B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-605/2015/plo
Ur t e i l vom 6 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Angela Roos, Rechtsanwältin,
Bolzern Haas & Partner AG,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2014 / N (…).
D-605/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethni-
scher Tadschike mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Balkh), ver-
liess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Mai 2013 und ge-
langte zunächst nach Tadschikistan. Von dort aus sei er auf dem Luftweg
in die Türkei und danach mit einem Boot nach Griechenland gereist. Am
29. August 2013 sei er von dort herkommend via Serbien, Ungarn, Öster-
reich und Deutschland illegal in die Schweiz eingereist. Tags darauf suchte
er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach. Am 11.
September 2013 wurde er dort zu seiner Identität sowie summarisch, zum
Reiseweg und zu seinen Gesuchsgründen befragt. Ausserdem wurde ihm
zur Feststellung des BFM, wonach er mangels gültiger Identitätspapiere
und aufgrund der Indizienlage als volljährig erachtet werde, das rechtliche
Gehör gewährt. In der Folge reichte der Beschwerdeführer zum Beleg sei-
ner Minderjährigkeit seine afghanische Identitätskarte (Tazkira) zu den Ak-
ten. Am 3. Oktober 2013 hörte das BFM den Beschwerdeführer gestützt
auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) im Beisein seiner Vertrauensperson
ausführlich zu seinen Asylgründen an und wies ihn in der Folge für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, seine leiblichen Eltern seien verstorben, als er noch ein
kleines Kind gewesen sei. Er sei in der Folge von seinem Onkel M. U.
(nachfolgend: Vater) adoptiert worden und sei in dessen Familie aufge-
wachsen. Im Jahr 2012 seien seine Adoptiveltern für einige Monate nach
Indien gegangen, um im Zusammenhang mit einem Asylgesuch aus dem
Ausland bei der Schweizer Botschaft in Indien vorzusprechen (vgl. dazu N
(…)). Er sei während dieser Zeit in Afghanistan geblieben, habe bei seiner
Grossmutter gewohnt und Kindern Englisch unterrichtet. Eines Tages, im
Herbst 2012, seien unbekannte Personen bei ihm zuhause vorbeigekom-
men und hätten ihn entführt. Er sei eine Woche lang festgehalten worden.
Sein Onkel H. habe für seine Freilassung gebürgt, und seine Adoptivfamilie
sei seinetwegen aus Indien zurückgekehrt. Eine Woche später habe er zu-
sammen mit seinem Vater und dem Adoptivbruder respektive Cousin
(nachfolgend: Bruder) W. vor der Tür gestanden, als ein Auto auf sie zuge-
fahren sei. Sie hätten sich sofort im Haus versteckt. Aus dem Auto seien
Schüsse abgefeuert worden, sie seien jedoch unverletzt geblieben. Die
Verfolgung gründe vermutlich entweder auf den Schulden seines Vaters
D-605/2015
Seite 3
oder den Problemen seines Adoptivbruders respektive Cousins (nachfol-
gend: Bruder) I. Y. Sein Vater habe sich im Zusammenhang mit dem Bau
eines Einkaufszentrums, dessen Mehrheitsaktionär Ustad Atta (Atta Mo-
hammad Nur), der Provinzgouverneur von Balkh, gewesen sei, verschul-
det. I. Y. seinerseits habe sich bei General Dostum unbeliebt gemacht, weil
er Reformen und Autonomie für die verschiedenen Ethnien verlangt habe.
I. Y. sei deswegen festgenommen worden. Nach seiner Entlassung sei er
in die Schweiz geflüchtet (vgl. dazu N (…)), worauf zwei seiner Freunde in
Afghanistan umgebracht worden seien. Atta sei ursprünglich ein Gegner
von Dostum gewesen, befinde sich aber jetzt im Wahlkampf und sei daher
darum bemüht, seine Beziehung zu Dostum zu verbessern. Durch An-
schläge auf die Angehörigen von I. Y. wolle er Dostum womöglich zeigen,
dass er sein Freund sei. Der Beschwerdeführer erklärte, Atta wolle seine
ganze Familie vernichten. Man könne sich nicht gegen Atta oder Dostum
stellen. Sie hätten sich daher auch nicht an die Behörden wenden können.
Aus Angst vor weiteren Anschlägen habe er Afghanistan im Mai 2013, nach
dem Winter, zusammen mit seinem Bruder W. (vgl. N (…); E-719/2015)
verlassen.
A.c Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 teilte das BFM dem Beschwer-
deführer mit, die von ihm behauptete Minderjährigkeit sei weiterhin nicht
glaubhaft. Zwar habe er nachträglich eine Tazkira eingereicht, doch seien
derartige Dokumente ohne weiteres käuflich erwerbbar und zudem leicht
fälschbar. Die eingereichte Tazkira weise daher keinen Beweiswert auf. Bis
er seine Minderjährigkeit mit tauglichen Beweismitteln belegt habe, gelte
er daher als volljährig. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich in-
nert Frist schriftlich dazu zu äussern.
A.d Der am 17. Dezember 2013 mandatierte vormalige Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers liess sich mit Eingabe vom 23. Dezember 2013
dahingehend vernehmen, dass der Beschwerdeführer an den gemachten
Angaben zu seinem Geburtsdatum festhalte, zurzeit nicht in der Lage sei,
dieses mit einem anderen Dokument zu belegen, und daher den Antrag
stelle, die Echtheit des strittigen Dokuments sei mittels Botschaftsabklä-
rung zu überprüfen. Unter Hinweis auf die käufliche Erwerbbarkeit solcher
Dokumente in Afghanistan, der fehlenden Fälschungssicherheit und der
nicht vorhandenen schweizerischen Vertretung in Afghanistan lehnte das
BFM diesen Antrag mit Schreiben vom 10. Januar 2014 ab.
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Seite 4
A.e In einer weiteren Stellungnahme vom 30. Januar 2014 führte der vor-
malige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, es müsse eine Abklä-
rung betreffend die Echtheit des eingereichten Dokuments erfolgen, und
zwar durch die für Afghanistan zuständige Botschaft. Der Beschwerdefüh-
rer habe keine andere Möglichkeit, seine Identität zu beweisen. Zudem
werde die Befragung des in der Schweiz lebenden Bruders I. Y. beantragt,
welcher mit dem Beschwerdeführer zusammen aufgewachsen sei und
dessen Geburtsdatum kenne.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 – eröffnet am
30. Dezember 2014 – fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es
die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 29. Januar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu ge-
währen, eventuell sei er infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei die Sache zur genaueren Sach-
verhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen un-
entgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden
Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Vollmacht vom
19. Januar 2015, eine Kopie der angefochtenen Verfügung, ein Schreiben
des Office of Administrative Affairs and Council of Ministers Secretariat (Ko-
pie, inkl. Übersetzung), ein Schreiben des Onkels des Beschwerdeführers
sowie des Quartier- und Bürgerrats (Kopie, inkl. Übersetzung), Auszüge
von der Facebook-Seite von Daoud Sultanzoy (inkl. Übersetzung), zwei
Online-Zeitungsberichte betreffend den Untergang von Flüchtlingsbooten,
zwei Schreiben von I. Y. vom 8. August 2014 (Kopien), ein ärztlicher Bericht
betreffend die Mutter des Beschwerdeführers (Kopie), Visum und Pass-
stempel (Kopien) betreffend die Reise der Mutter nach Pakistan, eine Für-
sorgebestätigung vom 26. Januar 2015 (Kopie) sowie Unterlagen betref-
fend die beruflichen Integrationsbemühungen des Beschwerdefühers (Ko-
pien).
D-605/2015
Seite 5
D.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2015 teilte der Instruktionsrichter mit, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltli-
che Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) wurde ebenfalls gutgeheis-
sen, und dem Beschwerdeführer wurde seine Rechtsvertreterin als
Rechtsbeiständin beigeordnet. Ferner wurde das SEM zur Einreichung ei-
ner Vernehmlassung innert Frist eingeladen.
E.
Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 25. Februar 2015 vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nahm dazu mit
Eingabe vom 16. März 2015 Stellung und ersuchte um Gutheissung der
Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG
(SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche
von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern
keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Be-
urteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM bzw. BFM, welche
in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Be-
reich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vor-
liegend nicht.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs.
D-605/2015
Seite 6
1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens hängigen Asylverfahren das neue Recht.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.1 Die Vorinstanz äusserte sich in ihrem ablehnenden Entscheid zunächst
zum Alter des Beschwerdeführers und führte dazu aus, er habe zwar kurz
vor der Bundesanhörung eine Tazkira als Beweis für die behauptete Min-
derjährigkeit eingereicht, weshalb ihm für die Befragung eine Vertrauens-
person zugeteilt worden sei; in der Folge sei ihm jedoch mitgeteilt worden,
weshalb diesem Dokument nur ein geringer Beweiswert zukomme. Der
Rechtsvertreter habe beantragt, I. Y. sei zum Geburtsdatum des Beschwer-
deführers als Zeuge zu befragen. Darauf könne jedoch verzichtet werden.
Einerseits habe der Beschwerdeführer die Tazkira via I. Y. erhalten, ande-
rerseits sei keine Befragung nötig, da sich I. Y. dazu ja auch schriftlich hätte
äussern können, was jedoch bisher nicht geschehen sei. Im Übrigen sei I.
Y. der Bruder des Beschwerdeführers, weshalb von ihm ohnehin keine ob-
jektiven Angaben erwartet werden könnten. Der Beschwerdeführer habe
die angebliche Minderjährigkeit auch nicht glaubhaft machen können. In
der Befragung habe er erklärt, er habe eine Tazkira sowie einen Pass be-
sessen, welche seine Volljährigkeit bewiesen hätten. Die im Asylverfahren
abgegebene Tazkira solle nun die Minderjährigkeit beweisen. Diese Doku-
mente könnten leicht käuflich erworben werden, was auch die Darstellung
des Beschwerdeführers zeige. Im Übrigen sei aber zweifelhaft, dass der
Beschwerdeführer im Jahr 2009, als er angeblich erst 12 Jahre alt gewesen
sei, für volljährig erklärt worden sei. Das Auftreten des Beschwerdeführers
im Asylverfahren sowie die Art, wie er die Geldprobleme seines Vaters ge-
schildert habe, seien weitere Indizien für seine Volljährigkeit. In der Befra-
gung sei er sodann nicht in der Lage gewesen, sein Geburtsdatum im af-
ghanischen Kalender zu nennen. Zweimal habe er sich zudem bezüglich
D-605/2015
Seite 7
des angegebenen Alters selbst korrigiert. Insgesamt sei die behauptete
Minderjährigkeit weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Zu den
Asylvorbringen führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdefüh-
rer habe keine konkreten Angaben zu den Drahtziehern seiner angeblichen
Entführung machen können, obwohl sein Onkel H. ihn habe freikaufen kön-
nen. Er habe nur die vage Vermutung geäussert, es handle sich entweder
um Gläubiger des Vaters oder um Atta oder Dostum. Sein Vorbringen, der
Vater und der Onkel hätten nicht mit ihm darüber gesprochen, sei ange-
sichts des Wissens des Beschwerdeführers über die Probleme seines Va-
ters wenig glaubhaft. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass sich der
Beschwerdeführer bis zur Ausreise angeblich wegen des Winters noch sie-
ben oder neun Monate dort aufgehalten habe, wo er entführt beziehungs-
weise später angegriffen worden sei, zumal er in der Umgebung über Ver-
wandte verfügt habe. Diese Vorbringen seien daher nicht glaubhaft. Ferner
sei darauf hinzuweisen, dass die Asylgesuche der Eltern des Beschwerde-
führers aus dem Ausland (Indien) wegen fehlender Asylrelevanz abgelehnt
worden seien. Auch dem Asylvorbringen des Beschwerdeführers liege kein
ersichtliches asylrelevantes Motiv zugrunde. Die Flüchtlingseigenschaft sei
daher zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Den Wegweisungs-
vollzug erachtete das BFM als durchführbar. Zur Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs führte es aus, eine Rückkehr nach B._______
sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gene-
rell unzumutbar. Der Beschwerdeführer sei jung, gebildet und verfüge in
E._______ sowohl über ein Beziehungsnetz als auch eine Wohngelegen-
heit, weshalb die Zumutbarkeit zu bejahen sei.
2.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt, an-
schliessend erfolgen Ausführungen zur Frage der Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers. Dieser habe dargelegt, weshalb ihm sein Vater im Jahr
2009, als er erst 12 Jahr alt gewesen sei, eine gefälschte Tazkira beschafft
habe, nämlich um einen Pass zu erhalten, da die Familie nach Indien habe
flüchten wollen. Er habe dazu nicht persönlich bei den Behörden vorspre-
chen müssen. Seine Schilderung der Probleme des Vaters sei kein Indiz
für die Volljährigkeit, da der Beschwerdeführer bei der Befragung immerhin
schon 16 Jahre alt gewesen sei. Eigenen Angaben zufolge habe er sein
Geburtsdatum immer im christlichen Kalender angegeben, weshalb nach-
vollziehbar sei, dass er, nach dem afghanischen Datum gefragt, gezögert
habe und habe rechnen müssen. Er habe zudem nur einmal versehentlich
ein falsches Alter angegeben, dieses jedoch umgehend korrigiert. Die ein-
gereichte Tazkira weise das korrekte Geburtsdatum – den (…) – aus. Es
handle sich um ein offizielles afghanisches Identitätspapier. Die Vorinstanz
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Seite 8
hätte sich darauf stützen oder sie eingehend überprüfen lassen müssen.
Die Angaben betreffend Schulausbildung deuteten ebenfalls auf die Min-
derjährigkeit hin. Die Vor-instanz habe ihre Pflicht zur gründlichen Sach-
verhaltsabklärung verletzt, indem sie die Frage der Minderjährigkeit nicht
eingehend abgeklärt habe, zumal unbegleitete Kinder besonders verletzli-
che Personen seien. Ohnehin sei die Minderjährigkeit glaubhaft. Dies habe
Konsequenzen bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Im Asylpunkt wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe
durchaus seine Vermutungen bezüglich der Verfolger (Gläubiger, Atta oder
Dostum) genannt. Gerade aus seinem Wissen über die Geschäfte seines
Vaters habe er diese Vermutungen abgeleitet. Zum Grund der Entführung
habe der Beschwerdeführer keine Angaben machen können, da sein Vater
und sein Onkel ihn nicht darüber informiert hätten. Im Frühling 2014 seien
die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers nach Europa geflüch-
tet und hätten in der Türkei I. Y. getroffen. Dabei habe der Vater I. Y. die
Hintergründe der Entführung erklärt. Der Vater habe später versucht, mit
dem Schlauchboot von der Türkei aus weiterzureisen. Das Boot sei gesun-
ken, und seither fehle vom Vater jede Spur. Die Mutter und Schwester seien
daraufhin nach Afghanistan zurückgekehrt. Sodann wird ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe sich bis zur Ausreise zunächst im Haus versteckt,
sei dann aber auch für einige Zeit nach F._______ gegangen. Dort habe er
jedoch nicht bleiben können, weshalb er im Mai 2013 ausgereist sei. Die
Familie des Beschwerdeführers habe ein Haus in E._______. Sein Onkel
H. führe dort zudem ein Hotel. Zudem hätten Verwandte des Beschwerde-
führers ein Haus in F._______. Nach dem Gesagten seien die Vorbringen
des Beschwerdeführers glaubhaft. Er habe seine Fluchtgründe wider-
spruchsfrei und detailreich geschildert. Beispielsweise habe er genau an-
gegeben, in welchem Autotyp er entführt worden sei. Seine Vorbringen
könne er zudem mit einem neu eingereichten Beweismittel (Schreiben des
Onkels und der Quartierbewohner) untermauern. Der Beschwerdeführer
sei von Hintermännern des Gouverneurs Atta entführt und erst gegen Be-
zahlung eines Lösegelds freigelassen worden. Man habe den Vater des
Beschwerdeführers zwingen wollen, eine Anzeige bei der Zentralregierung
zurückzuziehen. Die Probleme mit Atta hätten zwar zunächst einen ge-
schäftlichen Hintergrund gehabt. Spätestens nachdem der Vater des Be-
schwerdeführers Anzeige wegen Korruption erstattet habe, habe die Aus-
einandersetzung eine politische Komponente erhalten, da die Anzeige dem
politisch ambitionierten Gouverneur geschadet habe. Der Beschwerdefüh-
rer sei durch die Entführung und den Schusswaffenangriff persönlich be-
troffen gewesen. Er habe nicht Schutz bei den örtlichen Sicherheitsbehör-
den suchen können, da diese unter dem Kommando des Gouverneurs
D-605/2015
Seite 9
stünden. Er habe sich nur mit einer Flucht ins Ausland in Sicherheit bringen
können. Die Vorbringen seien daher auch asylrelevant. Zur Frage der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird vorgebracht, das Kindeswohl
sei im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtiger Aspekt zu be-
rücksichtigen (Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts sowie der ehemaligen Asylrekurskommission). Dies sei beim Be-
schwerdeführer nicht geschehen, da er fälschlicherweise als volljährig be-
zeichnet worden sei. Richtigerweise müsse geprüft werden, ob der Be-
schwerdeführer zu seinen Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt
werden könne. Dies sei zu verneinen. Der Vater des Beschwerdeführers
sei sehr wahrscheinlich im Mai 2014 auf dem Weg von der Türkei nach
Griechenland im Meer ertrunken. Der Mutter sei eine medizinische Be-
handlung in E._______ aufgrund der Probleme der Familie verwehrt wor-
den, weshalb sie nach Pakistan habe reisen müssen. Seit ihrer Rückkehr
nach Afghanistan halte sie sich an einem geheimen Ort auf. Die im Haus
in E._______ verbliebenen Angehörigen des Beschwerdeführers könnten
diesen nicht aufnehmen, da sie Angst um ihr Leben hätten. Generell sei
festzustellen, dass sich die Lage in Afghanistan, insbesondere auch die
Sicherheitslage im Norden Afghanistans, seit den von der Vorinstanz zitier-
ten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts verschlechtert habe. Der
Wegweisungsvollzug nach B._______ sei daher für den Beschwerdeführer
nicht zumutbar. Er verfüge dort zudem wie erwähnt über kein enges Bezie-
hungsnetz mehr und hätte kein Dach über dem Kopf. Er habe die Schule
ein Jahr vor Abschluss abbrechen müssen und habe somit keine Ausbil-
dung. Auf der anderen Seite sei zu berücksichtigen, dass er in der Schweiz
schon sehr gut integriert sei.
2.3 Das SEM hält in der Vernehmlassung an seiner Auffassung fest, wo-
nach das Gesamtbild der Aussagen gegen die Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers spreche. Zwar habe er tatsächlich nur einmal gesagt, er
sei im Jahr 2012 vierzehn Jahre alt gewesen, sei dabei aber erst nach einer
rhetorischen Frage und einer Pause auf die angeblichen dreizehn Jahre
gekommen. Auch die Tatsache, dass er nicht auf einer Kinderliste der
Schweizer Botschaft in Indien figuriere, spreche für die Volljährigkeit. Be-
treffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzu-
stellen, dass nicht a priori davon ausgegangen werden könne, der Onkel
H. sei gegen eine Aufnahme des Beschwerdeführers. Immerhin habe sich
H. bereits früher für den Beschwerdeführer eingesetzt und habe im glei-
chen Haushalt gewohnt.
D-605/2015
Seite 10
2.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM bringe die Jahreszahlen durch-
einander. Der Beschwerdeführer habe nicht für das Jahr 2012, sondern für
2010 das Alter von dreizehn Jahren angegeben. Die Frage habe gelautet,
wie alt er gewesen sei, als er (im Jahr 2010) in Indien gewesen sei. Darauf
habe er mit "13" geantwortet, entsprechend seinem Jahrgang 1997, und
zwar nicht erst nach einer rhetorischen Frage; eine solche sei im Protokoll
nicht ersichtlich. Er habe zunächst versehentlich "14" gesagt, und sich
dann umgehend korrigiert. Ob es eine Pause gegeben und wie lange diese
allenfalls gedauert habe, sei aus dem Protokoll nicht ersichtlich. Der Ein-
wand des SEM betreffend Kinderliste sei unbehelflich, da der Beschwer-
deführer damals (im Jahr 2012) sowieso noch minderjährig gewesen sei,
selbst wenn man den Jahrgang 1995 annehmen würde. Im Übrigen sei der
Beschwerdeführer damals nicht in das Asylverfahren involviert gewesen,
weshalb er ohnehin auf keiner Liste habe figurieren können. Sodann wird
ausgeführt, der Onkel H. habe sich in Abwesenheit von dessen Familie um
seine Freilassung bemüht. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden,
dass er den Beschwerdeführer aufnehmen und für ihn aufkommen würde.
Der Onkel H. und dessen Familie wollten sich nicht dem Risiko einer Aus-
einandersetzung mit den politischen Feinden seines Bruders aussetzen,
was verständlich sei. Daher lehne er eine Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers ab. Angesichts der Minderjährigkeit wäre es im Übrigen Sache der Vo-
rinstanz gewesen, unter dem Aspekt des Kindeswohls genau abzuklären,
ob dieser Onkel tatsächlich bereit und in der Lage wäre, den Beschwerde-
führer aufzunehmen und für ihn zu sorgen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-605/2015
Seite 11
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint hat.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Mai 2013 aus seinem
Heimatland geflohen, weil er und seine Angehörigen von Feinden seiner
Familie verfolgt worden seien. Er sei irgendwann zwischen August und Ok-
tober 2012 entführt und eine Woche lang festgehalten worden. Zudem hät-
ten Unbekannte ungefähr eine Woche nach seiner Freilassung auf ihn, sei-
nen Vater und seinen Bruder geschossen. Im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens äusserte der Beschwerdeführer lediglich Vermutungen hin-
sichtlich der Identität der Verfolger (Gläubiger seines Vaters, Atta, Dostum).
Auf Beschwerdeebene wird nun konkretisiert, der Beschwerdeführer sei
von kriminellen Hintermännern des Gouverneurs Atta entführt und nach
Zahlung eines Lösegelds freigelassen worden. Die Entführer hätten den
Vater des Beschwerdeführers dadurch bewegen wollen, die gegen Atta ein-
gereichte Korruptionsanzeige zurückzuziehen. Diesen Ausführungen zu-
folge handelt es sich bei den angeblichen Verfolgern des Beschwerdefüh-
rers und seiner Angehörigen um Hintermänner des Gouverneurs Atta. Der
Verfolgungsgrund besteht demnach angeblich darin, dass Atta den Vater
des Beschwerdeführers dazu bringen wollte, eine Korruptionsanzeige zu-
rückzuziehen. Diese Vorbringen sind indessen wenig glaubhaft. Zunächst
ist festzustellen, dass es unlogisch respektive widersprüchlich erscheint,
wenn einerseits geltend gemacht wird, die Verfolger hätten den Vater des
Beschwerdeführers mittels Entführung des Beschwerdeführers zwingen
wollen, die Anzeige gegen Atta zurückzuziehen, andererseits vorgebracht
wird, die Verfolger hätten den Beschwerdeführer gegen Bezahlung eines
Lösegeldes – und damit offensichtlich nicht (erst) nach Rückzug der An-
zeige – freigelassen. Im Weiteren steht fest, dass Atta von verschiedener
Seite und schon mehrfach der Korruption beschuldigt wurde beziehungs-
weise wird (vgl. dazu beispielsweise
news/2013/01/21/ mohaqiq-dostum-and-atta-mohammad-noor-accused-
stealing-customs-revenue.html). Die angebliche Anzeige durch den Vater
des Beschwerdeführers dürfte Atta daher kaum beeindruckt haben, zumal
er aufgrund seiner Stellung und seines Einflusses ohnehin faktisch unan-
tastbar sein dürfte (vgl. dazu beispielsweise
seite/baertiger-kriegsfuerst-wird-multimillionaer-1.18218141). Sodann ist
D-605/2015
Seite 12
zu bezweifeln, dass der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich eine An-
zeige wegen Korruption gegen Atta eingereicht hat. Zwar wurde diesbe-
züglich ein Beweismittel eingereicht, allerdings fällt dabei auf, dass das
fragliche Schreiben (eine Kopie), in welchem die Anzeige erwähnt wird,
vom Office of Adminstrative Affairs and Council of Ministers' Secretariat
(OAA COMS) stammt. Beim OAA COMS handelt es sich um eine staatliche
Stelle, welche als zentrales Sekretariat der verschiedenen staatlichen In-
stitutionen in Afghanistan fungiert und insbesondere die Aufgabe hat, die-
sen Institutionen administrative, technische und logistische Unterstützung
zu leisten, den gegenseitigen Informationsaustausch zu erleichtern und die
strategischen Grund-sätze zu koordinieren. Die Bekämpfung der Korrup-
tion gehört dagegen nicht zu den Aufgaben des OAA COMS. Dafür ist viel-
mehr das High Office for Oversight and Anti-Corruption zuständig. Dies
hätte dem Vater des Beschwerdeführers, einem offenbar gebildeten Ge-
schäftsmann, bekannt sein müssen. Es erscheint daher nicht plausibel,
dass er die angebliche Korruptionsanzeige beim OAA COMS eingereicht
hat. Zudem wird zwar in diesem Schreiben der Gouverneur Atta erwähnt,
hingegen machte der Vater des Beschwerdeführers in seinem Asylgesuch
aus dem Ausland (vgl. N (…)), welches im Übrigen infolge fehlender Flücht-
lingseigenschaft abgewiesen wurde, lediglich Probleme mit Akbar Bhai so-
wie dem früheren Gouverneur von Balkh, Izhak Rehjuzar, nicht dagegen
mit dem aktuellen Gouverneur Atta geltend (vgl. dazu insbesondere N (…),
A29). Auch in dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben des On-
kels des Beschwerdeführers und der Quartierbewohner (vgl. Beschwerde-
beilage 4) wird nicht eine Verfolgung durch Atta geltend gemacht, sondern
vorgebracht, es bestehe eine Gefährdung aufgrund von Problemen mit Ak-
bar Bhai sowie der islamistischen Organisation "Islamischer Staat" (IS bzw.
ISIS). Dies steht im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers
und namentlich den Ausführungen in der Beschwerde. Die geltend ge-
machte Verfolgung respektive angeblich anhaltende Verfolgungsgefahr ist
schliesslich auch deshalb als unglaubhaft zu erachten, weil der Beschwer-
deführer eigenen Angaben zufolge erst ungefähr acht Monate nach den
angeblich erlittenen Übergriffen ausgereist ist und dazwischen offensicht-
lich keine weiteren Verfolgungshandlungen erfolgt sind.
4.2 Ergänzend ist anzufügen, dass die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers abgesehen von der Unglaubhaftigkeit der geltend ge-
machten Verfolgung auch deshalb zu verneinen wäre, weil der angeblichen
Verfolgung offensichtlich kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs.
1 AsylG zugrunde liegt. Insbesondere kann der Darstellung in der Be-
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schwerde, wonach es sich um eine politische Verfolgung handle, nicht ge-
folgt werden. Gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers erfolgten
die angeblichen Übergriffe auf ihn (Entführung, Schüsse) nicht aufgrund
der politischen Einstellung von ihm oder seiner Familie, sondern als Ver-
geltung für die angeblich erfolgte Anzeige gegen Atta respektive um den
Vater des Beschwerdeführers zum Rückzug dieser Anzeige zu bewegen.
Demnach wären die angeblich erlittenen respektive weiterhin befürchteten
Verfolgungshandlungen offensichtlich als rein kriminelle Machenschaften
zu qualifizieren. Da aufgrund der Aktenlage auch nicht davon auszugehen
wäre, dem Beschwerdeführer wäre aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG der allenfalls nötige Schutz durch die heimatlichen Sicherheitsbe-
hörden verweigert worden, wäre die geltend gemachte Verfolgung als nicht
asylrelevant zu erachten.
4.3 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgewie-
sen.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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6.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat
ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Er ist
nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer
Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Voll-
zug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
6.2 Auf (unbegleitete) Minderjährige sind die Normen des Übereinkom-
mens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK;
SR 0.107) anzuwenden. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus
der KRK fliessenden Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung
von Art. 83 Abs. 4 AuG als gewichtiger Aspekt mit zu berücksichtigen. Dem-
nach sind die Asylbehörden bei der Prüfung des Wegweisungsvollzuges
verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte
vertieft abzuklären und namentlich den individuellen Verhältnissen der be-
troffenen Person gebührend Rechnung zu tragen (vgl. dazu das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3552/2012 vom 23. Juli 2012 S. 7 m.w.H.).
7.
Im Folgenden ist vorab zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegan-
gen ist, der Beschwerdeführer habe die von ihm behauptete Minderjährig-
keit weder bewiesen noch auch nur glaubhaft gemacht.
7.1 Grundsätzlich trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die von
ihr behauptete Minderjährigkeit. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist
eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Rich-
tigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-429/2015 vom 12. Februar 2015
E. 5.1 S. 9 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2 sowie
E. 5.3.4).
7.2 Der Beschwerdeführer nannte als sein Geburtsdatum den (…) (vgl. das
Personalienblatt A1). Gemäss seinen Angaben war er demnach im Zeit-
punkt der Befragung an der Empfangsstelle sechzehn Jahre alt. In Über-
einstimmung dazu erklärte er, seine leiblichen Eltern seien vor ungefähr
zwölf Jahren verstorben (vgl. A5 S. 5), er sei damals vier oder fünf Jahre
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alt gewesen (vgl. A5 S. 4). Zum Beleg seiner Identität und damit in Erfüllung
seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 AsylG) reichte der Beschwerdefüh-
rer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine afghanische Identi-
tätskarte (Tazkira) im Original ein. Darin ist vermerkt, er sei im Jahr 2013
sechzehn Jahre alt beziehungsweise im Jahr 1997 ein Jahr alt gewesen.
Die Tazkira steht somit in Übereinstimmung mit seinen Angaben auf dem
Personalienblatt. Zwar trifft es zu, dass derartige afghanische Identitätspa-
piere käuflich erworben werden können, was vom Beschwerdeführer sel-
ber bestätigt wird, indem er aussagte, sein Vater habe ihm im Jahr 2009 im
Hinblick auf die Ausstellung eines Reisepasses eine zusätzliche Tazkira
beschafft, worin seine Volljährigkeit ausgewiesen worden sei. Es ist auch
korrekt, dass den afghanischen Tazkiras infolge fehlender Urkundensicher-
heit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Das eingereichte Identi-
tätspapier (im Original und mit Foto) stellt aber immerhin ein wesentliches
Indiz für die Glaubhaftigkeit der konsistenten Altersangaben des Be-
schwerdeführers dar. Im Weiteren ist festzustellen, dass das BFM keine
weitergehenden Abklärungen bezüglich des Alters des Beschwerdeführers
vorgenommen hat. So hat es weder eine Handknochenanalyse veranlasst
noch hat es versucht, zumindest die inhaltliche Richtigkeit der Tazkira über-
prüfen zu lassen, was theoretisch grundsätzlich möglich wäre, beispiels-
weise durch einen von der für Afghanistan zuständigen schweizerischen
Vertretung in Pakistan beauftragten Vertrauensanwalt. Das BFM führt aus,
das selbstsichere Auftreten des Beschwerdeführers sowie seine detaillierte
Schilderung der finanziellen Probleme seines Vaters stellten ein Indiz für
seine Volljährigkeit dar. Dieser Auffassung kann indessen nicht gefolgt wer-
den. Der Beschwerdeführer war gemäss eigener Altersangabe im Zeit-
punkt der Befragung durch das BFM sechzehn Jahre alt. Es ist durchaus
plausibel, dass er in diesem Alter in der Lage war, ausführlich über die
Probleme seines Vaters zu sprechen und sich für seine Mutter und
Schwester einzusetzen, zumal Selbstsicherheit keine Frage des Alters ist.
Das BFM verweist im Weiteren darauf, dass der Beschwerdeführer auf die
Frage, wie alt er bei seinem Indienaufenthalt im Jahr 2010 gewesen sei,
zunächst mit "14" geantwortet habe, sich danach aber auf "13" korrigiert
habe. Es ist indessen nicht ungewöhnlich, dass man bei der Frage, wie alt
man bei einem bestimmten Lebensereignis gewesen sei, zunächst verse-
hentlich eine falsche Angabe macht beziehungsweise zuerst überlegen
muss. Dieses Argument lässt die geltend gemachte Minderjährigkeit daher
ebenfalls nicht als unglaubhaft erscheinen. Dem SEM kann auch insofern
nicht gefolgt werden, als es aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
beim Asylverfahren aus dem Ausland seiner Adoptivfamilie (vgl. dazu
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N (…)) nicht auf einer Kinderliste der Schweizer Botschaft in Indien aufge-
führt war, auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers schliesst. Der Be-
schwerdeführer war nämlich offensichtlich überhaupt nicht in dieses Asyl-
verfahren involviert, weshalb aus dem Umstand, dass er nicht auf der Kin-
derliste erschien, keine Schlüsse bezüglich seines Alters gezogen werden
können. Schliesslich wird seitens des BFM darauf hingewiesen, dass der
Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, sein Geburtsdatum im
afghanischen Kalender zu nennen (vgl. A1, S. 2 und 3), was als Indiz gegen
die geltend gemachte Minderjährigkeit zu werten sei. In diesem Punkt ist
der Vorinstanz insofern Recht zu geben, als es tatsächlich etwas eigenartig
anmutet, dass der Beschwerdeführer offenbar sein Geburtsdatum spontan
nur als Datum des gregorianischen Kalenders angeben kann, das entspre-
chende Datum im afghanischen Kalender dagegen nicht auswendig weiss,
sondern ausrechnen muss. Gleichzeitig ist allerdings zu berücksichtigen,
dass im Alltags- und Wirtschaftsleben auch in Afghanistan die gregoriani-
sche Zeitrechnung vorherrschend ist und der Beschwerdeführer eigenen
Angaben zufolge aus einem relativ gebildeten Milieu stammt. Dieses vom
BFM herangezogene Indiz spricht daher ebenfalls nicht eindeutig gegen
die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit.
7.3 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das vom Beschwerde-
führer genannte Geburtsdatum (20. Juni 1997) angesichts der eingereich-
ten Original-Tazkira als überwiegend glaubhaft zu erachten ist, da keine
wesentlichen Indizien vorliegen, aus welchen geschlossen werden könnte,
dass der Beschwerdeführer in Tat und Wahrheit älter als angegeben ist.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die aktenkundigen relevanten
Beweismittel beziehungsweise Indizien überwiegend für die (im heutigen
Zeitpunkt noch bestehende) Minderjährigkeit des Beschwerdeführers spre-
chen. Demnach geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es
sich beim Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt um einen unbegleiteten
minderjährigen Asylsuchenden handelt. Daraus folgt, dass das BFM bei
der Prüfung des Wegweisungsvollzugs von einem unrichtig festgestellten,
rechtserheblichen Sachverhalts ausgegangen ist und es als Folge davon
unterlassen hat, im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl mit
zu berücksichtigen und die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbunde-
nen Aspekte vertieft abzuklären.
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Seite 17
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die an-
gefochtene Verfügung den Wegweisungsvollzug betreffend (Ziffern 4 und
5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) aufzuheben und die Sa-
che zur Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an das
SEM zurückzuweisen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzu-
weisen. Auf die Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Frage der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die dazu eingereichten
Beweismittel ist bei diesem Verfahrensausgang nicht mehr weiter einzuge-
hen; diese werden gegebenenfalls vom SEM im Rahmen der Neubeurtei-
lung zu berücksichtigen sein.
10.
10.1 Angesichts des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers wären
die reduzierten Verfahrenskosten grundsätzlich ihm aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung
vom 6. Februar 2015 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
10.2 Mit Verfügung vom 6. Februar 2015 wurde ausserdem das Gesuch
um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gut-
geheissen und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin (Rechtsan-
wältin Angela Roos) als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Fest-
setzung der Parteientschädigung respektive des amtlichen Honorars er-
folgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Rechtsvertretung hat keine
Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand
lässt sich indessen aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, wes-
halb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und
unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art.
8 ff. VGKE) ist die volle Entschädigung (inkl. MWSt) auf Fr. 2'000.– festzu-
setzen. Praxisgemäss ist vorliegend von einem Obsiegen zu einem Drittel
auszugehen. Demnach ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer
für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschä-
digung von einem Drittel der vollen Entschädigung, ausmachend Fr. 666.–
, auszurichten. Das amtliche Honorar für die als amtliche Anwältin einge-
setzte Rechtsvertreterin im Umfang der verbleibenden zwei Drittel von
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Fr. 1'334.– geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsge-
richts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Aufhebung der vo-
rinstanzlichen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt und die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt wurden.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
29. Dezember 2014 werden aufgehoben, und die Sache wird zur Neube-
urteilung des Wegweisungsvollzugspunkts im Sinne der Erwägungen an
das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das teilweise Ob-
siegen vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 666.– auszurichten. Das amtliche Honorar für die als amtliche
Anwältin eingesetzte Rechtsvertreterin in der Höhe von Fr. 1'334.– geht
zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: