B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6047/2017
law/scm
Ur t e i l vom 1 7 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…), und
E._______, geboren am (…),
Ukraine,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. September 2017
D-6047/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige armeni-
scher (Beschwerdeführer/Ehemann) beziehungsweise ukrainischer (Be-
schwerdeführerin/Ehefrau) Ethnie mit letztem Wohnsitz in der Stadt
F._______ in der gleichnamigen Oblast (Verwaltungsbezirk). Gemäss ei-
genen Angaben verliessen die Eltern und die beiden älteren Kinder ihren
Heimatstaat am 9. November 2015 auf dem Luftweg in Richtung Griechen-
land. Am 11. November 2015 reisten sie unkontrolliert in die Schweiz ein
und ersuchten am 12. November 2015 beim Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum G._______ um Asyl. Am 26. November 2015 wurden sie durch das
Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch und am 9. Mai 2016
(Beschwerdeführer) beziehungsweise am 8. Juni 2016 (Beschwerdeführe-
rin) eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche befragt. Zwischenzeitlich
wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zu-
gewiesen.
B.
In Begleitung der Beschwerdeführenden befand sich die Mutter des Be-
schwerdeführers, I._______, die ebenfalls am 12. November 2015 in der
Schweiz ein Asylgesuch stellte (vgl. das diesbezügliche Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom D-6054/2017 vom 17. Mai 2019).
C.
C.a Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im We-
sentlichen geltend, er sei mit seiner Familie zum einen wegen der allge-
meinen kriegerischen Situation aus der Ukraine ausgereist. Zum anderen
sei er in einen persönlichen Konflikt mit den damaligen lokalen Machtha-
bern in F._______ geraten, weil er sich geweigert habe, auf Seiten der Se-
paratisten am Krieg teilzunehmen. Am 15. Juni 2015 sei er mit einem
Freund in einem Auto unterwegs gewesen, wobei sie bei einem Checkpoint
der Separatisten kontrolliert worden seien. Diese hätten im Auto eine kleine
ukrainische Flagge gefunden, worauf er mit seinem Freund zu einem Kom-
mandoposten der Separatisten gebracht, während vier Tagen misshandelt
und zusammengeschlagen worden sei. Bei seiner Freilassung habe man
ihn angewiesen, sich bis Mitte Juli 2015 (Angabe bei der Erstbefragung)
beziehungsweise bis Ende August 2015 (Angabe bei der eingehenden An-
hörung) wieder auf dem Kommandoposten zu melden, um sich dann am
Kampf der Separatisten zu beteiligen. Durch die Misshandlungen habe er
eine gebrochene Nase und eine schwere Gehirnerschütterung erlitten,
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weshalb er sich nach seiner Freilassung in Spitalpflege habe begeben
müssen. In der Folge habe er sich wieder erholt, sei aber der Aufforderung,
sich beim Kommandoposten zu melden, nicht nachgekommen. Ende Au-
gust 2015 (Angabe bei der Erstbefragung) beziehungsweise am 4. Sep-
tember 2015 (Angabe bei der Anhörung) seien fünf Angehörige der Sepa-
ratisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn im Beisein seiner
Familie bedroht und geschlagen. Dabei sei er angewiesen worden, innert
dreier Tage beim Kommandoposten zu erscheinen, ansonsten man ihn tö-
ten werde. Angesichts dieser Drohungen habe er sich mit seiner Familie
am 7. September 2015 nach J._______ begeben, wo sie sich bis zur Aus-
reise in der Wohnung eines Freundes aufgehalten hätten. In J._______
hätten sie nicht bleiben können, weil Personen aus F._______ dort Prob-
leme bei der Wohnungsmiete und der Arbeitssuche hätten. Auch seien die
Kinder in der Schule, die sie seit der Ankunft in J._______ besucht hätten,
wegen ihrer Herkunft beleidigt und geschlagen worden. Anlässlich seiner
Anhörung gab der Beschwerdeführer verschiedene Photographien in Be-
zug auf die Bürgerkriegssituation in der Oblast F._______, Auszüge aus
dem Internet im Zusammenhang mit den geltend gemachten Erlebnissen
sowie Kopien amtlicher Dokumente (Geburts-, Ausbildungs- und weitere
Urkunden) zu den Akten des Asylverfahrens.
C.b Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Befragungen zum einen
zu Protokoll, in ihrem Herkunftsgebiet, der Oblast F._______, herrsche
Krieg, weshalb die Kinder nicht mehr zur Schule hätten gehen können.
Zum anderen berichtete sie von den Schwierigkeiten ihres Ehemannes,
wobei sie im Wesentlichen dessen Angaben bestätigte.
D.
Mit Verfügung vom 22. September 2017 (Datum der Eröffnung: 25. Sep-
tember 2017) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Staatssekre-
tariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerde-
führenden seien asylrechtlich nicht relevant. Die geltend gemachten Ver-
folgungsmassnahmen seien regional beschränkt, und es stehe den Be-
schwerdeführenden in der Ukraine eine innerstaatliche Fluchtalternative
offen.
E.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 24. Oktober 2017 (Datum der
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Übergabe an die Post: 25. Oktober 2017) erhoben die Beschwerdeführen-
den gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
In dieser wurde beantragt, der Entscheid des SEM sei in den Dispositiv-
punkten 4 und 5 aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht wurde ferner beantragt, es sei auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsvertreterin als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizuordnen.
Mit der Eingabe wurden als Beweismittel ein ärztliches Zeugnis sowie zwei
Schreiben der beiden älteren Kinder eingereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2017 lehnte die zuständige In-
struktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Zugleich
wurden die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses
von Fr. 750.‒ mit Frist bis zum 15. November 2017 aufgefordert, unter An-
drohung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
G.
Mit Eingabe vom 6. November 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden
darum, es sei ihnen eine ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses zu
gewähren.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2017 wurde das Gesuch um ra-
tenweise Bezahlung des Kostenvorschusses abgewiesen.
I.
Mit Einzahlung vom 13. November 2017 wurde der verlangte Kostenvor-
schuss fristgerecht geleistet.
J.
Mit Vernehmlassung vom 21. November 2017 hielt das SEM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Hiervon wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
23. November 2017 Kenntnis gegeben.
K.
Am (…) wurde das jüngste Kind E._______ geboren.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG (SR 142.31) durch das SEM
erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grund-
sätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein
Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz su-
chen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss
innert angesetzter Frist eingezahlt wurde, ist auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten. Das am (…) geborene
Kind E._______ wird in das vorliegende Verfahren einbezogen.
2.2 Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts
nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.3 Die Beschwerde enthält in Bezug auf die vom SEM festgestellte Zuläs-
sigkeit (Art. 83 Abs. 3 AIG [SR 142.20]) sowie auf die Möglichkeit des Voll-
zugs der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2 AIG) keine Anträge, und auch in der
Begründung der Beschwerde wird nicht dargelegt, inwiefern die angefoch-
tene Verfügung diesbezüglich Bundesrecht verletzen oder den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen soll. Das
Bundesverwaltungsgericht kann eine fehlerhafte Verfügung zugunsten ei-
ner Partei zwar auch ändern (Art. 62 Abs. 1 VwVG), wenn in der Be-
schwerde kein entsprechendes Begehren formuliert wird. Es ist allerdings
nicht gehalten, über die Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt
vollkommen neu zu erforschen oder nach allen möglichen Rechtsfehlern
zu suchen, sondern prüft von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfra-
gen nur dann, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten erge-
bender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. MOSER/BEUSCH/
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Seite 6
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auf-
lage, 2013, Rz. 1.54 ff.). Vorliegend bestehen jedoch keine konkreten An-
haltspunkte, welche darauf hindeuten würden, dass die Vorinstanz den
Vollzug der Wegweisung zu Unrecht als zulässig und möglich bezeichnet
haben könnte. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet
entsprechend den Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung somit
einzig die Frage, ob infolge Unzumutbarkeit an Stelle des Vollzugs der
Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG).
3.
3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug
Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung dem Kindes-
wohl Rechnung zu tragen. Dabei sind unter dem Aspekt des Kindeswohls
sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf
eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2).
3.2 Das SEM führte zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
im Wesentlichen aus, es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführenden im Falle ihrer Rückkehr in die Ukraine in eine existenzbedro-
hende Lage geraten würden. Dabei lägen auch keine gesundheitlichen Lei-
den vor, die gegen eine Rückkehr in die Ukraine sprechen würden.
3.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, entgegen
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sei die Unterkunftssi-
tuation für Binnenvertriebene in der Ukraine, wie Berichte verschiedener
Organisationen zeigen würden, nach wie vor sehr schwierig. Der Be-
schwerdeführer sei Angehöriger der armenischen Ethnie mit russischer
Muttersprache. Er spreche kein Ukrainisch, habe keine Berufsausbildung
gemacht und in F._______ als Angestellter eines Sicherheitsdiensts gear-
beitet. Die Beschwerdeführerin sei Angehörige der ukrainischen Ethnie mit
russischer Muttersprache, wobei sie gute Ukrainischkenntnisse habe. Sie
habe eine Lehre als Schneiderin gemacht, aber nie auf diesem Beruf, son-
dern bis Mai 2014 in einer Süsswarenfabrik als Konditorin gearbeitet. Es
sei für beide Eltern sehr schwierig, eine Arbeitsstelle zu finden. Die beiden
älteren Kinder würden Russisch und kein Ukrainisch sprechen. Aufgrund
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der in F._______ erlebten Bedrohungen habe sich die Familie dazu ent-
schlossen, nach J._______ zu gehen. Dort hätten sie nur einen Freund,
und auch in anderen Gebieten der Ukraine hätten sie keine Verwandte. In
J._______ sei die Wohnungssuche wegen ihrer Herkunft aus F._______
schwierig gewesen. Die beiden älteren Kinder seien in der Schule in
J._______ beleidigt, diskriminiert und geschlagen worden. Sie hätten des-
wegen grosse Angst vor der Schule bekommen und seien noch heute trau-
matisiert, wie auch die beiden mit der Beschwerde eingereichten Schrei-
ben der Kinder zeigen würden. Dem eingereichten ärztlichen Zeugnis des
behandelnden Psychiaters sei weiter zu entnehmen, dass bei einer Rück-
kehr in die Ukraine die Gefahr einer Retraumatisierung der Kinder bestehe.
3.4
3.4.1 Diese Vorbringen sind nicht geeignet, die Einschätzung der Vo-
rinstanz in Frage zu stellen, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerde-
führenden in die Ukraine sei als zumutbar zu erachten.
3.4.2 Soweit geltend gemacht wird, die Beschwerdeführenden seien in
J._______, wohin sie wegen des separatistischen Konflikts in ihrer Her-
kunftsstadt F._______ in der gleichnamigen ostukrainischen Oblast gezo-
gen seien, aufgrund ihrer regionalen Herkunft und ihrer russischen Spra-
che diskriminiert worden, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss eigenen
Aussagen gegenüber der Vorinstanz begaben sie sich am 7. September
2015 nach J._______, von wo sie schliesslich am 9. November 2015 nach
Griechenland ausreisten. Somit hielten sich die Beschwerdeführenden le-
diglich während zweier Monate in J._______ auf. Angesichts eines derart
kurzen Aufenthalts kann von vornherein nicht darauf geschlossen werden,
die behaupteten Probleme bei der Wohnungs- und Arbeitssuche seien auf
eine Diskriminierung der Beschwerdeführenden wegen ihrer Herkunft aus
der Oblast F._______ zurückzuführen. Zu erwähnen ist im Übrigen, dass
die Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben nicht der russischen
Ethnie angehören, sondern sich als ethnischen Armenier (Beschwerdefüh-
rer/Ehemann) beziehungsweise als ethnische Ukrainerin (Beschwerdefüh-
rerin/Ehefrau) bezeichnen. Allerdings kommt diesem Aspekt, wie die nach-
folgenden Erwägungen zeigen, ohnehin keine entscheidwesentliche Be-
deutung zu.
3.4.3 Selbst wenn die Beschwerdeführenden in J._______ von gewissen
Diskriminierungen betroffen gewesen sein sollten, so ist davon auszuge-
hen, dass sie in der östlichen Ukraine ‒ und zwar ausserhalb der aktuell
umkämpften Gebiete ‒ keine Probleme aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum
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russischsprachigen Bevölkerungsteil zu befürchten hätten. So bestünde
beispielsweise eine Zufluchtsmöglichkeit in der Grossstadt Charkiw, die
sich durch ein Nebeneinander der russischen und ukrainischen Sprache
auszeichnet, wobei mehrheitlich Russisch gesprochen wird. Es ist schlicht
nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden – und insbesondere
auch die Kinder – in dieser Region einer Diskriminierung aufgrund ihrer
Herkunft aus der Oblast F._______ ausgesetzt sein sollten.
3.4.4 In diesem Zusammenhang ist weiter auf das Vorbringen einzugehen,
aufgrund der bereits einmal erlittenen Diskriminierungen bestehe im Falle
einer Rückkehr in die Ukraine die Gefahr einer Retraumatisierung der bei-
den älteren Kinder. Aus einem mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen
Zeugnis einer Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie vom 20. Oktober
2017 geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Die gesamte Familie sei
durch die in der Ukraine erlebte Verfolgung hochgradig traumatisiert. Die
Kinder seien (sinngemäss: in der Schule) als „Separatisten“ beleidigt, schi-
kaniert und von den Mitschülern misshandelt und wiederholt geschlagen
worden. Eine Rückkehr in die Ukraine würde bei den Kindern mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erheblichen psychischen Folgeschäden mit lebens-
langen Auswirkungen führen, allein schon durch das staatlich veranlasste
Verbot der russischen Muttersprache der Kinder sowie andere politisch mo-
tivierte Diskriminierungen. Mit Blick auf dieses ärztliche Zeugnis ist zu wie-
derholen, dass die Beschwerdeführenden in der östlichen Ukraine, und
zwar ausserhalb jener Gebiete, die vom separatistischen Konflikt unmittel-
bar betroffen sind, über Aufenthaltsalternativen in einer mehrheitlich rus-
sischsprachigen Region verfügen. Es kann mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Kinder der Beschwerde-
führenden hier auf Probleme stossen könnten, die mit den bezüglich der
Stadt J._______ geltend gemachten Erlebnissen vergleichbar wären. Den
mit der Beschwerde eingereichten Schreiben der beiden älteren Kinder, mit
welchen sie im Wesentlichen die in J._______ erlebten Ereignisse schil-
dern, lässt sich nichts entnehmen, was von entscheidwesentlicher Bedeu-
tung wäre. Zudem ist auch unter Berücksichtigung des eingereichten ärzt-
lichen Zeugnisses ‒ das im Übrigen für die beiden älteren Kinder und ihre
Eltern insgesamt eine Seite umfasst und keine individualisierten Diagno-
sen in Bezug auf die einzelnen Familienmitglieder enthält ‒ kein Grund zur
Annahme gegeben, im Rahmen der genannten Aufenthaltsalternative
seien künftig gesundheitliche Probleme zu erwarten, die ‒ auch unter Be-
rücksichtigung des Kindeswohls ‒ gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen könnten.
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Seite 9
3.4.5 Dem eingereichten ärztlichen Zeugnis ist sinngemäss – allerdings
ohne individuelle Diagnosen ‒ ausserdem zu entnehmen, dass auch die
Eltern aufgrund der Erlebnisse in der Ukraine unter Traumatisierungen lei-
den. Jedoch ist in Bezug auf die Eltern ebenfalls die Einschätzung zu tref-
fen, dass das Auftreten gesundheitlicher Probleme, welche zu einer kon-
kreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG führen könnten (vgl.
dazu auch BVGE 2009/2 E. 9.3.2), im Rahmen der genannten Aufenthalts-
alternative mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden
kann.
3.4.6 Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführenden bei einer Rückkehr in die Ukraine in eine existenzbedrohende
Lage geraten. Zwar ist aufgrund des andauernden Konflikts und der damit
einhergehenden schlechten wirtschaftlichen Situation, welche zu erhebli-
chen internen Fluchtbewegungen der Bevölkerung geführt haben, der Zu-
gang zu Wohnraum und zu Arbeit erschwert. Der Beschwerdeführer und
die Beschwerdeführerin verfügen jedoch ‒ auch wenn geltend gemacht
wird, der Ehemann habe keine Ausbildung abgeschlossen ‒ über spezifi-
sche berufliche Erfahrungen. Der Beschwerdeführer hat in der Ukraine
nach eigenen Angaben in leitender Funktion als Angestellter eines Sicher-
heitsdiensts gearbeitet. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine abge-
schlossene Lehre als Schneiderin sowie über Arbeitspraxis als Konditorin
und Coiffeuse. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers (vgl. SEM-act.
A18/18 F14) lebte die Familie in der Ukraine in normalen finanziellen Ver-
hältnissen, wobei es ihnen an nichts Notwendigem gefehlt habe. Es dürfte
beiden daher möglich sein, in einer anderen Region der Ukraine als der
Oblast F._______ und innerhalb eines absehbaren Zeitraums wieder einen
Einstieg in die Berufstätigkeit zu finden, mit welcher sie selbständig für ih-
ren und ihrer Kinder Lebensunterhalt sorgen können. Diesbezüglich ist zu-
dem auf die Rückkehrhilfe der Schweiz gemäss aArt. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG hinzuweisen. Als sogenannte intern Vertriebene haben sie in ihrem
Heimatstaat überdies Zugang zu garantierten staatlichen Sozialleistungen.
Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch unter diesem Aspekt als zu-
mutbar zu bezeichnen.
3.4.7 Im vorliegenden Fall ist schliesslich besonders festzuhalten, dass un-
ter dem spezifischen Aspekt des Kindeswohls ‒ neben dem bereits zur ge-
sundheitlichen Situation Gesagten (vgl. E. 3.4.4) ‒ keine sonstigen konkre-
ten Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sprechen könnten.
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3.5 Der durch das SEM angeordnete Vollzug der Wegweisung steht somit
in Einklang mit den zu beachtenden Bestimmungen. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG fällt somit aus-
ser Betracht.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollstän-
dig feststellt sowie – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist
Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind
auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Be-
gleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvor-
schuss verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Scheyli
Versand: