Abtei lung IV
D-6045/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Stöckli,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, Afghanistan,
vertreten durch Waltraud Weber,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Juli 2006 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6045/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat am 2. Mai 2006 auf dem Landweg in Richtung B._______, wo
er sich während (...) aufhielt. Danach folgten Aufenthalte von (...), von
wo er über ihm unbekannte Länder am 4. Juni 2006 unter Umgehung
der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte. Gleichentags suchte er im
Em-pfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach. Am
12. Juni 2006 fand dort die erste Befragung statt. Am 3. Juli 2006 wur-
de er durch das Bundesamt in Anwesenheit einer Hilfswerksvertreterin
angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei Pasch-
tune und afghanischer Staatsangehöriger aus D._______, wo er als
(...) gearbeitet habe. Im Vorfeld der Parlamentswahlen vom August
2005 habe der Kandidat E._______ den Vater des Beschwerdeführers
um seine Mithilfe ersucht. Der Vater habe zugesagt und dem Kandida-
ten sein Auto und den Beschwerdeführer als Chauffeur zur Verfügung
gestellt. Nach den Wahlen habe sich E._______ nach Kabul begeben.
Am 31. Mai 2006 hätten mutmasslich politische Gegner von
E._______ eine Bombe in den Garten der Familie des Beschwerdefüh-
rers geworfen. Dabei seien (...) getötet und (...) schwer verletzt wor-
den. Der Beschwerdeführer habe befürchtet, das nächste Opfer zu
sein. In der Folge habe ihm der Vater geraten, in die Schweiz zu flie-
hen.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 20. Juli 2006 stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht. So seien die Aussagen des Beschwerde-
führers über seine Arbeit als Chauffeur von E._______ oberflächlich
und unsubstanziiert, ebenso diejenigen über dessen politische Feinde.
Die Aussagen, das Haus der Familie des Beschwerdeführers sei meh-
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rere Monate nach den Wahlen Ziel eines Bombenanschlags geworden
und E._______ habe sich inzwischen nach Kabul begeben, seien ste-
reotyp und realitätsfremd. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig,
zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund.
Bis zur Ausreise habe er in einem Dorf in der relativ sicheren Provinz
D._______ gelebt, wo auch seine relativ wohlhabende Familie wohn-
haft sei. Ausserdem habe er als (...) gearbeitet. Somit stünden die
Chancen gut, dass er sich bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat
auch ausserhalb seines Heimatdorfes und seiner Herkunftsregion ein
wirtschaftliches Auskommen sichern könne.
C.
Mit Eingabe vom 21. August 2006 (Datum des Poststempels) an die
damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) be-
antragte der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfol-
ge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hin-
sicht wurde unter Bezugnahme auf eine gleichzeitig eingereichte Für-
sorgebestätigung der Verzicht auf einen Kostenvorschuss und die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt.
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdefüh-
rer sei Paschtune und habe sein Leben von der Geburt bis zur Ausrei-
se im Dorf D.________ verbracht. Kabul kenne er nicht und er sei auch
nie in eine andere Provinz Afghanistans gereist. Er habe somit weder
in Kabul noch in einer anderen Provinz, welche von der ARK als relativ
stabil bezeichnet werde, ein tragfähiges Beziehungsnetz oder eine ge-
sicherte Wohnmöglichkeit. Seine Herkunft aus der Provinz D._______
sei von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen worden. Gemäss der
Rechtsprechung der ARK, insbesondere aufgrund der aktuellen Lage-
beurteilung in Afghanistan in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vom 24. Januar 2006, würde zum heutigen Zeitpunkt
eine Wegweisung in die östlichen, südlichen und südöstlichen Provin-
zen Afghanistans, so auch in die Provinz D._______, als unzumutbar
erachtet.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2006 wurde auf einen Kosten-
vorschuss verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass sich die Beschwerde
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nur gegen den Vollzug der Wegweisung richte und somit die Verfügung
des BFM vom 20. Juli 2006, soweit die Frage des Asyls und die Flücht-
lingseigenschaft betreffend, in Rechtskraft erwachsen sei, damit auch
die Wegweisung als solche grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen
sei, und mithin Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die
Frage bilde, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Voll-
zugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.
E.
Mit Vernehmlassung vom 13. September 2006 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Im
Übrigen wurde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen und daran vollumfänglich festgehalten.
F.
Am 4. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer je eine Kopie eines
Formulares betreffend seine Identität und einer Registrierung von
E._______ zur Wahl sowie drei Fotos zu den Akten.
G.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer ein af-
ghanisches Identitätspapier und einen Wahlhelfer-Ausweis zu den Ak-
ten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
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vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylge-
suchs sowie die Wegweisung blieben vorliegend unangefochten und
sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegen-
stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die
Frage des Vollzugs der Wegweisung (Art. 44 AsylG).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme nach des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20), welches seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist. Vor dem
1. Januar 2008 wurden die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnah-
me im Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeit-
gleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl.
Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den
Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch
die Gesetzesänderung nichts geändert.
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Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegwei-
sungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als un-
durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffe-
nen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2006 Nr. 6).
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.2.1 In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte
sich die ARK in EMARK 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in Kabul ge-
äussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen
Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günsti-
geren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter
bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähi-
gen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzmini-
mums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In
EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem
Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug
in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan,
Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend
von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in
EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar.
In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen beste-
he hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der
Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrach-
ten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8).
4.2.2 Von der Vorinstanz wurde nicht in Zweifel gezogen, dass der Be-
schwerdeführer der Ethnie der Paschtunen angehört und sein Her-
kunftsort in der Provinz D._______ liegt, welcher Auffassung sich auch
das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage – wenn auch
nicht mit letzter Gewissheit – anschliesst. Im Weiteren kann die La-
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geanalyse und Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 10 und 2006 Nr. 9
in casu nach wie vor als gültige Grundlage herangezogen werden. Der
Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich nach dem Gesag-
ten nicht in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgeführten
Provinzen, in welche – neben Kabul – der Wegweisungsvollzug unter
strengen Bedingungen als zumutbar erachtet wird. Der Wegweisungs-
vollzug des Beschwerdeführers in sein Herkunftsgebiet muss demnach
als unzumutbar qualifiziert werden.
4.2.3 Es stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine
Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur
Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Auf-
enthaltsalternative in Kabul, wo die allgemeine Situation nach wie vor
als relativ stabil zu bezeichnen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 S. 67),
oder in einer anderen Provinz, in der die allgemeine Situation eine
Rückkehr unter bestimmten Umständen als zumutbar erscheinen lies-
se (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), setzt insbesondere die dortige Existenz
eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsitua-
tion voraus.
Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer in Kabul oder in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 ab-
schliessend aufgelisteten Provinzen über eine gesicherte Wohnsituati-
on und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Es sind keinerlei Be-
zugspunkte des Beschwerdeführers zum Grossraum Kabul oder einer
der genannten Provinzen ersichtlich. Aufgrund der Aktenlage kann
nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass mutmasslich irgend-
wo im Land lebende weitere Verwandte dem Beschwerdeführer eine
gesicherte Existenzgrundlage bieten könnten. Mithin fehlen die ent-
scheidenden Zumutbarkeitsfaktoren für die Annahme, der Beschwer-
deführer könne sich im Grossraum Kabul oder einer der anderen ge-
nannten Provinzen eine Existenzgrundlage aufbauen.
4.2.4 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegwei-
sung als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt.
5.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der Verfügung des BFM vom 20. Juli 2006 sind aufzuheben
und das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig
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aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG). Einer vorläufi-
gen Aufnahme stehen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestän-
de entgegen (Art. 83 Abs. 7 AuG).
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege wird somit gegenstandslos.
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit seinem Hauptbe-
gehren durchgedrungen. Laut Art. 9 VGKE umfassen die Kosten der
Vertretung das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nicht-
anwaltliche berufsmässige Vertretung (Bst. a), den Ersatz von Ausla-
gen (Bst. b) und den Ersatz der Mehrwertsteuer für die Entschädigun-
gen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht
und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (Bst. c). Das
Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche be-
rufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand
des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 VGKE).
Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote zu den Akten reichen las-
sen. Auf die Nachreichung einer solchen kann jedoch verzichtet wer-
den, nachdem sich der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig
abschätzen lässt. Die Parteientschädigung wird von Amtes wegen und
in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 500.– (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt
und ist dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom
20. Juli 2006 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl.
Ausgaben und MWST) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: (...)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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