B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6041/2015/mel
Ur t e i l vom 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Jana Maletic, Rechtsanwältin,
Caritas Luzern, Adligenswilerstrasse 15,
Postfach, 6002 Luzern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der aus B._______ stammende iranische Beschwerdeführer verliess
sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (…) und gelangte am (…)
illegal in die Schweiz, wo er selbentags im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl ersuchte.
A.b Am 27. Juli 2011 wurde die Befragung zur Person (fortan BZP) durch-
geführt (vgl. Act. A 5), die Anhörung zu den Asylgründen (fortan Anhörung)
fand am 9. August 2011 statt (vgl. Act. A 7). Die Ausführungen des Be-
schwerdeführers lassen sich wie folgt zusammenfassen: Er sei auf dem
Heimweg von der Arbeit im Jahr 2008 unbeabsichtigt in einen Demonstra-
tionszug geraten, welcher aufgrund der Wahlfälschungsvorwürfe im Zu-
sammenhang mit den Präsidentschaftswahlen stattgefunden habe und sei
dabei von den Polizisten einer Spezialeinheit festgenommen, auf die Poli-
zeiwache gebracht, während zehn Tagen festgehalten und physisch und
psychisch misshandelt worden. Nach ungefähr zehn Tagen sei er aus der
Haft entlassen worden und für ungefähr sechs Monate nach Teheran ge-
gangen, danach sei er nach B._______ zurückgekehrt, in der Annahme,
sich mit keinen weiteren Problemen mit den heimatlichen Behörden kon-
frontiert zu sehen. Wegen den erlittenen Misshandlungen habe er seine
Nase operieren müssen. Als er am 14. Februar 2011 auf dem Nachhause-
weg Beamte in seiner Gasse gesehen habe, die ihre Autos dort parkiert
hätten, in der Absicht, ihn abzuholen (vgl. Act. A 5, S: 6), beziehungsweise
als ihn seine Schwester am fraglichen Tag auf seinem Mobiltelefon ange-
rufen habe, um ihn zu warnen, wegen den Beamten nicht nachhause zu
kommen (vgl. Act. A 7, S. 7), sei er erneut nach Teheran geflüchtet, wo er
sich während drei Monaten bei einem Freund versteckt habe. Im Mai bzw.
Juni 2011 sei er nach B._______ zurückgekehrt, von wo aus er mithilfe
eines Schleppers via Teheran den Iran verlassen habe. Hinzu komme,
dass er zugunsten des Präsidentschaftskandidaten C._______ Flyer ver-
teilt habe und befürchte, ein Freund habe seinen Namen unter Folter den
heimatlichen Behörden verraten. Allerdings habe er deshalb bisher keine
konkreten Probleme gehabt.
A.c Im Laufe des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer mehrere Be-
weismittel zu den Akten, darunter im Original und in deutscher Übersetzung
eine Gerichtsvorladung von (…) (fortan: Gerichtsvorladung), ein Gerichts-
urteil von (…) (fortan Urteil), welchem zufolge er wegen Verletzung der §
518-610-618 000 des Islamischen Strafgesetzes zu verurteilen und bei
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Sichtung unmittelbar festzunehmen sei, ferner seien sämtliche seiner Ver-
mögenswerte zu beschlagnahmen und den zuständigen rechtlichen In-
stanzen zu übergeben; und die englische Übersetzung vom 13. Juni 2012
eines undatierten Arztzeugnisses des (…), welchem zufolge er sich einer
Nasenoperation wegen Atembeschwerden habe unterziehen müssen.
B.
B.a Am 4. Juni 2015 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in
Teheran um Abklärung betreffend der eingereichten Dokumente.
B.b Am 7. Juli 2015 traf das Abklärungsergebnis beim SEM ein, welchem
zufolge es sich beim eingereichten Urteil zweifelsohne um eine Fälschung
handle, da Dokumente der eingereichten Art seit 2005/2006 computerisiert
hergestellt würden, während das eingereichte Urteil dem davor verwende-
ten Typus entspräche, zudem entsprächen die auf den Akten aufgeführten
Fallnummern nicht den Angaben, wie sie seit 2005/2006 aufgeführt wür-
den, ausserdem unterscheide sich die Bezeichnung des zuständigen Ge-
richts von den Angaben echter Dokumente dieser Art und die zitierten Pa-
ragraphen bezögen sich nicht auf die angeblichen Straftaten.
B.c Mit Verfügung vom 17. Juli 2015 brachte das SEM dem Beschwerde-
führer das Ergebnis der Botschaftsabklärung in zusammengefasster Form
zur Kenntnis und setzte ihm eine Frist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs
an.
B.d Nach gewährter Fristerstreckung ersuchte der Beschwerdeführer
durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 12. August 2015 (Ein-
gangsdatum SEM: 13. August 2015) um Weiterleitung der Botschaftsab-
klärung.
B.e Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2015 verweigerte das SEM die
Weiterleitung der Botschaftsabklärung unter Verweis auf Art. 27 Abs. 1
Bst. a VwVG.
B.f Mit Eingabe vom 24. August 2015 (Eingangsdatum SEM: 25. August
2015) ersuchte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin er-
neut um Akteneinsicht und beharrte auf der Echtheit der eingereichten Be-
weismittel.
B.g Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2015 verweigerte das SEM
die Weiterleitung der Botschaftsabklärung unter Verweis auf die gesetzli-
chen Bestimmungen.
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Seite 4
C.
Mit Verfügung vom 27. August 2015 (Eröffnungsdatum nicht aktenkundig)
wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die
Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentli-
chen ausgeführt, die Asylvorbringen und insbesondere das eingereichte
Urteil hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Asylverfah-
ren gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Letzteres habe sich als Fälschung
erwiesen und der Beschwerdeführer habe zu den ihm zur Kenntnis ge-
brachten Fälschungsmerkmalen keine Stellung bezogen, sondern lediglich
in pauschaler Weise und damit unbehelflich auf der Echtheit der einge-
reichten Beweismittel bestanden. Aufgrund der Tatsache, dass sich die vor-
gebrachten Verfolgungsmassnahmen massgeblich auf gefälschte Beweis-
mittel abstützten, sei deren Glaubhaftigkeit erschüttert. Vor diesem Hinter-
grund sei es nicht weiter erstaunlich, dass auch seine im Verlauf des Asyl-
verfahrens abgegebenen Darstellungen unstimmig gewesen seien. So
habe er im Zusammenhang mit der Freilassung nach der ersten Fest-
nahme anlässlich der BzP behauptet, diese sei erfolgt, weil es ihm schlecht
gegangen sei (vgl. Act. A 5, S. 6), während er im Rahmen der Anhörung
darlegte, diese sei an Bedingungen gekoppelt gewesen, welche er zu er-
füllen gehabt hätte (vgl. Act. A 7, S. 6). Bezüglich des geschilderten Vorfalls
vom 14. Februar 2011, gemäss welchem Behördenvertreter erstmals und
danach wiederholt bei ihm Zuhause nach ihm gesucht hätten, sei es nicht
nachvollziehbar, dass er ungeachtet der damit verbundenen Gefahren
nach Hause zurückgekehrt sei. Davon unbenommen seien auch die Anga-
ben zu seinen politischen Aktivitäten äusserst vage geblieben. Was
schliesslich das eingereichte Arztzeugnis angehe, welchem zufolge er we-
gen eines septorhinoplastischen chirurgischen Eingriffes zwei Tage in spi-
talärztlicher Behandlung gewesen sei, sei festzuhalten, dass diesem keine
Angaben entnommen werden können, welche die vorgebrachten Verfol-
gungsmassnahmen stützten. Zusammengefasst seien seine Darstellungen
widersprüchlich, nicht hinreichend begründet und zu wenig substantiiert
ausgefallen. Mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen erübrige sich deren
Überprüfung im Hinblick auf ihre Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG.
D.
D.a Mit Eingabe vom 25. September 2015 erhob der Beschwerdeführer
durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Verfügung vom
27. August 2015 und beantragte deren Aufhebung, die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes,
eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sub-eventualiter
die Feststellung eines Wegweisungshindernisses und die Anordnung der
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vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht beantragte er durch seine
Rechtsvertreterin die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege.
D.b In formeller Hinsicht wurde vorab eine Verletzung der sich aus dem
Gehörsanspruch gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG und Art. 29 VwVG abgelei-
teten Begründungspflicht gerügt. Dem Beschwerdeführer seien die bean-
standeten Unstimmigkeiten der Gerichtsdokumente nur zusammengefasst
und knapp aufgezeigt worden, weshalb er zu diesen nicht angemessen
habe Stellung beziehen können. Beispielsweise werde nicht präzisiert, ob
es in B._______ noch Gerichte gäbe, welche unter der alten Version arbei-
teten. Ferner fehlten Angaben dazu, mit welchen Jahren die beanstande-
ten Fallnummern übereinstimmten. Ein öffentliches Interesse, weshalb das
SEM dem Beschwerdeführer keine anonymisierte Fassung der Botschafts-
abklärung zustellen konnte, sei vorliegend nicht erkennbar und die Verwei-
gerung erweise sich als unverhältnismässig. Ferner habe sich die Vo-
rinstanz zu wenig mit dem eingereichten Arztzeugnis auseinandergesetzt,
obwohl dieses geeignet gewesen wäre, die in der Bundesanhörung detail-
liert beschriebenen Misshandlungen zu substantiieren. Zusammengefasst
habe die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend festgestellt und mangel-
haft begründet. Was schliesslich die in Frage gestellte Glaubhaftmachung
der Asylvorbringen angehe, falle auf, dass sich die Vorinstanz für deren
Beurteilung hauptsächlich auf den Botschaftsbericht stütze und dabei un-
berücksichtigt lasse, dass der Beschwerdeführer sehr detailliert über die
erlittene Misshandlung in der Haft zu berichten gewusst habe, was bei der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit pflichtwidrig unberücksichtigt geblieben
sei. Der im Zusammenhang mit der Entlassung aus der Haft geltend ge-
machte vermeintliche Widerspruch sei keiner, weil der Beschwerdeführer
vermute, wegen seines schlechten Zustandes aus der Haft entlassen wor-
den zu sein, nichtsdestotrotz sei die Entlassung an die Erfüllung bestimm-
ter Bedingungen gekoppelt gewesen. Was die beanstandete Vorgehens-
weise nach seiner Rückkehr aus Teheran angehe, sei entgegenzuhalten,
dass er während der Anhörung ausgeführt habe, sich bei seiner älteren
Schwester und ihrem Mann versteckt gehalten und im Geheimen Kunden
besucht zu haben (vgl. Act. 7, S. 10). Sodann habe er entgegen anders-
lautender Behauptungen der Vorinstanz den Zeitpunkt der Flyerverteilung
nennen können und habe diesen auf zehn bis zwanzig Tage vor den Prä-
sidentschaftswahlen angesetzt. Dass er im Zusammenhang mit den De-
monstrationen eine falsche Jahreszahl genannt habe, dürfe ihm nicht zum
Nachteil gereichen, zumal er kohärent ausgeführt habe, diese habe vor den
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Präsidentschaftswahlen stattgefunden. Insgesamt liege eine Mehrzahl po-
sitiver Glaubhaftigkeitselemente vor, weshalb glaubhaft erstellt sei, dass er
während den Demonstrationen im Mai/Juni 2009 festgenommen und wäh-
rend der Haft misshandelt worden sei. Da die geltend gemachten Verfol-
gungsmassnahmen asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG seien, sei der
Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. Abschliessend sei darauf
hinzuweisen, dass die eingereichten Dokumente belegten, dass der Be-
schwerdeführer in seinem Heimatland gesucht werde und im Falle einer
Rückkehr verhört und verhaftet würde, weshalb zumindest die Unzumut-
barkeit der Wegweisung festgestellt und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme angeordnet werden müsse.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2015 wies der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge
Aussichtslosigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis
auf die Säumnisfolgen zur Leistung eines Kostenvorschusses auf.
E.b Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
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Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2
4.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.2.2 Die Realkennzeichen sollen es den entscheidenden Behörden erlau-
ben, die Aussagen der asylsuchenden Person möglichst objektiv und
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rechtsgleich zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist aller-
dings ein objektivierter, nicht ein objektiver Massstab anzuwenden: In die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen müssen auch relevante in-
dividuelle Aspekte der asylsuchenden Person einbezogen werden (Urteil
des BVGer E–1917/2014 vom 21. Mai 2014 E 7.1.2 mit Verweis auf
EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1). Entsprechend sind bei der Anwendung des
Beweismasses gewisse persönliche Umstände der asylsuchenden Person
zu berücksichtigen. Hat diese zum Beispiel überdurchschnittliche Schwie-
rigkeiten, sich klar und strukturiert auszudrücken, und liegen dafür objek-
tive Gründe vor, muss das SEM dies im Rahmen der Beweiswürdigung und
der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen berücksichtigen. Solche
objektiven Gründe können zum Beispiel in einem tiefen Bildungsniveau,
geringen intellektuellen Fähigkeiten, dem Alter oder psychischen Proble-
men liegen. Dies folgt im Übrigen auch aus dem Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung, der für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt und die Bundesbehörden und -gerichte verpflichtet, die Beweise
frei, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 19 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den
Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM das Asylgesuch des Beschwerde-
führers zu Recht abgelehnt hat.
5.1
5.1.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Anspruch auf Akten-
einsicht und rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sach-
verhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen
Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 38; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.
m.w.H.).
5.1.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Einsichtnahme in die Akten nur
verweigert werden, wenn wesentliche Interessen des Bundes oder der
Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenos-
senschaft (Bst. a), wesentliche private Interessen (Bst. b) oder das Inte-
resse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung (Bst. c)
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die Geheimhaltung erfordern. Wird einer Partei die Einsicht in ein Akten-
stück verweigert, muss ihr die Behörde nach Art. 28 VwVG von seinem
wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis sowie Gelegenheit
geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Das
Geheimhaltungsinteresse ist etwa hochwertig, wenn es um den Schutz
ausländischer Informanten und Kontaktpersonen geht, die entweder von
Seiten der ausländischen Behörden oder aber von politischen Gruppierun-
gen, denen der Asylsuchende nahe steht, Repressionen wegen der Zu-
sammenarbeit mit schweizerischen Behörden zu befürchten haben. Schüt-
zenswert sind auch Angaben über Art und Methoden der Informationsbe-
schaffung der schweizerischen Behörden und ihrer Auslandvertretungen
(WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990,
S. 269). Einen genügenden Verweigerungsgrund stellt auch dar, wenn bei
vollständiger Offenlegung aller Einzelheiten von behördlichen Erkenntnis-
sen, die auf dem Wege der Abklärung vor Ort gewonnen werden, die Ge-
fahr missbräuchlicher Weiterverwendung besteht (vgl. EMARK 2004 Nr. 28
E. 7a S. 183; EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12; EMARK 1994 Nr. 26 E. 2dd
S. 194).
5.1.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich als Ausfluss von
dessen Teilgehalt, mit eigenen Begehren gehört zu werden, ein Anspruch
der Parteien darauf, dass ihren Anträgen auf Abnahme von tauglichen und
sachdienlichen Beweisen stattgegeben wird. Die Behörde muss jedoch nur
diejenigen Beweise erheben, die sie für die Feststellung des Sachverhaltes
als tauglich erachtet (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen
Gehörs beinhaltet zudem die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom
Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu
prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1
VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den
wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Ent-
scheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
5.1.4 Nach dem Gesagten ergibt sich einerseits, dass der Antrag des Be-
schwerdeführers auf vollständige Einsicht in die Ergebnisse der Bot-
schaftsanfrage abzuweisen ist. Anderseits ist auch eine Verletzung des An-
spruches auf rechtliches Gehör zu verneinen. Die Vorinstanz hat dem Be-
schwerdeführer den Inhalt der Botschaftsabklärung zwar nicht wörtlich,
aber zusammengefasst zur Kenntnis gebracht (vgl. Act. A 18). Das Staats-
sekretariat hat in der angefochtenen Verfügung nur auf Umstände abge-
stellt, welche dem Beschwerdeführer bekannt gegeben wurden. Insofern
kann offen bleiben, ob es vorliegend nicht vorzuziehen gewesen wäre, dem
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Beschwerdeführer den Abklärungsbericht wörtlich beziehungsweise voll-
ständig zu übermitteln, selbstverständlich ohne Angabe des Verfassers. Im
Hinblick auf die Verweigerung der Einsichtnahme in die Botschaftsabklä-
rung ist eine Verletzung des Gehörsanspruches zu verneinen.
5.1.5 Nicht zu beanstanden ist die Begründungsdichte, mit welcher die
Vorinstanz dargelegt hat, dass der eingereichte Arztbericht nicht geeignet
sei, die geltend gemachten Misshandlungen zu belegen. Der Arztbericht
vermag lediglich zu belegen, dass sich der Beschwerdeführer wegen
Atembeschwerden einer Septorhinoplastik hat unterziehen müssen. Inwie-
fern diese Tatsache geeignet sein soll, die geltend gemachten Misshand-
lungen zu belegen, wird aus der Beschwerdeeingabe nicht ersichtlich, zu-
mal die Ursachen, welche eine solche bedingen, unterschiedlich sein kön-
nen (vgl. , zu-
letzt besucht am 19. Februar 2016). Eine tiefergehende Auseinanderset-
zung mit dem Arztbericht war vorliegend nicht notwendig, die Rüge der
Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG erweist
sich als unbegründet.
5.1.6 Aus den vorangehenden Erwägungen geht hervor, dass die vorin-
stanzliche Verfügung in formeller Hinsicht keinen Anlass zu Beanstandun-
gen gibt.
5.2 Als nächstes ist zu prüfen, wie es sich mit der von der Vorinstanz ver-
neinten Glaubhaftigkeit der asylrelevanten Vorbringen verhält.
5.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dem ihm in den
wesentlichen Punkten inhaltlich zur Kenntnis gebrachten Abklärungser-
gebnis der Botschaftsabklärung nichts entgegenzuhalten gewusst hat, was
sich zu seinen Gunsten ausgewirkt hätte. Weshalb "bestimmte Gerichte in
B._______" sechs bzw. sieben Jahre nach der Systemumstellung noch im
alten System arbeiten sollen, ist nicht nachvollziehbar, sodass auch nicht
ersichtlich ist, weshalb eine entsprechende Präzisierung vorliegend ange-
zeigt gewesen wäre. Ferner ändert auch der Umstand, dass dem Be-
schwerdeführer die Jahre, mit welchen die beanstandeten Fallnummern
übereinstimmen, nicht bekannt gegeben wurden, nichts daran, dass es
sich um ein weiteres Fälschungsmerkmal handelt, welches er nicht zu ent-
kräften wusste. Dasselbe gilt auch für die aufgeführten Paragraphen, wel-
che sich auf andere als die angegebenen Straftaten beziehen. Das Gericht
sieht es somit als erstellt an, dass der Beschwerdeführer ein gefälschtes
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Beweismittel zu den Akten gereicht hat, um seine Asylvorbringen zu bele-
gen, was sich schwerwiegend nachteilig auf deren Glaubhaftigkeit auswirkt
(vgl. Art. 7 AsylG). Als ebenfalls zutreffend erweist sich die Einschätzung
der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer unterschiedliche Gründe für
seine Freilassung aus der angeblichen Haft angab (vgl. Act. A5, S. 6 und
Act. A7, S. 6). Zwar trifft es zu, dass sich diese nicht per se widersprechen
und es durchaus denkbar wäre, dass er – nachdem es ihm schlecht ging –
an Bedingungen gekoppelt aus der Haft entlassen worden wäre. Trotzdem
ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese anlässlich der BzP, an welcher er
einigermassen detailliert berichtete, gänzlich unerwähnt geblieben sind.
Schliesslich kann auch der Einwand, der Beschwerdeführer habe im Zu-
sammenhang mit der an die Demonstration anschliessende Haft irrtümlich
das Jahr 2008 anstatt 2009 angeben, nicht nur deshalb nicht geglaubt wer-
den, weil er an den Befragungen übereinstimmend dieselbe Jahreszahl an-
gegeben hat, sondern auch weil im eingereichten Urteil auf das Jahr 2008
Bezug genommen wird. Der Umstand, dass er seine Asylvorbringen an-
lässlich der Befragungen detailliert vorgebracht hat, vermögen die Zweifel
an deren Glaubhaftigkeit nicht aufzuwiegen.
5.2.2 Aus den dargelegten Gründen hat die Vorinstanz zu Recht die Un-
glaubhaftigkeit der Asylvorbringen konstatiert.
5.3 Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen erübrigt sich die
Prüfung deren Asylrelevanz.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Sofern sich der Beschwer-
deführer bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
auf das gefälschte Urteil bezieht, kann auf die vorstehenden Erwägungen
verwiesen werden (vgl. E. 5.1 f.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich aus den Akten keine objektiven Anhaltspunkte dafür,
dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen
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Seite 13
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real
risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5 Der Vollzug der Wegweisung in den Iran ist aufgrund der aktuellen Si-
tuation generell zumutbar. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine
solide Ausbildung und hatte sogar ein eigenes Unternehmen, welches zwi-
schenzeitlich von seinem Bruder geführt wird (vgl. Act. A5, S. 2) und bei
welchem er vermutungsweise wieder wird einsteigen können. Begünsti-
gend kommt hinzu, dass er über ein breites familiäres Beziehungsnetz ver-
fügt, welches ihm bei einer Rückkehr in den Iran behilflich sein kann (vgl.
Act. A5, S. 3). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung auch als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur
Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
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