Abtei lung IV
D-6054/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren (...),
Ruanda,
(...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Juli 2006
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6054/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 12. Juni 2006 im Empfangs-
und Verfahrenszenturm B._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am
19. Juni 2006 summarisch befragt. Ebenfalls noch im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ wurde sie am 27. Juni 2006 gemäss
dem damals geltenden Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie stamme aus der unweit der ruandischen
Hauptstadt Kigali gelegenen Ortschaft C._______ (Distrikt
D._______). Als Tochter eines der Ethnie der Hutu angehörigen Vaters
und einer Tutsi gehöre sie selber zum Volk der Hutu.
Während des Bürgerkrieges im Jahre 1994 habe ihre Mutter ihr Paten-
kind E._______, ein fünfzehnjähriges Tutsi-Mädchen, bei sich
aufgenommen. Als sich die Familie der Beschwerdeführerin
entschlossen habe, ins damalige Zaire zu fliehen, habe sie E._______
ebenfalls mitgenommen. Unterwegs seien sie jedoch von Hutu-Milizen
angehalten worden, welche anhand ihrer Identitätskarte festgestellt
hätten, dass die Mutter der Beschwerdeführerin Tutsi sei. Die Mutter
der Beschwerdeführerin und E._______, die keine Identitätskarte auf
sich getragen habe, seien sofort umgebracht worden. Die anderen
Familienmitglieder seien weitergezogen. In F._______, im Süden
Ruandas, seien sie erneut angehalten und zusammen mit anderen
Flüchtlingen ins Fussballstadion von G._______gebracht worden. Von
dort aus seien eines Tages alle Männer, darunter auch der Vater und
die Brüder der Beschwerdeführerin, zum Sammeln von Brennholz
ausgeschickt worden. Die Männer seien jedoch nie mehr
zurückgekehrt; offenbar seien sie alle von Tutsi umgebracht worden.
In G._______ sei die Beschwerdeführerin eine Beziehung mit einem
anderen Flüchtling eingegangen. Die beiden hätten im Juli 1994
geheiratet und seien im September 1994 nach Kigali zurückgekehrt;
die Beschwerdeführerin sei zu jenem Zeitpunkt schwanger gewesen.
Wenig später sei die Mutter von E._______ zu ihr gekommen und
habe Rache für den Tod ihrer Tochter geschworen. Im November 1994
sei der Ehemann der Beschwerdeführerin spurlos verschwunden; sie
gehe davon aus, dass E._______s Onkel, ein hochrangiger
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Militärangehöriger, dahinter stecke. Am 20. April 1995 sei das erste
Kind der Beschwerdeführerin zur Welt gekommen. Bereits während
der Schwangerschaft, aber auch nach der Geburt sei sie mehrmals
von Sicherheitskräften mitgenommen und vergewaltigt worden;
vermutlich stecke auch hinter diesen Übergriffen E._______s Onkel.
Als Folge der Vergewaltigungen sei sie mit einer Geschlechtskrankheit
angesteckt worden und Ende 1997 erneut schwanger geworden; das
zweite Kind sei am 18. Juni 1998 zur Welt gekommen.
In den folgenden Jahren sei für sie die Lage weitgehend ruhig geblie-
ben. Sie habe Feldarbeit verrichtet und auf dem Markt Stoff verkauft.
In den Jahren 2002 und 2003 habe die Beschwerdeführerin jedoch -
offenbar auf Betreiben von E._______s Mutter und Onkel hin -
zweimal vor einem der traditionellen, nunmehr aber nach einem klar
vorgeschriebenen Verfahren zur Verfolgung der während des
Bürgerkriegs begangenen Verbrechen neu aufgebauten "Gacaca"-
Gerichte in H._______/Kigali erscheinen müssen. Das Gericht sei
jedoch von E._______s Onkel beeinflusst worden und sie - die
Beschwerdeführerin - habe mit ihren Vorbringen kein Gehör gefunden,
weshalb sie darauf verzichtet habe, erneut vor dem "Gacaca"-Gericht
zu erscheinen.
Auf Aufforderung der ruandischen Regierung hin werde alljährlich im
April nach den Gebeinen der Verstorbenen gesucht. Im April 2002
habe die Beschwerdeführerin E._______s Mutter den Ort gezeigt, an
dem ihre Tochter gestorben sei. E._______s Mutter sei danach sehr
traurig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Folge vor
weiteren Problemen gefürchtet und sich daher während einiger Tage
versteckt gehalten. Dennoch habe sie seither keine Ruhe mehr gehabt.
Wiederholt seien Steine auf das Dach ihres Hauses geworfen worden
und ihre beiden Kinder hätten aus Angst vor Nachstellungen die
Schule nicht mehr besuchen können.
An einem Abend im April 2004 sei sie von Angehörigen der Sicher-
heitskräfte zu Hause festgenommen worden. Sie hätte ins Gefängnis
von J._______/Kigali gebracht werden sollen, doch sei ihr unterwegs
die Flucht gelungen. Nach einer Nacht bei einer Bekannten namens
J._______ in J._______ sei sie wieder nach Hause zurückgekehrt. Am
20. März 2006 sei sie erneut von Angehörigen der Sicherheitskräfte
sowie von E._______s Onkel verhaftet und zur Brigade K._______
(Distrikt D._______) gebracht worden. Nach einigen Tagen habe sie
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eine andere Bekannte namens L._______ kontaktieren können,
welche ihr nicht nur Essen gebracht habe, sondern ihr auch - mittels
Bestechung eines Gefängniswärters - am 15. April 2006 zur Flucht
verholfen habe. Über ihren Fall habe es keine Akten gegeben, was ihr
das Entkommen erleichtert habe. Zunächst habe sie sich bei
L._______ in Nyamirambo/Kigali und danach wieder bei J._______ in
J._______ versteckt gehalten. Schliesslich habe sie Ruanda am
10. Juni 2006 in Begleitung eines weissen Priesters mit einem ihr nicht
zustehenden Pass über den Flughafen von Kigali verlassen und sei
auf dem Luftweg nach Brüssel gelangt. Von dort aus sei sie am
12. Juni 2006 in einem Personenwagen unter Umgehung der
Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist. Ihre beiden Kinder habe sie
bei ihrem Kindermädchen in Kacyru gelassen.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in
den Erwägungen eingegangen.
A.c Bereits anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfah-
renszentrum B._______ gab die Beschwerdeführerin eine am 19. Ok-
tober 2001 in D._______ ausgestellte Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2006 - der Beschwerdeführerin im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum B._______ noch gleichentags persön-
lich eröffnet - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch mit der Begrün-
dung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der
Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug
der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Die Beschwerdeführerin beantragte bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 7. Au-
gust 2006 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls.
Eventuell sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit auf den Weg-
weisungsvollzug zu verzichten. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihr
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
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Zur Stützung dieser Anträge - für deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird - reichte die Beschwerdeführerin - jeweils in Kopie - eine am
7. August 2006 von der Caritas M._______ ausgestellte
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie ein per Telefax übermitteltes
Schreiben eines Priesters, welcher ihr bei der Flucht geholfen habe,
und dessen ruandische Identitätskarte zu den Akten.
Am 10. August 2006 reichte die Beschwerdeführerin - wiederum als
Faxkopien - zwei weitere Schreiben ihrer beiden Bekannten J._______
und L._______ samt deren ruandischen Identitätskarten ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2006 verzichtete die ARK auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Be-
schwerdeführerin mitgeteilt, über das weitere Begehren um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt be-
funden.
E.
E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 15. Dezember
2008 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erhebli-
chen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung sei-
nes Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere sei das auf Be-
schwerdeebene eingereichte Schreiben eines Geistlichen als Gefällig-
keitsschreiben zu werten. Was die beiden Schreiben der Fluchthelfe-
rinnen betreffe, so sei die Beschwerdeführerin nach dem Inhalt der Be-
stätigungen zu fragen beziehungsweise die Bestätigungen seien über-
setzen zu lassen.
E.b Am 30. Dezember 2008 liess sich die Beschwerdeführerin zu den
in der Vernehmlassung vom 15. Dezember 2008 enthaltenen Ausfüh-
rungen vernehmen. Dabei wird insbesondere gerügt, das BFM habe es
trotz seiner Verpflichtung zur Offizialmaxime unterlassen, mit dem
Geistlichen in Kontakt zu treten und ihn als Zeugen zu befragen.
Gleichzeitig mit der Stellungnahme wurden Übersetzungen der Schrei-
ben und Identitätskarten von J._______ und L._______ eingereicht.
Seite 5
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
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Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer angefochtenen Verfügung vorab fest,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprächen in grundlegen-
den Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns.
In der Tat kann angesichts der Intensität der angeblich wiederholt erlit-
tenen Verfolgungsmassnahmen nur schwer nachvollzogen werden,
dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme von einigen kurzen Unter-
brüchen bis zum 20. März 2006 immer zu Hause gelebt haben will. Die
in der direkten Bundesanhörung (vgl. A10 S. 13 f.) und auch in der
Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 2) dazu abgegebenen Erklärungen, sie
habe sich nicht aus der gewohnten Umgebung entfernen wollen, weil
sie sich anderswo weniger ausgekannt und sich daher weniger sicher
gefühlt hätte, überdies wäre ihr Aufenthaltsort in einem so kleinen
Land wie Ruanda schnell ausfindig gemacht worden, vermögen nicht
zu überzeugen.
Gegen die weitere Feststellung des BFM, es könne nicht geglaubt wer-
den, dass ein Wächter gegen Bezahlung einer hohen Geldsumme die
angeblich von E._______s Onkel - einem hohen Militärangehörigen -
persönlich ins Gefängnis gebrachte Beschwerdeführerin illegal aus
dem Gefängnis entlassen und dadurch das Risiko auf sich genommen
habe, seine Stelle zu verlieren und selber weiteren Repressalien
ausgesetzt zu werden, wird in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 2)
eingewendet, Korruption sei in Ruanda ein grosses Problem und so
sei es sehr wohl möglich, mittels Bestechung aus einem Gefängnis
freizukommen. Zwar ist Korruption in der Tat - insbesondere aufgrund
der schlechten Arbeitsbedingungen der Angestellten des öffentlichen
Dienstes - auch in Ruanda weit verbreitet. Ungeachtet dessen sind
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jedoch auch deswegen Zweifel an der geschilderten Freilassung
anzubringen, weil die Beschwerdeführerin sich danach gemäss ihren
Angaben während rund einer Woche (bis ein Priester sie anlässlich
eines Besuches darauf hingewiesen habe, dieser Aufenthaltsort sei
ungeeignet) bei L._______, der Bekannten, welche sie im Gefängnis
mit Essen versorgt habe, gewohnt hat, ohne dort behördlich gesucht
worden zu sein.
4.2 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen werden dadurch
erhärtet, dass die Beschwerdeführerin - wie in der angefochtenen Ver-
fügung zutreffend bemerkt wurde - keine näheren Angaben zu ihrer
Reise nach Europa sowie zu den dabei verwendeten Reisepapieren
machen konnte. Sie behauptete, ein aus Uganda stammender katholi-
scher Priester habe ihr einen Pass besorgt, mit dem sie dann von Ki-
gali aus direkt - in Begleitung eines anderen, weissen Priesters - nach
Brüssel gereist sei. Dabei wusste sie lediglich, ihr Begleiter habe für
sie einen "knallroten" Pass gehabt (vgl. A10 S. 9), vermochte jedoch
nicht anzugeben, aus welchem Land dieser Pass gestammt und auf
welchen Namen er gelautet habe; sie habe auch keine Ahnung, was
für ein Foto sich darin befunden habe, da sie dem Priester nie ein Foto
von sich gegeben habe, oder wer die Beschaffung des Reisedokumen-
tes und die Reise nach Europa bezahlt habe (vgl. A1 S. 7 und A10
S. 8 f.).
Sodann kann angesichts der strengen Kontrollen an internationalen
Flughäfen (insbesondere auch am Flughafen von Brüssel) auch die
Darstellung der Beschwerdeführerin, der sie begleitende Priester habe
ihre Reisedokumente getragen und bei den Kontrollen auch für sie vor-
gewiesen (vgl. A1 S. 7 und A10 S. 8 f.), nicht geglaubt werden. Der
Hinweis der Beschwerdeführerin, sie wisse nicht, ob ihre Helfer viel-
leicht auch das Personal an den Flughäfen bestochen hätten (vgl. Be-
schwerde S. 3), vermag ebenfalls nicht zu überzeugen.
4.3 Schliesslich sind auch die auf Beschwerdeebene - mit Ausnahme
der am 30. Dezember 2008 eingereichten Übersetzungen - jeweils als
Faxkopien eingereichten Beweismittel (Schreiben und Identitätskarte
eines Priesters sowie Identitätskarten und mit Übersetzungen verse-
hene Schreiben zweier Bekannter) nicht geeignet, zu einer anderen
Beurteilung der Glaubhaftigkeit des dargelegten Sachverhaltes zu füh-
ren. Zunächst fällt auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der di-
rekten Bundesanhörung zu Protokoll gab, der afrikanische Priester,
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welcher ihr bei der Ausreise geholfen habe, habe den Nachnamen
N._______getragen (vgl. A10 S. 9), während der Verfasser des
entsprechenden, auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungs-
schreiben den Nachnamen O._______ trägt. Die von der Be-
schwerdeführerin dazu abgegebene Erklärung, sie habe sich an der
Anhörung nicht mehr an den Nachnamen erinnern können (vgl. Be-
schwerde S. 2 unten), vermag nicht zu überzeugen. Bei näherer Be-
trachtung der auf Beschwerdeebene eingereichten Faxkopien ist so-
dann ersichtlich, dass sämtliche Bestätigungen und Identitätskarten
am 6. Januar 2003 per Fax an eine nicht bestimmbare Adresse bezie-
hungsweise Nummer verschickt worden sind. Angesichts der Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin erst im Jahre 2006 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte und die besagten Bestätigungen auf den 4. und
5. August 2006 beziehungsweise gar nicht datiert (Bestätigung von
L._______) sind, ist davon auszugehen, dass die eingereichten
Unterlagen - welche im Übrigen angesichts der bestehenden Zweifel
an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ohnehin, wie das BFM in seiner
Vernehmlassung vom 15. Dezember 2008 bemerkte, als blosse
Gefälligkeitsschreiben betrachtet werden müssten - vor der Einrei-
chung manipuliert worden sind.
4.4 Nach dem Gesagten erscheint die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachte Verfolgung durch die Familie von E._______ nicht
glaubhaft, weshalb es sich erübrigt, sich mit der Feststellung der
Vorinstanz, es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen den von
der Beschwerdeführerin bis zum Jahre 2004 geltend gemachten
Verfolgungsmassnahmen und der Ausreise im Jahre 2006
beziehungsweise mit der Frage der Asylrelevanz jener Vorbringen,
auseinanderzusetzen.
Zu vermerken ist jedoch, dass die von der Beschwerdeführerin anläss-
lich der Befragungen vorgebrachten Ereignisse während und kurz
nach dem Genozid im Jahre 1994 (Ermordung der Mutter, Verschwin-
den des Vaters und Ehemanns, Vergewaltigung durch Sicherheitskräf-
te) - ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - nicht mehr als Grund
für die im Jahre 2006, mithin rund zehn Jahre später erfolgte Ausreise
aus Ruanda qualifiziert werden können, zumal die Beschwerdeführerin
danach wieder in ein geordnetes Leben zurückfinden konnte und diese
Vorfälle auch nicht als Gründe für die Stellung ihres Asylgesuches
nannte.
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4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwer-
deführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch den-
jenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Es kann darauf ver-
zichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz (etwa auf
die Ausführungen betreffend den widersprüchlich geschilderten Auf-
enthaltsort der Kinder der Beschwerdeführerin) und auf die Darlegun-
gen in der Beschwerdeschrift vom 7. August 2006 (im Wesentlichen
Wiederholungen des anlässlich der Befragungen geschilderten Sach-
verhalts sowie Festhalten am Wahrheitsgehalt derselben) sowie in der
Stellungnahme vom 30. Dezember 2008 näher einzugehen. Was die in
der Stellungnahme vom 30. Dezember 2008 enthaltene Rüge, betrifft,
das BFM habe es trotz seiner Verpflichtung zur Offizialmaxime unter-
lassen, mit dem Geistlichen in Kontakt zu treten und ihn als Zeugen zu
befragen, ist festzustellen, dass diesbezügliche weitere Abklärungen
angesichts der klaren Aktenlage zu Recht unterblieben sind. Das Asyl-
gesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abge-
lehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
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ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Das Bundesamt wies in seiner angefochtenen Verfügung zutref-
fend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO
GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999,
S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Ruanda ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwer-
deführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung nach Ruanda dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
Seite 11
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sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist - ent-
gegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4) vertretenen Auffassung
- nicht der Fall, zumal - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen einge-
hend dargelegt wurde - die geltend gemachte Verfolgungssituation
nicht glaubhaft erscheint.
6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 Dem Genozid von 1994 fielen gegen eine Million Ruander und
Ruanderinnen, vorwiegend Tutsi und moderate Hutu, zum Opfer. Mehr
als zwei Millionen Menschen flohen ins umliegende Ausland, vor allem
ins damalige Zaïre (heute Kongo [Kinshasa]) und nach Tansania; wei-
tere zweieinhalb Millionen Ruanderinnen und Ruander galten als Bin-
nenflüchtlinge. In den folgenden Jahren beruhigte sich die Lage in Ru-
anda zunehmend und der grösste Teil der ins Ausland Geflüchteten
kehrte wieder in ihre Heimat zurück. Im August 1998 brach im Osten
von Kongo (Kinshasa) eine sich rasch ausbreitende Rebellion gegen
die Regierung von Laurent-Désiré Kabila aus. Ruanda beteiligte sich
ebenfalls an den kriegerischen Auseinandersetzungen, offiziell, um
dorthin geflohene Reste der Hutu-extremistischen Interahamwe-Mili-
zen zu verfolgen. Unter südafrikanischer Vermittlung schlossen der
Nachfolger von Laurent-Désiré Kabila, sein Sohn Joseph Kabila, und
der anfangs 2000 gewählte ruandische Präsident Paul Kagame im Juli
2002 einen Friedensvertrag, in dem sich Ruanda zum Abzug aller
Truppen von kongolesischem Boden, und Kongo (Kinshasa) zum Ein-
stellen der Unterstützung der Hutu-Rebellen sowie zu deren Entwaff-
nung und Demobilisierung in Zusammenarbeit mit der UNO verpflich-
tete. Der ruandische Truppenabzug aus Kongo (Kinshasa) war im Ok-
tober 2002 offiziell abgeschlossen und die Situation im ruandisch-kon-
golesischen Grenzgebiet hat sich in den letzten Jahren - trotz verein-
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zelter Zusammenstösse zwischen Angehörigen von Truppen der kon-
golesischen Regierung und dem Tutsi-General Laurent Nkunda - wei-
ter normalisiert. Die am 22. Januar 2009 auf ruandischem Staatsgebiet
erfolgte Festnahme von Laurent Nkunda durch die ruandische Regie-
rung (welche früher dessen Aufstand gegen die kongolesische Regie-
rung mit Waffen und Soldaten unterstützt hatte) wird ebenfalls als Zei-
chen für die zunehmende Entspannung der Lage in dieser Region ge-
sehen.
Unter den heute bestehenden Verhältnissen kann bezüglich Ruanda -
und inbesondere auch bezüglich der mittlerweile fast eine Million Ein-
wohner zählenden Hauptstadt Kigali und deren Umgebung, wo die Be-
schwerdeführerin gemäss ihren Angaben herkommt und bis zu ihrer
Ausreise auch gelebt hat - keinesfalls von einer Situation allgemeiner
Gewalt oder von kriegerischen Ereignissen, welche für die Beschwer-
deführerin bei ihrer Rückkehr in die Heimat eine konkrete Gefahr dar-
stellen würde, gesprochen werden.
6.3.2 Sodann sind auch keine anderen, individuellen Gründe ersicht-
lich, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen
lassen könnten. Die Beschwerdeführerin ist noch relativ jung, soweit
aktenkundig gesund, verfügt zumindest über eine sechsjährige Schul-
bildung und über mehrjährige Berufserfahrung als Händlerin sowie
über gute Französischkenntnisse. Sodann hat sie in Kigali ein soziales
Netz (insbesondere die Freundinnen, welche ihr bei der Ausreise be-
hilflich gewesen sein sollen, oder die Frau, welcher sie ihre beiden
Kinder anvertraut haben will) und es ist davon auszugehen, dass ihre
Bekannten ihr bei der Reintegration behilflich sein werden. Unter die-
sen Umständen bestehen keine Hinweise, dass die Beschwerdeführe-
rin bei ihrer Rückkehr nach Ruanda in eine ihre Existenz bedrohende
Situation geraten könnte.
6.3.3 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Weg-
weisung auch als zumutbar bezeichnet werden.
6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführe-
rin auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen,
da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer
Rückkehr nach Ruanda entgegenstehen könnten, und die Beschwer-
deführerin verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen Behörden allen-
falls noch erforderliche Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG).
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6.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 600.-- festzu-
setzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden
konnte und die Beschwerdeführer nach wie vor keiner bezahlten Tätig-
keit nachgeht (so dass von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden
kann), sind in Gutheissung des in der Eingabe vom 7. August 2006 ge-
stellten, bis anhin nicht behandelten Gesuches um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden - in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung - keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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