B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6044/2016
Ur t e i l vom 1 5 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. September 2016 / N (…).
D-6044/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 21. Juni
2014 in die Schweiz, wo er am Tag darauf um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 10. Juli 2014 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie sum-
marisch zu den Gründen der Flucht befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 13. Mai 2016
statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er desertiert sei und Eritrea illegal verlassen habe.
C.
Mit Verfügung vom 9. September 2016 (Eröffnung am 16. September 2016)
stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
sowie deren Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 30. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter
sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und eine vorläufige Aufnahme
als Flüchtling anzuordnen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs festzustellen und eine vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 hiess der damalige Instrukti-
onsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte die rubrizierte
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein.
D-6044/2016
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er erit-
reischer Staatsangehöriger sei und in B._______, Zoba C._______, Sub-
zoba D._______ gelebt habe. Im Jahre (…) sei er in der (…). Runde nach
Sawa gekommen, wo er im (…) die 12. Klasse abgeschlossen habe. An-
schliessend sei er der (…) in E._______ zugeteilt worden. Etwa ein Jahr
später sei es zu Unruhen gekommen, weil die (…) einen Umsturz angezet-
telt habe, in welchen auch sein Vorgesetzter involviert gewesen sei, wel-
cher verhaftet worden sei. Er (Beschwerdeführer) habe die wirre Situation
genutzt, um zu fliehen und nach Hause zurückzukehren. Er habe für zwei
Monate versteckt ausserhalb des Dorfes gelebt, da er befürchtet habe, ge-
fasst zu werden. Jeden Morgen hätten sich Soldaten bei seinem Vater nach
ihm erkundigt. Sein Vater habe jeweils erwidert, ihn nach dem Einzug ins
Militär nie mehr gesehen zu haben. Im (…) 2013 habe er B._______ ver-
lassen und sei illegal in den Sudan gelangt.
Als Beweismittel reichte er eine Kopie einer Admission Card, eine Wohn-
sitzbescheinigung, eine Student Report Card und ein Foto ein.
5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass das Vorbringen, bei
einem Umsturzversuch desertiert zu sein, nicht glaubhaft sei. Der einge-
reichten Admission Card komme nur sehr geringer Beweiswert zu, da er
diese lediglich in Kopie vorgelegt habe und er diese – entgegen der Be-
zeichnung als „Zulassungskarte“ – als Bestätigung empfangen haben
wolle. Das eingereichte Foto vermöge bestenfalls zu belegen, dass er den
Militärdienst besucht habe, sage aber nichts über den Zeitpunkt und den
Ort der Aufnahme aus.
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Seite 5
Aufgrund der vagen und teilweise widersprüchlichen Aussagen seien Zwei-
fel angebracht, dass er den Dienst bei der (…) in E._______ und in der
geltend gemachten Weise absolviert habe. Gemäss BzP habe er in
E._______ keine Einteilungsbezeichnung gehabt und politischen Unter-
richt genossen. Seine spätere Tätigkeit wäre sicher nicht (…) gewesen. Er
habe eigentlich als (…) gearbeitet, da dies sein Beruf gewesen sei. Bei der
Anhörung habe er bestätigt, nur politischen Unterricht erhalten zu haben.
Die Frage, weshalb man bei einer Kampfeinheit nur politischen Unterricht
habe, habe er nicht beantworten können und nach seiner dortigen Tätigkeit
befragt, seien seine Antworten allgemein geblieben. Die Aussagen zum
Umsturzversuch, welchen er zur Flucht genutzt habe, seien vage und de-
tailarm, selbst nach mehrmaliger Aufforderung zur detaillierten Erzählung.
Die Schilderung, wie ihm die Flucht vom bewachten militärischen Gelände
mittels Hilfe eines wohlgesinnten Wächters gelungen sei, sei weltfremd,
zumal sich kein Wächter ohne Weiteres zugunsten eines Deserteurs derart
exponiert hätte. Ferner sei nicht nachvollziehbar, wieso er im Wissen um
eine mögliche Verfolgung nach der Flucht zuerst seine Eltern aufgesucht
habe, um sie über die Geschehnisse zu informieren. Der Einsatz bei der
(…) und die Desertion seien daher unglaubhaft.
Die Ausführungen zur illegalen Ausreise seien ebenfalls unglaubhaft, wes-
halb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei.
5.3 In der Beschwerdeschrift wurde eingewendet, dass die Glaubhaftigkeit
ein reduziertes Beweismass sei, welches durchaus Raum für Zweifel lasse.
Diesem Beweismass habe die Vorinstanz unzureichend Rechnung getra-
gen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der BzP und der Anhörung seien
überwiegend identisch und widerspruchsfrei. Die BzP sei mit 55 Minuten
eher kurz ausgefallen. Die BzP sei in Tigrinya abgehalten worden, die An-
hörung in (…) (Muttersprache des Beschwerdeführers). Es sei zwar richtig,
dass die eingereichten Dokumente keine Hinweise auf eine Stationierung
bei der (…) enthalten würden. Es ergebe sich aus diesen jedoch, dass er
in Sawa registriert gewesen sei und das Foto lasse darauf schliessen, dass
er im Militärdienst gewesen sei.
Das SEM zweifle an den Vorbringen zur Stationierung, da er seine Eintei-
lung nicht habe angeben können und nicht nachvollziehbar sei, dass er
dort neben seinen Aufgaben in der (…) lediglich politischen Unterricht ge-
habt habe. Der Beschwerdeführer habe stets ausgesagt, dass er zwar auf
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Seite 6
dem (…) Dienst geleistet habe, dort aber der (…) zugeteilt gewesen sei.
Diese Abteilung gehöre keiner konkreten Einheit an, weshalb sie auch
keine militärische Bezeichnung trage, sondern für alle dortigen Abteilungen
allgemeine Arbeiten verrichte. Nebst den allgemeinen Aufgaben habe der
Beschwerdeführer politischen Unterricht erhalten. Dazu habe er sich
glaubhaft geäussert.
Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Putschversuch seien dahinge-
hend nicht konkret, als es um die Urheber und die genauen Vorkommnisse
gehe. Dies rühre daher, dass er selbst nicht daran beteiligt gewesen sei,
sondern an diesem Tag im Camp vernommen habe, was offenbar im
Gange sei. Erst als sein Vorgesetzter und weitere Personen festgenommen
worden seien, sei ihm bewusst geworden, dass an den Gerüchten etwas
dran sei und ihm womöglich ebenfalls eine Verhaftung drohe. Er habe den
Stützpunkt tatsächlich auf die von ihm beschriebene Art verlassen. Dabei
sei zu bedenken, dass die Wachposten hauptsächlich dazu dienen würden,
ein unerlaubtes Eindringen zu verhindern, weshalb ein Verlassen des Ge-
ländes einfacher sein dürfte, insbesondere auch aufgrund der unkontrol-
lierten Situation in Folge des Putschs. Der Wächter, welcher ihm das Ver-
lassen des Geländes ermöglicht habe, sei ein Bekannter des Beschwerde-
führers gewesen und mittlerweile ebenfalls verschwunden, womöglich als
Konsequenz seines Handelns.
Nach seiner Desertion sei er nur sehr kurz zu den Eltern zurückgekehrt und
habe sich sogleich in der näheren Umgebung versteckt. Dass sich eine
Person in einer solchen Ausnahmesituation mit der Familie in Verbindung
setze, sei nachvollziehbar. Hinzukomme, dass ihm die Flucht ins Ausland
nur mit Hilfe seiner Familie möglich gewesen sei. Schliesslich habe in
E._______ ein Ausnahmezustand geherrscht, weshalb der Fokus in erster
Linie nicht auf rangtiefe Militärangehörige einer (…) gerichtet gewesen sei.
Bei der Glaubhaftigkeitsprüfung müssten kulturelle Unterschiede berück-
sichtigt werden und im Zweifelsfalle müsse für den Beschwerdeführer ent-
schieden werden. Der Beschwerdeführer stamme aus einem Land, in wel-
chem nicht offen über heikle Themen gesprochen werde, weshalb er Mühe
bekunde, über Angelegenheiten, die der Öffentlichkeit im Grunde nicht zu-
gänglich seien, zu berichten.
Im Entscheid der Vorinstanz seien keine Angaben zugunsten des Be-
schwerdeführers gewertet worden, wodurch die gebotene Neutralität bei
der Glaubhaftigkeitsprüfung und somit der Anspruch auf rechtliches Gehör
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verletzt worden sei. So sei zu seinen Gunsten zu würdigen, dass die Un-
terlagen dafür sprechen, dass er die 12. Klasse in Sawa absolviert habe
und danach der (…) zugeteilt gewesen sei. Seine Ausführungen zu Sawa
würden auch den einschlägigen Länderberichten entsprechen. Auch der
Umsturzversuch entspreche den Tatsachen. Dieser sei gemäss Berichten
hauptsächlich von muslimischen Armeeangehörigen ausgegangen. Der
Beschwerdeführer sei ebenfalls Moslem. Der Beschwerdeführer habe
auch die Waffengattungen und deren Gebrauch zutreffend beschrieben,
was darauf hindeute, dass er in deren Handhabung ausgebildet worden
sei. Die Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit sprächen, würden über-
wiegen, weshalb die Desertion glaubhaft und dem Beschwerdeführer Asyl
zu gewähren sei.
Der Beschwerdeführer habe Eritrea illegal verlassen, weshalb er zumin-
dest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei.
6.
6.1 Das SEM hat die Vorfluchtgründe zu Recht für unglaubhaft befunden.
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend
ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der
gesuchstellenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Ge-
suchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2).
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6.2 Die Schilderungen des Umsturzes sind als oberflächlich und pauschal
zu bezeichnen (vgl. act. A20 F95 bis F107). Sie beschränken sich auf die
blosse Nennung des Umstands, dass ein Umsturz stattgefunden habe und
der Vorgesetzte des Beschwerdeführers verhaftet worden sei. Dies, ob-
wohl der Beschwerdeführer mehrfach zu detaillierteren Schilderungen an-
gehalten worden ist (vgl. exemplarisch etwa act. A20 F101). Markante De-
tails fehlen vollkommen und es entsteht nicht der Eindruck, dass die Er-
zählung auf persönlichen Erlebnissen beruhen würde. Der Einwand auf
Beschwerdeebene, der Beschwerdeführer stamme aus einem Land, in
welchem nicht über solche Dinge gesprochen werde, überzeugt nicht.
Auch mit dem Argument, die oberflächliche Schilderung sei darauf zurück-
zuführen, dass er persönlich nicht am Umsturz beteiligt gewesen sei, ver-
mag er nicht durchzudringen, zumal auch unter dieser Prämisse persönlich
gefärbte Schilderungen zu erwarten wären. Auch die Schilderung des Ver-
lassens des Militärgeländes ist pauschal und oberflächlich ausgefallen (vgl.
act. A20 F108 bis F110). Gleiches gilt für die Erzählungen zum Zeitraum,
in welchem er versteckt auf einer Weide gelebt habe (vgl. act. A20 F111 bis
F118 und F122 bis F124). Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel ist
zu bemerken, dass diese – wenn überhaupt – lediglich geeignet sind, den
Militärdienst, nicht aber die Desertion glaubhaft zu machen.
Das Kernvorbringen, aus dem Militärdienst desertiert zu sein, ist daher
nicht glaubhaft, weshalb die in diesem Zusammenhang geltend gemachte
drohende Verfolgung zu verneinen ist.
6.3 Auch aufgrund der illegalen Ausreise – deren Glaubhaftigkeit offenblei-
ben kann – ergibt sich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Das Bun-
desverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon
aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr
eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im
Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht jedoch
zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und
eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft
nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei
nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen,
welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Referenzurteil
D-7898/2015 E. 4.1 und 5.1 f.). Eine solche Profilschärfung ist im Falle des
Beschwerdeführers zu verneinen.
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Seite 9
6.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylge-
such ablehnte.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug
sei unzulässig, da der Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage
in Eritrea der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3
EMRK ausgesetzt wäre. Ferner würde der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr wieder in den Militärdienst eingezogen. Der Wegweisungsvoll-
zug sei auch unzumutbar, da die Menschenrechtssituation in Eritrea äus-
serst prekär sei und keine hinreichenden begünstigenden Faktoren vor-
handen seien. Er verfüge zwar über Familienangehörige in Eritrea. Es sei
aber nicht gesichert, dass diese ihn unterstützen könnten, zumal sie der
Landbevölkerung zuzuordnen seien, weshalb sie eher der ärmeren Bevöl-
kerungsschicht angehören würden. Ferner verfüge der Beschwerdeführer
über keine Berufsausbildung.
8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Seite 10
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
8.5 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungs-
gericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl.
Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E.6.1 [zur Publikation
vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeits-
verbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter
und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK)
geprüft.
Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das
Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht
zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung
von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vor-
hersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau
beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn
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Seite 11
Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebens-
bedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im
militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig. Darüber hinausge-
hend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen
Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen
Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme
(vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4
Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn
das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsver-
bots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu be-
fürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für
den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu
qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines
essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen.
Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexu-
ellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienst-
leistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu ver-
neinen (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundes-
verwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege
dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Natio-
naldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende
und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko ei-
ner Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.6).
8.6 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
D-6044/2016
Seite 12
8.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.8 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.9 Der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt im Ergebnis
zuzustimmen, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten
könnte, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar er-
weist.
8.10 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Seite 13
8.11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit
Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Verfah-
renskosten zu erheben.
10.2 Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 wurde der Antrag auf
amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Frau Isabelle Müller als
amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Ho-
norar zu entrichten. Der in der Beschwerdeschrift ausgewiesene Zeitauf-
wand von sieben Stunden sowie die geltend gemachten Auslagen von
Fr. 54.– sind angemessen. Der Stundenansatz ist unter Hinweis auf die
Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 auf Fr. 150.– zu kürzen. Das amt-
liche Honorar beläuft sich somit auf insgesamt Fr. 1‘104.– (Fr. 1‘050.– [7 x
150] plus Fr. 54.– [Auslagen]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6044/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Frau Isabelle Müller wird ein amtliches Honorar von Fr. 1‘104.– ausgerich-
tet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger
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