Abtei lung IV
D-6048/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Jean-
Pierre Monnet, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Togo,
vertreten durch Lukas Bürge, Fürsprecher,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
8. September 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6048/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Ewe mit letztem Wohnsitz in
B._______, verliess Togo eigenen Angaben gemäss am 20. Februar
2006 und gelangte am 22. Mai 2006 via C._______ (D._______) auf
dem Luftweg in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Anlässlich der Erstbefragung, die am 26. Mai 2006 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) (...) stattfand und der Anhörung durch die
zuständige kantonale Behörde vom 30. Juni 2006 machte der Be-
schwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend, dass er in E._______ gelebt und gearbeitet habe, wo er mit
den Sicherheitsbehörden Schwierigkeiten gehabt habe. Sein Vater sei
nämlich bis im Jahr 1998 Polizist gewesen, sei damals aber
festgenommen, misshandelt und aus dem Dienst entlassen worden.
Der Beschwerdeführer habe in den folgenden Jahren versucht, die
Gründe für diese Festnahme und Entlassung herauszufinden. Dabei
habe er im Juni 2004 beim Leiter des Centre de traitement et de
renseignement du Togo (CTR) eine geheime Liste mit den Namen der
zehn gefährlichsten oppositionellen Offizieren, auf der auch der Name
seines Vaters figuriert habe, gestohlen. In der Folge habe ihn der
Leiter des CTR wiederholt aufgefordert, diese Liste zurückzugeben. Im
Januar 2005 sei ein Freund des Beschwerdeführers, der auf seinem
Motorrad unterwegs gewesen sei, getötet worden. Am 12. Februar
2005 hätten ihn die Gendarmen nach einer Kundgebung
festgenommen. Er sei misshandelt worden und habe zugegeben, die
Liste gestohlen zu haben. Er sei auf dem Weg nach Hause, wo er die
Liste hätte holen sollen, von einem Gendarmen freigelassen worden
und habe sich in der Folge ein Jahr lang im Dorf B._______ (vom 22.
Februar 2005 bis 20. Februar 2006, vgl. A2, S. 2) aufgehalten, bevor er
mit der Hilfe seines Vaters nach D._______ und von dort in die
Schweiz weitergereist sei.
Als Beweismittel hat der Beschwerdeführer den Berufsausweis seines
Vaters zu den Akten gereicht.
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C.
C.a Mit Verfügung vom 8. September 2006 – eröffnet am 12. Septem-
ber 2006 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers
vom 22. Mai 2006 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
und deren Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesent-
lichen aus, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, im Juni 2004 im
Büro des Direktors des CTR eine geheime Liste mit den Namen von
rund zehn der gefährlichsten oppositionellen Offizieren, auf der auch
der Name seines Vaters vermerkt gewesen sei, gestohlen zu haben.
Es sei aber zumindest erstaunlich, dass sein Vater, der sich nicht poli-
tisch exponiert habe und der seit Mitte 1998 nicht mehr im Dienst ge-
wesen sei, in den Augen der Sicherheitsbehörden im Juni 2004 noch
als einer der gefährlichsten oppositionellen Offiziere gegolten habe.
Ebenso erstaunlich sei, dass diese Liste, die als geheimes Dokument
bezeichnet gewesen sei, offen und sichtbar auf dem Schreibtisch des
Direktors in dessen Wohnstube gelegen habe. Ferner könne nicht
nachvollzogen werden, dass der Direktor des CTR in den Monaten
nach der Entwendung dieser Liste nichts anderes unternommen habe,
als dem Beschwerdeführer gelegentlich zu telefonieren, um die Liste
zurück zu verlangen.
C.b Der Beschwerdeführer habe weiter zu Protokoll gegeben, er sei
im Februar 2005 festgenommen und nach rund einer Woche in Beglei-
tung eines Gendarmen nach Hause geführt worden, um die geheime
Liste mit den gefährlichsten oppositionellen Offizieren zu holen. Dabei
habe der Gendarm ihn laufen gelassen. Es müsse aber ausge-
schlossen werden, dass der Gendarm allein aus Mitleid mit dem Be-
schwerdeführer das Risiko auf sich genommen hätte, ihn fliehen zu
lassen. Ebenso erfahrungswidrig sei, dass dieser ihm unbekannte
Gendarm ihm dabei noch Geld gegeben habe. Bezeichnenderweise
habe er sich bezüglich der Motivation des Gendarmen in unkohärente
Aussagen verstrickt, indem er einmal gesagt habe, dieser habe ihn frei
gelassen, weil er nicht mehr einverstanden gewesen sei, Togolesen zu
töten, während er ein anderes Mal gesagt habe, der Gendarm habe
ihm anvertraut, dass er nie befördert worden sei und er nun nicht wis-
se, ob dieser beabsichtigt habe, den Dienst zu verweigern oder zu de-
sertieren.
C.c Der Beschwerdefürher brachte zudem vor, er habe sich nach der
Freilassung durch einen Gendarmen im Februar 2005 ins Dorf
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B._______ begeben, wo er bis im Februar 2006 geblieben sei. Dieses
Verhalten lasse sich aber nicht mit dem eines tatsächlich Verfolgten
vereinbaren, weil er sich damit willentlich dem erhöhten Risiko einer
Festnahme ausgesetzt hätte.
C.d Er habe weiter zu Protokoll gegeben, die geheime Liste mit den
Namen von rund zehn der gefährlichsten oppositionellen Offizieren be-
finde sich zu Hause bei seinem Vater. Er habe die Zustellung dieser
Liste als Beweismittel wiederholt in Aussicht gestellt, habe es bis heu-
te aber unterlassen, diese einzureichen. Erfahrungsgemäss seien tat-
sächlich Verfolgte aber bestrebt, ihre Vorbringen mit beschaffbaren Be-
weismitteln zu untermauern.
C.e Der Beschwerdeführer habe während der Empfangsstellen-Befra-
gung ausgesagt, er habe die geheime Liste mit dem Namen seines Va-
ters beim Direktor des CRT stehlen können, weil sich dessen Sohn
aus dem Wohnzimmer entfernt habe, um die Toilette aufzusuchen, so-
dass er allein im Raum gewesen sei. Bei der Anhörung durch die zu-
ständigen kantonalen Behörden habe er allerdings zu Protokoll gege-
ben, er habe sich allein im Zimmer mit dem Schreibtisch des Direktors
des CRT vorgefunden, weil dessen Sohn ihm gesagt habe, er hätte
Hunger und würde etwas für sie beide zubereiten wollen.
C.f Überdies habe der Beschwerdeführer den Berufsausweis seines
Vaters als Beweismittel eingereicht. Es handle sich dabei um eine
"Carte d'Identité Professionnelle", die sein Vater im Jahr 1992 in
E._______ ausgestellt erhalten habe. Allein der Umstand, dass sein
Vater im Jahr 1992 Polizist gewesen sei, vermöge die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht zu erhärten und der Ausweis stehe in keinem
direkten Zusammenhang mit seinen Vorbringen.
C.g Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten daher den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzu-
lehnen sei.
D.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2006 liess der Beschwerdeführer (durch
seinen damaligen Rechtsvertreter [...]) gegen diesen Entscheid
Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, es sei die
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Verfügung des BFM vom 8. September 2006 aufzuheben und dem
Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen. In
prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren. Er reichte überdies in Kopie eine "Liste des officiers dis-
sidents dangereux" zu den Akten. Auf die Begründung der Beschwer-
de wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2006 wies der Instruktionsrichter der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und
forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen
zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.-- bis zum
30. Oktober 2006 auf.
F.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 24. Oktober 2006 sinn-
gemäss beantragen, es sei die Zwischenverfügung vom 13. Oktober
2006 aufzuheben respektive es seien vor Ort Abklärungen vorzuneh-
men. In prozessualer Hinsicht beantragte er erneut die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
G.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 wies der Instruktionsrichter der
ARK die Anträge, die Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2006 sei
aufzuheben und es seien vor Ort Abklärungen vorzunehmen, ab. Auch
der erneute Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert – unter
Hinweis auf die Säumnisfolgen – innert drei Tagen ab Erhalt der Verfü-
gung einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten.
H.
Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss
fristgerecht am 30. Oktober 2006.
I.
Mit Schreiben vom 21. November 2006 liess der Beschwerdeführer die
Adresse des ihm bei der Flucht angeblich behilflichen Gendarmen und
eine Fürsorgebestätigung ausgestellt von der Gemeinde (...) und
datiert auf den 24. Oktober 2006 (beide Aktenstücke in Kopie) ein-
reichen.
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J.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2007 liess der Beschwerdeführer einen
in Kopie eingereichten und auf den 24. Januar 2007 datierten Fax des
Polizeikommissars F._______ von E._______ einreichen.
K.
Am 14. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das
bei der ARK anhängig gemachte Verfahren per 1. Januar 2007 vom
Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde.
L.
Mit Schreiben vom 23. November 2007 liess der Beschwerdeführer
durch seine neue Rechtsvertreterin (...) eine togoische Zeitung
einreichen, bei welcher er auf S. 5 einen Artikel verfasst habe.
M.
Ein weiteres Schreiben reichte der Beschwerdeführer am 7. November
2008 ein. Diesem beigelegt waren ein Mitgliederausweis der (...), di-
verse Kursbestätigungen der (...) (...), ein Plakat betreffend den Auftritt
des Beschwerdeführers mit einer Musikgruppe und ein Zeitungsartikel
über seine Teilnahme im (...).
N.
Dem eingereichten Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. De-
zember 2008 ist ein "Zertifikat" des (...) vom 20. November 2008
beigelegt.
O.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2009 liess der Beschwerdeführer einen
angeblich selbst verfassten Artikel zur aktuellen Situation in Togo im
Zusammenhang mit dem an den Filmtagen in Solothurn gezeigten
Film " TOGO, LE FOOT ET LA POLITIQUE NE FONT QU'UN" und ein
Plakat zu ob genanntem Film zu den Akten reichen.
P.
In einer weiteren Eingabe vom 24. März 2009 (Poststempel) liess der
Beschwerdeführer vier Fotografien einreichen, die ihn bei der Teil-
nahme an der Demonstration der (...) vom 9. März 2009 zeigen wür-
den und eine Zeitschrift der (...), die über diese Demonstration be-
richtet habe.
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Q.
Mit Schreiben vom 22. April 2009 liess der Beschwerdeführer folgende
Dokumente zu den Akten reichen: eine Einladung des (...) für einen
Themenabend zu Togo vom 16. April 2009, bei welchem der
Beschwerdeführer einen Vortrag gehalten habe, verschiedene
Fotografien zu diesem Themenabend, Handnotizen des Vortrages, die
Teilnehmerliste (welche jedoch mit der Überschrift "Liste des
membres" versehen ist) und verschiedene Internetausdrucke zur
allgemeinen Lage in Togo.
R.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts überwies mit
Verfügung vom 29. April 2009 die Akten dem BFM zur Vernehm-
lassung.
S.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 1. Mai 2009 die
Abweisung der Beschwerde.
T.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2009 gewährte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer das Replikrecht.
U.
Der Beschwerdeführer liess am 18. Mai 2009 eine Replik einreichen.
Dieser legte er ein weiteres Schreiben bei, in welchem er die unstabile
Lage in Togo darlegte.
V.
Am 20. Mai 2009 reichte ein anderer Rechtsvertreter (lic. iur. Lukas
Bürge) eine weitere Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorin-
stanz zu den Akten. Dieser Eingabe sind eine Anwaltsvollmacht vom
14. Mai 2009 (zur Vertretung im Ausländerrecht), ein Schreiben des
Beschwerdeführers vom 11. Mai 2009 (dieses hatte er beziehungswei-
se seine Rechtsvertreterin [...] bereits mit Eingabe vom 18. Mai 2009
eingereicht), die Kopie eines Arbeitszeugnisses vom 4. Mai 2009 und
die Kopie eines Schreibens der (...) vom 20. Mai 2009 beigelegt.
W.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 forderte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, dem Gericht
mitzuteilen, von wem er aktuell im Asylverfahren vertreten wird.
Seite 7
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Ebenfalls am 26. Mai 2009 reichte die Rechtsvertreterin (...) eine Kopie
des Mitgliederausweises des Beschwerdeführers der (...) (...) und ein
Schreiben des Sekretärs der (...) vom 22. Mai 2009 zu den Akten.
X.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 teilte der Rechtsvertreter (lic. iur. Lu-
kas Bürge) dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerde-
führer im laufenden Verfahren lediglich noch durch ihn vertreten wer-
den möchte. Zudem stellte er den Antrag, dass dem Beschwerdeführer
im Falle des Obsiegens eine Entschädigung für die entstandenen An-
waltskosten auszurichten sei. Diesem Schreiben sind eine Erklärung
des Beschwerdeführers und eine Anwaltsvollmacht jeweils vom 29.
Mai 2009 beigelegt.
Am 4. Juni 2009 reichte der Rechtsvertreter erneut den Mitgliederaus-
weis des (...) und ein Schreiben des Sekretärs der (...) zu den Akten.
Y.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2009 (vorab per Telefax eingereicht) teilte
(...) dem Bundesverwaltungsgericht ihre sofortige Mandatsniederle-
gung mit.
Der Rechtsvertreter (...) verwies in seinem Schreiben vom 10. Juni
2009 darauf, dass lic. iur. Lukas Bürge für das vorliegende Verfahren
zuständig sei und die entsprechende Folgekorrespondenz über ihn
abgewickelt werden solle.
Z.
Schliesslich liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juni
2009 einen Zeitschriften- sowie einen Zeitungsartikel einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
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VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
sowie Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
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durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure
zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7
S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes
setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus,
dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006
Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt
des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktu-
alität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das
Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht,
Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN, Grund-
riss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 8. Sep-
tember 2006 unter Angabe der jeweiligen Fundstellen im Befragungs-
(A2) und/oder Anhörungsprotokoll (A7) ausführlich die diversen Un-
glaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers
dargelegt und vor diesem Hintergrund festgestellt, dessen Vorbringen
genügten den Anforderungen nach Art. 7 AsylG nicht. Die Vorbringen
in der Rechtsmitteleingabe vom 2. Oktober 2006 und der fortlaufend
weiter eingereichten Eingaben (und Beweismittel) sind insgesamt nicht
geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substan-
ziierten Gründe entgegengesetzt. Eine Auseinandersetzung mit den
dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen
unterbleibt zwar nicht grundsätzlich. Die Ausführungen des Beschwer-
deführers vermögen jedoch die substanziiert vorgebrachten und ein-
wandfrei nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen.
Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Ak-
ten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden.
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4.2 So erstaunt es, dass der Vater des Beschwerdeführers, obwohl er
sich politisch nicht exponiert hatte und seit Mitte 1998 nicht mehr für
die Polizei tätig gewesen sei, im Juni 2004 noch als einer der gefähr-
lichsten oppositionellen Offiziere gegolten habe, und in einer gehei-
men Liste verzeichnet gewesen sei, welche gut sichtbar offen auf dem
Schreibtisch im Wohnzimmer des Direktors des CRT gelegen sei. Es
ist nicht nachvollziehbar, dass Letztgenannter in den Monaten nach
der Entwendung der Liste nichts anderes unternommen habe, als den
Beschwerdeführer gelegentlich aufzufordern, die Liste zurückzugeben.
Hätte diese Liste tatsächlich bestanden und einen geheimen amtlichen
Stellenwert eingenommen, hätte der Direktor sicherlich alle Hebel in
Gang gesetzt, um diese so schnell wie möglich zurück zu erhalten. An-
sonsten wäre wohl sein Posten beim Geheimdienst stark gefährdet ge-
wesen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers wi-
dersprechen somit der allgemeinen Erfahrung und sind realitätsfremd.
An dieser Einschätzung vermag auch die vom Beschwerdeführer zu
den Akten gereichte – teilweise unleserliche – Kopie der "Liste des of-
ficiers dissidents dangereux" nichts zu ändern. Da solche bekanntlich
leicht manipulierbar sind, vermag sie mangels Beweiswert die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich nachzuweisen. Die
übrigen für den Asylpunkt relevanten eingereichten Schreiben des Be-
schwerdeführers, die Faxkopie vom 24. Januar 2007 des Polizei-
kommissars von E._______ sowie der Brief des Sekretärs der (...) vom
22. Mai 2009 haben den Charakter von Gefälligkeitsschreiben, deren
Beweiswert tief anzusetzen ist.
4.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, anlässlich der Befragungen
sei es zu Entscheid relevanten Verständigungsschwierigkeiten ge-
kommen, weil er auf Ewe befragt worden sei, ist unbehelflich, zumal
dieser Ewe als seine Muttersprache bezeichnete (vgl. A2, S. 2), zu kei-
nem Zeitpunkt eine Befragung auf Französisch wünschte, die Verstän-
digung mit dem Dolmetscher als gut (vgl. A2, S. 7) beziehungsweise
sehr gut (vgl. A7, S. 16) qualifizierte, und nach der Rückübersetzung
bestätigte, dass die Protokolle seinen Aussagen entsprechen würden
(vgl. A2, S. 9 und A7, S. 16).
4.4 Zusammenfassend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass
die geltend gemachten Nachteile, welche den Beschwerdeführer im
Februar 2006 angeblich zur Flucht getrieben haben, unglaubhaft sind,
da sie nicht genügend substanziiert und weder schlüssig noch plausi-
bel sind. Überdies sind sie in wesentlichen Punkten widersprüchlich,
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entbehren der inneren Logik und widersprechen der allgemeinen Er-
fahrung. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, für den
Zeitpunkt seiner Ausreise aus Togo eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Vor diesem Hinter-
grund ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
Ausreise aus Togo in den Augen der togoischen Behörden als unbe-
scholtener Bürger galt.
4.5 Schliesslich stellt sich die Frage einer Gefährdung des Beschwer-
deführers im Falle der Rückkehr aufgrund subjektiver Nachfluchtgrün-
de. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer
unter Vorlage zahlreicher Beweismittel auf fortgesetzte und seines Er-
achtens erhebliche politische Aktivitäten in der Schweiz verwiesen,
aufgrund welcher er in seiner Heimat flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung zu gewärtigen habe.
4.6 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch poli-
tische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen wor-
den ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe be-
ruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb
bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wür-
de (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.).
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Be-
stimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund ver-
bietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995
Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
4.7 Seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Februar 2006 hat
sich die Lage in Togo stetig verändert. Nach dem Tod von Präsident
Eyadéma Gnassingbé im Februar 2005 und einer umstrittenen Macht-
übergabe an seinen Sohn Faure Gnassingbé durch das Militär wurden
im April 2005 Präsidentenwahlen abgehalten, die von einer Welle der
Gewalt und Repression gekennzeichnet waren. Es kam zu tödlichen
Ausschreitungen zwischen Oppositionellen und dem togoischen Militär
Seite 12
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und führte zu Hunderten von Toten, Tausenden von Verletzten und
rund 40'000 Personen flüchteten gemäss den Vereinten Nationen nach
Benin und Ghana. Die Lage hat sich seither jedoch verbessert. Auf-
grund der Zusicherung der Europäischen Union, unter gewissen Be-
dingungen Togo wirtschaftliche Unterstützung zu leisten, zeigten die
Regierung und die Oppositionsparteien eine gewisse Bereitschaft zur
Versöhnung und unterzeichneten im August 2006 eine "Allgemeine po-
litische Vereinbarung", die Parlamentswahlen im Jahr 2007 vorsah.
Wesentlich ist, dass im Vorfeld dieser Wahlen die Oppositionsparteien
friedliche Demonstrationen abhalten konnten, ohne gewalttätiges Ein-
greifen durch die Sicherheitskräfte. Fakt ist auch, dass der während
acht Jahren im Exil lebende UFC-Präsident, Gilchrist Olympio sowie
andere Exil-Oppositionelle, für den Wahlkampf freiwillig nach Togo zu-
rückkehrten. Die Parlamentswahlen am 30. Oktober 2007 verliefen ge-
mäss den verschiedenen Wahlbeobachtern weitgehend frei und fair
und die Oppositionspartei UFC errang dabei 27 von 81 Sitzen. Nach
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die politische
Lage in einem Ausmass verbessert, dass nun auch Oppositionelle
nach Togo zurückkehren und dort politisch weitgehend ungehindert ak-
tiv sind (vgl. ALEXANDRA GEISER, Togo: Mitgliedschaft bei der Union des
Forces du Changement [UFC], Schweizerische Flüchtlingshilfe,
18. Mai 2009; Freedom House, Country Report, Togo (2009), online
auf der Website des Freedom House, besucht am 30. Juli 2009; Am-
nesty International, Jahresbericht Togo 2008, Berichtszeitraum Januar
bis Dezember 2007; FARIDA TRAORÉ, Die Lage in Togo, Schweizerische
Flüchtlingshilfe, 9. April 2008; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-4985/2007 vom 15. September 2009 E. 5.4, D-6094/2006 vom 19.
August 2009 E. 5.2, D-5315/2006 vom 1. Mai 2009 E. 5.2, E-531/2007
vom 20. November 2008 E. 3.3, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008
E. 3.2).
4.8 Das Interesse der togoischen Behörden ist in Wirklichkeit be-
schränkt auf die eigentlichen Regimegegner, welche gegebenenfalls
mit den zur Verfügung stehenden, beschränkten Personalressourcen
überwacht werden, soweit dies überhaupt möglich ist. Dabei ist nicht
primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und
Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der
Öffentlichkeit massgebend, welche aufgrund der Persönlichkeit des
Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärun-
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gen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für
den Bestand der togoischen Regierung wird.
4.9 Vorweg ist festzuhalten, dass bei der Prüfung, ob der Beschwerde-
führer ein flüchtlingsrelevantes exilpolitisches Profil aufweist, die Vor-
bringen und die eingereichten Beweisakten betreffend seine aktive
Mitwirkung bei der (...) und seine Kursbesuche beim (...) asylrechtlich
nicht relevant sind, da sich diese nicht auf die Kritik des togoischen
Regimes beziehen. Dies räumt der Beschwerdeführer in seiner Einga-
be vom 18. Mai 2009 dann auch selber ein: Er vermute, dass sein En-
gagement bei der (...) für die heimatliche Regierung tatsächlich
uninteressant sei, da es in Togo bisher nicht einmal in Ansätzen eine
Gewerkschaftsbewegung gebe. Dieser Feststellung des Beschwerde-
führers ist zuzustimmen.
4.10 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er sich durch sein musika-
lisches Engagement bei seiner afrikanischen Musikgruppe, in welcher
alle Mitglieder Oppositionelle seien und sehr viel über Politik gespro-
chen werde, als auch durch sein Mitwirken beim (...), welcher einen
hohen Bekanntheitsgrad habe und oft ein Thema in den Medien sei,
exilpolitisch exponiert habe. Nach Ansicht des Bundesver-
waltungsgerichts handelt es sich beim musikalischen Engagement des
Beschwerdeführers für den (...) und bei einer afrikanischen
Musikgruppierung, letztere ist anlässlich eines Afrika-Abends für eine
Pfarreiveranstaltung aufgetreten, vordergründig um Integra-
tionsbemühungen des Beschwerdeführers und anderer seiner Lands-
leute (sowie Menschen aus anderen Ländern) beziehungsweise um ei-
nen kulturellen Austausch und nicht explizit um Kritik an der togoi-
schen Regierung oder deren Behörden. Dieses kulturell-musikalische
Engagement des Beschwerdeführers zieht keine Verfolgung seitens
der togoischen Behörden nach sich und ist exilpolitisch nicht relevant.
4.11 Ein Beitrag in der togoischen Zeitung (...) soll das exilpolitische
Engagement des Beschwerdeführers weiter untermauern. Die optische
Aufmachung der Zeitung, deren Umfang sowie die geringe Anzahl der
Auflagen von 2'000 Exemplaren (siehe S. 8 der erwähnten Zeitung)
sprechen nicht gerade für eine viel beachtete Zeitung in Togo. Der
entsprechende Artikel hat von den togoischen Behörden wohl kaum
Beachtung erhalten. Es ist überdies ohnehin nicht zu befürchten, dass
dem Beschwerdeführer für sein Engagement für faire und transparente
Wahlen – für welches es in seinem Beitrag geht – im heutigen
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Zeitpunkt Verfolgung droht (vgl. dazu Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-4985/2007 vom 15. September 2009).
4.12 Zu dem an den Filmtagen in Solothurn ausgestrahlten Film
"TOGO, LE FOOT ET LA POLITIQUE NE FONT QU'UN" verfasste der
Beschwerdeführer einen Artikel zur aktuellen Situation in Togo. In
diesem Beitrag beschreibt er seine persönlichen Ansichten. Dieser
Text wurde aber weder veröffentlicht noch fand er einen Adressaten
beziehungsweise gelangte zur Kenntnis der togoischen Behörden.
Somit ist auch dieser exilpolitische Beitrag des Beschwerdeführers –
unabhängig der veränderten politischen Situation – nicht geeignet,
eine flüchtlingsrelevante Wirkung auszulösen.
4.13 Bei seinem Engagement für den (...), bei dem der
Beschwerdeführer für den Themenabend Togo vom 16. April 2009
gemäss eingereichten Vortragshandnotizen einen sehr politischen und
regimekritischen Vortrag gehalten habe, ist anzumerken, dass dieser
Anlass wohl eher eine kleine Zuhörerschaft erreicht hat. Dies geht
einerseits aus den eingereichten Fotos hervor, welche einen kleinen
Vortragsraum zeigen, in welchem zirka 20 Besucher Platz finden
können. Auf den Fotos sind andererseits bloss wenige Leute zu
erkennen, einmal der Beschwerdeführer umrahmt von zwei Personen
vom Vorstand des (...) und auf einer anderen Fotografie vier
ZuhörerInnen. Bei der eingereichten Liste, die gemäss Vorbringen des
Beschwerdeführers die Teilnehmerliste für den obgenannten
Themenabend sein solle, fällt auf, dass diese den Titel "Liste des
membres au 17.01.2009" trägt. Dies lässt den Schluss zu, dass es
sich bei dieser Liste – die rund 100 Personen umfasst – um die Mit-
gliederliste des (...) handelt und nicht wie vom Beschwerdeführer
vorgebracht um die Teilnehmerliste der Veranstaltung. Beim
abgebildeten Saal hätten ohnehin nicht 100 Personen Platz. An dieser
Veranstaltung war also eine kleine Gruppe von interessierten Zuhörern
anwesend. Anscheinend gab es im Anschluss an diesen
Themenabend keine mediale Nachberichterstattung, weshalb ausge-
schlossen werden kann, dass die togoischen Behörden – unabhängig
der verbesserten Lage im Heimatland – generell Kenntnis von diesem
Vortrag oder dessen Inhalt erlangt hat. Ebenso vermögen die
eingereichten Internetberichte, bei welchen die allgemeine Lage in
Togo beschrieben wird, an dieser Einschätzung etwas zu ändern,
zumal der Beschwerdeführer kein exponiertes exilpolitisches Profil
aufweist. Der Beschwerdeführer kann aus diesen publizierten Be-
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richten für sich kein subjektives und genügend exponiertes sowie
flüchtlingsrechtlich relevantes exilpolitisches Profil ableiten.
4.14 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe für die Zeit-
schrift (...) – der Mitgliederzeitschrift des (...) – einen regimekritischen
Artikel veröffentlicht. Die obgenannte Zeitschrift – als
Mitgliederzeitschrift für einen Verein mit rund 100 Mitgliedern – weist
einen kleinen und überschaubaren Leserkreis auf. Der vom
Beschwerdeführer verfasste Artikel im (...), hat somit nicht eine so
breite Öffentlichkeit erreicht, dass der Asylsuchende mit seinem
Wirken zu einer Gefahr für den Bestand der togoischen Regierung
avancieren könnte.
4.15 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei ein Mitglied der
(...) (...), einer Oppositionspartei, die nur in der Schweiz aktiv sei und
sich für einen umfassenden politischen Wechsel in Togo einsetze,
kann an der mangelnden Exponiertheit seines exilpolitischen Wirkens
nichts ändern. Gemäss eigenen Angaben sei diese Partei nur in der
Schweiz tätig. Eine oppositionelle Gruppierung wird für eine Regierung
jedoch erst dann gefährlich, wenn sie viele einflussreiche Mitglieder in
möglichst vielen Drittstaaten hat, die sich organisieren, um dann über
verschiedene Kanäle Kritik am entsprechenden Regime auszuüben.
Dies ist bei der (...) nicht der Fall. Es gibt nur eine kleine Gruppe von
Togolesen in der Schweiz, bei welcher bei weitem nicht alle
exilpolitisch tätig sind. Unter dem Blickwinkel der Zulassung einer
Opposition im Heimatland ist nicht davon auszugehen, dass derartige
Aktivitäten asylrechtlich relevant sind. Das Schreiben des Sekretärs
der (...) muss als Gefälligkeitsschreiben beurteilt werden, deren Be-
weiswert tief anzusetzen ist. Auch dieser Punkt spricht gegen ein ge-
festigtes und akzentuiertes politisches Profil bei den behaupteten exil-
politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, zumal er bei dieser
Gruppierung zwar ein Mitglied ist, er jedoch keine Führungsfunktion
inne hat. Es kann ausgeschlossen werden, dass seine blosse Mitglied-
schaft bei der (...) das Interesse der togoischen Behörden erweckt hat.
Diese haben nur ein Interesse an der Identifizierung von Personen,
wenn deren exilpolitische Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das
politische System wahrgenommen werden.
4.16 Das Engagement des Beschwerdeführer für die UFC erschöpfte
sich gemäss eigenen Angaben auf die Teilnahme an Demonstrationen
in G._______. Diese seien auch mit Fotos auf dem Internet belegt. Der
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Beschwerdeführer hat es jedoch unterlassen, entsprechende Fotos zu
den Akten zu reichen. Es bleibt ohnehin festzustellen, dass er bei die-
ser oppositionellen Gruppierung sicherlich keine exponierte Stellung
inne hat, um daraus auf eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in na-
her Zukunft drohende, asylrechtlich beachtliche Verfolgungssituation
schliessen zu können.
4.17 Bezeichnenderweise räumt der Beschwerdeführer in seiner
Stellungnahme (zur Vernehmlassung) vom 20. Mai 2009 gleich selbst
ein, auch wenn seine regimekritischen Äusserungen in der Schweiz
von den Behörden in Togo nicht zur Kenntnis genommen würden,
bestehe jedoch eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass zumindest
der in Togo in der Zeitung (...) am 24. Oktober 2007 veröffentlichte,
vom Beschwerdeführer mit vollem Namen unterzeichnete Artikel von
den Sicherheitsorganen registriert worden sei. Die Ausführungen
machen deutlich, dass der Beschwerdeführer mit seinem angeblich
persönlich verfassten Artikel in der vorgenannten Zeitung versucht, ein
für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügend exponiertes
exilpolitisches Profil zu konstruieren. Dies gelingt ihm jedoch, wie
bereits vorstehend – und unter E. 4.11 betreffend die Veröffentlichung
des Zeitungsartikels – ausgeführt, nicht.
4.18 Zusammenfassend kann der unter E. 4.8 des vorliegenden
Urteils dargelegte Exponierungsgrad dem Beschwerdeführer nicht
beigemessen werden, weshalb eine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers bei einer Rückkehr nach Togo auszuschliessen ist.
Der Beschwerdeführer verfügt über kein Profil, welches die togoischen
Behörden als staatsfeindliche Aktivität im Ausland auffassen könnten.
Bei dieser Sachlage ist die geltend gemachte Furcht vor künftiger Ver-
folgung als unbegründet zu erkennen, weshalb das Vorliegen subjekti-
ver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen ist.
4.19 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, im Zu-
sammenhang mit der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz auf die
übrigen Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die übrigen als
Beweismittel eingereichten Dokumente im Einzelnen weiter einzu-
gehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichti-
gung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann.
Das Bundesamt hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
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5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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6.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR,
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr.
37201/06, §§ 124-127). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
in Togo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht schätzt den Wegweisungsvollzug
nach Togo gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar ein
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4985/2007 vom 15.
September 2009, D-6094/2006 vom 19. August 2009, D-5315/2006
vom 1. Mai 2009, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 und E-531/2007
vom 20. November 2008).
6.4.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr
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nach Togo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Na-
tur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Er lebte seit seiner
Geburt bis zur Ausreise im Februar 2006 in Togo, die meiste Zeit
davon in E._______ (vgl. A7, S. 3). Dort verfügt er auch über ein
familiäres und soziales Beziehungsnetz (vgl. A7, S. 3). In E._______
leben nebst seinen Eltern auch seine minderjährige Tochter (vgl. A1, S.
2 f. und A7, S. 3). Dieses Beziehungsnetz wird ihn bei der
Reintegration in Togo unterstützen. Der Beschwerdeführer verfügt
zudem über eine überdurchschnittliche Schulbildung und langjährige
Berufserfahrung (vgl. A7, S. 4 f.). Angesichts seiner Schulbildung und
der Berufserfahrung ist es ihm mithin zuzumuten, sich in Togo erneut
um eine Arbeit zu bemühen.
6.4.3 Schliesslich bleibt anzumerken, dass blosse soziale und wirt-
schaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen
und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen
ist, keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug
der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar
erscheinen liessen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, mit
weiteren Hinweisen). Bei allem Verständnis für die nicht einfache
Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr überwiegen
angesichts obiger Erwägungen und des Umstandes, dass er den
grössten Teil seines bisherigen Lebens in seiner Heimat verbrachte
und dort auch sozialisiert wurde, vorliegend in Würdigung sämtlicher
Umstände die Gründe für die Bejahung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges nach Togo.
6.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 30. Oktober 2006 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Dem
Verfahren entsprechend ist keine Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Daniel Stadelmann
Versand:
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