Abtei lung IV
D-6038/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter François Badoud,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu.
A._______, geboren _______,
dessen Ehefrau B._______, geboren _______, und
deren gemeinsame Kinder C._______, geboren
_______, und D._______, geboren _______, Mongolei,
alle vertreten durch Patricia Müller,
RBS für Asyl Suchende Aargau, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
21. Juli 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6038/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer, mongolische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in E._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge am 24. Oktober 2005 und gelangten nach Irkutsk in
Russland, wo sie zirka sechs Monate blieben. Am 19. Mai 2006 reisten
die Beschwerdeführer nach Moskau, das sie bereits fünf Tage später
wieder verliessen. Über die Ukraine sowie ihnen unbekannte Länder
herkommend, gelangten die Beschwerdeführer am 28. Mai 2006 illegal
in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchten. Dort wurden
die Beschwerdeführer durch das BFM am 7. Juni 2006 summarisch
befragt und am 15. Juni 2006 zu ihren Asylgründen und dem Reiseweg
direkt angehört.
B.
Anlässlich der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen Folgendes geltend: Seine Schwester B.B. sei im Februar
2004 schwanger gewesen und wegen Schwangerschaftskomplika-
tionen am 11. Februar 2004 in die Geburtsklinik (...) eingetreten, wo
die Ärzte eine schwere Schwangerschaftsvergiftung festgestellt hätten.
Einen Monat sei die Schwester in der Klinik geblieben und am
12. März 2004 habe man das Kind, einen Jungen, per Kaiserschnitt
zur Welt gebracht. Die seinerzeit zuständige Ärztin namens D. habe
dem Beschwerdeführer sowie dem Ehemann der Schwester nach der
Geburt mitgeteilt, B.B. und das Kind würden eine Spritze mit dem
Aufbaupräparat „Albumin“ benötigen. Dieses Medikament sei in der
Klinik nicht verfügbar. Die Ärztin habe ihnen ein Rezept ausgestellt
und sie an eine spezielle Apotheke verwiesen, wo sie die verlangte
Medizin - eine Ampulle zu 300ml - gekauft und anschliessend wieder
der Ärztin übergeben hätten. Zirka gegen 18.00 Uhr des gleichen
Tages habe ihm seine Schwester, welche sich zu diesem Zeitpunkt
noch immer auf der Intensivstation befunden habe, am Telefon
mitgeteilt, dass die Kinderärzte eine Behandlung des neugeborenen
Sohnes mit dem gekauften Albumin verweigert hätten, da sie nicht
sicher seien, ob das in der betreffenden Apotheke gekaufte
Medikament „echt“ sei. Ob sie später selber mit dem Medikament
behandelt werde, wisse sie derzeit nicht. Am 13. März 2004 um zirka
zwei Uhr in der Nacht habe ihn der Schwager zu Hause angerufen und
sie umgehend in die Klinik beordert. Dort habe er erfahren, dass die
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Schwester kurz zuvor verstorben sei. Gemäss Therapiebericht sei der
Schwester am Vorabend um zirka 20 Uhr ein Drittel des zuvor
gekauften Medikaments Albumin gespritzt worden. Nach einem
Wortwechsel mit dem zuständigen Nachtarzt namens B. habe ihm
dieser 100ml des noch vorhandenen Albumins überlassen, worauf der
Beschwerdeführer das Medikament beim staatlichen Kontrollamt zur
Untersuchung der Inhaltsstoffe eingereicht habe. Dort habe man
festgestellt, dass das in Russland hergestellte Präparat die
geforderten Standardwerte nicht erreicht habe. Das Kontrollamt habe
die Angelegenheit an die Justizbehörden überwiesen. In der Folge
habe die Polizei des Stadtteils F._______ Ermittlungen gegen den
Apotheker A., welcher ihnen das Medikament verkauft habe, die Ärztin
D. sowie den Arzt B. aufgenommen. Der Fall sei dann an die
Staatsanwaltschaft des Stadtteils F._______ überwiesen worden. Am
28. Dezember 2004 habe der zuständige Staatsanwalt namens D. den
Fall abgewiesen. Diesbezüglich habe er, der Beschwerdeführer, sich
anfangs 2005 an die Oberstaatsanwaltschaft gewandt und eine
Überprüfung des Entscheides verlangt. Darüber hinaus habe er bereits
unmittelbar nach dem Tod der Schwester ein Gesuch an die Chefärztin
D. der Geburtsklinik geschrieben und um Durchführung einer
Obduktion zwecks Feststellung der Todesursache gebeten. Ferner
habe er im April 2004 ein Gesuch an das staatliche
Gesundheitsministerium gestellt und um Aufklärung des Falles
ersucht. Ein weiteres Gesuch an das Gesundheitsministerium habe er
im April 2005 verfasst, welches im Mai 2005 dahingehend beantwortet
worden sei, dass das Gesundheitsministerium den Fall bereits einmal
untersucht habe, und falls der Beschwerdeführer mit dem
Untersuchungsergebnis unzufrieden sei, könne er eine neue
Obduktion verlangen. Eine weitere Obduktion sei zu diesem Zeitpunkt
jedoch nicht mehr möglich gewesen, da der Leichnam der Schwester
bereits eingeäschert worden sei. Vor diesem Hintergrund hätten sein
Schwager und er am 20. Mai 2005 der Zeitung G._______ ein
Interview gegeben und über die Vorkommnisse berichtet. Das
Interview sei am 25. Mai 2005 veröffentlich worden. Bereits nach drei
Tagen habe die Journalistin ihn wieder angerufen und ihm mitgeteilt,
Familienangehörige von zwei weiteren Albumin-Opfern hätten sich bei
ihr gemeldet, weshalb sie ihm noch weitere Frage stellen wolle. Am 30.
Mai 2005 sei er am Vormittag zu Hause festgenommen und zur
Polizeistation von F._______ gebracht worden. Dort habe er seinen
ebenfalls verhafteten Schwager angetroffen. Der Polizeibeamte
namens S. habe ihnen den Zeitungsartikel vorgehalten und sie
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darüber befragt. Er habe ihnen vorgeworfen, im Artikel einen Beamten
des Gesundheitsministeriums sowie den Apotheker zu Unrecht
beschuldigt zu habe. Der Polizist habe ihnen ferner mitgeteilt, dass der
betreffende Apotheker am Vorabend bei einer Messerattacke verletzt
worden sei, wobei die Frau des Apothekers ihn, den Beschwerdeführer
als Täter identifiziert habe. Zudem soll ein weiterer Mann am Übergriff
teilgenommen haben, weshalb die Vermutung bestehe, dass auch der
Schwager an der Tat beteiligt gewesen sei. Unter dem Verdacht der
versuchten Tötung beziehungsweise der schweren Körperverletzung
und wegen Verleumdung seien sie in Untersuchungshaft genommen
worden. Am 20. Juni 2005 sei der Schwager im Gefängnis gestorben.
Er sei wiederholt geschlagen worden, weshalb er am 22. Juni 2005
seine Ehefrau anlässlich eines Gefängnisbesuchs gebeten habe,
umgehend einen Anwalt zu engagieren. Der Anwalt habe ihn daraufhin
im August 2005 im Gefängnis besucht und es sei diesem gelungen,
einen Termin beim Gefängnisarzt zu vereinbaren. Dieser sei Ende
August 2005 gekommen und habe ihn untersucht. Aufgrund des
ärztlichen Berichtes sowie nach einer Zahlung von neun Millionen
Tugrik durch die Ehefrau und deren Bruder als Bürgschaft sei er am
30. September 2005 aus der Haft entlassen worden. Daraufhin habe er
sich umgehend zur Behandlung in die Unfallklinik begeben, wo er bis
zum 17. September 2005 geblieben sei. Dort habe ihn sein Anwalt
besucht und ihm mitgeteilt, was er anhand der bisherigen Unterlagen
herausgefunden habe. So seien der Apotheker A., die Ärztin D. und ein
Parlamentarier A. miteinander verwandt und der Apotheker A. und der
Parlamentarier A. seien Brüder, welche zusammen die fragliche
Apotheke besässen. Die Apotheke H._______ habe über acht Filialen
und gehöre zu einer der grössten Apothekenketten in der Mongolei.
Zusammen mit dem Staatsanwalt hätten die Brüder A. dafür gesorgt,
dass sie unschuldig davon gekommen seien. Auch der Überfall auf den
Apotheker A. sei organisiert gewesen. Der Anwalt habe ihm sodann
mitgeteilt, dass er ihn nicht weiter verteidigen könne, zumal er selber
Angst habe. In den Fall sei ein Parlamentarier verwickelt und eine
Person sei gestorben. Nach diesem Gespräch habe er entschieden,
zusammen mit der Familie das Heimatland zu verlassen. Am
24. Oktober 2005 seien er, seine Ehefrau und die damals zehnjährige
Tochter aus der Mongolei ausgereist.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits brachte im Wesentlichen vor, wegen
der Probleme ihres Ehemannes das Heimatland verlassen zu haben.
Im Anschluss an den Besuch ihres Ehegatten im Gefängnis am
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22. Juni 2005 sei sie im Treppenhaus ihres Wohnhauses von zwei
unbekannten Männern überfallen worden. Einer der Männer habe ihr
eine Klinge an den Hals gehalten und mit dem Tod der ganzen Familie
gedroht, falls sich jemand aus der Familie zum Fall ihres Ehemannes
oder zum Tod ihres Schwagers in den Medien äussern oder an die
Behörden wenden sollte. Die unbekannten Täter hätten darüber hinaus
versucht, in die Wohnung der Beschwerdeführer einzudringen, was
ihnen jedoch nicht gelungen sei. Zum fraglichen Zeitpunkt hätten sich
die Tochter der Beschwerdeführerin und der Sohn der verstorbenen
Schwägerin allein in der Wohnung aufgehalten. Die Tochter der
Beschwerdeführerin habe den unbekannten Tätern die Wohnungstür
nicht geöffnet, worauf diese ein Reizgas durch das Schlüsselloch in
die Wohnung hineingesprüht hätten. Über die Ereignisse vom 22. Juni
2005 habe sie dem Anwalt nicht berichtet und sich erst später ihrem
Ehemann anvertraut.
Zur Stütze ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer zwei
Originalausgaben der Zeitung G._______ vom Mai 2005 (Nr. 20) sowie
vom Juni 2005 (Nr. 22) ins Recht.
C.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2006 forderte das BFM die
Beschwerdeführer auf, diverse in ihren Aussagen erwähnte
Beweismittel und Identitätspapiere beizubringen. Die vom BFM
diesbezüglich angesetzte Frist liessen die Beschwerdeführer
unbenutzt und ohne weitere Erklärungen verstreichen.
D.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2006 - gleichentags eröffnet - stellte das
BFM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand und wies die
Asylgesuche ab. Gleichzeitigt verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
E.
Mit Beschwerde vom 11. August 2006 an die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer die
Aufhebung der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Juli
2006, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die
Asylgewährung in der Schweiz. Eventualiter beantragten die
Beschwerdeführer die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit des Vollzuges der Wegweisung, mithin die
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vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht
ersuchten die Beschwerdeführer um Gewährung der vollumfänglichen
unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
Als Beilage zu ihrer Beschwerdeschrift reichten die Beschwerdeführer
folgende Dokumente zu den Akten: Eine Entbindungserklärung des
Beschwerdeführers vom 10. August 2006 betreffend allfälliger
Anfragen des BFM oder der ARK bei behandelnden Ärzten oder
kantonalen Behörden zu seiner Person, Kopien vier fremdsprachiger
Dokumente, einen dreiseitigen Internetauszug des Jahresberichts
2006 von Amnesty International (ai) Deutschland zur Mongolei, einen
zweiseitigen Internetauszug eines Report 2006 von ai zur Mongolei
sowie eine Seite aus dem Internet betreffend eine „urgent action“ von
ai im Zusammenhang mit einem mongolischen Gefangenen namens
L.S.. Am 15. August 2006 traf ferner eine
Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 14. August 2006 des
kantonalen Sozialdienstes des Kantons Aargau bei der ARK ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2006 teilte der zuständige
Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführern mit, dass sie den
Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten können.
Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und der
Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf den Endentscheid
verwiesen. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen
Rechtsvertreters im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies der
Instruktionsrichter ab.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2006 wurden die
Beschwerdeführer aufgefordert, die vier zuvor eingereichten
fremdsprachigen Dokumente in eine Amtssprache zu übersetzen.
H.
Mit Schreiben vom 12. September 2006 reichte die neu mandatierte
Rechtsvertreterin die geforderten Übersetzungen zu den Akten. Die
Rechtsvertreterin wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass von
den fraglichen Dokumenten jeweils zwei Übersetzungen vorgenommen
worden seien. Eine Übersetzung sei durch ein Übersetzungsbüro in
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Ulaantbaatar erstellt worden und eine weitere von einer Übersetzerin
der Caritas Luzern. Die deutschsprachigen Texte seien daher in ihrem
Wortlaut nicht identisch, würden sich aber dem Inhalt nach ergänzen.
Mit Schreiben vom 26. September 2006 übermittelte die
Rechtsvertreterin einen Nachtrag zu unkorrekt beziehungsweise
unvollständig übersetzten Namen diverser Personen an die ARK.
I.
Das BFM schloss in seiner Vernehmlassung vom 25. Oktober 2006 auf
Abweisung der Beschwerde.
J.
Die Beschwerdeführer hielten in ihrer Stellungnahme vom
9. November 2006 an ihren Anträgen fest.
K.
Am 21. November 2006 gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn
D._______ in der Schweiz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG).
Seite 7
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1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres ablehnenden
Entscheides im Wesentlichen aus, gemäss den Aussagen des
Beschwerdeführers sei dieser im Anschluss an einen in der Zeitung
G._______ erschienen Bericht, worin er namentlich erwähnt werde,
festgenommen und vier Monate lang festgehalten worden. Dazu sei zu
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bemerken, dass sich die Mongolei seit 1990 von einem
zentralistischen Einparteienstaat zu einer parlamentarischen
Mehrparteiendemokratie entwickelt habe und die in der neuen
Verfassung von 1992 integrierten internationalen
Menschenrechtsstandards in der Praxis umgesetzt würden. Die
Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit sei in der Verfassung
garantiert und in der Praxis auch gewährleistet. Des Weiteren seien
aus der jüngsten Vergangenheit der Mongolei auch keine Berichte von
Seiten internationaler Menschenrechtsorganisationen und Beobachter
über eine staatliche Verfolgung aus ethnischen, religiösen, nationalen
Gründen oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
oder politischen Gruppe bekannt, weshalb Zweifel bestünden, dass
der Beschwerdeführer lediglich wegen des besagten Zeitungsartikels
die dargelegten Schwierigkeiten erfahren habe. Eine Prüfung des
Inhalts des genannten Zeitungsartikels habe ferner keinerlei
Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Inhaftierung geboten. Angesichts der in der Mongolei herrschenden
Rechtssicherheit könne darüber hinaus ausgeschlossen werden, dass
der Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs der versuchten Tötung
beziehungsweise der schweren Körperverletzung im Zusammenhang
mit der Messerstecherei belangt werden könnte, zumal sein Anwalt die
wahren Hintergründe der Tat eruiert habe. An den Ausführungen zur
Haft bestünden damit Zweifel. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer
den Haftalltag äusserst knapp und wenig substanziiert geschildert,
was weitere Fragen zum Wahrheitsgehalt der angeblichen Inhaftierung
aufwerfe. Der Beschwerdeführer habe sodann geltend gemacht, nach
vier Monaten Aufenthalt im Gefängnis auf Einwirken des Anwalts
freigekommen zu sein, um sich ausserhalb des Gefängnisses einer
medizinischen Behandlung zu unterziehen. Eine Freilassung des
Beschwerdeführers auf eine derart einfache Weise sei indessen nicht
glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer immerhin unter dem Verdacht
der versuchten Tötung festgenommen worden sein soll. Bei einem
derartigen Vorhalt wäre vielmehr davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in einem Gefängnisspital behandelt worden wäre
oder die Auflage bekommen hätte, nach der Behandlung seine Haft
wieder anzutreten. Die Freilassung des Beschwerdeführers ohne
weitere Bedingungen widerspreche der üblichen Vorgehensweise in
gleichgelagerten Fällen, weshalb der geltend gemachten Haft auch
aus diesem Grund nicht geglaubt werden könne. Schliesslich habe der
Beschwerdeführer der Aufforderung zur Beibringung von
Beweismitteln nicht Folge geleistet und das BFM auch nicht darüber
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informiert, weshalb er die zum Teil zu Hause aufbewahrten Dokumente
nicht habe einreichen können. Angesichts dieser Umstände seien die
vom Beschwerdeführer angeblich in seinem Heimatland erfahrenen
Probleme nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin ihrerseits bringen
keine eigenen Asylgründe vor und beziehe sich auf diejenigen ihres
Ehemannes. Die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten damit den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
4.2 In der Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführer
demgegenüber geltend, die vorinstanzliche Beurteilung der Situation
in der Mongolei sei unzutreffend. In der Mongolei herrsche Korruption
und nur wer viel Geld habe, könne einen Prozess gewinnen. Der
Bruder des Apothekers, der das fehlerhafte Albumin verkauft habe, sei
ein einflussreicher Politiker und würde alles daran setzten, den
Beschwerdeführer hinter Gitter zu bringen. Eine Chance auf ein faires
Verfahren habe er angesichts dieser Umstände keine. Darüber hinaus
seien die Bedingungen in den Gefängnissen katastrophal und
systematische Folterungen fänden statt. Auch er sei während der Haft
massiv geschlagen worden, wovon noch heute Narben zeugen
würden. Nach der Entlassung aus dem Gefängnis habe er kaum
gehen können und sei 18 Tage in Spitalpflege gewesen. Wegen seines
Gesundheitszustandes sei er aus dem Gefängnis entlassen worden,
hätte allerdings nach seiner Genesung wieder dorthin zurückkehren
müssen. Durch seine Flucht aus der Mongolei habe er dies verhindert.
Anfragen zu seinem gesundheitlichen Zustand könnten jederzeit bei
Ärzten eingeholt werden und auch die der Beschwerdeschrift
beigefügten Berichte von Amnesty International würden seine
Ausführungen zur Korruption und den Haftbedingungen in der
Mongolei stützen. Weitere, der Rechtsmitteleingabe beigelegte
Dokumente würden ferner seine Vorbringen zur Haft belegen. Die
Bedingungen während seiner Haftzeit seien - entgegen der Ansicht
der Vorinstanz - sehr hart gewesen und die Behandlung, welche er
dort erfahren habe, sei als unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK zu
bezeichnen. Wiederholt sei er von Mitinsassen zusammengeschlagen
und gewürgt worden, mit dem Ziel, von ihm ein Geständnis zu
erpressen. Obwohl er die Übergriffe den Gefängniswärtern gemeldet
habe, hätten diese nichts dagegen unternommen. Die Frage nach der
Haftzeit habe er anlässlich der Anhörung nicht verstanden. Man habe
ihm aufgetragen, nur über einen Tag zu sprechen, mithin nur über das
Essen. In seinen weitergehenden Ausführungen sei er ständig
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unterbrochen worden und das BFM habe sich über seine Aussagen
einfach hinweggesetzt. Hinsichtlich des Todes seiner Schwester habe
er mit der Beschwerdeschrift ein weiteres Beweismittel eingereicht,
wobei er sich vorbehalte, weitere Beweismittel beim mongolischen
Anwalt zu verlangen und ins Recht zu legen. Die Identitätskarte der
Ehefrau, sein Führerausweis, die Heiratsurkunde und weitere
Dokumente der Tochter seien am 26. Juni 2006 von seinem Bruder an
die Adresse des EVZ Basel abgeschickt worden, bis jetzt jedoch nicht
eingetroffen.
4.3 In ihrer Vernehmlassung weist das BFM zunächst darauf hin, dass
die beiden Dokument vom 20. April 2004 und vom 5. Mai 2004 im
Zusammenhang mit dem Tod der Schwester des Beschwerdeführers
stünden, den eingereichten Schreiben jedoch keine Anhaltspunkte zu
entnehmen seien, aufgrund welcher der Beschwerdeführer einer
Verfolgungssituation ausgesetzt gewesen wäre. Die beiden Schreiben
vom 28. Dezember 2004 und vom 29. September 2005 der
Staatsanwaltschaft F._______ erachtet die Vorinstanz indessen als
gefälscht, zumal eine nähere Betrachtung der fraglichen Schriftstücke
Unstimmigkeiten bei den aufgedruckten Stempeln ergeben habe und
es sich beim Dokument vom 29. September 2005 zudem lediglich um
die Kopie eines Formulars handeln würde. Darüber hinaus seien die
vorgenannten Schreiben einem Mitarbeiter des BFM vorgelegt worden,
der im September/Oktober 2006 eine Abklärungsmission in der
Mongolei durchgeführt habe. Gemäss dessen Einschätzung, welche
sich auf Auskünfte einer Kontaktperson mit grosser Erfahrung im
Visabereich und dergleichen stützen würde, sei in der Mongolei jedes
Dokument käuflich erwerblich. Zudem sei eine asylrelevante
Verfolgung in der Mongolei höchst ungewöhnlich, was aufgrund
zahlreicher Gespräche mit Menschenrechtsorganistationen habe
festgestellt werden können. Korruption sei zwar nach wie vor ein
Problem, doch bestünden diesfalls genügend Möglichkeiten sich
dagegen zu wehren. Eine davon sei die Möglichkeit sich an die
wichtige und einflussreiche „National Human Rights Commission of
Mongolia“ zu wenden, deren Vorsitzender S.T. sei. Die Kommission
nehme unter anderem Klagen von Einzelpersonen entgegen und helfe
diesen professionell vor Gericht. Gemäss T. würden jährlich zirka 200
Fälle betreut. Die Kommission veröffentliche zudem regelmässig
kritische Berichte über die mongolische Justiz und habe bereits
Erfolge in mehreren wichtigen Musterprozessen zu verbuchen.
Insofern der Beschwerdeführer tatsächlich ungerechtfertigt angeklagt
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worden sei, könne er bei der Kommission eine unabhängige
professionnelle Unterstützung erhalten. Hinsichtlich der Frage des
Verkaufs von mangelhaften Medikamenten in der Mongolei sei
derartiges, wie in vielen anderen Ländern auch, nicht auszuschliessen.
Gemäss Auskunft des Direktors der WHO seien mangelnde staatliche
Kapazitäten bei der Kontrolle der eingeführten Medikamente das
Hauptproblem.
4.4 In ihrer Replik halten die Beschwerdeführer den Ausführungen der
Vorinstanz zunächst entgegen, weder aus der Qualität des
Stempeldrucks noch den Feststellungen zum Neigungswinkel der
beiden Stempel in den Schreiben vom 28. Dezember 2004 und 29.
September 2005 könne auf das Vorliegen gefälschter Dokumente
geschlossen werden. Der Stempel auf dem Dokument vom
29. September 2005 sei auf jeden Fall in Anwesenheit der
Beschwerdeführerin selbst angebracht worden, wobei sie allerdings
nicht beurteilen könne, ob der Beamte seinerzeit lediglich eine Kopie
eines Formulars ausgefüllt habe. Das Dokument vom 28. Dezember
2004 sei ihnen indessen von den Behörden per Post zugestellt
worden, weshalb sie die Anbringung des fraglichen Stempels nicht
selbst hätten beobachten können. Der Erhalt gefälschter Dokumente
sei in der Mongolei mit Sicherheit möglich, die von ihnen
beigebrachten Schriftstücke seien jedoch alle echt. Hinsichtlich der
vom BFM angeführten Möglichkeit sich um Unterstützung an die
nationale Kommission für Menschenrechte zu wenden, sei zu
bemerken, dass sie auf die Entgegennahme ihrer Klage und auf
tatsächliche professionelle Unterstützung vor Gericht durch besagte
Kommission oder eine andere ähnliche Organisation keinen Anspruch
hätten. Der Beschwerdeführer habe zudem bereits die professionelle
Hilfe eines Anwalts in Anspruch genommen, sei ungeachtet dessen
jedoch längere Zeit im Gefängnis gewesen, wo man ihn auch gefoltert
habe. Es sei damit erstellt, dass professionelle Hilfe vor Folter nicht
bewahren könne. In diesem Zusammenhang könne von ihm, der
bereits Folter erfahren habe, nicht erwartet werden, sich im Falle
seiner erneuten Verhaftung einer solchen wieder auszusetzen, um
allenfalls einen späteren Prozess zu gewinnen. Darüber hinaus sei
seine Foltererfahrung anlässlich der Haft kein Einzelfall, wie dies auch
im Jahresbericht 2006 von ai zum Ausdruck komme. Schliesslich
könne er angesichts des erheblichen Einflusses der Gegenpartei mit
keinem fairen Verfahren rechnen und aus dem Erfolg der
Menschenrechtskommission können nicht geschlossen werden, die
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tatsächliche Situation in den mongolischen Gefängnissen habe sich
geändert oder es sei in der Mehrzahl der Fälle nun ein gerechtes
Urteil zu erwarten.
5.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen zum Schluss, dass die
Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführer zutreffen.
5.1 Übereinstimmend mit den vorinstanzlichen Ausführungen sowie
gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführer kann zunächst
davon ausgegangen werden, dass die Schwester B.B. des
Beschwerdeführers am 13. März 2004 in der Frauenklinik (...)
verstorben ist. Auf Gesuch des Beschwerdeführers wurde der Vorfall
sowohl durch das staatliche Berufskontrollamt als auch das
Ministerium für Gesundheitswesen der Mongolei untersucht. Aus dem
Schreiben vom 20. April 2004 des staatlichen Kontrollamtes geht
diesbezüglich hervor, dass der verstorbenen Schwester das
Medikament Albumin verabreicht wurde, welches gemäss
Analysegutachten des eigenen Zentrallabors nicht den geforderten
Standardwerten entsprach. Weitere Abklärungen waren daher
erforderlich, weshalb die Angelegenheit der Polizei von F._______
gemeldet wurde. Das staatliche Gesundheitsministerium seinerseits
stellte mit Schreiben vom 5. Mai 2004 fest, zwecks Untersuchung des
Todesfalles der Patientin B.B. sei sowohl eine Sitzung der (...)
Frauenklinik als auch eine solche der klinischen Forschungsabteilung
(auf Hauptstadtebene) durchgeführt worden. Zur Feststellung der
Todesursache habe man das Geburtsprotokoll und die
Sitzungsprotokolle konsultiert sowie weiterer Befragungen der
seinerzeit zuständigen Ärzte und Krankenschwestern durchgeführt.
Gestützt darauf sei als Todesursache akutes Herzversagens
verbunden mit Magenproblemen festgestellt worden. Aus den
beigebrachten Schreiben geht damit nichts hervor, was Grundlage für
eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers und seiner
Familie bieten würde.
5.2 Als Beilage zur Beschwerdeschrift reichen die Beschwerdeführer
ein Schreiben der Staatsanwaltschaft des F._______ Stadtbezirkes
vom 28. Dezember 2004 zu den Akten. Gestützt auf die beiliegenden
Übersetzungen ist dabei zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft
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von F._______ vorliegend über die Eröffnung beziehungsweise
Weiterführung einer Untersuchung gegen den Bürger A. zu befinden
hatte. Bei A. handelt es sich um den Apotheker A., der dem
Beschwerdeführer das Präparat Albumin verkauft hat. In ihrem
Beschluss stellt die Staatsanwaltschaft fest, die Patientin B.B. sei an
akutem Herzversagen und Mangelfunktion des Magens gestorben. Es
läge damit kein Grund für die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen
A. vor. Dem Beschwerdeführer stünde offen, den Beschluss innert
sieben Tagen bei der höheren Instanz anzufechten. Auch diesem
Schreiben sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, wonach der
Beschwerderführer bei der Verfolgung seiner Anzeige in asylrelevanter
Weise benachteiligt worden wäre. Der Einstellungsbeschluss der
Staatsanwaltschaft ist vor dem Hintergrund des Schreibens vom 5. Mai
2004 des staatlichen Gesundheitsministeriums, worin ebenfalls
Herzversagen und Magenprobleme als Todesursachen festgestellt
wurden, nachvollziehbar und die Einreichung eines Rechtsmittels
gegen den staatsanwaltschaftlichen Beschluss stand dem
Beschwerdeführers offen. Für eine asylrechtlich relevante Verfolgung
der Beschwerdeführer vermag das genannte Schreiben keine
Grundlage zu bieten. Hinsichtlich der Echtheit des eingereichten
Schriftstücks ist indessen zu bemerken, dass - neben den bereits
durch die Vorinstanz festgestellten Anzeichen einer Fälschung - der
Inhalt des Schreibens weitere Fragen zum Wahrheitsgehalt des
Dokuments aufwirft. So soll gemäss Beschluss der Staatsanwaltschaft
F._______ der Apotheker A. keine Straftat gemäss Art. 180/11
(Übersetzung der CARITAS-Mitarbeiterin) beziehungsweise gemäss
Art. 205.1.1 (Übersetzung des Übersetzungsbüros in Ulaanbaatar) des
mongolischen Strafgesetzbuches (nachfolgend abgekürzt mit StGB)
begangen haben, weshalb die Untersuchung eingestellt wurde. In
diesem Zusammenhang ist jedoch festzustellen, dass Art. 180 Abs. 11
im mongolischen Strafgesetzbuch nicht existiert. Gemäss Art. 180 Abs.
1 StGB wird sodann der Aufbau beziehungsweise die Mitgliedschaft
einer Person in einer Gruppe sanktioniert, deren Ziel ein organisierter
und bewaffneter Angriff auf die Zivilbevölkerung, auf Organisationen
oder auf wirtschaftliche Unternehmen ist, wobei die Teilnahme an
einem derartigen Angriff gleichfalls unter Strafe gestellt wird. Art. 205
Abs. 1 StGB seinerseits richtet sich gegen Personen, welche mit
Altlasten handeln beziehungsweise damit umgehen und dabei die
Umwelt respektive Grund und Boden in grösserem Ausmass
verschmutzen. Art. 208 Abs. 1 StGB, welcher aus der undeutlichen
Handschrift im Originaldokumente ebenfalls herausinterpretiert werden
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kann, bestraft wiederum die Verletzung von Wasserschutzvorschriften,
deren Missachtung zu erheblichen Schäden von Tieren, Vögeln usw.
führt. Keine der aufgeführten Rechtsnormen nimmt somit auf die
mögliche Strafbarkeit einer Person wegen Verabreichung
gesundheitsgefährdender Arzneimittel an Menschen respektiver deren
Einfuhr ins Land Bezug, was im vorliegenden Fall jedoch klarerweise
zu erwarten gewesen wäre. Die vorinstanzliche Fälschungsannahme
des Schreibens vom 28. Dezember 2004 dürfte damit gestützt werden.
Die Frage der Echtheit des Schreibens kann allerdings offen bleiben,
zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben den
Einstellungsentscheid der Staatsanwaltschaft - in der im Asylverfahren
eingereichten oder in anderer Form - anfangs Januar 2005 an die
nächst höher Instanz weitergezogen und darüber hinaus auch beim
Gesundheitsministerium im April 2005 ein erneutes Gesuch um
wiederholte Beurteilung des Todesfalls seiner Schwester gestellt hat.
Während die Stadt-Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer in der
Folge im Mai 2005 mitgeteilt habe, der Fall werde überprüft, habe des
Gesundheitsministerium im gleichen Monat festgestellt, der Fall sei
bereits einmal durch das Ministerium untersucht worden. Eine erneute
Untersuchung dränge sich nicht auf. Eine im asylrechtlichen Sinne
relevante Vorgehensweise der vorgenannten Behörden gegenüber
dem Beschwerdeführer ist diesfalls nicht erkennbar und es ist davon
auszugehen, dass dem Beschwerdeführer sämtliche rechtlichen Mittel
und Wege zur Untersuchung des tragischen Vorfalls betreffend seine
Schwester ohne Einschränkung zur Verfügung standen.
5.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, zusammen mit seinem
Schwager B. gegenüber der Zeitung G._______ ein Interview zum
Todesfall seiner Schwester gegeben zu haben, welches am 20. Mai
2005 in genannter Zeitung veröffentlicht wurde. Die diesbezüglichen
Aussagen des Beschwerdeführers sind mit der ins Rechts gelegten
Zeitung ausgewiesen. Fünf Tage später sei er zu Hause
festgenommen und unter dem Vorwurf der versuchten vorsätzlichen
Tötung beziehungsweise der schweren Körperverletzung sowie der
Verleumdung in Untersuchungshaft genommen worden. Die Vorinstanz
erachtet die Ausführungen des Beschwerdeführers zur geltend
gemachten Festnahme und der nachfolgenden viermonatigen Haft als
unglaubhaft. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen:
5.3.1 Anlässlich der summarischen Erstbefragung macht der
Beschwerdeführer geltend, am 30. Mai 2005 habe ihn die Polizei von
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F._______ zu Hause festgenommen. Man habe ihm vorgeworfen,
einen Beamten des Gesundheitsministeriums sowie einen Apotheker
zu Unrecht beschuldigt und damit Art. 111 Abs. 3 StGB (Verleumdung)
erfüllt zu haben. Darüber hinaus soll der Beschwerdeführer den
Apotheker mit einem Messer angegriffen haben, weshalb ihm
zusätzlich versuchte Tötung vorgeworfen worden sei. Gemäss
Angaben seines damaligen Rechtsvertreters würden ihm im Falle einer
Verurteilung wegen des Messervorfalls fünf bis sieben Jahre
Zuchthaus unter strengen Bedingungen drohen (vgl. Akte A2/12, S. 7
f.). Anlässlich der direkten Bundesanhörung wiederholt der
Beschwerdeführers seine bisherigen Aussagen weitgehend, wobei er
seine Angaben zum zweiten Vorhalt nun dahingehend variiert, dass er
einmal wegen Verdachts des versuchten Mordes beziehungsweise
wegen schwere Körperverletzung festgenommen worden sei (vgl. Akte
A8/13, S. 6 und 9f.).
5.3.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen einer
Überprüfung nicht standzuhalten. So reicht der Beschwerdeführer -
nachdem er eine erste vorinstanzliche Aufforderung zur Beibringung
von Beweismitteln unbenutzt verstreichen liess (vgl. Akte A11/2) - erst
im Rechtsmittelverfahren als Beilage zu seiner Beschwerdeeingabe
vier Schriftstücke zu den Akten, welche seine bisherigen Angaben
stützen sollen. Eines der vier Dokumente, ein Schreiben vom 29.
September 2005 der Staatsanwaltschaft des Stadtbezirks F._______,
gibt dabei Aufschluss über die strafrechtlichen Vorwürfe an den
Beschwerdeführer. So soll der Beschwerdeführer gemäss fraglichem
Schreiben wegen Verstosses gegen Art. 98 Abs. 2 sowie Art. 111 Abs.
3 StGB angeklagt worden sein. Artikel 98 Abs. 2 StGB sanktioniert die
absichtliche Zufügung einer geringfügigen Körperverletzung in
gemeinschaftlicher Tatbegehung mit Haft von drei bis sechs Monaten
respektive Gefängnis mit drei bis fünf Jahren. Entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers wurde gegen ihn somit weder
wegen schwerer Körperverletzung, versuchter Tötung noch wegen
versuchten Mordes eine Anklage erhoben. Art. 98 Abs. 2 StGB wird
ferner gestützt auf Art. 17 Abs. 3 StGB als „geringfügiges Delikt“
eingestuft. Des Weiteren soll der Beschwerdeführer gemäss Schreiben
vom 29. September 2005 den Tatbestand von Art. 111 Abs. 3 StGB
erfüllt haben und gestützt auf genannte Rechtsnorm ebenfalls
angeklagt worden sei. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle
darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Frage nach einem
gegen ihn eröffneten Gerichtsverfahren anlässlich der summarischen
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D-6038/2006
Befragung nicht beantworten konnte, was angesichts der von ihm
eingereichten Unterlagen erstaunt (vgl. Akte A2/12, S. 8). Gemäss
Art. 111 Abs. 3 StGB wird mit einer Geldstrafe beziehungsweise einer
Gefängnisstrafe von zwei bis fünf Jahren bestraft, wer im Rahmen
einer Verleumdung den Betroffenen eines ernsthaften oder schweren
Verbrechens bezichtigt. Auch bei Art. 111 Abs. 3 StGB handelt es sich
um ein geringfügiges Delikt im Sinne von Art. 17 Abs. 3 StGB. Gemäss
Art. 57 Abs. 1 StGB gilt im Falle der Verwirklichung zweier
Straftatbestände bei der Bemessung der Strafe der oberste
Strafrahmen des schwersten Delikts als maximale Begrenzung, was
beim Beschwerdeführer folglich im Falle einer Verurteilung zu einer
Strafe von höchstens fünf Jahren Gefängnis führen könnte. Darüber
hinaus sind bei der Strafzumessung gemäss Art. 54 f. StGB diverse
Minderungsgründe zu berücksichtigen und die Verhängung der
Höchststrafe bei einem Ersttäter somit kaum wahrscheinlich. Das
Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm sein damaliger
Rechtsvertreter im Falle einer Verurteilung eine fünf bis siebenjährige
Zuchthausstrafe unter strenger Bedingungen in Aussicht gestellt
haben soll, erweist sich vor diesem Hintergrund als realitätsfremd und
unglaubhaft.
5.3.3 Angesichts der Geringfügigkeit der beiden Delikte kann dem
Beschwerdeführer folglich auch nicht geglaubt werden, er sei über
mehrere Monate hinweg in Untersuchungshaft festgehalten worden.
Weder die Untersuchung des Verleumdungsvorwurfs noch diejenige
des Vorwurfs einer geringfügigen Körperverletzung machen eine
mehrmonatige Untersuchungshaft nachvollziehbar, zumal der
Beschwerdeführer vom angeblichen Opfer von Anfang an identifiziert
worden sein soll. Im gleichen Sinne unglaubhaft erweisen sich ferner
die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei während der
Untersuchungshaft von seinen Mitinsassen massiv verprügelt und
misshandelt worden, um ein Geständnis aus ihm zu erpressen. Ein
Motiv für eine derart gewalttätige Vorgehensweise seitens der dem
Beschwerdeführer unbekannten Mithäftlinge ist dabei weder ersichtlich
noch im Hinblick auf die potentiell geringfügige Strafe im Falle einer
möglichen Verurteilung nachvollziehbar.
5.3.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, wegen seines
schlechten gesundheitlichen Zustandes nach Intervention seines
Rechtsvertreters und gegen Zahlung einer Kaution nach vier Monaten
aus der Untersuchungshaft entlassen worden zu sein. Das BFM hält
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diese Ausführungen für unglaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht
schliesst sich der vorinstanzlichen Qualifikation vollumfänglich an,
zumal insbesondere die Entlassung einer des Tötungsversuchs
verdächtigten Person aus der Untersuchungshaft zwecks Behandlung
gesundheitlicher Beschwerden in einem externen Spital einzig gegen
Kaution und ohne polizeiliche Aufsicht angesichts der bestehenden
Fluchtgefahr kaum zu überzeugen vermag. Bezeichnenderweise hält
der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen denn auch
erstmals in seiner Rechtsmittelschrift entgegen, er hätte eigentlich
nach seiner Behandlung im Spital ins Gefängnis zurückkehren
müssen. Dieses Vorbringen ist als nachgeschoben und unglaubhaft zu
qualifizieren. Eine entsprechende Rückkehrverpflichtung machte der
Beschwerdeführer anlässlich der protokollierten Befragungen nämlich
nicht mal andeutungsweise geltend. Im Zusammenhang mit der
Freilassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft ist
ferner auf das Schreiben vom 29. September 2005 zu verweisen,
wonach die Staatsanwaltschaft F._______ den Beschwerdeführer
gestützt auf Art. 62/67 StGB aus der Haft entlassen haben soll.
Hinsichtlich des eigentlichen Anwendungsbereichs der besagten
Rechtsnormen ist diesfalls zu bemerken, dass darin die Möglichkeit
des Gerichts zur Anordnung strafrechtlicher Massnahmen anstelle
oder parallel zu einer Strafe geregelt wird. Die Kompetenzen der
Staatsanwaltschaft zum Erlass allfälliger Massnahmen während einer
Untersuchungshaft bildet nicht Inhalt von Art. 62/67 StGB.
5.3.5 Aufgrund der obgenannten Erwägungen kann damit in einem
ersten Zwischenschritt festgehalten werden, dass den Ausführungen
des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Verhaftung Ende Mai 2005
und der darauffolgenden viermonatigen Haft nicht geglaubt werden
kann. Weitere Ausführungen zu den geltend gemachten
Haftbedingungen beziehungsweise den Haftumständen in
mongolischen Gefängnissen respektive zur Frage der Erlangung eines
adäquaten rechtlichen Schutzes im strafrechtlichen Verfahren
erübrigen sich damit. Es ist indessen festzustellen, dass dem
Beschwerdeführer zuzumuten ist, - sollte gegen ihn nach dem
Interview in der Zeitung G._______ tatsächlich eine Untersuchung
wegen Verleumdung eröffnet, das Mandat von seinem ersten
Rechtsvertreter B. jedoch während des laufenden Verfahrens
niedergelegt worden sein -, sich bei weiteren Anwälten respektive
örtlichen Hilfs- oder Menschenrechtsorganisation um professionellen
rechtlichen Beistand zu bemühen. Ein Rechtsanspruch auf
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Mandatsannahme durch einen bestimmten Anwalt oder eine
bestimmte Organisation besteht dabei weder in der Mongolei noch in
anderen Ländern. Dieser Umstand steht der grundsätzlichen
Zugänglichkeit zu effizientem Rechtsschutz in der Mongolei jedoch
nicht entgegen. Hinweise darauf, wonach der Beschwerdeführer im
flüchtlingsrechtlichen Sinne mit einem unfairen Gerichtsverfahren
beziehungsweise im Falle einer Verurteilung mit einer politisch mo-
tivierten übermässigen Bestrafung (sog. Polit-Malus) zu rechnen hätte,
sind dabei weder aus den vorliegenden Akten ersichtlich noch in den
Ausführungen des Beschwerdeführers substanziiert begründet.
5.4 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, welche die
Gründe für den Überfall vom 22. Juni 2005 in der angeblichen
Verfolgung des Beschwerdeführers sehen, ist schliesslich zu
bemerken, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers zur
geltend gemachten Inhaftierung am 30. Mai 2005 beziehungsweise
der viermonatigen Untersuchungshaft und seiner Freilassung als
unglaubhaft erwiesen haben. Es ist folglich davon auszugehen, dass
der Überfall auf die Beschwerdeführerin und das Kind - sofern er denn
tatsächlich stattgefunden hat - auf gemeinrechtliche Motive
zurückzuführen ist. Diese Ansicht wird unter anderem durch das
Verhalten der Beschwerdeführerin nach dem Überfall bestätigt. So will
die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben den Vorfall
dem Rechtsanwalt ihres Ehemannes nicht mitgeteilt haben, was nicht
nachvollziehbar ist. Die Beschwerdeführerin hätte damit wichtige
Informationen im Hinblick auf die Verteidigung ihres Ehegatten dem
Rechtsanwalt vorenthalten, was nicht im Interesse der
Beschwerdeführer gewesen sein kann. Des Weiteren soll die
Beschwerdeführerin ihren Ehemann selbst „erst später“ über das
Vorgefallene informiert haben (vgl. Akte A3/10, S. 6), was ebenfalls
unglaubhaft ist. Insbesondere sollen die unbekannten Täter die
Beschwerdeführerin aufgefordert haben, ihrem Mann auszurichten,
dass er ein Geständnis ablegen solle (vgl. Akte A3/10, S. 5),
ansonsten sie, das gemeinsame Kind und der Beschwerdeführer
sterben würden (vgl. Akte A9/10, S. 3). Damit dürfte die
Beschwerdeführerin grösstes Interesse gehabt haben, die besagte
Aufforderung umgehend an ihren Ehegatten weiterzuleiten, um
allfällige weitere Übergriffe zu vermeiden, was sie jedoch
unverständlicherweise nicht getan hat. Nach dem Gesagten kann den
Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Gründen des Überfalls
vom 22. Juni 2005 nicht geglaubt werden. Darüber hinaus gehende
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selbstständige Asylgründe machen die Beschwerdeführerin und ihre
Tochter nicht geltend.
5.5 Zusammenfassend folgt, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführer keine Verfolgung nachzuweisen und die
vorinstanzlichen Erwägungen nicht umzustossen vermochten. Es
erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen und Beilagen in der
Beschwerdeschrift näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts
ändern können. In Würdigung der gesamten Umstände folgt, dass die
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der
Beschwerdeführer demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in die Mongolei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6.
Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies
Seite 21
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ist den Beschwerdeführerin gemäss vorstehenden Erwägungen
indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in der Mongolei lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Die allgemeine Lage in der Mongolei lässt den Vollzug der
Wegweisung dorthin nicht generell als unzumutbar erscheinen.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt ist die
geltend gemachte Verfolgung als unglaubhaft zu erachten, weshalb
diesbezüglich nicht von einer konkreten Gefährdung der
Beschwerdeführer auszugehen ist. Es sind auch keine weiteren
individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Wegweisungsvollzug
entgegenstehen könnten. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich
um ein Ehepaar mit zwei Kindern ohne aktenkundige gesundheitliche
Probleme. Der Beschwerdeführer war vor der Ausreise als Musiklehrer
respektive Konzertmeister erwerbstätig und die als Reiseführerin und
Tanzlehrerin ausgebildete Beschwerdeführerin war seit 2004 Hausfrau.
Die bei ihrer Ausreise knapp zehnjährige Tochter C._______ war
Schülerin. Der mittlerweile einjährige Sohn der Beschwerdeführerin
wurde in der Schweiz geboren. Es ist folglich davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführer sich in die mongolische Gesellschaft werden
wieder integrieren und die heute zwölfjährige Tochter der
Beschwerdeführer allenfalls mit Unterstützung ihrer gut ausgebildeten
Eltern den Anschluss an das mongolische Schulsystem erneut wird
finden können. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation der
Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr ergibt sich aufgrund der Akten,
dass die Beschwerdeführer in E._______ über eine
Eigentumswohnung verfügen, worin die Eltern des Beschwerdeführers
weiterhin wohnen. Ferner haben auch die Eltern und Brüder der
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D-6038/2006
Beschwerdeführerin in I._______, der Hauptstadt der Provinz
J._______, ihren Wohnsitz. Unter diesen Umständen ist damit zu
rechnen, dass es den Beschwerdeführern gelingen wird, sich in der
Mongolei eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen, wobei sie bei
Bedarf auf ein familiäres und soziales Beziehungsnetz zurückgreifen
können. Der Vollzug der Wegweisung ist daher insgesamt als
zumutbar zu erachten.
7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Nachdem aber weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und die
Beschwerde nicht zum Vornherein als aussichtslos bezeichnet werden
konnte, ist in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen
(Art. 65 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Katarina Umegbolu
Versand:
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