B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6042/2015
Ur t e i l vom 3 0 . Sep t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. September 2015 / N (…).
D-6042/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 3. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass sie anlässlich ihrer Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ vom 12. August 2015 im Wesentlichen geltend machte, sie sei
im Jahr 2008 von einem ihr unbekannten Mann vergewaltigt worden, was
eine Schwangerschaft zur Folge gehabt habe (Geburt des Kindes im Feb-
ruar 2009),
dass sie ihr Heimatland am 18. Juli 2014 in Richtung Sudan verlassen
habe, nachdem die Behörden sie vier Monate lang eingesperrt hätten, da
sie den Namen des Kindsvaters nicht wie gefordert habe nennen können,
dass sie zudem keinen Militärdienst habe leisten wollen,
dass sie nach einem einjährigen Aufenthalt in Sudan nach Libyen weiter-
gereist sei, wo sie am 15. Juli 2015 ein Boot in Richtung Italien bestiegen
habe, das von der italienischen Küstenwache aufgegriffen worden sei,
dass sie von den italienischen Behörden fotografiert und daktyloskopiert
worden sei, sie jedoch nicht die Absicht gehabt habe, in Italien ein Asylge-
such zu stellen,
dass in Italien die Gefahr bestehe, dass man auf der Strasse ende, wes-
halb sie sich nicht in die ihr zugewiesene Unterkunft begeben habe, son-
dern nach einem kurzen Aufenthalt in Mailand in die Schweiz weitergereist
sei,
dass sie zusammen mit einem eritreischen Freund namens C._______ von
Libyen in die Schweiz gereist sei,
dass C._______ sie in Eritrea zwar umworben habe, sie damals aber keine
Beziehung mit ihm eingegangen sei, zumal er ein Freund ihrer Mutter ge-
wesen sei,
dass sie beide sich erst im Juni 2015 in Libyen wiedergetroffen und zur
gemeinsamen Weiterreise entschlossen hätten,
dass sie – entgegen ihrer Angabe auf dem am 3. August 2015 ausgefüllten
Personalienblatt (vgl. vorinstanzliche Akten A1) – nicht verheiratet seien,
D-6042/2015
Seite 3
dass sie gesund sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen
wird (vgl. A6),
dass das SEM mit Verfügung vom 9. September 2015 – eröffnet am
18. September 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit handschriftlich in englischer Sprache er-
gänztem, deutschsprachigem Beschwerdeformular vom 25. September
2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung
der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und um vorsorgliche Anweisung der zuständigen
Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
eventualiter um Informierung über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in
einer separaten Verfügung, sowie – unter Verweis auf eine Fürsorgeab-
hängigkeitsbestätigung vom 25. September 2015 – um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführerin zur Beschwerdebegründung im Wesentli-
chen geltend machte, sie habe ihre Fingerabdrücke in Italien nur auf Ge-
heiss der dortigen Polizeibehörden abgegeben,
D-6042/2015
Seite 4
dass die Vorinstanz sie fälschlicherweise als ledige Person behandelt
habe, obwohl sie C._______ in dem am 3. August 2015 ausgefüllten Per-
sonalienblatt als Ehepartner aufgeführt habe,
dass sie C._______ bereits in Eritrea geheiratet habe und weiterhin mit ihm
zusammenleben wolle,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung, soweit entscheidwesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. September 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerdebegründung nicht in einer Amtssprache
des Bundes verfasst ist (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG),
jedoch auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im
Sinne von Art. 52 VwVG aus prozessökonomischen Gründen verzichtet
werden kann, zumal die Beschwerdeanträge deutsch sind und die eng-
lischsprachige Beschwerdebegründung verständlich ist, so dass ohne wei-
teres darüber befunden werden kann, wobei der Entscheid in deutscher
Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass somit auf die frist- und – mit Ausnahme des genannten, jedoch nicht
als wesentlich erachteten Mangels hinsichtlich der Sprache der Beschwer-
debegründung – formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
D-6042/2015
Seite 5
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
D-6042/2015
Seite 6
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin-III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand
1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
D-6042/2015
Seite 7
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 17. Juli 2015 in Italien ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM deshalb die italienischen Behörden am 24. August 2015 um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-
III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens somit gegeben ist, und der Wunsch der Beschwerdefüh-
rerin um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die
Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag
prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3),
dass die Beschwerdeführerin die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zu-
ständigkeit Italiens auch mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
nicht zu negieren vermag,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
D-6042/2015
Seite 8
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die
Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst,
dass diese Ansicht durch den europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung
Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde
Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass auch das jüngst ergangene Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entschei-
dung T. vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014),
das sich auf eine Familie mit minderjährigen Kindern bezieht, nicht zu einer
wesentlich anderen Einschätzung führt, zumal darin erneut festgestellt
wurde, dass Überstellungen nach Italien allein aufgrund der dortigen Struk-
turen und allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften nicht aus-
geschlossen seien,
dass die Schweizer Behörden im Falle der Beschwerdeführerin, die sich
bei der Befragung am 12. August 2015 als gesund bezeichnete (vgl. A6
S. 8), aufgrund der Aktenlage nicht gehalten waren, vorgängig besondere
D-6042/2015
Seite 9
Garantien von den italienischen Behörden bezüglich der Unterbringung
und Betreuung einzuholen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen bei der Befragung vom
12. August 2015 und in der Rechtsmitteleingabe vom 25. September 2015,
wonach sie sich davor fürchte, in Italien auf der Strasse zu enden, und sie
mit C._______ zusammenbleiben möchte, implizit die Anwendung der Er-
messensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob die Be-
schwerdeführerin im Falle ihrer Überstellung nach Italien Gefahr laufen
würde, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden,
dass es diesbezüglich aber der Beschwerdeführerin obliegt, darzulegen,
gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei,
Italien würde in ihrem konkreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtun-
gen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen und ihr den notwendigen
Schutz verweigern oder sie menschenunwürdigen Lebensumstände aus-
setzen (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland
[Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011),
dass die Beschwerdeführerin keine solchen Anhaltspunkte darzulegen ver-
mag,
dass kein Grund zur Annahme besteht, dass die italienischen Behörden
der Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme verweigern respektive in ih-
rem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Aus-
reise in ein Land zwingen würden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Frei-
heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem
sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden,
D-6042/2015
Seite 10
dass auch keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hindeuten
würden, Italien würde der Beschwerdeführerin dauerhaft die Rechte, die
ihr aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zustehen, vorenthalten,
dass sich die Beschwerdeführerin im Übrigen bei einer vorübergehenden
Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die
ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern
kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende zudem nach Kenntnis des Bundesverwaltungs-
gerichts bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevor-
zugt behandelt werden, und sich darüber hinaus – neben den staatlichen
Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung
von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie sei mit
C._______ in die Schweiz gereist und möchte mit ihm zusammenbleiben,
darauf hinzuweisen ist, dass Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO zu berücksichtigen ist, soweit eine tatsächlich gelebte
Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das ge-
meinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle
Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Inte-
resse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl.
GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 2012,
S. 235 f.; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechts-
konvention, 1999, S. 365; Urteil des EGMR K. und T. gegen Finnland
[Grosse Kammer] vom 12. Juli 2001, Nr. 25702/94, § 150),
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung vom 12. August
2015 erklärte, dass ihre Angabe auf dem Personalienblatt vom 3. August
2015, wonach sie mit C._______ verheiratet sei, nicht zutreffe, sondern sie
beide vielmehr vor ihrer Ausreise aus Eritrea im Juli 2014 keine Beziehung
geführt und sich erst im Juni 2015 in Libyen wiedergetroffen hätten (vgl. A6
S. 3),
dass aufgrund dieser Aussagen, deren korrekte Protokollierung die Be-
schwerdeführerin unterschriftlich bestätigte und bei denen sie zu behaften
ist, nicht von einer tatsächlich gelebten, dauerhaften und stabilen Bezie-
hung im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ausgegangen werden
kann, und eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob C._______ in der
D-6042/2015
Seite 11
Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, offen bleiben
kann,
dass die Behauptung der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe
vom 25. September 2015, sie habe C._______ bereits in Eritrea geheiratet,
an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, zumal sie sich damit di-
ametral in Widerspruch zu ihrer schriftlich bestätigten Aussage vom 12. Au-
gust 2015, noch nie verheiratet gewesen zu sein (vgl. A6 S. 3), setzt,
wodurch sie selbst ihre Glaubwürdigkeit unterminiert,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März
2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals
festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintreten-
sentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
D-6042/2015
Seite 12
Beschwerde, auf vorsorgliche Untersagung der Kontaktaufnahme und Da-
tenweitergabe an die heimatlichen Behörden und auf Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzu-
weisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzun-
gen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6042/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: