B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6050/2017
Ur t e i l vom 7 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Albanien,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2017 / N_______
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein ethnischer Albaner aus B.______ – am
19. September 2017 ein drittes Asylgesuch in der Schweiz einreichte (die
ersten beiden abgelehnten Asylgesuche hatte er am 9. August und
23. September 1993 bei der Schweizerischen Vertretung in Mailand ge-
stellt),
dass er am 28. September 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen zuerst summarisch und am 13. Oktober 2017 gemäss
Art. 29 Abs. 1 AsylG eingehender zu den Asylgründen befragt wurde,
dass er im Wesentlichen geltend machte, nach Abschluss des Wirtschafts-
studiums an der Universität C._______ in Albanien während des Kosovo-
Krieges als Dolmetscher in den Flüchtlingcamps tätig gewesen zu sein und
im Weiteren in Italien illegal gearbeitet zu haben,
dass er ausser in der Schweiz bereits in Holland, Belgien, Deutschland und
England erfolglos um Asyl ersucht habe, wobei er jeweils nach Albanien
zurückgekehrt sei und dort mit seiner Mutter und Schwester zusammen
gelebt habe,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches angab, vor ungefähr zehn
Jahren von der Staatsanwaltschaft in B._______ – auf Ersuchen der grie-
chischen Behörden, als Zeuge in einem Gerichtsfall in Griechenland auf-
zutreten – vorgeladen worden zu sein,
dass er sich ohne anwaltlichen Beistand geweigert habe, die vorgelegten
Dokumente zu unterzeichnen und stattdessen in der Folge aus Protest
dreissig von ihm unterzeichnete Blätter vor der Staatsanwaltschaft verteilt
habe, wobei eines davon in den Hof der Staatsanwaltschaft gefallen sei,
was ein wachhabender Sicherheitsbeamter beobachtet habe,
dass er befürchte, dass dieses Blatt (beispielsweise bei einem möglichen
Hauskauf) gegen ihn verwendet werde, zumal er unter ständiger Beobach-
tung des albanischen Geheimdienstes stehe und sein Bruder in der Ange-
legenheit vermutlich eine Schlüsselrolle innehabe,
dass er im Weiteren in Albanien keine Aussicht auf Erwerbstätigkeit habe,
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dass das SEM mit gleichentags mündlich eröffnetem Entscheid vom
19. Oktober 2017 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Sep-
tember 2017 abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als
zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit handschriftlich ergänzter Formularbe-
schwerde vom 25. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und gemäss dem vorgedruckten Text der Formularbe-
schwerde beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, sowie festzu-
stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und un-
möglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kos-
tenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG ersuchte,
dass er im Weiteren beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen, und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei die be-
schwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu in-
formieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Oktober 2017 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM bezie-
hungsweise SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungser-
suchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass nach dem am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 108 Abs. 2
AsylG die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage beträgt,
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vor-
behältlich nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensichtlich
unbegründete Beschwerde handelt, über welche gemäss Art. 111 Bst. e
AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird, wobei
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass, wie vom SEM zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer lediglich
vage Befürchtungen geltend macht, und sich im Weiteren auch bei konkre-
ten Vorfällen oder Ereignissen an die albanische Polizei wenden kann,
dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nicht-
staatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes
durch den Heimatstaat abhängig ist,
dass dieser Schutz als hinreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene
Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten
Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen inner-
staatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist,
dass es der entscheidenden Behörde obliegt, die konkrete Effektivität des
Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 18 E. 10.2 f. S. 202 f.),
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dass mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien als verfolgungssicherer
Staat (Safe Country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde
und die schweizerische Regierung im Rahmen der periodischen Überprü-
fung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) darauf bisher nicht zurückgekommen ist,
dass die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" die Regelvermu-
tung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfin-
det und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist,
dass es sich hierbei jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit handelt,
welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise um-
gestossen werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, der al-
banische Geheimdienst habe es, weil sein Vater während der kommunisti-
schen Regierung Diplomat gewesen sei, auf ihn und seine Familie abge-
sehen, ohne dieses Vorbringen zu konkretisieren,
dass der Beschwerdeführer selbst angibt, hierfür keine Beweise beibringen
zu können, da es sich hierbei um ein Angstgefühl handle,
dass auch die weiteren Vorbringen, wegen der Verweigerung der Unter-
schrift der ihm von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Dokumente Nach-
teile zu befürchten, vom Beschwerdeführer nicht weiter belegt werden,
sondern lediglich auf Mutmassungen beruhen, zumal sich der Beschwer-
deführer in den letzten zehn Jahren unbehelligt in Albanien aufhalten
konnte,
dass der Beschwerdeführer somit weder im vorinstanzlichen Verfahren
noch in seiner Beschwerde konkrete Hinweise geltend macht, welche die
Regelvermutung bestehender Schutzfähigkeit in Frage stellen würde,
dass somit das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und
mit zutreffender Begründung abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM
zu Recht angeordnet wurde,
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dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der
Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich
ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage in Albanien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen lassen
dass dessen gesundheitlichen Beschwerden (starke Kopfschmerzen, psy-
chische Beschwerden) bisher durch die gelegentliche Einnahme von Va-
lium in seinem Heimatstaat erfolgreich behandelt wurden,
dass der Beschwerdeführer über ein abgeschlossenes Studium, berufliche
Erfahrung und familiäre Unterstützung verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Albanien
schliesslich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, nötigenfalls bei der Beschaf-
fung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass im übrigen gestützt auf Art. 97 Abs. 2 AsylG der Antrag, die zuständi-
gen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, keine Personendaten an das
Heimatland weiterzuleiten, unzulässig ist,
dass schliesslich den Akten der Vorinstanz keine Hinweise dafür zu ent-
nehmen sind, dass diese mit den Behörden des Heimatstaates des Be-
schwerdeführers bereits Kontakt aufgenommen hätte, womit auch der An-
trag auf Bekanntgabe einer bereits erfolgten Kontaktaufnahme unzulässig
ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht
erfüllt sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: