B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6036/2014/plo
U r t e i l v o m 2 4 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Pakistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. September 2014 / N (…).
D-6036/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Hazara schiitischen Glaubens, verliess seinen
Heimatstaat im Frühjahr 2012 und reiste eigenen Angaben zufolge über
den Iran und die Türkei nach Griechenland, wo er am 23. Mai 2012 dakty-
loskopiert wurde. Danach gelangte er versteckt in einem Lastwagen nach
Österreich, von wo aus er mit dem Zug in die Schweiz fuhr. Am 12. August
2012 wurde er im Zug von der Grenzwacht aufgegriffen, wo er sich zu-
nächst als afghanischer Staatsbürger mit den Personalien B._______, ge-
boren (…), ausgab. Am 13. August 2012 suchte er im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach.
B.
Am 16. August 2012 wurde im Auftrag der Vorinstanz eine Handkno-
chenanalyse zur Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers durchge-
führt. Der die Handknochenanalyse durchführende Arzt gelangte zum
Schluss, dass das Knochenalter 19 Jahre oder mehr betrage (vgl. act.
A7/1).
C.
Am 25. August 2012 reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel
per Fax-Schreiben zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 28. August 2012 der Vorinstanz wurde das Dublin-Ver-
fahren beendet.
E.
Am 24. August 2012 wurde der Beschwerdeführer summarisch zu seinen
Asylgründen befragt und am 15. August 2013 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei während einer Reise seiner Eltern in Afgha-
nistan geboren worden. Im Alter von einem Monat sei er mit seiner Familie
nach Pakistan zurückgekehrt. Er habe (…) Jahre in der Stadt D._______
in der Provinz Belutschistan gelebt, wovon er (…) Jahre lang die Schule
besucht habe. Anschliessend habe er als Tagelöhner auf dem Bau gear-
beitet. (…) Jahre habe er in Quetta gelebt, bis er seinen Heimatstaat ver-
lassen habe. Er sei pakistanischer sowie afghanischer Doppelbürger und
gehöre der Ethnie Hazara an, welche Anhänger der schiitischen Glaubens-
richtung des Islams seien. In Pakistan gebe es Sunniten, die Schiiten als
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Nicht-Muslime betrachten würden, weshalb es regelmässig zu Auseinan-
dersetzungen zwischen Angehörigen dieser beiden Religionsgruppen
komme. Am (…). Januar 2011 beziehungsweise im November 2011 hätten
vermummte Personen seinen Freund, dessen Name er vergessen habe,
und ihn auf der Strasse E._______ in Quetta angegriffen, weil sie von den
Angreifern aufgrund ihres Aussehens als Hazara erkannt worden seien.
Die Angreifer hätten sich auf zwei Motorrädern angenähert und mit einem
Gewehr auf seinen Freund und ihn geschossen. Er habe sich im Strassen-
graben in Sicherheit bringen können, doch sein Freund sei tödlich getroffen
worden. Es habe zwar Ermittlungen gegeben, doch habe er nach dem Ge-
spräch mit der Polizei nichts mehr gehört. Die pakistanischen Behörden
würden sich nicht um solche Vorfälle kümmern und die Polizei sei "mafiös".
Nach diesem Vorfall habe er sich in Pakistan nicht mehr sicher gefühlt,
weshalb er sich mit seiner Familie beraten habe und sie zusammen ent-
schieden hätten, dass er an einen anderen Ort gehen und dort Geld ver-
dienen solle. Ungefähr ein Jahr nach dem Vorfall habe sein Vater genü-
gend Geld gesammelt, um die Ausreise aus Pakistan finanzieren zu kön-
nen.
Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer seine Identitäts-
karte, einen Familienregisterauszug, zwei Schulzeugnisse sowie ein "Local
Certificate" (alle Dokumente im Original) zu den Akten.
F.
Mit Verfügung des BFM vom 15. September 2014 (Eröffnung am 18. Sep-
tember 2014) wurde die Flüchtlingseigenschaft verneint, das Asylgesuch
abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an-
geordnet.
G.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 (Datum des Poststempels) erhob der
Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und beantragte, die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vor-
läufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung sowie um Anordnungen an die Vorinstanz betreffend
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die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden seines Heimatstaates, eventu-
aliter eine diesbezügliche Information.
Zur Stützung seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer 21 Fotogra-
fien, eine Fürsorgebestätigung datiert vom 13. Oktober 2014 sowie eine
Arbeitsbestätigung für den Zeitraum vom 29. Juli 2013 bis zum 24. Juli
2014 ins Recht.
H.
Mit Verfügung vom 7. November 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest,
der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf einen
Kostenvorschuss. Der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen,
auf Kontaktaufnahmen mit der heimatlichen Vertretung des Beschwerde-
führers zwecks Reisepapierbeschaffung bis zum Endentscheid über die
Beschwerde zu verzichten, wurde abgewiesen. Sodann wurde die Vo-
rinstanz angewiesen, dem Beschwerdeführer eventuell der zuständigen
heimatlichen Behörde bereits weiter gegebene Personendaten offen zu le-
gen.
I.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 wurde die Vorinstanz – unter Hin-
weis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4269/2013 vom
25. November 2014 – ersucht, sich innert Frist zur Sache vernehmen zu
lassen.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 7. Januar 2015 hielt das SEM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
K.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des SEM Stellung und reichte weitere Beweismittel zu den
Akten.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
D-6036/2014
Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf
verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den
Vorbringen des Beschwerdeführers, vorliegend insbesondere die wider-
sprüchliche Datierung des Vorfalls sowie dessen unsubstanziierte Schilde-
rung, einzugehen. Der Angriff habe der Einschätzung des Beschwerdefüh-
rers zufolge nicht ihm selbst als Person gegolten, sondern er sei zufälliger-
weise getroffen worden, weil er aufgrund seines Aussehens als Hazara und
damit als Schiit erkennbar gewesen sei. Die Glaubensgemeinschaft der
Schiiten sei in Pakistan staatlich anerkannt und deren freie Religionsaus-
übung gemäss gesicherten Erkenntnissen der Vorinstanz gewährleistet. Es
werde nicht in Abrede gestellt, dass in Pakistan lokal gewaltsame Ausei-
nandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten vorkommen würden.
Dieser Umstand allein reiche jedoch für die Anerkennung als Flüchtling
nicht aus, da der Beschwerdeführer nicht zielgerichtet als Person verfolgt
worden sei. Aufgrund der derzeitigen Lage in Pakistan müsse nicht von
einer allgemeinen Verfolgungssituation für Schiiten ausgegangen werden.
Aus denselben Gründen seien auch die Befürchtungen vor zukünftiger Ver-
folgung nicht als hinlänglich wahrscheinlich zu erachten. Dass der Be-
schwerdeführer nach dem Vorfall, bei dem sein Freund getötet worden sei,
noch rund ein Jahr mit der Ausreise zugewartet habe, lasse auch nicht da-
rauf schliessen, dass er oder seine Familie, welche im Land geblieben sei,
von einer fundamental anderen Einschätzung der Gefährdungslage aus-
gegangen sei. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall und der
effektiv erfolgten Ausreise sei jedenfalls nicht mehr ohne weiteres als ge-
geben zu erachten, weshalb er auch aus diesem Grund die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle. Der geltend gemachte Angriff sei mangels Zielge-
richtetheit und Aktualität zum Ausreisezeitpunkt nicht asylbeachtlich. Die
Befürchtungen des Beschwerdeführers, ernsthaften Nachteilen in Zukunft
ausgesetzt zu sein, seien zu wenig begründet für eine Asylgewährung.
D-6036/2014
Seite 7
4.2 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen im Wesentlichen ent-
gegnet, die Flucht aus Pakistan habe erst ein Jahr nach dem Angriff statt-
gefunden, da der Vater des Beschwerdeführers zuerst die finanziellen Mit-
tel auftreiben und zuverlässige Fluchthelfer organisieren habe müssen. Die
Verbrecher, die ihn angegriffen hätten und viele andere Verbrecher, die im
ganzen Land dasselbe tun und die Angehörige der Ethnie Hazara verfolgen
würden, seien vom Staat beauftragte Banden. Sein Vater sei seit dem Jahr
2013 arbeitsunfähig, weshalb er nun die Verantwortung trage, seine Fami-
lie finanziell zu versorgen. Der Beschwerdeführer leide unter starken De-
pressionen und habe kein Selbstvertrauen. Als Kind sei er geschlagen wor-
den, wenn er seine Meinung habe sagen wollen. Es falle ihm deshalb bis
heute schwer, seine eigene Meinung zu äussern. Seine Muttersprache sei
Farsi. In der Schule habe er Urdu lesen und schreiben gelernt. Auf der
Strasse habe er noch zusätzlich 50 Prozent Pashtou sprechen gelernt,
doch könne er diese Sprache weder lesen noch schreiben. Bei der ersten
Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum sei ihm ein Dolmetscher
in Pashtou zugeteilt worden, der vorgängig behauptet habe, Farsi zu spre-
chen. Dies habe sich jedoch als falsch erwiesen. Er habe sich nicht getraut,
sich durchzusetzen und klarzustellen, dass er sich in Urdu verständigen
möchte. Die Befrager hätten ihm gesagt, es würde keine Übersetzer auf
Urdu geben. Er habe sich deshalb fügen müssen und habe das Protokoll
in Pashtou blindlings unterschrieben. Er bitte aus den genannten Gründen
um eine erneute Anhörung, die auf Urdu durchgeführt werde.
4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, dass derselbe Dolmet-
scher bei der Befragung als auch bei der Anhörung übersetzt habe. Dieser
beherrsche die Sprachen Farsi (oder Dari) und Pashtou. Da der Beschwer-
deführer bei der Befragung und bei der Anhörung die Sprache selbst habe
wählen können, habe die Rüge, die Protokolle seien mangels Verständi-
gung mit dem Dolmetscher unbrauchbar, keine Grundlage. Im vorliegen-
den Fall sei kein individuelles Gefährdungsindiz ersichtlich. Der einzig gel-
tend gemachte Übergriff habe sich als unglaubhaft erwiesen. Unter Hin-
weis auf die entsprechenden Protokollstellen wurde zudem angeführt, dass
die unterschiedliche Datierung des Vorfalls einen erheblichen Widerspruch
darstelle. Diesen Widerspruch habe der Beschwerdeführer an der Anhö-
rung nicht auflösen können. Insbesondere habe er auch keine Überset-
zungsschwierigkeiten geltend gemacht. Ausserdem sei er nicht in der Lage
gewesen, den Überfall substanziiert zu schildern und habe sich nicht mehr
an den Namen seines Freundes erinnern können. Im Übrigen habe er vor
allem die allgemeinen Schwierigkeiten, welche Hazara in Pakistan zu ge-
wärtigen hätten, erwähnt.
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Seite 8
4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich während
der Befragung und der Anhörung in einer Stresssituation befunden habe,
weshalb ihm der Name seines Freundes entfallen sei. Inzwischen könne
er sich an den Namen seines Freundes erinnern. Der Druck seitens seiner
Familie sei sehr gross, da seine Mutter krank und sein Vater verunfallt
seien. Ihre finanzielle Situation sei sehr prekär. Vor (…) Jahren habe seine
Familie die pakistanische Nationalität gekauft. Da sein Asylgesuch abge-
wiesen worden sei, habe er grosse Probleme, die ihn krank machen wür-
den.
Seiner Eingabe legte er diverse medizinische Berichte seiner Mutter sowie
einen medizinischen Bericht des F._______ Kantonsspitals mit Laborwer-
ten vom (…) bei.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
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Seite 9
5.2 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, den geltend gemachten
Angriff auf seinen Freund und ihn glaubhaft darzulegen. Die Schilderung
des angeblichen Angriffs fällt unsubstanziiert und oberflächlich aus (vgl.
act. A19/12 F33 f.). Es wird nicht der Eindruck erweckt, dass der Beschwer-
deführer diese Situation selbst erlebte. Die Zweifel werden zusätzlich ver-
stärkt, indem der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, sich an den Na-
men seines Freundes zu erinnern (vgl. act. A19/12 F42, F82) und schliess-
lich erst im Rahmen des Schriftenwechsels auf Beschwerdestufe einen Na-
men nannte. Die diesbezügliche Begründung, er habe sich während der
Befragung und der Anhörung in einer Stresssituation befunden, weshalb er
sich erst jetzt an den Namen erinnern könne, vermag nicht zu überzeugen.
Zudem datierte der Beschwerdeführer das Ereignis zunächst auf Novem-
ber 2011 respektive vom Zeitpunkt der Befragung an neun Monate zurück-
gerechnet (vgl. act. A9/13 S. 9). Bei der Anhörung hielt er jedoch am Ereig-
nisdatum (…). Januar 2011 fest (vgl. act. A19/12 F37 f.). Zur Vermeidung
von Wiederholungen ist in Bezug auf diesen zeitlichen Widerspruch auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Die mangelnde
Substanz der Vorbringen lässt sich auch nicht auf die angeblichen Über-
setzungsschwierigkeiten zurückführen. Es wurde zwar protokolliert, dass
es aufgrund der Anhörungssprache zu einer Unterbrechung der Anhörung
kam, was zweifellos ungünstig war, da der Beschwerdeführer anscheinend
nicht über den Inhalt der Besprechung informiert wurde und darauf miss-
trauisch zu reagieren schien (vgl. act. A19/12 F37; Notizen der Hilfswerks-
vertretung). Der Beschwerdeführer hat jedoch sowohl in der Befragung als
auch in der Anhörung Farsi als seine Muttersprache angegeben, weshalb
die Befragung zunächst auf Farsi durchgeführt wurde. Im Laufe der Befra-
gung wurde die Sprache auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdefüh-
rers auf Pashtou geändert (vgl. act. A9/13 S. 4). Beide Protokolle wurden
dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Korrektur rückübersetzt und
er hat jeweils deren Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt. Es besteht
somit kein Anlass, eine erneute Anhörung auf Urdu durchzuführen. Zusam-
menfassend kann somit festgehalten werden, dass vorliegend nicht von
einer individuellen Verfolgung, welche zur Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft führen würde, auszugehen ist.
6.
6.1 Eine asylsuchende Person kann ausnahmsweise davon befreit wer-
den, im Asylverfahren eine individuelle, gezielt gegen sie gerichtete Verfol-
gung darzulegen. Dies ist dann der Fall, wenn sie zu einer Gruppe gehört,
die in einem bestimmten Herkunftsland in ihrer Gesamtheit auf einem
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Seite 10
flüchtlingsrelevanten Motiv beruhenden, intensiven Verfolgungshandlun-
gen ausgesetzt ist.
6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm als schiitischer Hazara
aufgrund seiner Ethnie und Religionszugehörigkeit in seinem Heimatstaat
eine solche Kollektivverfolgung drohe. Zur Frage der Kollektivverfolgung ist
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4269/2013 vom 25. No-
vember 2014 (zur Publikation als BVGE 2014/32 vorgesehen) zu verwei-
sen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt darin zum Schluss, dass auf
schiitische Hazara in Pakistan häufig gezielte, von einem Verfolgungsmotiv
getragene Übergriffe verübt werden. Dennoch wird die Zahl der Übergriffe
im heutigen Zeitpunkt nicht als genügend dicht erachtet, als dass eine Kol-
lektivverfolgung durch Dritte beziehungsweise durch staatliche Organe an-
genommen werden könnte (vgl. Urteil E-4269/2013 E. 7.2).
6.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungs-
gründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asyl-
gesuch abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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Seite 11
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pa-
kistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt
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Seite 12
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.5 Der Beschwerdeführer ist ein ethnischer Hazara pakistanischer Staats-
angehörigkeit und schiitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Quetta.
Wie im Urteil E-4269/2013 E. 6.3 ff. aufgezeigt wurde, ist die Lage in Quetta
für Schiiten und insbesondere für Hazara gefährlich. Die Angriffe auf Ha-
zara sind in den letzten Jahren und Monaten deutlich massiver geworden;
die für Pakistan allgemein festzustellende Verschlechterung der Lage für
religiöse Minderheiten und die Zunahme von Radikalisierung und religiö-
sem Fanatismus hält auch im heutigen Zeitpunkt weiterhin an, während
gleichzeitig der Schutz vor ethnisch und religiös motivierten Übergriffen
durch die örtlichen Behörden nur ungenügend gewährleistet wird.
Die Sicherheitslage in Quetta und den übrigen Teilen der Provinz Belut-
schistan muss insgesamt als bedrohlich und instabil bezeichnet werden.
Für Schiiten besteht die ernstzunehmende Gefahr von religiös motivierten
Anschlägen, und für Hazara ist diese Gefahr – aus den genannten Grün-
den – zusätzlich gesteigert.
Aufgrund dieser Feststellungen schätzt das Gericht die Lage zwar nicht als
eine generelle Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG ein, zieht indessen daraus – in analoger Weise zu seiner Praxis be-
treffend die Gefährdung von Ahmadis aus Pakistan (vgl. Urteil E-4269/2013
E. 7.4) – den Schluss, dass die Zugehörigkeit zur ethnisch-religiösen Min-
derheit der schiitischen Hazara als starkes Indiz für die Annahme der Un-
zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges zu qualifizieren ist, wobei wei-
terhin eine Beurteilung nach den Regeln der Individualprüfung vorzuneh-
men ist. Ergibt sich aus der persönlichen Situation eines Beschwerdefüh-
rers ein zusätzliches Gefährdungsindiz, das über die schwierige generelle
Lage der Hazara in Quetta hinausgeht, ist der Wegweisungsvollzug als un-
zumutbar zu bezeichnen.
D-6036/2014
Seite 13
Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass sich aus der persönlichen Situation
des Beschwerdeführers kein zusätzliches Gefährdungsindiz ergibt. Der
vorgebrachte Überfall auf seinen Freund und ihn hat sich, wie vorstehend
dargelegt, als unglaubhaft erwiesen (vgl. oben E. 5.2). Zudem hat der Be-
schwerdeführer angegeben, weder politisch aktiv zu sein noch jemals mit
Behörden oder Dritten Probleme gehabt zu haben (vgl. act. A9/13 S. 10).
Die eingereichten Beweismittel belegen, dass der Beschwerdeführer nach
wie vor mit seiner Familie in Kontakt steht (vgl. auch act. A19/12 F67).
Überdies hat er die Schule besucht und verfügt auch über Arbeitserfahrung
(vgl. act. A19/12 F25, F83; A9/13 S. 5). Unter diesen Umständen ist anzu-
nehmen, dass ihm nach der kurzen Landesabwesenheit die Reintegration
in Quetta gelingen wird und dass er nicht in eine existenzgefährdende Si-
tuation geraten wird. Bei dieser Sachlage erweist sich eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Quetta als zumutbar. Ergänzend ist hinzuzufü-
gen, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
allein auf die Situation des Beschwerdeführers und nicht auch zusätzlich
auf diejenige seiner Familie im Heimatstaat abzustellen ist.
8.6 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Replik vor, die derzeitige Situa-
tion mache ihn krank. Er leide seit vier Monaten an (…). Zudem müsse er
erbrechen und habe auch Gewicht verloren (vgl. medizinischer Bericht vom
[…]). Damit macht er implizit geltend, dass sein angeschlagener Gesund-
heitszustand einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Pakistan entge-
genstehe.
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am (…) die Not-
fallpraxis des F._______ Kantonsspitals konsultierte. Der behandelnde Arzt
diagnostizierte ein unklares Schmerzbild aufgrund psychosozialer Belas-
tung und verordnete dem Beschwerdeführer Schmerzmittel (…) und Scho-
nung. Aufgrund der genannten medizinischen Leiden ist nicht davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan in
eine lebensbedrohliche, medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG geraten wird, weshalb ein Wegweisungsvollzug auch aus gesundheit-
licher Sicht als zumutbar zu qualifizieren ist.
8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Verfügung vom 7. No-
vember 2014 jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind ihm vorliegend
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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