B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6043/2011/wif
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren […], Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2011 / N […].
D-6043/2011
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am
14. Januar 2009 und suchte am 31. Januar 2009 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 5. und 18. Februar 2009 wurde er vom BFM zu seinen Asyl-
gründen angehört. Das BFM stellte mit Verfügung vom 8. September
2011 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich ordnete es seine Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Verfügung des BFM erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe an das BFM vom 21. Oktober 2011 wandte sich der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das BFM und liess unter
anderem die Aufhebung der Verfügung vom 8. September 2011 beantra-
gen. Es sei festzustellen, dass seit Erlass der Verfügung eine wiederer-
wägungsrechtlich massgebliche Veränderung der Sachlage eingetreten
sei. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar
sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei festzustellen,
dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Der Eingabe lagen mehrere
Beweismittel bei (act. B2).
C.
Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 28. Ok-
tober 2011 ab und hielt fest, die Verfügung vom 8. September 2011 sei
rechtskräftig und vollstreckbar. Einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
D.
Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an
das Bundesverwaltungsgericht vom 4. November 2011 beantragen, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehörden seien anzu-
halten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen. Der Beschwerde
wurden Belege (Fotografien) für die exilpolitischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers und ein fremdsprachiges Schreiben beigelegt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2011 entsprach der Instrukti-
onsrichter dem Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Er
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Seite 3
setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung in Aussicht gestellter
Beweismittel und der Übersetzung eines eingereichten Beweismittels.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) wurde gutgeheissen.
F.
Am 17. November 2011 übermittelte der Beschwerdeführer die Überset-
zung des mit der Beschwerde eingereichten Schreibens seiner Schwester
und eine Bestätigung des "Grama officer" vom 28. Oktober 2011.
G.
G.a. Der Instruktionsrichter überwies die Akten am 17. Januar 2012 zur
Vernehmlassung an das BFM.
G.b. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. Januar
2012 die Abweisung der Beschwerde.
G.c. In seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2012, der drei Beweismit-
tel beilagen, hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
G.d. Am 24. Februar 2012 wandte sich der Beschwerdeführer mit ergän-
zenden Ausführungen an das Bundesverwaltungsgericht.
G.e. Mit Schreiben vom 11. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer wei-
tere Beweismittel zu exilpolitischen Aktivitäten ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
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Seite 4
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der
mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiederer-
wägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach
den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
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Seite 5
4.
4.1. Das Wiedererwägungsgesuch wurde damit begründet, dass sich die
vom BFM im Januar 2011 prognostizierte Beruhigung der Lage in Sri Lan-
ka nicht bewahrheitet habe. Vor wenigen Tagen habe der Beschwerdefüh-
rer einen Brief seines Vaters erhalten, in dem er vor einer Rückkehr ge-
warnt werde, da die Suche (der sri-lankischen Behörden) nach Mitglie-
dern und Sympathisanten der LTTE weitergehe. Vor zehn Tagen hätten
sich zivil gekleidete Männer bei seinen Eltern nach ihm erkundigt. Die
"Human Rights Commission of Sri Lanka" bestätige, dass sie eine Be-
schwerde wegen drohender Lebensgefahr des Beschwerdeführers entge-
gengenommen habe. Der Beschwerdeführer betätige sich in der Schweiz
intensiv politisch. Er habe an verschiedenen Kundgebungen der LTTE
teilgenommen. Sein Gesicht und Textbeiträge erschienen deshalb auf
verschiedenen Internetseiten. Er habe erfahren, dass die Bundesanwalt-
schaft den sri-lankischen Behörden Telefonnummern übergeben habe,
die sie durch Überwachung von LTTE-Mitgliedern erhalten habe. Er be-
fürchte, dass darunter auch Personen figurierten, mit denen er telefoniert
habe. Jedenfalls seien durch seine politischen Aktivitäten und die Aktion
der Bundesanwaltschaft Nachfluchtgründe entstanden, die eine vorläufige
Aufnahme als Flüchtling verlangten.
4.2. Das BFM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerde-
führer seine Tätigkeit für die LTTE und die damit verbundene Gefährdung
nicht habe glaubhaft machen können. Das eingereichte Schreiben der
"Human Rights Commission of Sri Lanka" könne deshalb nicht als Beweis
für seine Gefährdung gelten. Darüber hinaus hätte er dieses bereits im
ordentlichen Verfahren einreichen können. Aus dem Bericht von TamilNet
gehe kein direkter Bezug zum Beschwerdeführer hervor, weshalb er
ebenfalls nicht als Beweismittel dienen könne. Der Beschwerdeführer be-
lege seine Tätigkeit in der Schweiz für die LTTE nicht und hätte diese be-
reits früher geltend machen können. Auch die Betroffenheit von einer
Weitergabe von Daten durch die Bundesanwaltschaft stelle bloss eine all-
gemeine Vermutung dar.
4.3. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer ha-
be sich bereits früher bemüht, das Schreiben der Menschenrechtskom-
mission einzureichen; dieses sei jedoch zuhause nicht mehr auffindbar
gewesen. Seine Schwester habe das Dokument schliesslich doch gefun-
den und es ihm zugestellt. Sie warne ihn vor einer Rückkehr nach Sri
Lanka. Das Schreiben der Menschenrechtskommission sei ein Anhalts-
punkt dafür, dass der Beschwerdeführer ab September 2008 in den Ra-
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Seite 6
darschirm des sri-lankischen Sicherheitsdiensts und der mit diesem ver-
bündeten Milizen geraten sei. Diese hätten sich zuhause mehrfach nach
ihm erkundigt. Es sei unwahrscheinlich, dass jemand, der nicht verfolgt
sei, eine solche Anzeige mache. Da er der Meinung gewesen sei, seine
Aktivitäten für die LTTE in der Schweiz könnten sich nachteilig auf sein
Asylverfahren auswirken, habe er diese nicht publik gemacht. Er habe
seine Verwandten in der Heimat nicht in Schwierigkeiten bringen wollen.
Gemäss einem Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe wür-
den zurückkehrende tamilische Asylbewerber bereits am Flughafen ver-
hört und durchleuchtet. Es sei vorgekommen, dass Rückkehrer mit Foto-
grafien konfrontiert worden seien, die sie bei Kundgebungen gegen die
sri-lankische Regierung gezeigt hätten. Der Beschwerdeführer gehöre in
der Schweiz dem Ordnungsdienst der LTTE an, der bei Veranstaltungen
eingesetzt werde. Die Angehörigen dieses Diensts trügen T-Shirts mit der
Aufschrift "Tamil Guards" und seien von Spionen der Regierung leicht er-
kennbar. Die Wahrscheinlichkeit, dass er von diesen fotografiert worden
sei, sei als hoch einzustufen.
4.4. Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer
verfüge allein aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz
nicht über das Profil einer Person, die für die sri-lankischen Behörden von
besonderem Interesse sei. Es lägen keine konkreten Hinweise für seine
Identifizierung vor.
4.5. In der Stellungnahme vom 14. Februar 2012 wird entgegnet, der Be-
schwerdeführer sei in Sri Lanka als Informant der LTTE tätig gewesen. Es
sei bekannt, dass ehemalige Sympathisanten der LTTE gefährdet seien,
Opfer von staatlicher Repression oder Übergriffen regierungsfreundlicher
Milizen zu werden. Auf einem in Z._______ am 6. Februar 2012 von einer
"Landesschutz-Vereinigung der Tamilen" angebrachten Plakat würden
LTTE-Sympathisanten vor regierungskritischen Aktivitäten im In- und Aus-
land gewarnt. Es folge eine Liste von Personen, die bereits zum Tod ver-
urteilt und hingerichtet worden seien, und es würden 18 Tamilen genannt,
die von dieser Warnung explizit betroffen seien. Sri-lankische Agenten
versuchten bei in der Schweiz stattfindenden Veranstaltungen, die organi-
satorisch tätigen Landsleute zu fotografieren. Der Beschwerdeführer ha-
be an mehreren Veranstaltungen der LTTE-Schweiz aktiv mitgewirkt. Da
er als Mitglied des Ordnungsdiensts eine Art Uniform trage, sei er leicht
als LTTE-Aktivist zu identifizieren und könne mit Minikameras aus der Nä-
he fotografiert werden. Deshalb unterliege er in seiner Heimat einem er-
heblichen Verfolgungsrisiko.
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Seite 7
4.6. Mit Eingabe vom 24. Februar 2012 weist der Beschwerdeführer dar-
auf hin, dass im Internet über die Eröffnung des neuen Sekretariats des
"Swiss Tamil-Co-ordinating Committee" berichtet worden sei. Auf einer
auf der Homepage veröffentlichten Fotografie sei er im Vordergrund ab-
gebildet. Es sei davon auszugehen, dass der sri-lankische Geheimdienst
alle sich auf dieser Internet-Nachrichtenseite befindlichen Fotos auswer-
te. Da in der Schweiz mindestens ein bis zwei Dutzend Sri Lanker nach-
richtendienstlich für ihre Regierung tätig seien, sei davon auszugehen,
dass er mit grosser Wahrscheinlichkeit vom sri-lankischen Geheimdienst
identifiziert worden sei.
5.
5.1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die
Verfügung des BFM vom 8. September 2011 nicht angefochten hat. Die
Feststellung des BFM, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, die
Verweigerung des Asyls, die Verfügung der Wegweisung und die Anord-
nung deren Vollzugs erwuchsen somit in Rechtskraft.
5.2. Der Beschwerdeführer reichte mit dem Wiedererwägungsgesuch
vom 21. Oktober 2011 mehrere Beweismittel ein, mit denen er eine ihm
im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka drohende Verfolgung beziehungs-
weise konkrete Gefährdung nachzuweisen versucht. Die Beweismittel be-
ziehen sich auf eine vorbestehende Verfolgung; es liegt somit ein qualifi-
ziertes Wiedererwägungsgesuch vor, das nach den Regeln des Revisi-
onsverfahrens zu behandeln ist.
5.3. Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf Art. 66. Abs. 2
Bst. a VwVG, gemäss dem ein in Rechtskraft erwachsener Entscheid auf
Begehren einer Partei in Revision gezogen wird, wenn die Partei neue er-
hebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt. Gründe im Sinne von
Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die
Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem (Beschwerde-)Entscheid
voranging, oder auf dem Weg einer Beschwerde, die ihr zustand, geltend
machen konnte. Aufgrund des zwingenden Charakters des Non-Refoule-
ment-Gebotes gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist im Wiederwägungsverfahren der
im Revisionsverfahren geltende Grundsatz analog anzuwenden, wonach
ein rechtskräftiges Urteil auch dann in Revision zu ziehen ist, wenn die
neuen Vorbringen verspätet sind, aber offensichtlich machen, dass dem
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Seite 8
Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht
und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (EMARK
1998 Nr. 3 S 19 ff.).
5.4.
5.4.1. Im Rahmen der Befragungen durch das BFM im ordentlichen Ver-
fahren (act. A1/11 und A12/15) brachte der Beschwerdeführer vor, er sei
in Z._______ geboren worden und habe bis im Oktober 2008 in
Y._______ gelebt. Er sei ledig und kinderlos. Von 2002 bis 2008 habe er
in Z._______ in einem Fotolabor gearbeitet. Er sei von zwei Leuten der
LTTE gezwungen worden, für sie als Informant tätig zu sein und für sie
Fotografien anzufertigen. Die beiden LTTE-Leute seien Ende Septem-
ber/Anfang Oktober 2008 erschossen worden. Bereits am 30. September
2008 sei er erstmals von Unbekannten zuhause gesucht worden.
5.4.2. Der Beschwerdeführer gab des Weiteren an, er habe sich im Jahr
2003 einen Reisepass ausstellen lassen, da er ins Ausland habe reisen
wollen. Der Schlepper, der ihm gesagt habe, er habe bei einer unbekann-
ten Botschaft einen Visumsantrag gestellt, habe ihn aber reingelegt. Er
selber habe nie ein Visum beantragt oder gehabt (act. A1/11 S. 4).
5.4.3. Abklärungen des BFM bei der schweizerischen Botschaft in Colom-
bo haben indessen ergeben, dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober
2006 einen Visumsantrag stellte, um seinen in der Schweiz lebenden On-
kel zu besuchen. Er gab an, verheiratet und Vater eines Kindes zu sein
und nannte als ständigen Wohnsitz X._______ (Colombo). Er sei Ge-
schäftsmann im familieneigenen Betrieb, der in Colombo Sitz habe. Er
legte einen am 9. Juni 2003 ausgestellten sri-lankischen Reisepass vor,
der bis zum 9. Juni 2008 gültig war. Auf mit dem Firmenlogo versehenem
Briefpapier versicherte er der Botschaft, dass er der Eigentümer der […]
sei und (auch) aus geschäftlichen Gründen in die Schweiz reisen wolle.
Der in der Schweiz lebende Onkel des Beschwerdeführers, B._______
(Niederlassungsbewilligung C), bestätigte in einem Schreiben, dass der
Beschwerdeführer ein Geschäftsmann sei, der in der Schweiz seine Fe-
rien verbringen wolle. Dem Gesuch lag eine Bestätigung der […] vom
20. Oktober 2006 bei, in der die Bank über den Stand des vom Be-
schwerdeführer bei ihr geführten Kontos Auskunft gab. Ebenso wurden
Kopien einer Heiratsurkunde vom 16. Mai 2004, eine Bestätigung eines
Firmeneintrags vom 14. Februar 2004 und eine Bestätigung über bezahl-
te Steuern vom 6. Juli 2004 beigelegt (act. A16/21).
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Seite 9
5.4.4. Es ist offensichtlich, dass die Angaben, die der Beschwerdeführer
im Rahmen der Befragungen zu seinen Asylgründen zu seiner Person
machte, diametral von denjenigen abweichen, die er gegenüber der
schweizerischen Botschaft in Colombo machte und mit diversen Beweis-
mitteln stützte. Dadurch wird seine persönliche Glaubwürdigkeit in ihrem
Fundament erschüttert. Das BFM kam in seiner Verfügung vom 8. Sep-
tember 2011 denn auch zum Schluss, dass die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben zur Person
und weiterer Ungereimtheiten in seinen Aussagen als unglaubhaft zu wer-
ten seien.
5.5.
5.5.1. Der Beschwerdeführer gab mit seinem Wiedererwägungsgesuch
eine Bestätigung der "Human Rights Commission of Sri Lanka" vom
27. Januar 2009 ab, gemäss der sein Vater eine Beschwerde eingereicht
habe, da das Leben seines Sohnes gefährdet sei. Unbesehen der Frage
der Authentizität dieses Dokuments ist festzuhalten, dass damit lediglich
bestätigt wird, dass der Vater des Beschwerdeführers gegenüber der
Kommission behauptet hat, sein Sohn sei gefährdet. Konkrete Angaben
werden im Dokument keine gemacht und es wird auch nicht bestätigt,
dass die Angaben des Anzeigeerstatters geprüft wurden. Einem solchen
Dokument kann hinsichtlich einer tatsächlich vorliegenden Verfolgung der
genannten Person nur geringe Beweiskraft beigemessen werden, wes-
halb auf die Frage, ob es als verspätet eingereicht zu betrachten ist, nicht
einzugehen ist.
5.5.2. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer eine Arbeitsbestätigung
vom 3. Oktober 2011 ab, in der ausgeführt wird, dass er von 2002 bis
September 2008 in einem Fotolabor in Z._______ gearbeitet habe. Die
Angaben in diesem Dokument sind nicht in Übereinstimmung zu bringen
mit den Angaben in den zahlreichen mit dem Visumsantrag eingereichten
Dokumenten, weshalb die Arbeitsbestätigung, die im Übrigen bereits im
ordentlichen Verfahren hätte eingereicht werden können, als nicht erheb-
lich zu werten ist.
5.5.3. Der Beschwerdeführer hätte das vom "Divisional Secretariat" aus-
gestellte Dokument vom 30. September 2011, mit dem belegt werden soll,
dass er seinen Wohnsitz in Y._______ hatte, bereits früher ausstellen las-
sen und einreichen können. Das Dokument steht im Widerspruch zu den
bei der Botschaft eingereichten Dokumenten und hat keinen hohen Be-
weiswert.
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Seite 10
5.5.4. Die Schwester des Beschwerdeführers, die ihm die Bestätigung der
"Human Rights Commission of Sri Lanka" übermittelte, warnt ihn in einem
Brief vom 18. Oktober 2011 vor einer Rückkehr nach Sri Lanka, da die Si-
tuation dort lebensgefährlich und er in grosser Gefahr sei. Dem Schrei-
ben, das bereits früher hätte verfasst und eingereicht werden können,
sind keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, inwiefern der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat gefährdet sein soll-
te. Dasselbe gilt für ein vom Vater des Beschwerdeführers abgefasstes
und vom "Grama Officer" bestätigtes Schreiben vom 28. Oktober 2011, in
dem ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe seit seiner Geburt bis
im September 2008 bei seinen Eltern gelebt und Sri Lanka aufgrund der
instabilen Situation auf der Jaffna-Halbinsel verlassen. Die Angaben zum
Wohnsitz des Beschwerdeführers widersprechen den Angaben, die der
Beschwerdeführer gegenüber der Botschaft machte, die er mit zahlrei-
chen Beweismitteln untermauerte.
5.5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdefüh-
rer im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs eingereichten Dokumente
– soweit diese Frage nicht offengelassen werden kann – als verspätet
eingereicht im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG zu betrachten sind. Die Do-
kumente machen insgesamt gesehen auch nicht offensichtlich, dass dem
Beschwerdeführer in Sri Lanka Verfolgung oder menschenrechtswidrige
Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis
besteht. Im vorliegenden Verfahren wird angesichts der vom Beschwer-
deführer vorgetragenen unterschiedlichen Lebensgeschichten und der
zum Beleg eingereichten Dokumente vielmehr offensichtlich, dass es in
Sri Lanka relativ einfach möglich ist, zahlreiche gefälschte beziehungs-
weise echte, aber unwahre Gegebenheiten bestätigende Dokumente er-
hältlich zu machen. Ebenso offensichtlich wird, dass Bestätigungsschrei-
ben von Verwandten von Asylsuchenden mit einer gewissen Vorsicht zu
interpretieren sind, da es sich oftmals um Gefälligkeitsschreiben handelt.
Vorliegend jedenfalls widersprechen sich die Angaben, die der Vater und
der in der Schweiz lebende Onkel des Beschwerdeführers machen.
6.
6.1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische
Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist,
sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG)
beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von
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Seite 11
den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer
Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, Entschei-
dungen und Mittteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und
Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993,
Ziff. 94 ff.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuch-
lich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Per-
sonen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen).
6.2. Der Beschwerdeführer machte im Wiedererwägungsgesuch erstmals
geltend, er habe sich in der Schweiz seit seiner Einreise auf Seiten der
LTTE intensiv politisch betätigt. In der Beschwerde bringt er vor, er habe
diese Tätigkeiten nicht früher geltend gemacht, da er befürchtet habe,
dies könne sich nachteilig auf sein Asylverfahren auswirken.
6.2.1. Aufgrund der Aktenlage erscheint die Angabe des Beschwerdefüh-
rers, er habe sich seit seiner Einreise in die Schweiz intensiv exilpolitisch
betätigt, übertrieben. So war er nicht in der Lage, dieses Vorbringen
durch entsprechende überzeugende Beweismittel zu stützen. Hätte er
sich bereits während des ordentlichen Asylverfahrens auf Seiten der
LTTE namhaft betätigt, hätte er dies im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
geltend machen können und müssen. Sein Erklärungsversuch, er habe
befürchtet, dies könnte sich nachteilig auf sein Asylverfahren auswirken,
vermag nicht zu überzeugen, haben doch zahlreiche Angehörige der
LTTE in der Schweiz Schutz vor Verfolgung durch die heimatlichen Be-
hörden erhalten, was einem der LTTE nahestehenden Asylsuchenden
aus Sri Lanka bekannt sein müsste.
6.2.2. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gab der Beschwerdeführer
mehrere Fotografien ab, die ihn bei der Teilnahme an einer Kundgebung
vom 19. September 2011 zeigen. Des Weiteren machte er geltend, er ha-
be am 10. November 2011 an einer Veranstaltung teilgenommen, bei der
er als "Tamil Guard" eingesetzt worden sei. Am 19. Februar 2012 habe er
an der Eröffnungsfeier des Sekretariats des "Swiss Tamil-Co-ordinating
Committee" teilgenommen. Dabei sei er, neben dem Führer des Komitees
stehend, fotografiert worden. Im März 2012 sei er bei einer Veranstaltung
D-6043/2011
Seite 12
in Genf als "Tamil Guard" eingesetzt worden und im Mai 2012 habe er an
einem Gedenktag für gefallene LTTE-Kommandanten in Zürich teilge-
nommen. Da der Beschwerdeführer keine Verfolgung aufgrund politischer
Tätigkeiten im Heimatstaat glaubhaft zu machen vermochte, ist nicht da-
von auszugehen, er habe vor der Ausreise im Visier der sri-lankischen
Behörden gestanden. Entgegen der Befürchtungen des Beschwerdefüh-
rers in seiner Rechtsmitteleingabe ist nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, die heimatlichen Behörden hätten von
seinen Aktivitäten in der Schweiz Kenntnis genommen, da die von ihm
geltend gemachten Teilnahmen an Kundgebungen keinesfalls das Aus-
mass eines Engagements erreichen dürften, welches aufgrund seiner
staatsgefährdenden politischen Natur das Interesse der Behörden we-
cken könnte. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei Kundge-
bungen als "Tamil Guard" für den Ordnungsdienst eingesetzt wurde und
online abrufbare Fotografien von ihm publiziert wurden, vermag an dieser
Einschätzung nichts zu ändern, da die Bilder allein keine Rückschlüsse
auf die Identität der fotografierten Personen erlauben dürften. Der Be-
schwerdeführer verfügt somit einerseits nicht über ein ausreichendes poli-
tisches Profil, welches ihn bei einer Rückkehr in den Heimatstaat als ge-
fährdet erscheinen liesse, anderseits steht nicht fest, dass er von den hei-
matlichen Behörden überhaupt identifiziert wurde.
6.2.3. Somit ergibt sich, dass auch keine nach Erlass der Verfügung des
BFM vom 8. September 2011 rechtswesentlich veränderte Sachlage vor-
liegt, die zu einer anderen Einschätzung der Gefährdungslage des Be-
schwerdeführers führen müsste.
6.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, mit den im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Be-
weismitteln die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung des BFM
vom 8. September 2011 darzutun. Es kann auch nicht davon ausgegan-
gen werden, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ur-
sprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise verändert hat und mithin
die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage anzupassen wäre.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
D-6043/2011
Seite 13
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfü-
gung vom 9. November 2011 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind indessen keine Verfahrenskos-
ten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6043/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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