B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6043/2017
Ur t e i l vom 1 3 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. September 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am (…) legal mit einem zu Ausbildungszwe-
cken ausgestellten Visum (gültig ab […]) über den Flughafen B._______ in
die Schweiz einreiste,
dass sie am 11. Januar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nachsuchte,
dass sie dort am 26. Januar 2016 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg
und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt wurde (Befragung zur Per-
son [BzP]),
dass sie vom SEM für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfah-
rens am 2. Februar 2016 dem Kanton D._______ zugewiesen wurde,
dass sie am 25. Juli 2017 von einer Mitarbeiterin des SEM in Bern-Wabern
eingehend zu ihren Asylgründen angehört wurde,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen im Wesentlichen
vorbrachte, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie,
stamme aus E._______ ([…], […]), habe nach dem Schulabschluss ([…])
ein Diplom in (…) erworben und verfüge über entsprechende langjährige
Arbeitserfahrung in (…) in F._______ (2009-2013) und G._______ (seit Juli
2013),
dass ihre Mutter bis zur Pensionierung im Jahr 2008 eine Staatsstelle als
(…) bei einem (…) gehabt habe, ihr Vater (…) betreibe und ihre Schwester,
die mit einem (..) verheiratet sei, seit 2008 in H._______ lebe,
dass ein Onkel die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) von 1983-1987
unterstützt ([…]) und Sri Lanka im Jahr 1987 verlassen habe, ein Cousin,
welcher den LTTE beigetreten sei, im Jahr 1997 im Kampf getötet worden
sei und ihr Vater den LTTE im Jahr 1996, als diese E._______ verlassen
hätten, ein (…) abgekauft und dieses bis 2007 geführt habe, weshalb er in
jener Zeit einige Male verhört worden sei,
dass sie kein LTTE-Mitglied gewesen und nicht für diese tätig gewesen sei,
sich nicht politisch betätigt und persönlich nie Probleme mit den Behörden
gehabt habe, und auch nie in Haft oder vor Gericht gewesen sei,
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dass ihre Eltern im Jahr 2011 ein Bauunternehmen für (…) an ihrem Haus
engagiert und dieses 2012 wegen (…) und (…) eingeklagt hätten (zivil-
rechtliches Gerichtsverfahren hängig seit April 2012),
dass sie in diesem Zusammenhang im Dezember 2013 eines Abends auf
dem Heimweg von der Bushaltestelle zum Elternhaus von Männern auf
Motorrädern angehalten, von einem der Männer am Oberarm festgehalten
und aufgefordert worden sei, die Klage zurückzuziehen,
dass sie sich danach auf dem Arbeitsweg nicht mehr wohl gefühlt und des-
halb ihre Stelle in G._______ Ende Januar 2014 gekündigt und fortan nur
noch von zuhause aus gearbeitet habe (sie habe viele Kunden gehabt),
dass sie sich aber als gut ausgebildete junge Frau zu Hause isoliert gefühlt
und sich deshalb zu einer Weiterbildung im Ausland entschlossen habe,
zumal sie ein ungutes Gefühl gehabt habe, nachdem manchmal Unbe-
kannte vor dem Elternhaus parkiert hätten und ihrer in H._______ leben-
den Schwester nach mehreren problemlosen Besuchen im (…) die Ein-
reise in F._______ ohne Nennung eines Grundes verweigert worden sei
(laut anwaltlichen Abklärungen sei die Schwester offenbar auf einer Liste
vermerkt),
dass sie sich für einen Lehrgang bei der "(…)" in I._______ angemeldet
habe und, nachdem ihr von den Schweizer Behörden zur Absolvierung der
entsprechenden Ausbildung am (…) ein Einreisevisum ausgestellt worden
sei, am (…) von F._______ aus in die Schweiz geflogen sei,
dass sie hierzulande zwecks Ausbildung eine einjährige Aufenthaltsbewil-
ligung erhalten habe, sich nach einem Jahr aber um ein neues Visum hätte
bemühen müssen, und gehofft habe, dass das wegen (…) initiierte Ge-
richtsverfahren bis dahin beendet wäre, so dass sie nach Sri Lanka zurück-
kehren könnte,
dass das besagte Gerichtsverfahren jedoch immer noch hängig sei, da die
Verhandlungen mangels Erscheinens der beklagten Seite mehrmals ver-
schoben worden seien,
dass sie deshalb nach Ablauf der Schweizer Aufenthaltsbewilligung (…)
erst einmal untergetaucht sei und schliesslich am 11. Januar 2016 ein Asyl-
gesuch gestellt habe, da sie sich vor einer Rückkehr nach Sri Lanka auf-
grund der genannten Probleme fürchte,
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dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
ihren sri-lankischen Reisepass sowie ein Schreiben mit deutscher Über-
setzung zu den Akten gab,
dass das SEM mit Verfügung vom 27. September 2017 – eröffnet am
28. September 2017 – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und in der Folge deren am 11. Januar 2016
gestelltes Asylgesuch ablehnte,
dass das SEM gleichzeitig die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug
anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz bis spä-
testens am 22. November 2017 zu verlassen, andernfalls sie in Haft ge-
nommen und unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden
könnte,
dass die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht gegen die SEM-Verfügung vom 27. September 2017 Be-
schwerde einreichte und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr
Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihre vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht – unter Verweis auf eine gleich-
zeitig eingereichte, am 24. Oktober 2017 vom (…) ausgestellte Fürsorge-
abhängigkeitsbestätigung – darum ersuchte, es sei die unentgeltliche Pro-
zessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten, überdies sei ihr ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen,
dass auf die Begründung der gestellten Anträge, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin am 30. Okto-
ber 2017 den Eingang ihrer Beschwerde vom 25. Oktober 2017 bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. No-
vember 2017 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird – die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art 110a
Abs. 1 Bst. a AsylG [SR 142.31]) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) abwies und der Beschwerde-
führerin gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe
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von Fr. 750.– eine Frist bis zum 21. November 2017 ansetzte, verbunden
mit der Androhung, bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage
werde – ungeachtet eines allfälligen weiteren, ausschliesslich mit ungenü-
genden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ra-
tenzahlung oder Fristverlängerung – ohne Ansetzen einer Nachfrist auf die
Beschwerde vom 25. Oktober 2017 nicht eingetreten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 17. November 2017 bezahlt
wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. November 2017 (Post-
stempel: 20. November 2017) geltend machte, Militärangehörige hätten am
Abend des 12. November 2017 ihre Familie in Sri Lanka aufgesucht, die
Anwesenden befragt und – aufgrund des Verdachts, dass sie Waffen ver-
stecken würden – eine Hausdurchsuchung durchgeführt,
dass gleichzeitig ein dem Internet entnommener, auf den 13. November
2017 datierter Bericht von "(…)" samt deutscher Übersetzung zu den Akten
gegeben wurde, wonach die sri-lankische Armee in der Herkunftsregion
der Beschwerdeführerin auf der Suche nach Waffen der LTTE Häuser
durchsuche,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungs-
ersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Auslän-
derrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, wes-
halb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden
ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und
2.3),
dass das SEM in seiner Verfügung vom 27. September 2017 sehr detailliert
und in nachvollziehbarer Art und Weise (vgl. angefochtene Verfügung
S. 3-6) ausgeführt hat, wieso es zum Schluss gelangte, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand,
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dass das SEM zu Recht feststellte, die Angaben der Beschwerdeführerin
seien unstimmig und ihre Aussagen zum fluchtauslösenden Ereignis (sie
sei im Dezember 2013 von unbekannten Männern auf dem Heimweg an-
gehalten und aufgefordert worden, die im April 2012 von ihren Eltern im
April eingereichte Klage zurückzuziehen) in verschiedenen Punkten vage
sowie unsubstanziiert ausgefallen und es sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin Sri Lanka in erster Linie zu Ausbildungszwecken ver-
lassen habe,
dass im Übrigen – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der entspre-
chenden Vorbringen – der von den Männern im Dezember 2013 ausge-
sprochenen Drohung eine zivilrechtliche Streitigkeit zwischen den Eltern
der Beschwerdeführerin und der (…) wegen (…) zugrunde liegt, womit es
dieser an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv gemäss Art. 3 AsylG
fehlt,
dass auch der Auffassung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin ver-
möge mit dem Verweis auf weit zurückliegende Probleme einiger Verwand-
ter aufgrund der LTTE keine konkreten Hinweise auf eine aktuelle Gefähr-
dung ihrer Person darzulegen, gefolgt werden kann,
dass die in der Anhörung vom 25. Juli 2017 (vgl. Vorakten A18 S. 10) erst-
mals vorgebrachte und in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 6) wiederholte Be-
hauptung, der in H._______ wohnhaften Schwester sei im Jahr 2014 die
Einreise nach Sri Lanka verweigert worden, daran nichts zu ändern ver-
mag, zumal der Beschwerdeführerin kaum am 3. Juli 2014 von den sri-
lankischen Behörden ein neuer Reisepass ausgestellt worden wäre und
sie am 14. November 2014 ebenso wenig problemlos nach Befragung am
Schalter der Grenzpolizei (vgl. Vorakten A18 S. 10) hätte ausreisen können
(vgl. Ausreisestempel im Pass), wenn sie im Visier der heimatlichen Behör-
den gestanden hätte,
dass sodann auch die Erwägung des SEM, es bestünde kein begründeter
Anlass zur Annahme, dass die lediglich ein Minimalprofil (tamilische Ethnie
und Herkunft aus dem Norden Sri Lankas) aufweisende Beschwerdeführe-
rin mehrere Jahre nach Beendigung des Bürgerkriegs nunmehr in den Fo-
kus der Behörden geraten und in asylrechtlicher relevanter Weise verfolgt
würde, zutreffend ist,
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dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 25. Oktober 2017
nicht geeignet sind, zu einer vom SEM abweichenden Beurteilung zu füh-
ren beziehungsweise eine gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerich-
tete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG zu
begründen,
dass die späte Asylgesuchseinreichung gegen die Glaubhaftigkeit der Asyl-
vorbringen spricht, auch wenn die Beschwerdeführerin zu Recht darauf
hinweist, sie sei – entgegen der Darstellung des SEM in der angefochtenen
Verfügung – nicht über ein Jahr untergetaucht gewesen,
dass hinsichtlich der auf Beschwerdeebene vorgebrachten sexuellen Be-
lästigung durch Armeeangehörige im Alter von zwölf Jahren darauf hinzu-
weisen ist, dass die Gewährung des Asyls nicht dazu dienen kann, einen
Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern vielmehr be-
zweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.4),
dass schliesslich auch das auf den 17. November 2017 datierte Schreiben
zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen vermag, zumal
der gleichzeitig eingereichte, dem Internet entnommene Bericht von "(…)"
keinen konkreten Hinweis auf den im Schreiben behaupteten Besuch von
Militärangehörigen geben kann,
dass im Übrigen auch eine tatsächlich erfolgte Hausdurchsuchung für sich
allein nicht zur Annahme von begründeter Furcht vor Verfolgung zu führen
vermöchte,
dass das SEM nach dem Gesagten berechtigterweise zum Schluss gelangt
ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz stand,
weshalb es das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton (D._______) keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist,
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dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass das SEM dazu in seiner Verfügung vom 27. September 2017 zutref-
fend feststellte, nicht nur die Infrastruktur, Energieversorgung, Nahrungs-
mittelsicherheit, Gesundheitsversorgung, Schulbildung und zivile Verwal-
tung, sondern auch die Sicherheitslage habe sich in Sri Lanka – und auch
im Norden und Osten des Landes – spürbar und nachhaltig verbessert, so
dass der Wegweisungsvollzug dorthin zum heutigen Zeitpunkt als grund-
sätzlich zumutbar erachtet werde,
dass sodann – wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls richtig fest-
gehalten wurde – auch das Vorliegen der (im Referenzurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 dargelegten) individu-
ellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann, ist die Beschwerdeführe-
rin doch jung und – soweit den Akten entnommen werden kann – gesund,
hat nach dem Schulabschluss ([…]) ein Diplom in "(…)" erworben, verfügt
über entsprechende langjährige Arbeitserfahrung in (…) in F._______
(2009-2013) und G._______ (Juli 2013-Januar 2014) und hat in ihrer Hei-
mat ein tragfähiges Beziehungsnetz (Eltern sowie weitere Verwandte),
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen,
die Beschwerdeführerin könnte nicht nach Sri Lanka zurückkehren oder sie
würde bei einer Rückkehr in ihre Heimat aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedro-
hende Situation geraten,
dass es schliesslich der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung
allenfalls notwendiger weiterer Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AuG),
dass aufgrund der Akten auch keine Hinweise bestehen, dass der mass-
gebliche Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden wäre, weshalb der
Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und auf Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist,
dass sich insgesamt aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die
angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG
standhält und die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei
der am 17. November 2017 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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