B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6048/2012/wif
U r t e i l v o m 2 8 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
G._______, geboren (…),
H._______, geboren (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 7. November 2012 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, Bosniaken unbekannter Staatsangehö-
rigkeit mit letztem Wohnsitz in I._______, Bosnien und Herzegowina, ei-
genen Angaben zufolge am 19. August 2012 mit dem Zug von J._______
abreisten und am 20. August 2012 in die Schweiz gelangten, wo sie am
14. September 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel
um Asyl nachsuchten,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden in Deutschland
am 24. Februar 2010 um Asyl ersucht hatten,
dass die Beschwerdeführerin (B._______) und der Beschwerdeführer
(A._______) anlässlich der Kurzbefragung im EVZ Basel vom
20. September 2012 im Wesentlichen geltend machten, in Bosnien nicht
genügend Geld für den Lebensunterhalt und die Ernährung der Kinder
verdient zu haben sowie über kein Zuhause zu verfügen,
dass die Beschwerdeführerin Streitereien mit anderen Marktverkäufern
gehabt habe und der Beschwerdeführer die überall erfahrenen Provokati-
onen und bösen Blicke nicht mehr habe ertragen können,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs zum Umstand, wonach gestützt auf den Eurodac-Treffer
vom 24. Februar 2010 mutmasslich Deutschland für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebe-
nenfalls auf ihre Asylgesuche nicht eingetreten werde, vorbrachten, in
Deutschland gut gelebt zu haben, da sie dort über eine Wohnung verfügt
sowie Sozialleistungen bezogen hätten und den Kindern der Schulbesuch
ermöglicht worden sei,
dass sie jedoch aufgrund eines Streits mit einer montenegrinischen Fami-
lie, an welchem sie nicht direkt beteiligt gewesen seien, befürchtet hätten,
ihnen selbst oder ihrer Familie würde etwas angetan werden, weshalb sie
die Polizei informiert und sich zur Ausreise aus Deutschland entschlossen
hätten,
dass das BFM am 1. Oktober 2012 die deutschen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. d der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
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der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung), er-
suchte,
dass Deutschland diesem Gesuch am 10. Oktober 2012 zustimmte,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. November 2012 – eröffnet am
16. November 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete
und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführenden verfügte,
dass das BFM zur Begründung anführte, daktyloskopische Abklärungen
hätten ergeben, dass die Beschwerdeführenden am 24. Februar 2010 in
Deutschland Asylgesuche eingereicht hätten,
dass Deutschland gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA],
SR 0.142.392.689) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei,
dass angesichts dessen, dass Deutschland der Übernahme der Be-
schwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verord-
nung zugestimmt habe, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens bei Deutschland liege,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin-II-Verordnung – bis spätestens am
10. April 2013 zu erfolgen habe,
dass daher auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einzutre-
ten und deren Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei,
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dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem
sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden,
weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Her-
kunftsstaats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer Rückkehr
nach Deutschland keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden,
dass weder die in Deutschland herrschende allgemeine Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die-
sen Staat sprechen würden und sich die Beschwerdeführenden im Falle
von Unrechtmässigkeiten, Bedrohung oder Übergriffen durch Dritte wie-
derum an deutsche Justizbehörden wenden und um Schutz ersuchen
könnten,
dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. November 2012 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben und dabei beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und
die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben
und sich für die vorliegenden Asylgesuche für zuständig zu erklären,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um vollumfängliche Einsicht in
alle Akten des Dublin-Verfahrens, um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung gestützt auf Art. 107a AsylG, um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchten,
dass sie in der Beschwerde im Wesentlichen geltend machten, sie seien
aufgrund einer Familienfehde in grosser Gefahr, da die Cousine des Be-
schwerdeführers von den gleichen Leuten zusammengeschlagen worden
sei, welche auch ihre Haustüre eingeschlagen und sie bedroht hätten,
dass die Polizei zwar gekommen sei, aber ihnen keinen ausreichenden
Schutz habe bieten können, weshalb ihre Leben in Gefahr seien,
dass sich das BFM nicht zu dieser Angelegenheit geäussert habe und
einfach davon ausgegangen sei, der deutsche Staat könne sie schützen,
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was hingegen falsch sei, denn würden sie nach Deutschland zurückge-
schickt werden, hätten sie in ständiger Angst zu leben, was ihnen nicht
zuzumuten sei,
dass der zur Dublin-Verordnung aufgestellte Grundsatz, wonach alle Dub-
lin-Staaten für Drittstaatsangehörige als sichere Staaten angesehen wür-
den, lediglich eine Vermutung darstellen könne, welche nicht davon ent-
binde, generell von der Prüfung abzusehen, ob ein Dublin-Staat durch ei-
ne Zurück- oder Ausweisung gegen ein Refoulement-Verbot verstosse,
dass sie zudem in Deutschland über keinen gesicherten Aufenthaltsstatus
verfügten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. November 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
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einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Gesuch um vollständige Akteneinsicht abzuweisen ist, da den
Beschwerdeführenden alle entscheidwesentlichen Akten bereits vom
BFM ausgehändigt wurden, die Beschwerdeschrift diesbezüglich keine
weitergehende Begründung enthält und sie es unterlassen haben, die
fehlenden Akten genau zu bezeichnen,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Ver-
ordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl.
auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass der vorgängige Aufenthalt in Deutschland und die ausdrückliche Zu-
stimmung Deutschlands zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden
aufgrund der Aktenlage feststehen,
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dass die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, in Deutschland Asylge-
suche eingereicht zu haben, und auch die Zuständigkeit dieses Mitglied-
staates unbestritten blieb,
dass die Beschwerdeführenden geltend machen, eine Überstellung nach
Deutschland käme einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK gleich, weil ihr
Leben dort in Gefahr sei,
dass sie damit einwenden, die Schweiz werde in ihrem Fall mit einer
Wegweisung nach Deutschland den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten, weshalb sie das Recht zum Selbsteintritt gemäss Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-Verordnung auszuüben habe,
dass die geltend gemachte Angst, am Leben bedroht zu werden, unsub-
stanziiert blieb und folglich nicht geeignet ist, von einer Überstellung nach
Deutschland abzusehen, zumal die Beschwerdeführenden an der Famili-
enfehde nicht direkt beteiligt gewesen seien (vgl. act. A10/11 S. 9) und die
deutsche Polizei ihren Befürchtungen nachgegangen sei,
dass den Beschwerdeführenden auch in der Schweiz kein 24-stündiger
Schutz vor Übergriffen durch Dritte gewährt werden kann,
dass Deutschland ein funktionierender Rechtsstaat ist und sich die Be-
schwerdeführenden bei weiteren künftig befürchteten Übergriffen durch
die montenegrinische Familie erneut an die polizeilichen Behörden in
Deutschland wenden und dort um Schutz ersuchen beziehungsweise ein
allfälliges Fehlverhalten lokaler Dienststellen anzeigen können,
dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten keine konkrete und
ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochten,
dass ihre Überstellung nach Deutschland gegen Art. 3 EMRK oder eine
andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen las-
sen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
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dass Deutschland somit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwer-
deführenden gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entspre-
chend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder auf-
zunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in An-
wendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Deutschland an-
geordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung sowie auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses als ge-
genstandslos erweisen,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-
nen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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