B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6040/2016
Ur t e i l vom 1 9 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
ohne Nationalität,
die Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Jordanien,
und die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
ohne Nationalität,
alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 30. August 2016 / N (….).
D-6040/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ suchten am
17. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
G._______ für sich und ihre drei älteren Kindern C._______, D._______
und E._______ um Asyl nach. Dort wurden A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am
24. September 2014 zu ihren Personalien sowie zu denjenigen ihrer Kin-
der, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt
(Befragung zur Person [BzP]). Für den Aufenthalt während der Dauer des
Asylverfahrens wurden sie vom BFM (heute: SEM) dem Kanton H._______
zugewiesen. Der Beschwerdeführer wurde am 6. Januar 2015 und am
17. Februar 2015, seine Ehefrau am 6. Januar 2015 durch eine Mitarbeite-
rin des SEM vertieft angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er sei Palästinenser und habe seit seiner Geburt im
I._______ bei J.________ (K._______, Syrien) gelebt. Vom (…) bis zum
(…) habe er für die syrische Armee Militärdienst geleistet. Von Ende Okto-
ber 1999 bis März 2010 habe er sich in L._______ (M._______) aufgehal-
ten und dort in der (…), im (…) und für eine (…) gearbeitet. In den Jahren
2008 und 2009 habe er sich zwecks Vorbereitung der Hochzeit mit
B._______ auch einige Zeit in N._______ (O._______) aufgehalten. In Sy-
rien habe er ein (…) gehabt, das er nach der Ausreise verpachtet habe.
In erster Linie habe er Syrien wegen des Krieges verlassen. Er habe mit
seiner Familie in der Nähe des Flughafens J._______ gewohnt. Der Flug-
hafen sei auch eine Militärbasis gewesen und es sei dort immer wieder zu
Gefechten und Bombardierungen gekommen, worunter die Bevölkerung
des I._______ stark gelitten habe. Es habe auch Probleme zwischen den
überwiegend syrischen Bewohnern des Dorfes P._______ und den Paläs-
tinensern im Lager gegeben. Überdies hätten sich in der Nähe des Lagers
Shabiha-Milizen aufgehalten, welche die Bewohner ständig belästigt hät-
ten. So hätten sich diese wiederholt in seinem (…) verköstigen lassen und
sich danach geweigert, dafür zu bezahlen. Es sei deshalb – und auch, weil
er sich nicht habe bewaffnen wollen – zu Streitigkeiten mit den Milizen ge-
kommen und er sei von diesen bedroht worden. Im Weiteren führte der
Beschwerdeführer aus, er sei als oppositionell bekannt und habe öffentlich
seine Meinung geäussert. Er gehöre aber keiner Partei oder Organisation
an und habe persönlich keine Probleme mit der Regierung gehabt.
D-6040/2016
Seite 3
In den Anhörungen vom 6. Januar 2015 und vom 17. Februar 2015 brachte
der Beschwerdeführer überdies vor, zu Beginn des Konflikts in Syrien seien
die Palästinenser gut behandelt worden. Mit der zunehmenden Präsenz
der Shabiha-Milizen habe sich die Situation der Palästinenser aber massiv
verschlechtert. Die Shabiha hätten zunehmend mit dem syrischen Regime
zusammengearbeitet und seien schliesslich unter der Führung des Luft-
waffengeheimdienstes gestanden, wobei sie den Namen Lewa al-Quds an-
genommen hätten. Einmal sei er wegen eines Streits um eine Geldforde-
rung von zahlungsunwilligen Shabiha-Mitgliedern zusammengeschlagen
worden. Zudem seien wiederholt Leute von den Lewa al-Quds, vom Ge-
heimdienst und von den alawitischen Sicherheitsbehörden zu ihm gekom-
men und hätten ihn davor gewarnt, die Lewa al-Quds zu kritisieren; es gebe
nämlich Berichte, wonach er – der Beschwerdeführer – nicht nur im Internet
aktiv sei, sondern auch bei Treffen mit anderen Leuten schlecht über die
Organisation rede. Später seien in seiner Abwesenheit zwei Angehörige
der Lewa al-Quds in Begleitung von Leuten des Luftwaffengeheimdienstes
ins Geschäft gekommen und hätten sich bei seinem Bruder nach ihm er-
kundigt.
Mitte Januar 2013 habe die Freie Syrische Armee (FSA) begonnen, die
Gegend um J._______ zu belagern. Als die Belagerung nach rund zwei
Monaten etwas gelockert worden sei, habe er mit seiner Familie das Camp
verlassen und dadurch auch einer Festnahme durch den Luftwaffenge-
heimdienst entkommen können. Während seine Frau und seine Kinder sich
nach Jordanien begeben hätten, sei er am 7. April 2013 in einem Taxi von
Q._______ (Gouvernement Q._______) aus in den R._______ gereist, wo-
bei er die Grenze bei S._______ legal passiert habe. Vier Tage später sei
er auf dem Luftweg nach T._______ und am 20. Juni 2013 – mit einem ihm
nicht zustehenden Pass – in die U._______ gereist. Schliesslich sei er am
12. September 2014 – diesmal mit seinem eigenen, mit einem vom Schwei-
zer Konsulat in V._______ ausgestellten, drei Monate gültigen Besucher-
visum versehenen Pass – am Flughafen W._______ in die Schweiz einge-
reist. Sein Vater und mehrere seiner Geschwister hätten sich zu diesem
Zeitpunkt schon in der Schweiz aufgehalten.
Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er erfahren, dass Militärangehö-
rige seiner noch in Syrien wohnhaften Schwester hätten ausrichten lassen,
er müsse sich bei der Militärbehörde melden, ansonsten er vom Militärge-
richt belangt werde.
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Seite 4
A.c Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei jordanische Staatsangehörige,
stamme aus X._______ und habe einen Universitätsabschluss in (…). Am
(…) habe sie sich in J._______ mit dem Beschwerdeführer verheiratet. An-
schliessend habe sie ihren Ehemann nach L._______ begleitet, doch seien
sie aus wirtschaftlichen Gründen rund sechs Monate später wieder nach
Syrien zurückgekehrt.
Sie habe Syrien wegen des Krieges und der damit verbundenen fehlenden
Sicherheit verlassen. Es habe auch oft Belästigungen durch Angehörige
der Shabiha gegeben. Am 29. März 2013 sei sie mit ihren Kindern zu ihren
Eltern nach Jordanien zurückgekehrt, wo sie aushilfsweise als (…) gear-
beitet habe. Nachdem sie eine Bestätigung habe vorlegen können, dass
weder ihr Mann noch ihre Kinder ein Aufenthaltsrecht in Jordanien hätten,
habe die Schweizer Botschaft in N._______ ihr und ihren (damals) drei
Kindern Besuchervisa erteilt. Bei der Ausreise aus Jordanien am (…) habe
sie aber Probleme mit den Grenzbehörden gehabt, da diese ihr vorgewor-
fen hätten, ihre Kinder zuvor illegal ins Land gebracht zu haben. Erst als
sie – die Beschwerdeführerin – den Beamten versichert habe, sie ginge zu
ihrem Mann, hätten sie sie ausreisen lassen. Noch am gleichen Tag sei sie
mit ihren Kindern auf dem Luftweg über Y._______ nach W._______ ge-
langt.
In der Anhörung vom 6. Januar 2015 machte die Beschwerdeführerin aus-
serdem geltend, zwei ihrer Brüder seien im Gefängnis beziehungsweise im
Gefängnis gewesen, weil sie gegen die jordanische Regierung protestiert
hätten. Sie glaube, dass die Schwierigkeiten, die sie selber mit den jorda-
nischen Behörden gehabt habe (auch die Verweigerung von Aufenthaltser-
laubnissen für ihren Ehemann und ihre Kinder), mit den politischen Aktivi-
täten ihrer Verwandten zu tun gehabt hätten. So sei ihr etwa vorgeworfen
worden, selber eine Oppositionspartei gründen zu wollen. Anfangs 2014
sei ihr zudem im Innenministerium gedroht worden, sie würde verhaftet,
falls sie versuchen sollte, wegen des ihren Kindern nicht erlaubten Aufent-
halts in Jordanien gegen die Behörden zu prozessieren. Schliesslich hätten
ihr Angehörige des Geheimdienstes unmittelbar vor der Ausreise am Flug-
hafen von N._______ vorgeworfen, ein politisches Verbrechen begangen
zu haben, indem sie ihre Kinder illegal nach Jordanien mitgenommen habe.
Man wisse auch, dass sie die jordanische Botschaft in der Schweiz kon-
taktiert habe; mit diesem Verhalten habe sie dem Ruf ihres Landes gescha-
det.
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Seite 5
A.d Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gaben die Beschwerdefüh-
renden nebst verschiedener Identitäts- und Reisepapiere (unter anderem
vier von Syrien ausgestellte Reiseausweise für palästinensische Flücht-
linge, ein jordanischer Reisepass und eine jordanische Identitätskarte im
Original sowie eine Heiratskurkunde und zwei Zivilregisterauszüge in Ko-
pie) ein Militärbüchlein im Original, die Kopie einer Reservistenkarte, einen
Brief an die jordanische Botschaft in der Schweiz, vier Bestätigungen, wo-
nach der Beschwerdeführer und seine Kinder über keinen Aufenthaltstitel
in Jordanien verfügten, sowie zwei dem Internet entnommene Berichte be-
treffend die Situation jordanischer Ehefrauen von Palästinensern in Jorda-
nien zu den Akten.
A.e Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter F._______ zur
Welt.
B.
Mit Verfügung vom 30. August 2016 – eröffnet am 1. September 2016 –
lehnte das SEM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Be-
schwerdeführenden aus der Schweiz an. Gleichzeitig erachtete es den
Vollzug der Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar
und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der
Schweiz an.
C.
Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihren Rechtsvertreter mit an
das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 30. Septem-
ber 2016 die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 30. August 2016, die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung
zu bewilligen.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – wurde eine am 26. September 2016 ausgestellte Fürsorgeabhän-
gigkeitsbestätigung zu den Akten gegeben.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden am 3. Oktober 2016 den Eingang der Beschwerde
vom 30. September 2016.
D-6040/2016
Seite 6
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. Oktober 2016 wurde dem Rechtsvertreter
der Beschwerdeführenden mitgeteilt, seine Mandanten dürften den Ab-
schluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der
Schweiz abwarten. Sodann wurde der Entscheid über die Frage der Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf
einen späteren Zeitpunkt verschoben. Auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) wurde indessen verzichtet.
F.
F.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 28. Dezem-
ber 2017 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehm-
lassung Frist an.
F.b Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2018 beantragte das SEM sinn-
gemäss die Abweisung der Beschwerde. Wie schon im angefochtenen Ent-
scheid erwähnt worden sei, könnten die vom Beschwerdeführer geschil-
derten Umstände, unter denen er für den militärischen Reservedienst auf-
geboten worden sei, nicht geglaubt werden. Im Übrigen habe der Be-
schwerdeführer Syrien bereits im Frühjahr 2013, mithin längere Zeit vor der
angeblich angekündigten Einberufung, verlassen, weshalb nicht davon
auszugehen sei, dass ihm eine Bestrafung wegen Desertion oder wegen
Widersetzung gegen eine Einberufung drohen würde.
F.c Das Bundesverwaltungsgericht liess den Beschwerdeführenden bezie-
hungsweise deren Rechtsvertreter am 16. Januar 2018 ein Doppel der Ver-
nehmlassung zukommen und gab ihnen gleichzeitig Gelegenheit, eine
Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen.
F.d Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden nahm innert erstreckter
Frist mit Eingabe vom 7. Februar 2018 zu den Ausführungen in der Ver-
nehmlassung des SEM vom 12. Januar 2018 Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
D-6040/2016
Seite 7
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Zwar hat lediglich der Beschwerdeführer die Vollmacht für den Rechts-
vertreter unterzeichnet. Es ist aber davon auszugehen, dass die Beschwer-
deerhebung für alle Familienmitglieder erfolgen sollte, zumal keine entge-
genstehenden Interessen der Beschwerdeführerin ersichtlich sind. Auf die
Nachforderung einer durch sie unterzeichneten Vollmacht wurde deshalb
verzichtet. Die Beschwerde ist insoweit frist- und formgerecht eingereicht.
Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Den
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Seite 8
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Aus-
gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün-
deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns-
ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
4.
4.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass. Das Bundes-
verwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der
Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei stän-
diger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
D-6040/2016
Seite 9
4.2 Die Vorinstanz stellte in ihrer angefochtenen Verfügung vorab fest, der
Beschwerdeführer habe ohne zwingenden Grund wesentliche, nicht ledig-
lich bereits dargelegte Ereignisse konkretisierende Vorbringen erst im spä-
teren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht.
4.2.1 In der Tat hatte der Beschwerdeführer in der BzP zwar zu Protokoll
gegeben, Schwierigkeiten mit Anhängern der Shabiha gehabt zu haben;
diese hätten diejenigen, die sich nicht hätten bewaffnen wollen, belästigt,
und ihn – als es zu einem Streit gekommen sei, weil Shabiha-Leute in sei-
nem (…) konsumierte Speisen nicht hätten bezahlen wollen – bedroht (vgl.
Akten SEM A9 S. 11 f.). Erst in den Anhörungen vom 6. Januar 2015 und
vom 17. Februar 2015 machte er aber weitergehende persönliche Prob-
leme geltend. So brachte er etwa vor, einmal wegen eines Streits um eine
Geldforderung von zahlungsunwilligen Shabiha-Leuten zusammenge-
schlagen worden zu sein. Eine Woche später seien in seiner Abwesenheit
zwei Lewa al-Quds-Leute in Begleitung des Luftwaffengeheimdienstes in
sein (…) gekommen und hätten sich bei seinem Bruder nach ihm erkundigt
(vgl. A22 S. 7). Auch sei er wiederholt von der Regierung nahe stehenden
Personen bedroht worden. So sei er von einem Geheimdienstinformanten
davor gewarnt worden, die Lewa al-Quds weiterhin im Internet und bei Tref-
fen mit anderen Leuten zu kritisieren (vgl. A22 S. 6 f.). Tatsächlich habe er
sich öffentlich negativ über gewisse Personen geäussert; unter anderem
habe er einen Beitrag betreffend den Stellvertreter der Lewa al-Quds kom-
mentiert (vgl. A22 S. 6). Überdies wäre er von den Leuten der Lewa al-
Quds umgebracht worden, wenn er diesen während der Belagerung im
I._______ begegnet wäre (vgl. A25 S. 18), beziehungsweise er wäre vom
Luftwaffengeheimdienst festgenommen worden, wenn er sich weiter im
Camp aufgehalten hätte, und es hätte ihm dasselbe Schicksal gedroht wie
einem Bekannten, der in der Haft getötet worden sei (vgl. A25 S. 18 f.).
4.2.2 Die diesbezügliche Kritik in der Beschwerde (vgl. S. 6 ff.) vermag
nicht zu überzeugen. So trifft es zwar zu, dass in der BzP die Fluchtgründe
nur summarisch erfasst werden. Entgegen der im BzP-Protokoll (vgl. A9
S. 13 Ziff. 9.01 sowie Beschwerde S. 7 oben) enthaltenen Bemerkung er-
scheint die erste Befragung aber nicht ungewohnt kurz. Der Beschwerde-
führer wurde in der BzP sogar mehrmals gefragt, ob es noch weitere
Gründe für das Verlassen seiner Heimat gebe beziehungsweise welche
Gründen gegen seine Rückkehr dorthin sprächen (vgl. A9 S. 12 f.). Trotz
dieser Nachfragen machte er nicht geltend, jemals geschlagen worden
oder wiederholten Nachstellungen durch Angehörige der Lewa al-Quds
D-6040/2016
Seite 10
und des Geheimdienstes ausgesetzt gewesen zu sein. Inwieweit die Be-
merkung des SEM, der Beschwerdeführer habe in den Anhörungen seine
"Verfolgungssituation dramatisch ausgebaut", um dadurch "seinem Asylge-
such mehr Gewicht zu verleihen" (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 unten),
angebracht erscheint, kann offen bleiben. Tatsächlich ergeben sich aber
aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die gemäss seinen Anga-
ben in den Anhörungen vom 6. Januar 2015 und vom 17. Februar 2015 für
seine Ausreise zentralen Ereignisse in der BzP noch mit keinem Wort er-
wähnt hatte, erste, gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vor-
bringen.
4.3 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Verfolgungssituation werden durch zahlreiche weitere Unge-
reimtheiten erhärtet.
4.3.1 Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde,
machte der Beschwerdeführer nicht kohärente Angaben in Bezug auf seine
Aufenthaltsorte und auf seine Arbeit von Mitte Januar bis Mitte März 2013.
Zudem vermochte er seine Begegnungen mit Anhängern von dem Regime
nahestehenden Gruppierungen zeitlich nicht mit seiner Biographie zu ko-
ordinieren.
Indem in der Beschwerde (vgl. S. 9) geltend gemacht wird, in der Abwe-
senheit des Beschwerdeführers sei sein (…) von seinen Mitarbeitern ge-
führt worden, lassen sich allenfalls die vom SEM in Bezug auf die Arbeit
des Beschwerdeführers festgestellten Ungereimtheiten erklären. Auch
mag der Beschwerdeführer die Begegnungen mit Anhängern von dem Re-
gime nahestehenden Gruppierungen zwar in der Anhörung vom 6. Januar
2015 (vgl. A22 S. 5-7) einigermassen chronologisch geschildert haben.
Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass er sich insbesondere auf –
entgegen der in Beschwerde (vgl. S. 9) vertretenen Auffassung berechtigte
– Nachfragen der ihn befragenden Mitarbeiterin des SEM hin in verschie-
denen zentralen Punkten in Widersprüche zu anderen von ihm gemachten
Aussagen verstrickte (vgl. A22 S. 8 ff. und A25 S. 16 ff.).
4.3.2 Sodann wies das SEM zutreffend darauf hin, der Beschwerdeführer
habe in den Anhörungen angegeben, die Lage unter den Lewa al-Quds sei
– insbesondere, nachdem er im Internet (zu finden unter "[…]" beziehungs-
weise "[…]") Kommentare zu deren stellvertretenden Präsidenten abgege-
ben habe und in der Folge bedroht worden sei – unerträglich geworden,
weshalb er am 7. April 2013 Syrien in Richtung R._______ verlassen habe,
D-6040/2016
Seite 11
welche Aussage in klarem Widerspruch zur Tatsache stehe, dass die Lewa
al-Quds erst im Oktober 2013 gegründet worden sei.
Mit den dazu in der Beschwerde (vgl. S. 10) angebrachten Hinweisen, der
Beschwerdeführer habe in der Anhörung vom 17. Februar 2015 selber ge-
sagt, vor seiner Ausreise sei die Lewa al-Quds erst in der Entstehungs-
phase gewesen, überdies ergebe sich aus dem zitierten Artikel
(,
zuletzt abgerufen am 10. Juli 2018), dass Aktivitäten von Milizen, welche
das Regime unterstützt hätten, im I._______ schon vor der Entstehung der
Lewa al-Quds bekannt gewesen seien, lässt sich der besagte Widerspruch
nicht auflösen, zumal auch weitere öffentlich zugängliche Quellen (etwa
militia-operating-in-aleppo/ oder brief/october-2014-
briefs/; beide Artikel ebenfalls am am 10. Juli 2018 letztmals abgerufen)
festhalten, die Lewa al-Quds (beziehungsweise Liwa al-Quds) sei erst Mitte
2013 beziehungsweise im Herbst 2013 entstanden.
Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle einerseits darauf hinzuwei-
sen, dass die Eingabe der Begriffe "(…)" (vgl. A25 S. 15 und Beschwerde
S. 7) beziehungsweise "(…)" im Internet zu keinerlei Resultaten führt. An-
derseits ist indessen ebenso anzumerken, dass es das Gericht durchaus
als möglich erachtet, dass der Beschwerdeführer von Shabiha-Leuten be-
sucht und es Druckversuche gegeben hat. Ebenso wenig wird die allge-
mein schwierige Situation im I._______ bestritten. Dies ändert aber nichts
an der Unglaubhaftigkeit des Ausmasses der vom Beschwerdeführer be-
haupteten Schwierigkeiten.
4.4 Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe sich
auch in Bezug auf seine Aussage, es sei ihm via seine Schwester ausge-
richtet worden, er müsse sich beim Militär melden, in mehrere Ungereimt-
heiten verstrickt. So habe er in der Anhörung vom 6. Januar 2015 die Kopie
eines angeblich als Marschbefehl bezeichneten Dokuments abgegeben
und erklärt, Militärangehörige hätten sich "am 1.12." bei seiner Schwester
gemeldet und gesagt, er müsse sich "am 1.1.2015" beim Militär melden
(vgl. A22 S. 2), während er dann in der Anhörung vom 17. Februar 2015
behauptet habe, seine Schwester habe im September 2014 für ihn einen
Marschbefehl für den Reservedienst entgegengenommen (vgl. A25 S. 20).
Nach dem Verbleib des Originaldokuments gefragt, habe er angegeben,
seine Schwester habe kein Schreiben erhalten, sein Name sei auf einer
Liste aufgeführt gewesen (vgl. A25 S. 20).
D-6040/2016
Seite 12
In der Beschwerde (vgl. S. 10 ff.) wird vorgebracht, die anwesende Hilfs-
werkvertretung habe am Ende der Anhörung vom 17. Februar 2015 be-
merkt, die Übersetzung sei mehrmals ungenau gewesen. Es ist indessen
darauf hinzuweisen, dass die Hilfswerkvertretung zwar bemerkt hatte, die
Übersetzung sei "mehrmals ungenau und bezüglich der Verwendung meh-
rerer Begriffe nicht kohärent zum Dolmetscher der ersten, abgebrochenen
Anhörung" gewesen, die Ungereimtheiten aber einerseits auch innerhalb
der gleichen Anhörung auftraten und sich andererseits die voneinander ab-
weichenden Daten mit der Übersetzung durch zwei verschiedene Dolmet-
scher kaum erklären lassen. Im Übrigen wirkt das sich bei den Akten befin-
dende Dokument nicht wie ein Ausdruck aus einer vom Internet herunter-
geladenen Liste (vgl. A25 S. 20, Antwort auf die Frage 120), wobei das
SEM auch zutreffend bemerkte, es handle sich lediglich um eine Kopie,
welcher keine ausreichende Beweiskraft zukommen könne. In Bezug auf
die im eingereichten Militärbüchlein integrierte Reservistenkarte stellte das
SEM ebenfalls richtig fest, diese weise lediglich darauf hin, dass der Be-
schwerdeführer nach Abschluss des Grundwehrdienstes in den passiven
Reservedienst eingeteilt worden sei, wobei es sich aber um einen Eintei-
lungsschein und nicht um einen Marschbefehl handle.
Im Übrigen ist hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Er-
halts eines Aufgebots in den Reservedienst des syrischen Regimes auf die
Erwägungen unter Ziff. 5.2 nachfolgend zu verweisen.
4.5 Des Weiteren stellte das SEM fest, die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin vermöchten ebenfalls in wesentlichen Punkten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen.
Tatsächlich gab die Beschwerdeführerin in der BzP an, wegen des Krieges
und der damit verbundenen fehlenden Sicherheit in Syrien sowie wegen
der Tatsache, dass ihre Kinder – wie ihr Ehemann – in Jordanien keine
Aufenthaltsbewilligung erhalten würden, in der Schweiz um Asyl nachsu-
chen zu wollen. Die in der am 6. Januar 2015, mithin knapp vier Monate
später durchgeführten Anhörung erstmals vorgebrachten regimekritischen
Aktivitäten ihrer Brüder in Jordanien, deren Inhaftierung sowie die Vorwürfe
seitens des Geheimdienstes, sie wolle wie ihre Brüder Unruhe stiften be-
ziehungsweise eine eigene Oppositionspartei gründen (vgl. A21 S. 11 f.),
erwähnte sie in der BzP noch mit keinem Wort, was diese Vorbringen nach-
geschoben erscheinen lässt.
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Weder die Hinweise auf den summarischen Charakter der BzP noch die –
durch nichts belegten – Ausführungen zu Verfolgungsmassnahmen, denen
ein Bruder der Beschwerdeführerin seitens der jordanischen Behörden
weiterhin ausgesetzt sein soll (vgl. Beschwerde S. 12 ff.), sind geeignet, zu
einer anderen Beurteilung dieses Sachverhalts zu führen, zumal die Be-
schwerdeführerin in der BzP ebenfalls mehrmals nach weiteren Gründen
für ihre Flucht beziehungsweise nach weiteren Gründen, die gegen ihre
Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat sprechen könnten, gefragt
wurde, was sie jedoch verneinte; sie erklärte sogar ausdrücklich, sie sei
weder politisch noch religiös aktiv und sie habe in Jordanien nur Schwie-
rigkeiten gehabt, weil ihre Kinder dort kein Aufenthaltsrecht gehabt hätten
(vgl. A7 S. 10).
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Problematik des (fehlen-
den oder nur eingeschränkt bestehenden) Aufenthaltsrechts von in Syrien
registrierten palästinensischen Flüchtlingen in Jordanien vom Bundesver-
waltungsgericht nicht in Frage gestellt wird, weshalb weder die diesbezüg-
lich eingereichten Unterlagen (vgl. A20, Beweismittel 1-4) noch der Hinweis
auf das Urteil des BVGer D-1209/2014 vom 14. Juli 2014 zu anderen Er-
kenntnissen führen können.
Schliesslich bleibt anzumerken, dass, selbst wenn von den Angaben der
Beschwerdeführerin ausgegangen würde, diese mangels Intensität nicht
geeignet wären, eine asylrelevante Vorverfolgung oder – mangels genü-
gender objektiver Indizien – begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu
begründen.
4.6 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen,
die von ihnen geschilderten Fluchtgründe glaubhaft zu machen.
5.
5.1 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machten, um den Flughafen
von J._______ sei es immer wieder zu Gefechten und Bombardierungen
gekommen sei, worunter sie als Bewohner des nahe gelegenen J._______
stark gelitten hätten, ist festzuhalten, dass es sich dabei um Nachteile im
Rahmen des Krieges in Syrien handelt, welche aufgrund der fehlenden in-
dividuell konkreten Verfolgung der Beschwerdeführenden nicht asylrele-
vant sind (vgl. dazu auch angefochtene Verfügung S. 7 Mitte).
5.2 Schliesslich ist auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ein-
berufung in den Reservedienst des syrischen Regimes – ungeachtet der
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Frage ihrer Glaubhaftigkeit (vgl. oben Ziff. 4.4) – nicht asylrelevant. Ein Ein-
zug als Reservist ist nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als
asylrechtlich relevante Verfolgung zu qualifizieren, da es sich beim Militär-
dienst um eine legitime Bürgerpflicht handelt, die vom Staat eingefordert
werden kann. Darüber hinaus vermag eine Wehrdienstverweigerung oder
Desertion nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE
2015/3 E. 5.9). Im syrischen Kontext wird dies dann angenommen, wenn
die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst
wird, das heisst, dass die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung
der Wehrpflicht dienen würde, sondern damit zu rechnen ist, dass der Be-
schwerdeführer als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unver-
hältnismässig schwer bestraft würde (a.a.O. E. 6.7.3).
Vorliegend führte der Beschwerdeführer aus, er habe erst nach der Ein-
reise in die Schweiz von seiner Schwester erfahren, dass er sich bei den
Militärbehörden hätten melden müssen. Selbst wenn der Beschwerdefüh-
rer tatsächlich für den Reservedienst aufgeboten worden wäre, würde es
im vorliegenden Fall an einem in Art. 3 AsylG umschriebenen Motiv und
der erforderlichen Gezieltheit der Verfolgung gegen ihn fehlen. Es ist auch
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Re-
gime als Regimegegner oder politischer Oppositioneller eingestuft wurde,
zumal – wie vorstehend (vgl. Ziff. 4.2 und 4.3) dargelegt – die geltend ge-
machten Probleme mit Anhängern von dem syrischen Regime nahe ste-
henden Gruppierungen nicht glaubhaft erscheinen. Somit ist nicht anzu-
nehmen, dass das vom Beschwerdeführer angeblich missachtete Reser-
vistenaufgebot asylrechtlich relevante Konsequenzen für ihn hat. Schliess-
lich ist festzuhalten, dass zwar aufgrund der längeren Landesabwesenheit
davon auszugehen ist, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Be-
fragung durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da der Be-
schwerdeführer aber keine Vorverfolgung hat glaubhaft machen können
und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als
regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten
ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden,
dass er als staatsgefährdend eingestuft würde, weshalb die Furcht vor
asylrelevanten Massnahmen im Falle einer Rückkehr nicht begründet ist.
An dieser Feststellung vermögen die diesbezüglichen Ausführungen in der
Beschwerde (vgl. S. 11 f.) und in der Stellungnahme vom 7. Februar 2018
nichts zu ändern.
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Schliesslich ist der Vollständigkeit halber (und unter Berücksichtigung der
Bemerkung in der besagten Stellungnahme [vgl. S. 2 oben]) darauf hinzu-
weisen, dass der Beschwerdeführer in weniger als (…) Monaten (…) Jahre
alt werden wird und somit auch im – angesichts der von der Vorinstanz
verfügten vorläufigen Aufnahme – sehr unwahrscheinlichen Fall einer bal-
digen Rückkehr nach Syrien kaum mehr zu befürchten hat, als Reservist
für den Militärdienst eingezogen zu werden.
6.
Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 30. August 2016 die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, er-
übrigen sich nicht nur zusätzliche Bemerkungen zur Frage der Zumutbar-
keit, sondern praxisgemäss auch Ausführungen zur Zulässigkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführenden.
Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht
der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeit-
punkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ih-
rem Herkunftsstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungs-
lage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine
in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch
die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) im Rahmen der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung berücksichtigt wurde.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig so-
wie vollständig festgestellt worden ist (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird jedoch auf
Antrag hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Be-
gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Nachdem die
Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden mittels einer am 26. September
2016 ausgestellten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung belegt worden ist
und die Beschwerdeführenden in der Schweiz bis anhin keiner Erwerbstä-
tigkeit nachgegangen sind (so dass nach wie vor von ihrer Bedürftigkeit
ausgegangen werden kann), ist das bis anhin nicht entschiedene Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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