B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6053/2012/wif
U r t e i l v o m 2 8 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 7. November 2012 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine Bosniakin unbekannter Staatsangehö-
rigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______, Bosnien und Herzegowina, ei-
genen Angaben zufolge am 19. August 2012 mit dem Zug zusammen mit
ihrem Bruder und seiner Familie von C._______ abreiste und am
20. August 2012 in die Schweiz gelangte, wo sie am 14. September 2012
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland
am 24. Februar 2010 um Asyl ersucht hatte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im EVZ Basel
vom 20. September 2012 im Wesentlichen geltend machte, in Bosnien
kein Haus gehabt und sehr schlecht gelebt zu haben und sie nicht zur
Schule gegangen sei,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zum Umstand, wonach gestützt auf den Eurodac-Treffer vom
24. Februar 2010 mutmasslich Deutschland für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenen-
falls auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten werde, vorbrachte, es habe zwi-
schen ihrer und einer montenegrinischen Familie Streit gegeben, sie dies
aber lediglich von einer Cousine erfahren habe, weshalb sie nicht genau
wisse, um was es bei diesem Streit gehe, und ihre Familie selbst mit dem
Streit gar nichts zu tun gehabt habe,
dass im Rahmen dieses Streits die Cousine ihrer Schwägerin zusammen-
geschlagen worden sei, weshalb ihr Bruder sie ins Spital gebracht habe,
dass die Vorfälle der Polizei angezeigt worden seien und ein Strafverfah-
ren eröffnet worden sei,
dass das BFM am 1. Oktober 2012 die deutschen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. d der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung), er-
suchte,
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dass Deutschland diesem Gesuch am 10. Oktober 2012 zustimmte,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. November 2012 – eröffnet am
16. November 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete
und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführerin verfügte,
dass das BFM zur Begründung anführte, daktyloskopische Abklärungen
hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2010 in
Deutschland ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass Deutschland gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA],
SR 0.142.392.689) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei,
dass angesichts dessen, dass Deutschland der Übernahme der Be-
schwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung
zugestimmt habe, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens bei Deutschland liege,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin-II-Verordnung – bis spätestens am
10. April 2013 zu erfolgen habe,
dass daher auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht einzutreten
und deren Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei,
dass die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fände, wes-
halb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunfts-
staats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer Rückkehr nach
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Deutschland keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden,
dass weder die in Deutschland herrschende allgemeine Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die-
sen Staat sprechen würden und sich die Beschwerdeführerin im Falle von
Unrechtmässigkeiten, Bedrohung oder Übergriffen durch Dritte wiederum
an deutsche Justizbehörden wenden und um Schutz ersuchen könne,
dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. November 2012 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die
Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und
sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um vollumfängliche Einsicht in
alle Akten des Dublin-Verfahrens, um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung gestützt auf Art. 107a AsylG, um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchte,
dass sie in der Beschwerde im Wesentlichen die gleichen Gründe wie ihr
Bruder (E._______; D-6048/2012) geltend machte, ihr Leben aufgrund
der Familienfehde in grosser Gefahr sei, die deutsche Polizei sie und ihre
Familie allerdings nicht genügend schützen würde und es ihr nicht zuzu-
muten sei, bei einer allfälligen Rückkehr nach Deutschland in ständiger
Angst zu leben,
dass der zur Dublin-Verordnung aufgestellte Grundsatz, wonach alle Dub-
lin-Staaten für Drittstaatsangehörige als sichere Staaten angesehen wür-
den, lediglich eine Vermutung darstellen könne, welche nicht davon ent-
binde, generell von der Prüfung abzusehen, ob ein Dublin-Staat durch ei-
ne Zurück- oder Ausweisung gegen ein Refoulement-Verbot verstosse,
dass sie zudem in Deutschland über keinen gesicherten Aufenthaltsstatus
verfüge,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 26. November 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Gesuch um vollständige Akteneinsicht abzuweisen ist, da der
Beschwerdeführerin alle entscheidwesentlichen Akten bereits vom BFM
ausgehändigt wurden, die Beschwerdeschrift diesbezüglich keine weiter-
gehende Begründung enthält und sie es unterlassen hat, die fehlenden
Akten genau zu bezeichnen,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Ver-
ordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl.
auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass der vorgängige Aufenthalt in Deutschland und die ausdrückliche Zu-
stimmung Deutschlands zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin
aufgrund der Aktenlage feststehen,
dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, in Deutschland ein Asylge-
such eingereicht zu haben, und auch die Zuständigkeit dieses Mitglied-
staates unbestritten blieb,
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, eine Überstellung nach
Deutschland käme einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK gleich, weil ihr Le-
ben dort in Gefahr sei,
dass sie damit einwendet, die Schweiz werde in ihrem Fall mit einer Weg-
weisung nach Deutschland den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten, weshalb sie das Recht zum Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-Verordnung auszuüben habe,
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dass die geltend gemachte Angst, am Leben bedroht zu werden, unsub-
stanziiert blieb und folglich nicht geeignet ist, von einer Überstellung nach
Deutschland abzusehen, zumal die Beschwerdeführerin an der Familien-
fehde nicht direkt beteiligt gewesen sei (vgl. act. A9/9 S. 7) und die deut-
sche Polizei ihren Befürchtungen nachgegangen und ein Strafverfahren
eröffnet worden sei,
dass der Beschwerdeführerin auch in der Schweiz kein 24-stündiger
Schutz vor Übergriffen durch Dritte gewährt werden kann,
dass Deutschland ein funktionierender Rechtsstaat ist und sich die Be-
schwerdeführerin bei weiteren künftig befürchteten Übergriffen durch die
montenegrinische Familie erneut an die polizeilichen Behörden in
Deutschland wenden und dort um Schutz ersuchen beziehungsweise ein
allfälliges Fehlverhalten lokaler Dienststellen anzeigen kann,
dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten keine konkrete und
ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte,
dass ihre Überstellung nach Deutschland gegen Art. 3 EMRK oder eine
andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig erscheinen lassen,
zumal die Beschwerde ihres Bruders und dessen Familie mit Urteil heuti-
gen Datums ebenfalls abgewiesen wird,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Deutschland somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwer-
deführerin gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend
verpflichtet ist, sie gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzuneh-
men,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen und die
Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung sowie auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses als ge-
genstandslos erweisen,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-
nen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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