B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6046/2018
law/bah
Ur t e i l vom 9 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…), seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…), sowie
D._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 26. September 2018 / N (…).
D-6046/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, Kurden mit letztem Wohnsitz in E._______
(Provinz E._______), verliessen den Irak eigenen Angaben gemäss am
14. September 2015 und gelangten am 23. Februar 2016 in die Schweiz,
wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
A.b Am 8. März 2016 führte das SEM mit den Beschwerdeführenden die
Befragung zur Person (BzP) durch.
Der Beschwerdeführer gab an, er sei Atheist und könne in einer islami-
schen Gesellschaft nicht leben. Vor etwa einem Jahr hätten seine Prob-
leme begonnen; er habe von Islamisten Drohbriefe erhalten und sei einige
Male in einem Teehaus geschlagen worden. Man habe ihn mit dem Tod
bedroht. Er habe bei der Polizei Anzeige gegen unbekannt erstattet, die an
den Asayish (Sicherheitsdienst; Anmerkung des Gerichts) weitergeleitet
worden sei. Seine Schwiegerfamilie habe ihm seine Frau wegnehmen wol-
len. Eigentlich habe er in der Türkei bleiben wollen – seine Schwiegerfami-
lie habe erfahren, dass er dort sei, weshalb er habe weiterreisen müssen.
Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Angaben ihres
Ehemannes und ergänzte, dass ihre Eltern sie aufgefordert hätten, sich
von ihm scheiden zu lassen. Sie wolle aber mit ihm leben.
A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 31. Mai 2016 einlässlich zu
seinen Asylgründen an. Dabei gab er an, seine Probleme hätten im Jahr
2014 begonnen, als der IS in den Irak gekommen sei. Er habe sich vom
muslimischen Glauben entfernt und sei Atheist geworden. Da er sich dazu
auf Facebook geäussert und die Leute auf die Problematik der Religion
hingewiesen habe, sei er bedroht worden. Nachdem seine Facebook-Seite
zweimal gehackt worden sei, habe er sie Ende 2015 abgemeldet. Im März
2015 sei er eines Tages nach der Arbeit in eine Teestube gegangen – zwei
junge Männer seien zu ihm gekommen, als er mit zwei Bekannten über
Religion gesprochen habe. Die Männer hätten mit ihm sprechen wollen und
sie hätten das Lokal zusammen verlassen. Sie hätten gefragt, weshalb er
die Religion beleidige und ihn mit einem Schlagring ins Gesicht geschla-
gen. Er sei ohnmächtig geworden und in einem Spital wieder zu sich ge-
kommen. Die Polizei sei gekommen und habe ihn befragt, er habe keine
Anzeige erstattet. Zwei Tage nach seiner Rückkehr aus dem Spital habe er
in seinem Hof einen Brief gefunden, in dem man ihn zur Rückkehr zum
D-6046/2018
Seite 3
wahren Glauben aufgefordert und bedroht habe. Er habe beim Polizeipos-
ten Anzeige erstattet. Als er im Mai 2015 einmal in der Stadt gewesen sei,
seien drei Personen aus einem Wagen gestiegen, die ihn sofort angegriffen
hätten. Eine Frau und er hätten geschrien, worauf die Angreifer die Flucht
ergriffen hätten. Zuhause habe er einen weiteren Brief vorgefunden, in dem
geschrieben worden sei, dies sei die letzte Warnung gewesen. Man habe
auch sein Auto demoliert. Er habe bei der Polizei zum zweiten Mal Anzeige
erstattet. Später habe er eine Vorladung vor Gericht erhalten und sei von
einem Richter angehört worden. Ende Juli 2015 sei er vom Asayish vorge-
laden worden. Man habe ihn befragt und ihm gesagt, man werde die An-
gelegenheit ernsthaft verfolgen. Durch einen Freund habe er eine Kopie
eines Schreibens des Asayish erhalten. Er habe gesehen, dass geschrie-
ben worden sei, er sei in Gefahr, jedoch nicht, dass man etwas zu seinem
Schutz unternehme.
Nachdem seine Schwiegerfamilie im August 2015 erfahren habe, dass er
sich von der Religion abgewendet habe, habe sie ihn aufgefordert, sich von
seiner Frau scheiden zu lassen, was er abgelehnt habe. Die Familie habe
ihm ein Ultimatum gestellt und gesagt, er müsse alle seine Äusserungen
gegen die Religion zurückziehen. Die jüngere Schwester seiner Frau habe
ihnen gesagt, die Familie wolle seine Frau unter Zwang zurückholen. Sie
hätten das Haus und darauf das Land verlassen. In der Türkei seien sie für
einige Tage zu einer Verwandten seiner Frau gegangen. Sie hätten sich in
Istanbul beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Natio-
nen (UNHCR) gemeldet. Von der jüngeren Schwester seiner Frau hätten
sie erfahren, dass die Verwandte, bei der sie gewohnt hätten, die Familie
seiner Frau orientiert habe. Die Familie habe versucht, in die Türkei zu
kommen, um seine Frau in die Heimat zurückzubringen. Danach hätten sie
bei einer anderen Familie gelebt und er habe einen Freund angerufen, um
ihn zu bitten, einen Schlepper für ihn zu finden.
Im weiteren Verlauf der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er habe
sich zusammen mit Freunden auch auf einigen Homepages religionskri-
tisch geäussert. Auf Facebook habe er sich auch kritisch zur PDK (Demo-
kratische Partei Kurdistans) geäussert, worauf er von deren Anhängern auf
Facebook bedroht worden sei.
A.d Am 6. Juni 2016 hörte das SEM die Beschwerdeführerin einlässlich zu
ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei in der
Heimat Angestellte (…) ([…]; Anmerkung des Gerichts) gewesen, wo sie in
D-6046/2018
Seite 4
der Administration tätig gewesen sei. Sie habe den Irak wegen der Prob-
leme ihres Ehemannes verlassen. Anfänglich habe sie keine Kenntnis von
seinen Äusserungen auf Facebook gehabt. Seit August 2014 habe sie zwar
seine Kommentare gelesen, sie habe aber nicht gewusst, dass er Atheist
geworden sei. Nachdem er im März 2015 geschlagen worden sei, habe sie
ihn zur Rede gestellt. Er habe ihr gesagt, dass er Atheist geworden sei. Sie
habe ihm gesagt, er solle „damit aufhören“, was er abgelehnt habe. Als ihre
Familie davon erfahren habe, seien die Probleme noch grösser geworden.
Ihre Familie habe von ihm verlangt, er solle „mit dem Ganzen aufhören“,
ansonsten werde man sie ihm wegnehmen. Eines Tages habe sie von ihrer
jüngeren Schwester die Nachricht erhalten, dass die Familie sie zurückho-
len wolle.
Da sie ihre Arbeitsstelle (…) verlassen habe, werde sie als „Abgehauene“
betrachtet, die im Falle einer Rückkehr vor Gericht gestellt werde. Als sie
weggegangen sei, habe es den Krieg mit dem IS gegeben und kein (…)
habe Urlaub nehmen dürfen.
A.e Die Beschwerdeführenden gaben während des vorinstanzlichen Ver-
fahrens zahlreiche Beweismittel ab (vgl. act. A14 Ziff. 1 – 16; Beweismittel-
umschlag).
A.f Der Sohn der Beschwerdeführenden D._______ kam am (…) zur Welt.
A.g Am 28. August 2018 ging beim SEM ein Arztbericht der (…), Fachärzte
für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. August 2018 ein.
B.
Mit Verfügung vom 26. September 2018 – eröffnet am folgenden Tag –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder würden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab.
Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Voll-
zug der Wegweisung als derzeit unzumutbar einstufte, ordnete es die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder an.
C.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2018 erhoben die Beschwerdeführenden ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten, ihre Asylgesuche seien gutzuheissen und es sei ihnen eine
Aufenthaltsbewilligung B zu erteilen. Der Eingabe lagen eine Bestätigung
ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom 22. Oktober 2018 und weitere Beweismit-
tel bei.
D-6046/2018
Seite 5
D.
Der Instruktionsrichter hiess das implizite Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 6. Novem-
ber 2018 gut. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 20. November 2018 beantragte das SEM
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezem-
ber 2018, der zwei Beweismittel beilagen, an ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Be-
schwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), es ist
darauf einzutreten.
D-6046/2018
Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheides aus, gemäss öf-
fentlich zugänglichen Quellen bestehe für die Sicherheitskräfte in der KRG
D-6046/2018
Seite 7
(Kurdish Regional Government) keine obligatorische Dienstpflicht. Es sei
einer Person freigestellt, sich einer Einheit anzuschliessen oder diese zu
verlassen, denn die Dienstleistung werde grundsätzlich als Anstellung zur
Erzielung eines Einkommens aufgefasst. Das Verlassen einer Dienstein-
heit stelle für niederrangig eingestufte Personen kein ernsthaftes Problem
dar. Die Beschwerdeführerin sei gemäss Dienstausweis nicht in einer
hochrangigen Position eingestuft gewesen und habe deshalb keine ernst-
haften Probleme zu befürchten.
Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, eine asylrelevante Furcht
glaubhaft zu machen, da ihre Angaben nicht nachvollziehbar seien. Sie
habe die Kommentare ihres Ehemannes gegen die muslimische Religion
ab August 2014 auf Facebook gesehen, mit ihm aber nicht darüber gespro-
chen. Erst als er im März 2015 erstmals verprügelt worden sei, habe sie
mit ihm über den Grund gesprochen und erfahren, dass er Atheist gewor-
den sei. Dies vermöge nicht zu überzeugen, da sie von der inneren Über-
zeugung ihres Ehemannes während eines Jahres nichts mitbekommen ha-
ben wolle. Das einschneidende Ereignis, wie ihre Familie davon erfahren
habe, habe sie auch auf Nachfrage hin nicht schildern können. Auch das
weitere wichtige Ereignis, als ihre Familie ihrem Mann Bedingungen ge-
stellt habe, habe sie zeitlich nicht einordnen können.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich in Teehäusern gegen
die muslimische Religion geäussert, erscheine fiktional, da er angebe, er
habe seine neue innere Überzeugung nicht mit den ihm nahestehenden
Personen geteilt. Es sei nicht plausibel, wenn er sage, er sei über ein Jahr
lang Atheist gewesen, ohne dass seine Ehefrau oder deren Familie dies im
Alltag bemerkt hätten, zumal er erklärt habe, er habe wöchentlich Kontakt
zur Schwiegerfamilie gehabt. Es widerspreche der Logik, dass er mit der
weiblichen Verwandtschaft seiner Frau über Facebook, wo er sich abfällig
über die muslimische Religion geäussert haben wolle, Kontakt gehabt
habe, sich andererseits davor gefürchtet habe, dass die Schwiegerfamilie
von seinem Atheismus erfahre. Einerseits habe er gesagt, die Schwieger-
familie habe durch das angebliche Gerichtsverfahren von seinem Abfall
von der Religion erfahren, anderseits habe er behauptet, diese habe auf-
grund der Gespräche während der Besuche von seinem Atheismus erfah-
ren. Zudem widerspreche es jeglicher Logik, dass er in der Türkei zu Ver-
wandten seiner Ehefrau gegangen sei, die ihn später an die Schwiegerfa-
milie verraten hätten.
D-6046/2018
Seite 8
Das der eingereichten Kopie zugrunde gelegte Dokument, das er als „An-
zeige“ bezeichnet habe, sei ein Schreiben der Sicherheitsabteilung der
Provinz E._______ (Sektion für Angelegenheit für Terrorismus und extre-
mistischer Islamismus) an das Gericht dieser Provinz, in dem Bezug auf
ein von dieser Institution verfasstes Schreiben genommen und ausgeführt
werde, der Beschwerdeführer habe sich kritisch über die muslimische Re-
ligion geäussert. Er sei in den sozialen Medien mehrmals mit dem Tod be-
droht und auf dem Markt einmal attackiert worden. Aus sicherheitstechni-
scher Sicht sei er in Gefahr. Dieses Schreiben sei als Gefälligkeitsschrei-
ben zu bewerten, habe er doch selbst gesagt, er habe dieses von einem
Freund erhalten, der bei den Asayish arbeite. Zudem habe er geltend ge-
macht, er habe bei Gericht Anzeige erstattet und es sei ein Verfahren ein-
geleitet worden. Dazu habe er jedoch keine Akten eingereicht.
In Bezug auf die angeblichen Drohungen über Facebook, wo er bis Ende
2015 unter seinem Namen registriert gewesen sei, habe er keine Doku-
mente eingereicht. Er habe dies damit begründet, dass seine Seite zwei-
mal gehackt worden sei, weshalb er sein Profil abgemeldet habe. Die an-
geblichen Urheber der Drohungen seien nicht identifizierbar, weshalb of-
fenbleiben müsse, wer diese sein sollten und inwiefern diese für ihn eine
Bedrohung dargestellt hätten. Er selbst habe angegeben, er wisse nicht,
wer F._______, der ihn über Facebook bedroht habe, sei. Er sei auch den
Nachweis über seine angeblichen Äusserungen auf den Internet-Seiten
(…) schuldig geblieben. Er habe geltend gemacht, unter einem Pseudo-
nym nach seiner Ausreise aus dem Irak erneut gegen die Religion ge-
schrieben zu haben. Der vom ihm am 28. Juni 2016 eingereichte Auszug
dieses Facebook-Kontos vermöge eine angebliche Bedrohungslage auf-
grund der getätigten Aussagen nicht zu begründen.
Insgesamt könnten die Schilderungen der Beschwerdeführenden aufgrund
der fehlenden Nachvollziehbarkeit und Handlungslogik den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht genügen.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, im Irak habe zwischen den
Kurden und dem IS Krieg geherrscht, weshalb zur damaligen Zeit das Mi-
litärgesetz Gültigkeit gehabt habe. Die Beschwerdeführerin habe ihre An-
stellung nicht gekündigt, sondern sei aus dem Dienst geflohen – sie habe
bei einer Rückkehr mit einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren zu rechnen.
Sie habe die Kommentare ihres Ehemannes zwar gesehen, aber nicht mit
ihm darüber gesprochen, da sie nicht gewusst habe, dass er ganz Atheist
geworden sei. Er habe seine Haltung niemandem gegenüber kundgetan,
D-6046/2018
Seite 9
auch ihr gegenüber nicht, weil er befürchtet habe, dass sie sich von ihm
abwenden könnte. Es sei deshalb nicht unlogisch, dass sie erst von seinem
Atheismus erfahren habe, als er zusammengeschlagen worden sei und
sich habe erklären müssen. Sie habe erklärt, dass ihre Familie aufgrund
ihres eigenen Zustandes bemerkt habe, dass etwas nicht stimme. Ihr Mann
habe ihre Familie dann aufklären müssen. Sie habe den Zeitpunkt, zu dem
ihre Familie ihren Mann aufgefordert habe, zum Islam zurückzukehren, klar
eingegrenzt. Er habe mitnichten eine fiktive Geschichte erzählt. Die Würdi-
gung des SEM, der Beschwerdeführer habe keine Anzeige erstattet und
der Bericht vom Sicherheitsdepartement sei ein Gefälligkeitsschreiben,
müsse als Ermessensüberschreitung betrachtet werden. In E._______
würden Anzeigeerstattern von der Polizei keine Dokumente ausgehändigt.
Werde eine Anzeige an den Sicherheitsdienst weitergeleitet und existierten
dort Akten, beweise dies, dass eine Anzeige eingereicht worden sei. Das
Dokument sei vom Stellvertreter des Generals unterzeichnet worden, der
die Antwort an das Gericht habe unterschreiben müssen. Der Freund, der
das Dokument für ihn fotografiert habe, sei auf niedriger Stufe tätig und
habe den General nicht zur Unterzeichnung eines solchen Schreibens ver-
anlassen können. Die Schweizer Behörden könnten sich in E._______ von
seinen wahrheitsgetreuen Aussagen überzeugen. Zudem werde um
Kenntnisnahme davon gebeten, dass sich die Beschwerdeführerin vom Is-
lam abgewandt habe und zum Christentum konvertiert sei. Sie habe sich
öffentlich taufen lassen, weshalb ihr Leben in Gefahr wäre, falls sie zu ihrer
Familie zurückkehren müsste. Ihre Angehörigen würden versuchen, sie
umzubringen, falls sie es erführen.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, hinsichtlich der geltend
gemachten Abkehr der Beschwerdeführerin vom Islam werde auf die Mit-
wirkungspflicht verwiesen. Der nach dem Entscheid vorgebrachte Grund
wirke nachgeschoben und unglaubhaft. Es sei schwer nachvollziehbar,
weshalb die angeblich am 21. Mai 2017 erfolgte Taufe sowie die Konver-
sion nicht während des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht wor-
den seien. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sei eine
Glaubensausübung in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) durchaus
möglich. Die Region verfüge seit 2009 über eine eigene (nicht ratifizierte)
Verfassung, in der der Respekt anderer Religionen, das Recht auf Religi-
onsfreiheit sowie das Verbot der Diskriminierung aufgrund verschiedener
Merkmale (darunter auch die Religion) festgeschrieben seien.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, hinsichtlich des Verlassens der
Arbeitsstelle gelange das Militärstrafgesetzbuch von 2007 zur Anwendung.
D-6046/2018
Seite 10
Die Beschwerdeführenden hätten nicht gewusst, dass man eine Taufe oder
Konversion den Asylbehörden melden müsse, da sie mit der Materie des
Asyls nicht vertraut seien. In irakisch Kurdistan sei das Gesetz von der
Scharia abgeleitet, gemäss der es unter Androhung der Todesstrafe nicht
erlaubt sei, vom Islam zu einer anderen Religion zu konvertieren. Die Fa-
milie der Beschwerdeführerin sei streng religiös und bereit, die Scharia um-
zusetzen. Ihre Familie habe nicht einmal akzeptiert, dass der Beschwerde-
führer sich keiner Religion mehr zugehörig gefühlt habe. Falls die Be-
schwerdeführerin in den Irak zurückkehren müsste, könnte sie ihren Glau-
ben nicht ausleben und würde mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Fa-
milienmitglied getötet.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
5.2 Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich aufgrund
der im Namen des Islams durch den IS begangenen Gräueltaten kritisch
mit seiner Religion auseinandergesetzt und dies gegenüber ihm bekannten
Personen zum Ausdruck gebracht, ist festzuhalten, dass diese Auffassung
im Nordirak kaum zu Problemen mit der Mehrheit der Bevölkerung und den
kurdischen Behörden führt. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass eine Re-
flexion mit der Tatsache, dass sich fundamentalistisch-islamische Kreise
zwecks Rechtfertigung ihres gewalttätigen Treibens auf den Islam berufen,
zu einer kritischen Haltung und einer Distanzierung gegenüber fundamen-
talistischen Positionen führen kann. Nicht nachvollziehbar ist indessen,
dass der Beschwerdeführer sich auf sozialen Medien und in öffentlichen
Räumen in einer Art und Weise über den muslimischen Glauben geäussert
haben will, die auch von der Mehrheitsbevölkerung nicht toleriert werden
könnte – der von ihm eingereichte Auszug aus dem von ihm unter einem
Pseudonym betriebenen Facebook-Konto, in dem er den Islam als Exkre-
ment, dessen man sich entledigen müsse, bezeichnet, wiederspiegelt nicht
eine kritische Auseinandersetzung mit dem islamischen Glauben, stellt sie
doch lediglich eine grobschlächtige Verunglimpfung desselben dar. Dass
es der Beschwerdeführer gewagt hätte, sich im Nordirak auf diese Weise
öffentlich beziehungsweise in den sozialen Medien unter seinem Namen
über den Islam auszulassen, ist als abwegig zu bezeichnen. Er führte aus,
er habe sich bis im November oder Dezember 2015 in einem auf seinen
D-6046/2018
Seite 11
Namen lautenden Facebook-Konto äusserst islamkritisch geäussert, ob-
wohl er davon hätte ausgehen müssen, damit islamistische Kreise und
seine angeblich strenggläubige Schwiegerfamilie gegen sich aufzubringen.
Es ist zudem überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft, dass
seine Äusserungen den Angehörigen seiner Schwiegerfamilie verborgen
geblieben wären. Seine Erklärung, er sei in Facebook nur mit den weibli-
chen Verwandten seiner Frau „befreundet“ gewesen, vermag nicht zu er-
klären, weshalb seine Schwiegerfamilie über ein Jahr lang keine Kenntnis
davon erhalten haben sollte, zumal es sich um eine grosse und den Aus-
sagen des Beschwerdeführers gemäss einflussreiche Familie handle.
Ebenso wenig überzeugt, dass die Beschwerdeführerin die Äusserungen
ihres Mannes auf Facebook bemerkte, indessen nie das Gespräch mit ihm
suchte, obwohl sie um die potenzielle Gefährlichkeit von islamkritischen
Äusserungen und die strenge Religiosität ihrer eigenen Familie wusste.
Ihre Erklärung, sie habe ihren Mann nur deshalb nicht auf seine Facebook-
Aktivitäten angesprochen, weil sie nicht realisiert habe, dass er Atheist ge-
worden sei, ist nicht stichhaltig. Das SEM erachtet es zudem zu Recht als
nicht mit den Aussagen der Beschwerdeführenden vereinbar, dass sie sich
in der Türkei zu Angehörigen der Ehefrau begaben. Da die Familie der Be-
schwerdeführerin sich mit Ausnahme einer Schwester gegen die Be-
schwerdeführenden gestellt habe, hätten sie damit rechnen müssen, dass
weitere Verwandte der Beschwerdeführerin der Familie mitteilen würden,
wohin sie gereist seien.
5.3 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
sich aufgrund der Gewalttaten des IS mit dem Islam kritisch auseinander-
setzte und dies seinem Umfeld zu verstehen gab. Als nicht glaubhaft ist
jedoch das Vorbringen zu werten, der Beschwerdeführer habe sich in den
sozialen Medien beziehungsweise in Teehäusern in der von ihm behaup-
teten Art und Weise abschätzig über den Islam geäussert und damit nicht
zuletzt sein familiäres Umfeld gegen sich aufgebracht.
6.
6.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat,
beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und auf-
grund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive
zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begrün-
dete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn
ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus
D-6046/2018
Seite 12
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorru-
fen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeit-
punkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach
schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorflucht-
gründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen
Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr
ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (soge-
nannte objektive Nachfluchtgründe).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst nicht aus, dass die kritische
Reflexion des islamischen Glaubens durch den Beschwerdeführer auf-
grund seiner Gespräche mit Bekannten islamistischen Kreisen zugetragen
wurde. Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der von ihm geltend ge-
machten Übergriffe auf seine Person und der Echtheit des eingereichten
Schreibens des Asayish ist davon auszugehen, dass die kurdischen Regi-
onalbehörden schutzbereit und im Rahmen der Möglichkeiten schutzfähig
sind.
Angesichts der aktuellen Lage im (Nord)Irak können Anschläge auf Behör-
denmitglieder und Privatpersonen durch islamistische Extremisten immer
noch nicht ausgeschlossen und auch nicht restlos verhindert werden. Im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember
2015 (als Referenzurteil publiziert) wird indessen dargelegt, dass die nord-
irakischen Behörden Sicherheitsmassnahmen ergriffen haben, um die In-
filtration durch Islamisten einzudämmen, wobei sie auch die Bevölkerung
um Mithilfe gebeten haben. Zum Schutz vor Infiltranten oder Sympathisan-
ten des IS hat die KRG die Einreisebedingungen und die Sicherheitsvor-
kehrungen verschärft und die lokale Bevölkerung aufgefordert, Vertriebe-
nen und Rückkehrern mit Misstrauen und Argwohn zu begegnen (vgl.
a.a.O. E. 7.4.4). Den nordirakischen Behörden ist es grundsätzlich mög-
lich, die Sicherheit im von ihnen kontrollierten Gebiet zu gewährleisten, wo-
bei offensichtlich ist, dass eine absolute Sicherheit für Behördenmitglieder
D-6046/2018
Seite 13
oder Privatpersonen weder im (Nord)Irak noch in anderen Ländern dieser
Welt garantiert werden kann.
Vorliegend hätten die Behörden gemäss den Aussagen des Beschwerde-
führers seine Anzeige ernst genommen, sei er doch nach seiner Vorspra-
che bei der Polizei sowohl von einem Richter als auch vom Asayish befragt
worden, welche seine Aussagen durchaus ernst genommen hätten. Da er
die Personen, die ihn angegriffen beziehungsweise bedroht hätten, nicht
identifizieren konnte und Anzeige gegen unbekannt erstattete, waren die
Möglichkeiten der Sicherheitsbehörden, die gegen ihn verübten Straftaten
zu ahnden, eingeschränkt. Es ist indessen davon auszugehen, dass die
nordirakischen Sicherheitsbehörden ihm im Rahmen ihrer Möglichkeiten
Schutz gewähren, sollte er konkret bedroht werden, zumal keine konkreten
Anhaltspunkte dafür vorliegen, ausgerechnet ihm würde dieser Schutz ver-
sagt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts
nichts zu ändern vermögen. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht
vor weiteren Übergriffen durch unbekannte Kreise ist asylrechtlich nicht re-
levant.
7.
7.1 Wer sich auf eine erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat geschaffene Gefährdungssituation beruft,
macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
7.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
D-6046/2018
Seite 14
7.3 Hinsichtlich der Möglichkeit, dass gegen die Beschwerdeführerin ein
Strafverfahren wegen des unerlaubten Fernbleibens von ihrer Arbeit ein-
geleitet würde, ist darauf hinzuweisen, dass bei einer "Desertion" von den
Peshmerga grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten ist
(vgl. Urteile des BVGer D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 5.2 und
E-4167/2016 vom 9. April 2018 E. 5.3). Der Umstand, dass sie in ihrer Ei-
genschaft als Angestellte eines (…) unerlaubterweise nicht mehr zur Arbeit
erschien und sich ins Ausland absetzte, begründet nicht per se ihre Flücht-
lingseigenschaft, liess sie sich doch bis zum Verlassen der Heimat kein
Fehlverhalten zuschulden kommen, das geeignet gewesen wäre, sie als
Gegnerin der kurdischen Regionalregierung erscheinen zu lassen. Die Be-
schwerdeführerin machte nicht geltend, dass gegen sie während ihrer
mehrjährigen Tätigkeit für (…) je ein Disziplinarverfahren eröffnet worden
sei, oder sie anderweitig Probleme mit Vorgesetzten oder den Sicherheits-
behörden hatte. Ungeachtet der Frage, ob sie aufgrund der Tatsache, dass
zum Zeitpunkt ihres Verlassens der Arbeitsstelle die Peshmerga in kriege-
rische Auseinandersetzungen mit dem IS verwickelt waren, den Dienst
nicht hätte quittieren dürfen, was allenfalls zu einer Bestrafung führen
könnte, würde die Beschwerdeführerin nicht aus einem der in Art. 3 AsylG
abschliessend genannten Gründe (härter) bestraft als andere Personen,
die zu diesem Zeitpunkt unerlaubterweise den Dienst für (…) quittiert hät-
ten. Eine allfällige Bestrafung wegen des unerlaubten Fernbleibens vom
Arbeitsplatz kann somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
führen.
7.4 Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
geltend, sie habe zum christlichen Glauben konvertiert und sei im Mai 2017
in der (…)-Gemeinde getauft worden. Im Falle einer Rückkehr in den Irak
befürchte sie, ihren Glauben nicht leben zu können und von einem ihrer
Familienangehörigen getötet zu werden.
Nach Erkenntnissen des Gerichts ist eine christliche Glaubensausübung in
der KRG durchaus möglich. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzu-
weisen, dass die KRG seit dem Jahr 2009 über eine eigene (nicht ratifi-
zierte) Verfassung verfügt, in welcher der Respekt anderer Religionen, das
Recht auf Religionsfreiheit sowie das Verbot der Diskriminierung aufgrund
verschiedener Merkmale, darunter die Religion (Art. 6, 18 und 20) festge-
schrieben sind und keine Hinweise bestehen, dass konvertierten Christen
in den kurdischen Provinzen des Nordiraks aufgrund der Annahme ihres
neuen Glaubens eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen
D-6046/2018
Seite 15
würde (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgericht E-5400/2017 vom 9. Ok-
tober 2017 E. 5.3; E-1510/2014 / 7610/2014 vom 29. September 2015
E. 6; E-5370/2013 vom 23. Januar 2015 E. 7.2). Wie vorstehend dargelegt,
ist zu bezweifeln, dass die Familie der Beschwerdeführerin keine Kenntnis
von der kritischen Distanz hatte, die ihr Ehemann gegenüber dem Islam
einnahm. Eine von der Familie ausgehende Gefahr für die Beschwerdefüh-
renden ist damit als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten, zumal ihre
Ausführungen, die Familie der Beschwerdeführerin sei religiös ausgespro-
chen intolerant gewesen, aufgrund der gesamten Umstände nicht zu über-
zeugen vermögen. Sollten die Angehörigen der Beschwerdeführerin von
ihrer Konversion erfahren haben – was höchst unwahrscheinlich erscheint
– und sie deswegen bedrohen, stünde es ihr offen, sich an die schutzbe-
reiten Behörden vor Ort zu wenden. Es kann ihr somit keine begründete
Furcht vor zukünftig drohender Verfolgung zuerkannt werden.
8.
Den Beschwerdeführenden ist es unter Hinweis auf die vorstehenden Er-
wägungen insgesamt nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die wei-
teren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten
Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie an der vorgenommenen
Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat die
Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
D-6046/2018
Seite 16
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6046/2018
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: