B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6045/2015
Ur t e i l vom 1 3 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ukraine,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. September 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass dem Beschwerdeführer im März 2015 durch die Schweizer Vertretung
vor Ort ein Visum ausgestellt wurde und er sein Heimatland am (…). April
2015 auf dem Luftweg verliess,
dass er gleichentags zusammen mit der Mutter (N […]) legal in die Schweiz
gelangte, sich bei der in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Schwester
(N […]) aufhielt und in der Folge am 6. Juli 2015 um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Juli 2015 und der
einlässlichen Anhörung vom 10. August 2015 im Wesentlichen vorbrachte,
ukrainischer Staatsangehöriger zu sein und in B._______ gelebt zu haben,
dass er vor Ort unter den kriegerischen Auseinandersetzungen gelitten
habe, sein Haus im Frühsommer 2014 bei einem Angriff beschädigt worden
und er fortan bei einer Tante untergekommen sei,
dass sich die Lage zugespitzt und er befürchtet habe, in den Militärdienst
eingezogen zu werden, zumal er möglicherweise auf einer Rekrutierungs-
liste aufgeführt gewesen sei,
dass viele Kollegen eine solche Einberufung erfahren hätten,
dass er – (auch) via Internet – vom Tod eines Nachbarn und der Ermordung
von ihm bekannten Personen durch Kämpfer erfahren habe,
dass er wegen seiner Herkunft aus dem C._______ in anderen ukraini-
schen Gebieten nicht willkommen sei,
dass er keinen Militärdienst habe leisten wollen und ins Ausland geflohen
sei,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
16. September 2015 – eröffnet am 17. September 2015 – abwies und die
Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, gegenwärtig sei
ein relativ kleines Gebiet in der Ostukraine von einem militärischen Konflikt
zwischen ukrainischen Sicherheitskräften und den Separatisten betroffen,
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dass gemäss ständiger Praxis alleine aufgrund einer solchen Situation den
davon Betroffenen kein Asyl gewährt werde, wenn nicht von einer gezielten
Verfolgung aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auszugehen sei,
dass sich aus den Akten den Beschwerdeführer betreffend diesbezüglich
keine gezielte Verfolgung aus asylrechtlich relevanter Motivation ergebe,
dass im Weiteren fraglich sei, ob beziehungsweise in welcher Form man
ihn militärisch aufgeboten habe,
dass unbesehen dieser Sachlage ein allfälliges Aufgebot für die ukraini-
sche Armee keine Asylrelevanz aufweise, da der Staat grundsätzlich das
Recht habe, eine Armee zu unterhalten und zu diesem Zweck die Bürger
zu rekrutieren,
dass allfällige Sanktionen wegen Nichtbeachtung eines solchen Aufgebots
in der Ukraine mithin nicht aus dem im Asylgesetz erwähnten Gründen er-
folgen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass sich der Wohnort des Beschwerdeführers zwar in der Konfliktzone
befinde,
dass er aber die Möglichkeit habe, im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
innerhalb des von der Regierung kontrollierten Gebiets zu wohnen,
dass ihm – sollten in der Westukraine tatsächlich keine sozialen Anknüp-
fungspunkte bestehen – zudem offenstehe, sich als intern vertriebene Per-
son registrieren zu lassen und so staatliche Hilfe zu bekommen,
dass er jung und gesund sei und über eine gute Ausbildung sowie Berufs-
erfahrung verfüge,
dass das Asylgesuch seiner Mutter ebenfalls abgelehnt werde und er mit
ihr ins Heimatland zurückkehren könne,
dass im Bedarfsfall finanzielle Hilfe durch die in der Schweiz lebende
Schwester und den Schwager in Betracht komme,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2015 (Datum
der Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewäh-
rung beantragte,
dass er "auf Wunsch" des Gerichts die Nachreichung von Videos aus dem
Internet als Beweismittel in Aussicht stellte,
dass er im Rekurs geltend machte, es sei bei der Erstbefragung und der
Anhörung zu Verständigungsproblemen gekommen, weshalb man nicht
alle seine Angaben protokolliert habe,
dass er russischer und nicht ukrainischer Volksangehöriger sei und die
Vorinstanz sein prorussisches Profil verkenne,
dass man das von ihm bei den Befragungen erwähnte Schicksal zweier
Arbeitskollegen, welche gefoltert und getötet worden seien, nicht protokol-
liert habe,
dass zahlreiche Videos im Internet die Ermordung von Personen in ver-
gleichbarer Lage bestätigen würden,
dass er anderseits gewisse Angaben bewusst unterlassen habe, da er an-
sonsten eine Gefährdung durch die ukrainischen Sicherheitskräfte befürch-
tet hätte,
dass nämlich wiederholt ukrainische Soldaten an seinem Wohnort und an
seinem Arbeitsplatz erschienen seien, um ihn für den Militärdienst abzuho-
len, beziehungsweise weil sie ihn der Unterstützung der Separatisten ver-
dächtigt hätten,
dass seine Mutter dabei geschlagen und bestohlen worden sei,
dass ihm – wie den beiden erwähnten Kollegen – das Schlimmste drohe,
dass die Polizei unter einem Vorwand sein Auto – wie bei vielen anderen
Russen auch – konfisziert habe,
dass er auf einer Suchliste stehe und im Falle der Rückkehr inhaftiert und
gefoltert werde,
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dass auch sein Vater durch ukrainische Soldaten ermordet worden sei und
sich die Behörden bereits damals geweigert hätten, gegen die Täter vorzu-
gehen,
dass auf weitere vorinstanzliche Argumente und Beschwerdevorbringen –
soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 30. September 2015 den
Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 19. Oktober 2015 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, bei un-
genutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass hinsichtlich der erwähnten allfälligen Nachreichung von Beweismitteln
auf die noch laufende Beschwerdefrist hingewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2015 eine Liste von im Internet
publizierten Beweisvideos einreichte und Angaben zu deren Inhalt machte,
dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und im Übrigen Art. 49
VwVG anwendbar ist,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer fehlerhafte Protokollierungen seiner Aussagen
geltend macht,
dass seine Angabe im Rahmen der BzP, er sei ukrainischer Ethnie, auf-
grund der angegebenen Muttersprache – Russisch – zwar gewisse Fragen
aufwirft,
dass er aber sowohl anlässlich der BzP wie auch der Anhörung am Schluss
erklärte, die Protokolle entsprächen seinen Ausführungen, und überdies
bekräftigte, die dolmetschende Person jeweils gut verstanden zu haben,
dass auch seitens der Hilfswerksvertretung keine Einwände formuliert wur-
den, weshalb er sich bei seinen Aussagen grundsätzlich behaften lassen
muss,
dass die Angabe zur Ethnie im Übrigen vorliegend nicht als entscheidwe-
sentlich zu erachten ist,
dass nach dem Gesagten keine Gehörsverletzungen festzustellen sind,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung als erstes spontan familiäre
Aspekte für die Asylgesuchseinreichung vorbrachte (A 11/12 Antwort 66),
dass er dieses Asylgesuch im Übrigen erst mehr als zwei Monate nach der
bewilligten Einreise in die Schweiz stellte,
dass er bei der Anhörung eine mögliche militärische Rekrutierung vage und
teilweise ungereimt schilderte, wobei er angab, mit den ukrainischen Be-
hörden keine Schwierigkeiten gehabt zu haben (a.a.O. Antworten 67 ff. und
insb. 74),
dass vor diesem Hintergrund das Beschwerdevorbringen, ihm drohe als
gesuchtem und angeblich russisch-separatistischem Kämpfer das
Schlimmste, als offensichtlich nachgeschoben und demzufolge unglaub-
haft zu qualifizieren ist,
dass im Sinne seiner Vorbringen und des Persönlichkeitsprofils zwar nicht
ausgeschlossen werden kann, dass ihn die ukrainischen Militärbehörden –
wenn auch nicht unter den angegebenen drakonischen Umständen – rek-
rutieren wollten beziehungsweise wollen,
dass zur geltend gemachten Refraktion aber vorab auf die entsprechenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass den Akten in der Tat nicht entnommen werden kann, die allfällige mi-
litärische Inpflichtnahme in der Ukraine würde beim Beschwerdeführer aus
asylrelevanten Motiven erfolgen,
dass allfällige strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflicht-
verletzungen im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht mithin grund-
sätzlich nicht als politisch beziehungsweise religiös motivierte oder men-
schenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten wären, sollte
eine Einberufung tatsächlich erfolgt sein, weshalb die Glaubhaftigkeit die-
ser Vorbringen letztlich offen bleiben kann,
dass alleine seine prorussische Einstellung noch nicht konkret auf eine re-
levante Verfolgungsmotivation der ukrainischen Behörden hindeutet,
dass der Beschwerdeführer im Rekurs die Asylrelevanz des allfälligen
Dienstes erneut hervorhebt, dabei aber nach dem Gesagten nicht glaub-
haft machen kann, er werde als angeblich separatistischer Kämpfer be-
hördlich gesucht,
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dass die eingereichte Liste von Videos im Internet gemäss Begleitschrei-
ben zwar möglicherweise auf Greueltaten hinweist, aber in Anbetracht der
Aktenlage nicht konkret ersichtlich wird, inwiefern dem Beschwerdeführer
ebenfalls ein solches Schicksal drohen sollte,
dass die ferner geltend gemachte Konfiszierung des Autos schon mangels
Verfolgungsintensität nicht als asylrelevant zu bezeichnen ist,
dass gestützt auf die Aktenlage zudem nicht von einem herausragenden
politischen Profil des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann,
dass demnach eine erfolgte oder konkret drohende Verfolgung aus den im
Asylgesetz genannten Gründen nicht ersichtlich ist, da stichhaltige Be-
schwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen,
dass seine Herkunft aus einer Konfliktregion daran nichts ändert, zumal
dieser Sachlage gemäss vorstehenden Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit
der gezielten Verfolgung praxisgemäss lediglich im Rahmen der Prüfung
der Zumutbarkeit des Vollzugs Rechnung zu tragen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass die verfügte Wegweisung demnach im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
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sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat dro-
hende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in der Ukraine nicht landesweit durch Krieg, Bür-
gerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist,
weshalb sich der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich als zumut-
bar erweist,
dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers zwar im Konfliktgebiet liegt,
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dass das SEM aber zu Recht auf die Möglichkeit der Wohnsitznahme aus-
serhalb dieser Region hinweist und stichhaltige Beschwerdeargumente für
eine andere Sichtweise wiederum fehlen,
dass der Beschwerdeführer vielmehr jung und offenbar gesund ist und auf-
grund seiner Ausbildung verbunden mit Arbeitserfahrung in der Lage sein
wird, sich auch im Rahmen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternativ eine
Existenz aufzubauen, wobei das SEM auf seine Möglichkeit, sich als intern
Vertriebener verbunden mit behördlicher Unterstützung registrieren zu las-
sen, hinweist,
dass sich aus den Akten entsprechend auch keine individuellen Vollzugs-
hindernisse im Sinne einer konkreten Gefährdung gemäss Art. 83 Abs. 4
AuG ergeben,
dass sich die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des volljährigen
Beschwerdeführers im Übrigen unabhängig vom Ausgang des Beschwer-
deverfahrens seiner Mutter (E-5613/2015) ergibt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da es ihm obliegt, sich nötigenfalls bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls
erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und
Art. 83 Abs. 2 AuG), sollte der eingereichte Reisepass nicht ausreichen,
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind,
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung die-
ser Kosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Begleichung dieser
Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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