen im Heimatland wieder aufzuneh-
men. Im Übrigen darf davon ausgegangen werden, dass ihm die Arbeits-
erfahrung, die er in der Schweiz sammeln konnte, zusammen mit einer
allfälligen Rückkehrhilfe (Art. 62 der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) beim Aufbau einer
Existenzgrundlage dienlich sein kann. Schliesslich ist darauf hinzuweisen,
dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die
ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um
eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen
(vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
5.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan
erweist sich somit nach wie vor als durchführbar (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur
Einschätzung gelangt ist, es seien keine Gründe für eine Wiedererwä-
gung seiner Verfügung vom 26. März 2009 im Vollzugspunkt gegeben.
Das BFM hat das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom
21. November 2012, mit welchem um Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme ersucht wurde, somit zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist
damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1200.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie
sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt
und mit diesem entsprechend zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6036/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: