B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6041/2013
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Mazedonien,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. September 2013 / N .
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren
Heimatstaat am 10. September 2011 auf dem Luftweg und gelangte glei-
chentags in die Schweiz, wo sie am 18. November 2011 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte. Anläss-
lich der Befragung vom 6. Dezember 2011 zur Person (BzP) im EVZ
M._______ sowie der direkten Anhörung vom 26. April 2012 durch das
BFM machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend, sie sei Albanerin und stamme aus N._______
(Gemeinde Skopje), wo sie von Geburt an bis zur Ausreise gelebt habe.
Als sie 15-jährig gewesen sei, habe ihr damaliger Freund sie vergewaltigt.
In der Folge habe ihre Familie sie geschlagen, woraufhin sie einen Sui-
zidversuch unternommen habe und in der Folge in ein Krankenhaus ge-
bracht worden sei. Dort habe sie einen Mann namens B._______ aus
O._______ kennengelernt, der ihr geholfen habe. Danach sei sie nach
Hause zurückgekehrt und habe neben dem Schulbesuch in einem Su-
permarkt gearbeitet und sei so auch für den Unterhalt ihrer Eltern aufge-
kommen. Im Jahre 2007 habe ihre Familie sie mit einem älteren Mann
verheiraten wollen. Sie habe sich jedoch geweigert und sei deswegen
von den Eltern und ihrem Bruder geschlagen worden. Daraufhin sei sie
geflüchtet und an der Bushaltestelle von Unbekannten verprügelt worden.
Mit Hilfe von Passanten sei sie mit dem Bus nach Skopje gefahren. Sie
habe in den Fluss springen wollen, doch hätten unbekannte Leute sie da-
von abgehalten und ins Spital gebracht. Sie habe B._______ angerufen,
welcher ihr wieder geholfen habe. Kurze Zeit danach sei sie von einem
Auto angefahren worden, weil sie wegen ihrer Depressionen beim Über-
queren der Strasse nicht auf den Verkehr geachtet habe. Aus diesem
Grund habe sie sich erneut medizinisch versorgen lassen müssen. Im
Sommer 2007 habe ihre Familie sie zu Verwandten in die Schweiz ge-
schickt, um (mehr) Geld zu verdienen. Sie habe aber nicht arbeiten dür-
fen und nach drei Monaten wieder zu ihrer Familie zurückkehren müssen.
Im Jahre 2009 habe sie die Schule mit der Matura abgeschlossen, ob-
schon sie in jener Zeit auch einer Arbeitstätigkeit nachgegangen sei. An-
no 2010 sei ihr Bruder nach Genf gefahren und habe sich einige Zeit dort
aufgehalten. Vermutlich habe er dort Verbrechen begangen. Es seien
nämlich Ende 2010 erstmals maskierte Männer zu ihnen nach Hause ge-
kommen und hätten von ihrem Vater 50'000 Euro verlangt. Die Männer
seien insgesamt dreimal gekommen. Ihr Bruder kenne wohl diese Männer
und schulde ihnen Geld. Sie hätte entweder für die Geldsumme aufkom-
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men oder mit den Männern mitgehen sollen. Ihr Vater habe kein Geld ge-
habt und der Forderung der Männer nichts entgegengesetzt. Im April
2011 sei es ihr gelungen, einen entfernten Verwandten namens
C._______, der in M._______ lebe, anzurufen und ihn um Hilfe zu bitten.
Sie hätten sich anlässlich eines Besuchs in Serbien getroffen. Später ha-
be er ihr Geld für die Reise geschickt. Am 18. Juni 2011 sei sie in die
Schweiz gereist. Aufgrund von Gesprächen in der Frauenberatungsstelle
in M._______ sei sie im September 2011 für wenige Tage nach Skopje
zurückgekehrt, um Unterlagen über die medizinischen Behandlungen zu
holen.
A.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
ihren mazedonischen Reisepass sowie mehrere medizinische Unterlagen
aus den Jahren 2005 und 2007 zu den Akten.
A.c Mit Eingabe vom 25. September liess die Rechtsvertretung dem BFM
einen ärztlichen Bericht zukommen, wonach bei der Beschwerdeführerin
eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei und
man sie vom 5. – 9. Juni 2012 hospitalisiert habe.
A.d Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 stellte die Rechtsvertretung dem
BFM einen ärztlichen Bericht vom 29. Januar 2013 zu. Darin wird der Be-
schwerdeführerin eine depressive Störung, eine gegenwärtig mittelgradi-
ge depressive Episode sowie eine posttraumatische Belastungsstörung
attestiert und darauf verwiesen, dass eine Weiterführung der ambulanten
Psychotherapie in der Schweiz indiziert sei.
B.
Mit Verfügung vom 20. September 2013 – eröffnet am 23. September
2013 – lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
an. Zur Begründung machte das BFM im Wesentlichen geltend, die Be-
schwerdeführerin habe vorgebracht, unbekannte Männer, die ihren Bru-
der hätten belangen wollen, hätten im November 2010 von ihrem Vater
Geld verlangt. Da ihr Vater den geforderten Betrag nicht habe bezahlen
können, hätten die Männer damit gedroht, sie mitzunehmen. Diesbezüg-
lich habe sich die Beschwerdeführerin indessen widersprüchlich und un-
logisch geäussert. So habe sie zu Beginn der Anhörung vorgebracht, sie
wisse nicht, was ihr Bruder genau gemacht habe, später hingegen ausge-
führt, ihr Bruder habe von den Mafiosi Drogen erhalten und diese ohne
deren Zustimmung für 27'000 Euro verkauft. Daher müsse er den Män-
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nern 50'000 Euro Strafgeld bezahlen. Ausserdem bringe die Beschwerde-
führerin vor, ihr Bruder habe von ihr verlangt, mit den Männern zu gehen,
um ihm zu helfen. Sie habe aber auch geltend gemacht, sie habe keinen
Kontakt zu ihrem Bruder gehabt. Des Weiteren sei es nicht nachvollzieh-
bar, dass der Bruder trotz der Bedrohung durch die Männer auch nach
der Geldforderung wieder zu Hause gewesen sein solle. Ausserdem habe
die Beschwerdeführerin geltend gemacht, ihr Vater sei bereits beim ers-
ten Besuch der Männer auf deren Forderung eingegangen. Trotz dieser
Einwilligung und der damit verbundenen Bedrohung, von den Männern
entführt zu werden, habe sich die Beschwerdeführerin weiterhin zu Hause
aufgehalten. Erfahrungsgemäss setzten aber Personen in ähnlichen Situ-
ationen alles daran, um sich dem Einflussbereich möglicher Entführer zu
entziehen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei insoweit noch we-
niger nachvollziehbar, als sie auch geltend gemacht habe, sie sei von den
Männern aus einem Auto heraus beschattet worden. Schliesslich habe
sich die Beschwerdeführerin auch widersprüchlich über die Anzahl der
Besuche der Männer geäussert. So habe sie dem BFM gegenüber gel-
tend gemacht, sie seien dreimal gekommen. In der Befragung durch das
Migrationsamt M._______ vom 4. Oktober 2011 habe sie demgegenüber
erklärt, die Männer seien vier- bis fünfmal gekommen, sicher einmal im
Monat. Aufgrund dieser unglaubhaften Darstellung könne die geltend ge-
machte Bedrohung, die zur Ausreise der Beschwerdeführerin geführt ha-
ben solle, nicht geglaubt werden.
Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, im Jahre 2005 von ihrem
damaligen Freund vergewaltigt worden zu sein. Danach habe sie mehre-
re Auseinandersetzungen mit ihren Eltern gehabt, wobei diese sie mehr-
fach geschlagen und ausgenutzt hätten. So schwerwiegend und
schmerzhaft diese Ereignisse und Umstände auch gewesen sein mögen,
so lägen sie doch zu weit zurück, um einen engen Kausalzusammenhang
zwischen Verfolgung und Flucht zu begründen. Es lägen auch keine An-
haltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der
Ausreise aufgrund dieser Vorkommnisse noch asylbeachtliche Nachteile
zu gewärtigen gehabt hätte. Die eingereichten medizinischen Berichte,
ausgestellt in den Jahren 2005 bis 2007, beträfen ärztliche Behandlungen
der Beschwerdeführerin wegen Hirnerschütterungen und Prellungen. Sie
bestätigten die geltend gemachten Vorfälle und die damit verbundenen
Verletzungen, vermöchten indessen an der obigen Einschätzung nichts
zu ändern.
Es müsse in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass
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es sich bei den genannten Vorbringen um Übergriffe durch Drittpersonen
handle, die nur dann Asylrelevanz entfalten könnten, wenn der Staat sei-
ner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu
gewähren. Da es aber dem Vorbringen am geforderten Kausalzusam-
menhang mangle, müsse nicht weiter abgeklärt werden, ob der erforderli-
che staatliche Schutz gewährt worden sei oder nicht. Es bleibe allerdings
festzuhalten, dass der mazedonische Staat derartige Übergriffe grund-
sätzlich weder billige noch unterstütze. Dementsprechend hielten diese
Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
stand. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb
das Asylgesuch abzulehnen sei.
Was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anbelange, so sprächen
weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführerin herrschende politische
Situation noch andere Gründe gegen die Rückführung in den Heimat-
staat. Es handle sich bei ihr um eine junge, gut ausgebildete Frau, die
sowohl über den Abschluss einer höheren Schule verfüge als auch über
Arbeitserfahrungen.
Was ihre gesundheitliche Verfassung anbelange, so gehe aus dem Arzt-
bericht vom 29. Januar 2013 hervor, dass sie an einer depressiven Stö-
rung und einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und deswegen
in einer psychotherapeutischen Behandlung sei. Hierzu sei festzuhalten,
dass psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen in den
grösseren Städten Mazedoniens in verschiedenen Kliniken angeboten
würden. Die von der Beschwerdeführerin benötigte Unterstützung mittels
einer Gesprächstherapie sei somit gewährleistet, wenn auch die medizi-
nischen Strukturen und psychotherapeutischen Therapien das Niveau der
Schweizer Einrichtungen nicht erreichten. Die Beschwerdeführerin bringe
auch vor, sie könne aufgrund der früheren Erlebnisse nicht zu ihrer Fami-
lie zurückkehren. Da indessen die Bedrohungen, welche zur Flucht ge-
führt haben sollen, nicht geglaubt werden könnten, seien an diesem Ein-
wand Zweifel anzubringen. Sollte die Beschwerdeführerin aber nicht bei
ihren Familienangehörigen unterkommen oder von ihnen unterstützt wer-
den können, so sei davon auszugehen, dass sie über Kontakte zu ande-
ren Bezugspersonen verfüge, die ihr bei einer Rückkehr behilflich sein
könnten. Ausserdem gebe es in Skopje Schutzeinrichtungen für Frauen,
die grundsätzlich allen schutzbedürftigen Frauen aus sämtlichen ethni-
schen Gruppen zur Verfügung stünden. Ausserdem bestünden Zentren in
Skopje, Stip und Tetovo, welche kostenlose professionelle Beratung und
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Unterstützung im Bereich der häuslichen Gewalt anböten.
Schliesslich stellten blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten,
wie namentlich der Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von denen
die ansässige Bevölkerung betroffen sei, keine existenzbedrohende Situ-
ation dar, welche den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat als unzu-
mutbar erscheinen liessen, weshalb auch allfällige wirtschaftliche Rein-
tegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenstünden.
C.
Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2013 liess die Beschwerdeführerin die
nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung des
BFM vom 20. September 2013 sei aufzuheben und die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen. Es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventua-
liter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig re-
spektive nicht zumutbar sei, weshalb der Aufenthalt im Rahmen einer vor-
läufigen Aufnahme in der Schweiz zu regeln sei. Der Beschwerdeführerin
sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Auf die Begründung der Beschwerdeschrift wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In ihrer Beschwerde vom 23. Oktober 2013 macht die Beschwerde-
führerin im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht Wider-
sprüche festgestellt. Die Aussagen seien vielmehr in sich schlüssig und
äusserst glaubwürdig. Sie habe klar darlegen können, dass sie in ihrer
Familie immer wieder Opfer von massiver Gewalt bis hin zu einer geplan-
ten Zwangsheirat geworden sei. Als es darum gegangen sei, sie anstatt
des "geschuldeten" Geldes den Männern aus Mafiakreisen zu übergeben,
habe sie keinen Schutz erfahren und ihre Familie habe immer grösseren
Druck auf sie ausgeübt. Es handle sich bei ihr nachweislich um eine Frau
in grosser Not, die schon zwei Suizidversuche begangen und klar zum
Ausdruck gebracht habe, sie würde niemals mehr lebend zu ihrer Familie
zurückkehren. Gemäss einem Report des US Departement of State aus
dem Jahre 2013 gelte Mazedonien als Quelle, Transitland wie auch als
Destination für Menschenhandel, dies sowohl im Sexgewerbe als auch
hinsichtlich von Zwangsarbeit. Diesem Report zufolge solle es eine
Schutzstruktur geben, welche von der Regierung zusammen mit zwei
NGOs betrieben und in der Opfern vorübergehender Schutz angeboten
werde. Von staatlicher Seite werde zudem ein Anwalt zur Verfügung ge-
stellt, der Opfern von Menschenhandel Rechtsberatung anbiete. Es gebe
aber gemäss einem weiteren Bericht vom 7. Juni 2013 hinsichtlich der
Bekämpfung des Menschenhandels noch viel Handlungsbedarf in Maze-
donien. Insbesondere würden von staatlicher Seite keine Mittel zur Verfü-
gung gestellt, um die im nationalen Aktionsplan vorgesehenen Handlun-
gen zur Bekämpfung des Menschenhandels umzusetzen. Diese Bereiche
würden normalerweise durch private Organisationen abgedeckt, welche
sich hauptsächlich durch ausländische Geldgeber finanzierten. Die einzi-
ge Schutzeinrichtung des Staates werde zurzeit lediglich zu 17 % durch
staatliche Gelder finanziert. Die restliche Finanzierung werde durch zwei
NGOs beigebracht, welche auch innerhalb der Institution ihre Dienstleis-
tungen anböten. Die Bemühungen Mazedoniens bei der Bekämpfung des
Menschenhandels seien nach dem Gesagten ungenügend. Es müsse
demnach davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei
einer allfälligen Rückkehr von ihrer Familie schutzlos dem Menschenhan-
del zugeführt werden könne. Die Flüchtlingseigenschaft sei deshalb an-
gesichts einer frauenspezifischen Verfolgungssituation mit nicht ausrei-
chenden Schutzmöglichkeiten und einer unzureichenden Schutzwilligkeit
durch den Staat erfüllt. Bezüglich Wegweisungsvollzugshindernisse sei
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festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat auf kein
tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen könne, welches ihr bei einer
Wiedereingliederung behilflich sein würde. Zudem gebe es in ihrem Hei-
matland nur unzureichende Schutz – und Unterstützungsstrukturen für al-
leinstehende Frauen. Erschwerend komme im vorliegenden Fall die Tat-
sache hinzu, dass die Beschwerdeführerin unter schweren psychischen
Problemen leide.
5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen indessen nicht
zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen und die von der Vorin-
stanz festgestellten Unstimmigkeiten auszuräumen. Die Beschwerdefüh-
rerin führte nämlich in Bezug auf das kriminelle Verhalten ihres Bruders in
Genf zunächst aus, sie wisse nicht, was ihr Bruder in Genf angestellt ha-
be. Sie und die übrigen Familienmitglieder hätten jedoch schon damals
mitbekommen, dass er Menschen belogen und betrogen habe, doch wis-
se sie nicht, was er ganz genau gemacht habe (A17/19 F5 S. 2). Demge-
genüber liess sie anlässlich ein- und derselben Anhörung durchblicken,
dass sie gewusst habe, welchen Geschäften ihr Bruder nachgegangen
sei: Sie habe dies selbst mitbekommen und auch ihr Vater habe ihr dies
bestätigt. Ihr Bruder habe Drogen von bestimmten Mafiosi erhalten und
diese Ware zusammen mit seinem Freund ohne Zustimmung der Mafiosi
verkauft. Die verkaufte Droge habe einen Wert von 27'000 Euro gehabt
(A17/19 F52 S. 7). Diese letzteren Vorbringen stehen nicht nur prima
vista in Widerspruch zu den vorerwähnten. Dass die geltend gemachte
Verfolgung durch private Dritte als solche unglaubhaft ist, ergibt sich fer-
ner aus dem Kontext mit weiteren vagen und wirklichkeitsfremden Vor-
bringen. So machte die Beschwerdeführerin beispielsweise auch noch
geltend, sie habe sich nach dem ersten Auftritt der Mafiosi noch monate-
lang weiterhin zu Hause aufgehalten und erst ab April 2011 wenig Zeit zu
Hause verbracht (A17/19 F20 – F36 S. 4 und 5), obwohl ihr Vater sie lan-
ge zuvor – gegen Ende des Jahres 2010 – an die Mafiosi verkauft haben
soll (A17/19 F5 S. 2, F20 S. 4); ein derartiges Verhalten erscheint wirk-
lichkeitsfremd. Doch auch zu diesem Punkt verstrickte sie sich in weitere
wirklichkeitsfremde oder widersprüchliche Vorbringen, machte sie doch
auch geltend, ihre Freunde und Verwandten, bei denen sie sich versteckt
habe, hätten gar nicht gewusst, dass sie sich bei ihnen verstecken würde;
sie habe sich ganz normal bei ihnen aufgehalten beziehungsweise sie
habe nach wie vor zu Hause gelebt und sei zur Arbeit gegangen (A17/19
F67 – F71 S. 8 und 9). Bei alledem stellt sich die weitere Frage, wie sich
die Beschwerdeführerin hätte verstecken können, wenn sie überall und
ständig von einem Fahrzeug verfolgt worden wäre, wie sie geltend ge-
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macht hat (A17/19 F73/4 S. 9). Angesichts derartiger Unstimmigkeiten
drängt sich nach dem Gesagten der Schluss auf, die Beschwerdeführerin
hat bei ihren Schilderungen zur aktuellen Verfolgungssituation nicht auf
Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können und
stattdessen eine solche erfunden. Bei dieser Sachlage kann zum einen
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in
der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden, und zum anderen er-
übrigt es sich, auf die in der Beschwerde angeführten Berichte einzuge-
hen.
5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführe-
rin keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
kann. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführun-
gen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden Feststel-
lung nichts zu ändern vermögen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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Seite 11
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führerin nach Mazedonien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
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Seite 12
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Mazedonien lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen.
7.2.4 Im Arztbericht vom 1. Oktober 2013 wird geltend gemacht, die Be-
schwerdeführerin befinde sich angesichts des negativen Asylentscheids
und der drohenden Ausschaffung in einer Druck- und Überforderungssi-
tuation, so dass es zusammen mit der Grunderkrankung (mittelgradige
depressive Episode [F32.1], PTBS [F43.1]; siehe (…)-Austrittsbericht vom
24. Juni 2012) jederzeit zu impulsartigen und damit nicht abschätzbaren
selbst- oder auch fremdgefährdenden Handlungen kommen könne. Die
unterzeichnende Ärztin könne daher auch keine Verantwortung betreffend
der Reisefähigkeit übernehmen. Aufgrund dieser Sachlage drängt sich in-
dessen keine veränderte Betrachtungsweise auf. Drohen Ausländer für
den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid, so ist
nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug
der Ausweisung Abstand zu nehmen; solange er Massnahmen ergreift,
um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Aus-
schaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässig-
keitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere
gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Der geltend gemachten latenten Suizidalität der Be-
schwerdeführerin ist deshalb durch Heranziehen von medizinischem
Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen. Nach dem Ge-
sagten trägt die Vollzugsbehörde die Verantwortung für einen komplikati-
onsfreien Wegweisungsvollzug, weshalb die behandelnde Ärztin diesbe-
züglich ohnehin keine besondere Verantwortung trägt. Im Übrigen ist die
Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen im Bericht vom 1. Okto-
ber 2013 "reisefähig", weil sie (unbestrittenermassen) in der Lage ist, ei-
nen Flug von der Schweiz nach Mazedonien sitzend zu absolvieren; den
Akten zufolge wurde sie jedenfalls nicht kürzlich operiert, weshalb von der
Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Des Weiteren ist
der Umstand, dass der Standard der medizinischen Versorgung im Hei-
matland allenfalls für die Beschwerdeführerin weniger vorteilhaft wäre als
jener im Aufenthaltsstaat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK nicht entscheidend (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008
i. S. N. gegen Vereinigtes Königreich, Ziff. 34 und 42- 44), eine weitere
Behandlung in der Schweiz somit auch nicht indiziert. Nach dem Gesag-
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ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In casu lassen weder die allgemeine Lage in Mazedonien noch indi-
viduelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin
im Falle einer Rückkehr schliessen.
7.3.2 Die im Arztbericht vom 24. Juni 2012 aufgeführte posttraumatische
Belastungsstörung wie auch die Depression der Beschwerdeführerin
vermögen nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen.
Sollten sich bei der Beschwerdeführerin im Falle eines allfälligen
zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung suizidale Tendenzen akzentuie-
ren, wäre dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psy-
chotherapeutischen Massnahmen entgegen zu wirken, so dass für sie ei-
ne konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen
wäre. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist die medizi-
nisch-psychiatrische Grundversorgung der Beschwerdeführerin in Maze-
donien gewährleistet, dies umso eher als die Beschwerdeführerin die
Möglichkeit hat, bei Bedarf beim BFM einen Antrag auf medizinische
Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylver-
ordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2,
SR 142.312]). Allein der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in
Mazedonien nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entspre-
chen, macht den Vollzug nicht unzumutbar (vgl. dazu EMARK 2003
Nr. 24).
7.3.3 Für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht zudem,
dass die Beschwerdeführerin den allergrössten Teil ihres Lebens in ihrem
Heimatland verbracht hat. Die Frage, ob sie dort über ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz verfügt, auf das sie sich bei ihrer Rückkehr stützen kann
und welches ihr eine Reintegration erleichtern würde, kann an dieser
Stelle offenbleiben. Aufgrund ihrer Vorbringen steht nämlich fest, dass sie
ihre zwölfjährige Schulausbildung mit einer Matura abschloss, seit dem
Jahre 2005 mit Erfolg einer Erwerbstätigkeit im (…)- und (…)gewerbe
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nachging und sogar ihre Familie unterstützen konnte (A8/12 Ziff. 1.17.05
S. 4). Es ist deshalb anzunehmen, es werde ihr auch nach einer Rück-
kehr in den Heimatstaat wieder gelingen, sich eine eigene Existenzgrund-
lage aufzubauen. Überdies leben zahlreiche Verwandte der Beschwerde-
führerin in der Schweiz beziehungsweise in Deutschland, die sie bei einer
Rückkehr nach Mazedonien allenfalls fürs Erste in finanzieller Hinsicht
unterstützen können. Nötigenfalls kann ihr zur Erleichterung der Einglie-
derung seitens der Schweiz Rückhilfe gewährt werden (Art. 93 Abs. 1
Bst. d AsylG). Abgesehen davon ist festzuhalten, dass blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im
Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis
in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung sämtlicher Faktoren ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass
der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Mazedonien
als zumutbar zu erachten ist.
7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
9.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die
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Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht von
vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfah-
renskosten zu bezahlen. Aus der Tatsache, dass sich zeigt, dass die Be-
schwerdeführerin keine prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich
zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde von vornherein aus-
sichtslos war. Dennoch müssen vorliegend die Gewinnaussichten der Be-
schwerdeführerin als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft
werden als die Verlustgefahren und können als kaum ernsthaft bezeich-
net werden. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
(vgl. BGE 122 I 271 E. 2b), dass der Streitfall als von vornherein aus-
sichtslos zu bezeichnen ist, was in casu angesichts der Vorbringen der
Beschwerdeführerin zu bejahen ist. Deshalb ist das gestellte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen.
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: