B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6045/2012/sps
U r t e i l v o m 1 3 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt Jaffna), sein
Heimatland eigenen Angaben zufolge am 17. November 2011 verliess
und am 28. November 2011 von Frankreich herkommend illegal in die
Schweiz einreiste,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______
ein Asylgesuch stellte und dort am 6. Dezember 2011 summarisch befragt
wurde,
dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
D._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 16. Oktober 2012 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen vorbrachte, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) hätten
seinen Vater gezwungen, ihnen zu helfen, worauf dieser sie regelmässig
bekocht habe,
dass sein Vater im Jahr 2009 von den LTTE mitgenommen worden und
seither unbekannten Aufenthalts sei,
dass er selber am 15. Juli 2011 bei einer Kontrolle durch die sri-lankische
Armee festgenommen und während der Haft geschlagen und nach sei-
nem Vater gefragt worden sei,
dass er Ende September 2011 unter Auflage einer Meldepflicht freigelas-
sen worden sei, wobei er sich zudem habe verpflichten müssen, in Zu-
kunft ein LTTE-Training zu absolvieren,
dass er bei seiner Rückkehr nach Hause niemanden mehr dort angetrof-
fen habe, worauf er Angst bekommen und sich bis zu seiner Ausreise am
17. November 2011 in einer Kirche in E._______ (Distrikt Jaffna) ver-
steckt habe,
dass ein Bekannter namens A. sowie ein Onkel die Ausreise für ihn orga-
nisiert hätten,
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dass er nach wie vor nicht wisse, wo sich seine Familienangehörigen be-
fänden und zudem befürchte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Schwie-
rigkeiten mit der Armee zu bekommen,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Ak-
ten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
weder Identitätspapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten reich-
te,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 24. Oktober 2012 – eröffnet am 26.Oktober 2012 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüch-
lich und unsubstanziiert ausgefallen, weshalb die geltend gemachten
Fluchtgründe als unglaubhaft zu qualifzieren seien,
dass im Übrigen auch die Identität des Beschwerdeführers sowie seine
Reisemodalitäten nicht mit Sicherheit feststünden, da der Beschwerde-
führer keine rechtsgenüglichen Ausweispapiere respektive Reisepapiere
zu den Akten gereicht und zudem widersprüchliche Angaben zum
Verbleib seiner nationalen Identitätskarte gemacht habe,
dass die Flüchtlingseigenschaft demnach zu verneinen und das Asylge-
such abzulehnen sei,
dass der Wegweisungsvollzug an den Herkunftsort des Beschwerdefüh-
rers (Distrikt Jaffna) durchführbar sei (Verweis auf BVGE 2011/24 [Urteil
E-622/2006 vom 27. Oktober 2011]),
dass insbesondere die Zumutbarkeit des Vollzugs zu bejahen sei, da auf-
grund der unglaubhaften Asylvorbringen nicht davon auszugehen sei, die
Angehörigen des Beschwerdeführers hätten den Herkunftsort allesamt
verlassen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem über mehrere Verwandte in der
Umgebung von Jaffna Stadt und in Trincomalee verfüge, weshalb von ei-
nem bestehenden familiären Beziehungsnetz sowie einer gesicherten
Wohnsituation im Heimatland auszugehen sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht vom 22. November 2012 beantragte, die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 24. Oktober 2012 sei aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit
und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde die Kopie eines Identitätsdokumentes beilag,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und Kostenvorschusserlass mit Zwischenverfügung
vom 27. November 2012 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte,
bis zum 12. Dezember 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leis-
ten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der erhobene Kostenvorschuss am 3. Dezember 2012 einbezahlt
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass vorliegend keine solche Ausnahme besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bereits in der Zwischenverfügung vom 27. November 2012 festge-
stellt worden war, dass sich die Beschwerde den Anträgen (vgl. nament-
lich Ziff. 2 der Anträge) zufolge lediglich gegen den von der Vorinstanz
verfügten Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der ange-
fochtenen Verfügung) richtet,
dass die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Oktober 2012 demzufolge in
Rechtskraft erwachsen ist, soweit sie die Frage des Asyls und der Flücht-
lingseigenschaft betrifft,
dass damit grundsätzlich auch die Wegweisung als solche (Dispositivzif-
fer 3) nicht mehr zu überprüfen ist,
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit nur
noch die Frage ist, ob die verfügte Wegweisung vollzogen werden kann
oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen ist,
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dass daher insoweit, als in der Beschwerdebegründung rudimentäre Aus-
führungen zur Frage der Flüchtlingseigenschaft gemacht werden, darauf
nicht weiter einzugehen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass in Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Sri
Lanka droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer aus dem Distrikt Jaffna (Nordprovinz) stammt
und seinen Herkunftsort erst nach Beendigung des Bürgerkriegs in Sri
Lanka verlassen hat,
dass eine Rückkehr in den Distrikt Jaffna als generell zumutbar zu erach-
ten ist (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 13.2.1. S. 510 f.),
dass die pauschalen Vorbringen in der Beschwerde betreffend die Si-
cherheitslage in Sri Lanka an dieser Einschätzung nichts ändern und kei-
ne Veranlassung besteht, ein allfälliges Update zum Themenpapier der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom September 2011 (Sri Lanka:
Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Co-
lombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka) abzuwarten,
dass auch in individueller Hinsicht nichts gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne akten-
kundige gesundheitliche Probleme handelt, welcher über eine durch-
schnittliche Schulbildung verfügt und vor der Ausreise ab und zu auf Bau-
stellen gearbeitet hat,
dass es ihm zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimatland dort einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen, um so seinen Lebensunterhalt zu bestrei-
ten,
dass mit Blick auf die vom BFM rechtskräftig als unglaubhaft erachteten
Asylvorbringen im Weiteren davon auszugehen ist, die Familienangehöri-
gen des Beschwerdeführers (Eltern und Geschwister) lebten nach wie vor
am Herkunftsort,
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dass er eigenen Angaben zufolge im Distrikt Jaffna über weitere Ver-
wandte verfügt (vgl. A19 S. 11 f.),
dass demnach insgesamt davon auszugehen ist, er werde bei seiner
Rückkehr ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsi-
tuation vorfinden,
dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Sri Lanka
demnach im heutigen Zeitpunkt als zumutbar zu erachten ist,
dass der Wegweisungsvollzug überdies möglich im Sinne von Art. 83
Abs. 2 AuG ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen und es dem Be-
schwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzu-
wirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 –
515),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bes-
tätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 3. Dezember 2012 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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