B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6044/2017
law/joc
Ur t e i l vom 1 4 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Vincent Zufferey, Mlaw,
Caritas Suisse,
BeschRubrumwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. September 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 1. August 2015
in die Schweiz ein und ersuchte am 2. August 2015 um Asyl nach. Am
7. August 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ eine Befragung zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und
summarisch zu seinen Ausreisegründen aus dem Heimatland (Befragung
zur Person; BzP) durch das SEM statt. Eine einlässliche Anhörung zu den
Asylgründen des Beschwerdeführers erfolgte durch das SEM am 13. Sep-
tember 2017.
B.
Mit Verfügung vom 22. September 2017 – eröffnet am 25. September
2017– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 2. August 2015 ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete de-
ren Vollzug an.
C.
Gegen die Verfügung des SEM vom 22. September 2017 erhob der Be-
schwerdeführer mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 25. Ok-
tober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde
beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl
zu gewähren. Eventualiter wurde die Feststellung der Unzulässigkeit
und/oder Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung beantragt. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und darum ersucht, dem Beschwerdeführer sei in der Person
des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
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auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
5.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht
an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1
E. 2).
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
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Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
Abs. 2 AsylG).
7.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.
8.1 Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
hauptsächlich geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger, ethnischer
Tigrinya und stamme aus dem Dorf C._______, (D._______, E._______).
Dort lebten seine Ehefrau, seine Eltern und eine Schwester. Seine Schwes-
ter sei im Jahre 2003 wegen ihrer Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde ver-
haftet worden. Ein Bruder habe 2007 respektive 2009 auf der Flucht sein
Leben verloren.
Er habe in Eritrea die Schule bis zur (…) Klasse besucht, wobei er die letzte
Klasse in F._______ (…) absolviert habe. Er habe die Matura gemacht und
habe in F._______ drei Monate Militärdienst absolviert. Ende Juli (…) sei
er nach Hause zurückgekehrt. Obwohl er die Matura nicht bestanden habe,
sei er im Rahmen des Nationaldienstes von April (…) bis am 21. November
(…) als (…) in G._______, einem Dorf nahe C._______, eingesetzt wor-
den. Er habe um Entlassung aus dem Nationaldienst ersucht, was jedoch
nicht bewilligt worden sei. Nebst seiner Tätigkeit als (…) habe er an den
Wochenenden mittels Bewilligung des Ministeriums als Fahrer eines (…)
gearbeitet.
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In den Sommerferien 2013 hätten die Angestellten der Ministerien eine mi-
litärische Ausbildung in C._______ absolvieren sollen, er sei jedoch krank-
geschrieben worden, da er in H._______ am (…) operiert worden sei. Im
September 2013 habe er wieder zu arbeiten begonnen, ohne die militäri-
sche Ausbildung absolviert zu haben. In den Sommerferien 2014 sei er er-
neut zu einer militärischen Ausbildung aufgeboten worden. Weil er in den
Ferien als Fahrer habe arbeiten wollen, sei er diesem Aufgebot nicht ge-
folgt. Im August 2014 habe er zudem eine Bewilligung erhalten, um auf den
Feldern arbeiten zu können. Deshalb sei er nach I._______ gefahren, da
er dazu einen Passierschein erhalten habe. Weil er dort keine Arbeit ge-
funden habe, habe er sich nach J._______ begeben, wo man ihn angehal-
ten und drei Tage inhaftiert habe. Man habe ihm die Gelegenheit gegeben,
diese Zeit zu nutzen, um zu beweisen, dass er lediglich zum Arbeiten dort-
hin gelangt sei. Danach sei er nach Hause zurückgekehrt. Wegen Nichtbe-
folgung des militärischen Aufgebots habe er im Oktober 2014 eine Haftan-
drohung erhalten. Er sei zudem von Oktober bis November 2014 in seiner
Unterkunft, einem Haus in G._______, das er mit anderen gemietet und
wo er teilweise übernachtet habe, gesucht worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer beim SEM
eine Taufurkunde, drei Schulzeugnisse, Kopien der Identitätskarten der El-
tern, die Kopie der Maturitätsprüfung, einen Führerausweis, einen Schüler-
ausweis sowie zwei Fotos (darunter eines von seiner militärischen Ausbil-
dung in F._______) zu den vorinstanzlichen Akten.
8.2 Das SEM qualifizierte erwähnte Vorbringen (E. 8.1) als nicht glaubhaft
im Sinne von Art. 7 AsylG. Es führte dazu im Wesentlichen aus, der Be-
schwerdeführer habe im Rahmen der BzP als Grund für seine Ausreise
angegeben, er habe nicht unbefristeten Militärdienst leisten wollen. Auch
sei die familiäre Situation schwierig gewesen. Im Rahmen der einlässlichen
Anhörung habe er demgegenüber erklärt, er habe im Rahmen des Natio-
naldienstes eine militärische Ausbildung absolvieren müssen, wofür er
erstmals im Sommer 2013 aufgeboten worden sei. Da er diesbezüglich ei-
nerseits erklärt habe, für zwei Tage im Krankenhaus in H._______ gewe-
sen zu sein, weshalb er krankgeschrieben worden sei, andererseits aber
im Juli 2013 den Führerschein der Kategorie 3 gemacht habe, bestünden
erste Vorbehalte an seinen Darlegungen. Anlässlich der BzP habe er zu-
dem nicht erwähnt, dass er dem Aufgebot im Sommer 2014 eine militäri-
sche Ausbildung zu leisten, nicht nachgekommen sei und deswegen eine
schriftliche Haftandrohung erhalten habe sowie in G._______ gesucht wor-
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den sei. Auch lege er die Festnahme bei J._______ im Rahmen der ein-
lässlichen Anhörung anders dar und seine Angaben zu seinem Aufenthalts-
ort schildere er ebenso unterschiedlich. Unverständlich sei ausserdem,
dass der Beschwerdeführer als (…)fahrer mit behördlicher Bewilligung wie-
derholt bis K._______ habe gelangen können und dabei gemäss seinen
Angaben selten bis nie kontrolliert worden sei.
8.3 In der Beschwerde werden im Wesentlichen die bisherigen Sachver-
haltsvorbringen wiederholt und ergänzend ausgeführt, der Beschwerdefüh-
rer habe bereits gegen Ende seiner Zeit in F._______ begonnen, als (…)
zwischen L._______ und K._______ auszuliefern. Diese Tätigkeit habe er
dann an den freien Wochenenden während seiner Zeit als (…) fortgesetzt.
Aufgrund seiner (…) habe er das (…)amt nicht gut erfüllen können. Des-
halb habe er – wie bereits im Rahmen der BzP dargelegt – den Schuldirek-
tor, der dem Militär unterstellt gewesen sei, mehrmals darum gebeten, in
ein anderes Amt versetzt zu werden, was ihm jedoch nicht bewilligt worden
sei. Er habe während den Ferien und an den Wochenenden bei seinen
Eltern in C._______, ansonsten jedoch in G._______ gelebt, wo sich seine
Arbeitsstelle befunden habe. Er sei im August 2014 nach J._______ ge-
reist, um dort auf den Feldern arbeiten zu können, da man in diesem Metier
mehr Geld verdiene, als (…) . Man habe ihn inhaftiert, weil er keinen Pas-
sierschein besessen habe und man von ihm den Nachweis verlangt habe,
dass er das Land nicht verlassen wolle. Im Oktober 2014 habe ihm das
Verteidigungsministerium dann schriftlich mitgeteilt, dass er wegen Refrak-
tion inhaftiert werden würde. Ende Oktober 2014 sei er in seiner Mietwoh-
nung in G._______ gesucht worden. Zum Glück sei er nicht zu Hause ge-
wesen. Im November 2014 habe man erneut nach ihm gesucht, wobei er
wiederum nicht anwesend gewesen sei. Danach habe er sich versteckt.
Am 22. November 2014 sei er schliesslich geflohen.
Zu den vom SEM in der Verfügung aufgeführten Ungereimtheiten wurde
eingewandt, an der einlässlichen Anhörung habe der Beschwerdeführer
seine Darlegungen im Rahmen der BzP lediglich ergänzt. Denn der Befra-
ger habe ihm an der BzP erklärt, er habe noch Gelegenheit, seine Asyl-
gründe vertieft zu schildern. Das SEM habe zudem nicht bezweifelt, dass
er in F._______ gewesen sei und als (…) im Nationaldienst gedient habe.
Seine Vorbringen seien damit glaubhaft und er sei als Dienstverweigerer
zu erachten. Bei einer Rückkehr riskiere verfolgt und/oder erneut in den
Dienst eingezogen zu werden.
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Seite 7
9.
9.1 Übereinstimmend mit dem SEM ist festzuhalten, dass sich erwähnte
Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 8.1) insgesamt als nicht glaubhaft
im Sinne von Art. 7 AsylG erweisen. Es kann dazu – zwecks Vermeidung
von Wiederholungen – auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen
werden (vgl. act. A15/9 S. 3 Ziff. II E. 1, vgl. auch E. 8.2 hiervor).
9.2 Die Ausführungen in der Beschwerde (vgl. E. 8.3) sind nicht geeignet,
an dieser Einschätzung etwas zu ändern, erschöpfen sie sich doch haupt-
sächlich in blossen Wiederholungen des bereits geltend gemachten Sach-
verhalts. Auch vermag die Argumentation, die Darlegungen des Beschwer-
deführers im Rahmen der einlässlichen Anhörung seien als Ergänzung sei-
ner Vorbringen im Rahmen der BzP zu erachten, nicht zu überzeugen, wer-
den damit doch die vom SEM erwähnten Ungereimtheiten nicht aufgelöst.
Hinzukommt, dass sich zahlreiche weitere Unglaubhaftigkeitselemente in
den Aussagen des Beschwerdeführers feststellen lassen: So gab er etwa
an, ihm sei wegen Nichtbefolgung des Aufgebots im Oktober 2014 schrift-
lich eine Inhaftierung angedroht worden (vgl. act. A13/19 S. 8). Hätte die
mehrmonatige militärische Ausbildung jedoch, wie von ihm angegeben, be-
reits in den Sommerferien respektive von Juni bis Mitte September 2014
stattfinden sollen, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb die eritreischen Be-
hörden nicht bereits im Juni 2014 reagiert und dem Beschwerdeführer in-
folge Nichterscheinens zur militärischen Ausbildung Konsequenzen ange-
droht oder ihn aufgesucht hätten. Angesichts der ab Juni 2014 vorgesehe-
nen, mehrmonatigen militärischen Ausbildung, erscheint auch nicht nach-
vollziehbar, dass dem Beschwerdeführer zwecks Ausübung einer Feldar-
beit für denselben Zeitraum eine Arbeitserlaubnis erteilt worden sei (vgl.
act. A 4/10 S. 7, act. A13/19 S. 15). Es wäre zudem zu erwarten gewesen,
dass die eritreischen Behörden die Nichtbefolgung des militärischen Auf-
gebots im Rahmen der von ihm erwähnten Festnahme vom August 2014
in J._______ bemerkt hätten. Seiner Schilderung zufolge wurde er in
J._______ indes einzig deswegen festgenommen, weil er weder einen
Passierschein bei sich gehabt noch einen Beleg für die von ihm behauptete
Arbeitsbewilligung habe erbringen können (vgl. act. A4/10 S. 7, act. A13/19
S. 15). Insbesondere erscheint aber unrealistisch, dass die eritreischen
Behörden den Beschwerdeführer in G._______, erfolglos gesucht hätten,
verfügte er doch dort über eine Unterkunft und wäre damit – bei tatsächlich
vorhandenem Interesse an seiner Person – stets leicht auffindbar gewe-
sen. Auch wäre es für die Behörden ohne weiteres möglich gewesen, ihn
während seiner Arbeit in G._______ aufzufinden. Denn seinen Aussagen
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zufolge sei er dort noch bis zum 21. November 2014 als (…) tätig gewesen
(vgl. act. A4/10 S. 8, act. A13/19 S. 11). Letztlich ist anzumerken, dass oh-
nehin nicht plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer trotz ungenü-
gender Abschlussnoten und trotzdem er dafür keine Ausbildung absolviert
hatte, als (…) eingesetzt wurde.
9.3 Die vom Beschwerdeführer beim SEM eingereichten Dokumente (vgl.
E. 8.1), insbesondere die Fotos, die ihn in F._______ zeigen sollen (vgl.
act. A14), ändern an der Schlussfolgerung, dass seine Vorbringen als nicht
glaubhaft zu erachten sind, nichts. Erwähnte Dokumente mögen zwar ein
Indiz dafür darstellen, dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung in
F._______ absolviert hat. Sie sind – entgegen der in der Beschwerde ver-
tretenen Auffassung – jedoch nicht dazu geeignet zu belegen, dass der
Beschwerdeführer danach respektive ab April 2013 bis zu seiner angebli-
chen Ausreise im November 2014 als (…) eingesetzt oder er – wie von ihm
dargelegt – wegen Nichtbefolgung einer militärischen Ausbildung ab Okto-
ber 2014 gesucht wurde. Auch für die erfolge Inhaftierung vom August
2014 in J._______ stellen sie keinen Beleg dar.
9.4 Wer sich darauf beruft, erst durch das illegale Verlassen des Heimat-
oder Herkunftsstaats eine Gefährdungssituation geschaffen zu haben,
macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
geltend. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar ge-
mäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
9.5 Das BVGer hat seine bisherige Praxis in Bezug auf Eritrea, namentlich
auch die Praxis betreffend die illegale Ausreise aus diesem Land betref-
fend, mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) überprüft. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es
festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden kann.
Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche
Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in
ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig auf-
grund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung
drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht
mehr als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei
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einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzuneh-
men, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen
seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Be-
hörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O.
E. 5.1).
9.6 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die – in der Be-
schwerde aufgeworfene – Frage nach der Glaubhaftigkeit der illegalen
Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend offen gelassen werden, da in
seinem Fall zusätzliche Faktoren, welche sein Profil schärfen könnten, ge-
stützt auf die konkreten Sachumstände zu verneinen sind. Denn wie auf-
gezeigt (vgl. E. 9.1 – E. 9.3) ist nicht glaubhaft, dass er sich vor seiner Aus-
reise einem militärischen Aufgebot entzogen hat. Er kann nicht – wie in der
Beschwerde betont wird – als Deserteur oder Refraktär gelten. Andere An-
knüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als
missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
9.7 Die Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer ande-
ren Einschätzung zu führen. Dies betrifft auch den darin enthaltenen Hin-
weis auf verschiedene, teils noch hängige, Verfahren beim Bundesverwal-
tungsgericht ([…], […] und […]). Es mag zwar zutreffen, dass – wie in der
Beschwerde festgehalten wird – in zwei der erwähnten Verfahren den be-
schwerdeführenden eritreischen Personen auf Vernehmlassungsstufe
durch das SEM unter anderem aufgrund ihres Alters die Flüchtlingseigen-
schaft zuerkannt wurde. Indessen handelte es sich dabei um jüngere Per-
sonen, bei denen zudem angenommen wurde, dass sie noch keinen Mili-
tärdienst in Eritrea geleistet hätten. Vorliegend verhält es sich jedoch – wie
nachstehend aufgezeigt (vgl. E. 12.3 ff.) – anders.
9.8 Die illegal erfolgte Ausreise begründet vorliegend keine Furcht des Be-
schwerdeführers vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung, da in seiner Person keine zusätzlichen Faktoren für ein Risikoprofil
zu erkennen sind.
9.9 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch
abgelehnt hat.
10.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
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AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
11.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
12.
12.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
12.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden.
12.3
12.3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde.
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Seite 11
12.3.2 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person
bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst
rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwal-
tungsgericht jüngst im Rahmen des Referenzurteils D-2311/2016 vom
17. August 2017 (vgl. E. 12 f.) eingehend analysiert.
Dabei wurde unter anderem festgehalten, dass bei Personen, die ihre
Dienstpflicht bereits erfüllt haben, davon auszugehen ist, dass es regel-
mässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt (vgl. a.a.O.
E. 13.3). Bei Männern wie auch bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder
älter aus Eritrea ausgereist sind, stellt sich die Frage, ob sie den National-
dienst bereits geleistet haben, da grundsätzlich von einer möglichen Diens-
tentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen ist. Personen, die nach
Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind, haben in diesem Zusammen-
hang wohl keine Strafe zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst be-
reits geleistet haben, ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass sie bei
einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden.
12.3.3 Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. E. 9.1 – E. 9.3) ist nicht glaub-
haft, dass der Beschwerdeführer ab April 2013 in G._______ als (…) ein-
gesetzt wurde und im Sommer 2014 einem militärischen Aufgebot keine
Folge geleistet hat, weshalb er im Oktober eine Haftandrohung erhalten
und im selben sowie im Folgemonat gesucht worden sei. Da er im Zeit-
punkt seines angeblichen Schulabschlusses im Jahre (…) (vgl.
act. A4/10 S. 4 f., act. A13/19 S. 5 f.) angeblich bereits (…) Jahre alt gewe-
sen ist und sich damit schon etwas länger im dienstfähigen Alter befunden
hätte, würde sich der Schluss aufdrängen, er habe ab jenem Zeitpunkt oder
aber allenfalls auch schon früher eine militärische Ausbildung genossen
und/oder den Nationaldienst angetreten und diesen bis zu seiner Ausreise
absolviert. Die eingereichten Fotos, die ihn in F._______ zeigen sollen,
würden zumindest ein Indiz für eine militärische Ausbildung darstellen. Un-
klar bleibt aber weiterhin, ab wann genau und für wie lange er in Eritrea
Dienst geleistet hat. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich bereits den Na-
tionaldienst absolviert hat und aus diesem entlassen wurde, und er dem-
nach unter jene Personenkategorie fällt, die nach Erfüllung ihrer Dienst-
pflicht ausgereist ist und daher in diesem Zusammenhang wohl keine
Strafe zu gewärtigen hätte, lässt sich nicht eindeutig feststellen. Den
Asylbehörden ist es vorliegend nämlich nicht möglich, sich in voller Kennt-
nis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers
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Seite 12
zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, weil dieser un-
glaubhafte Angaben zu den Umständen seiner Dienstleistung im eritrei-
schen Nationaldienst gemacht hat. Er hat indes die Folgen seiner mangel-
haften Mitwirkung zu tragen, weshalb angesichts des von ihm angegebe-
nen Alters und der absolvierten Schulzeit sowie mangels gegenteiliger An-
haltspunkte davon auszugehen ist, er habe seine Dienstpflicht im Rahmen
des eritreischen Nationaldiensts erfüllt und sei erst danach aus Eritrea aus-
gereist.
12.4 Zusammenfassend erweist sich somit, dass im vorliegenden Fall die
Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine An-
wendung. Zum anderen ist – entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerde – nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall
seiner Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung droht.
Weder ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr
nach Eritrea wegen allfälliger Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder
erneut in den Nationaldienst eingezogen würde, noch sind andere Gründe
für eine drohende Haftstrafe zu erkennen.
12.5 Was die in der Beschwerde gerügte Verletzung von Art. 4 EMRK an-
belangt, bleibt festzuhalten, dass sich Ausführungen dazu vorliegend erüb-
rigen, da – wie in E. 12.3.3 festgestellt – davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer habe seine Dienstpflicht bereits erfüllt und werde somit bei
einer Rückkehr nicht (erneut) in den Nationaldienst eingezogen.
12.6
12.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
12.6.2 Nach erwähntem Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017
ist mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg,
Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen noch lie-
gen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vor (vgl. a.a.O. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefähr-
dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht
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schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen
Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort bei-
spielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl.
BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bil-
dung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nach-
barland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind
keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu
erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritre-
ischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung
profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den
Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug,
wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen
wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung wa-
ren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), heute nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei
vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der
Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu füh-
ren. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss je-
doch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegan-
gen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
12.6.3 Solch besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenz-
bedrohung im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers ausgegangen
werden müsste, sind zu verneinen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich
um einen jungen Mann, der in Eritrea über ein Beziehungsnetz in Form
seiner Ehefrau, seinen Eltern und seiner Schwester verfügt. Ein Cousin
und weitere Verwandte leben in (…) . Diese haben ihm seinen Angaben
zufolge geholfen, die Ausreise zu finanzieren. Sowohl sein Vater als auch
seine Ehefrau verfügen in Eritrea über eine Arbeitsstelle. Der Beschwerde-
führer hat seinen Angaben zufolge die Schule abgeschlossen und als Fah-
rer von (…) Erfahrung gesammelt. In Eritrea hat er zusammen mit seiner
Familie gelebt (vgl. act. A4/10 S. 3, act. A13/19 S. 3 f., S. 7 und S. 10). Es
sind damit keine persönlichen Gründe ersichtlich, die es als wahrscheinlich
erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr
nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Es erweist
sich somit, dass gemäss der aktualisierten Lagebeurteilung des Bundes-
verwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Eritrea nicht als unzumutbar zu erachten ist. Auch die von ihm dem
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SEM gegenüber erwähnten gesundheitlichen Probleme stehen einem Voll-
zug nicht entgegen. So gab er zwar an, in seinem Heimatstaat sei eine
(…)peration erfolgt. Auch erklärte er gegenüber dem SEM, dass in der
Schweiz sein (…) behandelt werde und diesbezüglich eine Operation für
den 3. Oktober 2017 geplant gewesen sei (vgl. A13/19 S. 11). Belege für
den Operationstermin oder eine ärztliche Behandlung liegen indes nicht
vor. Auf Beschwerdeebene werden denn auch keine gesundheitlichen
Probleme mehr erwähnt. Eine allfällige Behandlung am (…) könnte aber
bei Bedarf – wie dies bereits in der Vergangenheit der Fall war – auch im
Heimatstaat des Beschwerdeführers erfolgen.
12.7 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar festzustellen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es
dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukeh-
ren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei
der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch
BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als
möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.8 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug ste-
hen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde
ist folglich abzuweisen.
14.
14.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der belegten Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu be-
zeichnen sind und daher die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind.
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14.2 Angesichts der als aussichtslos zu bezeichnenden Begehren sind
auch die Voraussetzungen für eine Rechtsverbeiständung (Art. 110a Abs.
1 Bst. a AsylG) nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist daher abzu-
weisen.
14.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von
Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: