B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6054/2011
law/rep
U r t e i l v o m 2 4 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
c/o Schweizerische Vertretung in Khartum,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 12. September 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit der Schweizerischen Botschaft in Khartum am 16. September 2010
zugegangener Eingabe beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss,
es sei ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylver-
fahrens zu bewilligen.
B.
Mit Schreiben vom 11. November 2010 teilte das BFM der Beschwerde-
führerin mit, dass gemäss Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) das BFM Asylsuchenden für weitere Abklärun-
gen zu den Asylgründen die Einreise in die Schweiz bewilligen könne,
falls es diesen nicht zugemutet werden könne, im Drittstaat (hier: Sudan)
zu bleiben oder in ein anderes Land weiterzureisen. Gemäss aktueller
Entscheidpraxis würden solche Einreisebewilligungen sehr restriktiv ge-
handhabt. Eine Einreisebewilligung in die Schweiz setze zunächst (im
Sinne einer Vorbedingung) eine akute und schwere Gefährdung von Leib
und Leben des Asylsuchenden voraus. Weitere Faktoren bei der Prüfung
der Frage einer Einreisebewilligung seien die Schutzmöglichkeiten im ge-
genwärtigen Drittland (hier: Sudan), die Beziehungsnähe zur Schweiz
und die zu erwartende Integration in der Schweiz. Da der UNHCR (United
Nations High Commissioner for Refugees) alle Eritreer, die im Sudan Zu-
flucht suchten, ungeachtet ihrer Fluchtgründe registriere und einem
Flüchtlingslager zuweise, und sich zusammen mit den sudanesischen
Behörden um die Grundversorgung kümmere, erachte das BFM den
Verbleib von Schutzsuchenden im Sudan als zumutbar, weshalb es ent-
sprechende Asylgesuche in der Regel ablehne. Diese Praxis des BFM sei
durch die höchstrichterliche Rechtsprechung der Schweiz in Asylangele-
genheiten, also durch das Bundesverwaltungsgericht, bestätigt worden,
das etwa im Urteil D-2047/2010 vom 29. April 2010 festgehalten habe,
dass die betreffenden Personen im Sudan nicht unüberwindbaren
Schwierigkeiten gegenüberstünden und aufgrund des vom UNHCR und
den sudanesischen Behörden garantierten Schutzes ein dortiger Verbleib
erwartet werden könne. Die Erfolgsaussichten für die Erteilung einer Ein-
reisebewilligung seien nach summarischer Prüfung der Akten auch im
vorliegenden Fall gering. Gleichzeitig räumte das BFM der Beschwerde-
führerin die Gelegenheit ein, sich bis zum 11. Dezember 2010 zur Frage
zu äussern, ob sie an ihrem Asylgesuch festhalten wolle oder nicht.
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C.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2010 (Posteingang Botschaft: 12. De-
zember 2010) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Asylgesuch fest.
D.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 teilte das BFM der Beschwerdeführerin
mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Khartum vom
23. März 2010 eine Befragung vor Ort aufgrund des starken Anstiegs der
Asylgesuche, des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Vor-
aussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht
mehr möglich sei. Gleichzeitig ersuchte das BFM die Beschwerdeführerin
zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwor-
tung konkreter Fragen zu deren Aufenthalt in Eritrea, zu Familienangehö-
rigen und Verwandten in Drittstaaten und zum Aufenthalt im Sudan. Zu-
dem wurde ihr die Mitteilung der Schweizer Botschaft vom 23. März 2010
ausgehändigt.
E.
Mit – am gleichen Tag bei der Botschaft eingetroffener – Stellungnahme
vom 29. Juni 2011 beantwortete die Beschwerdeführerin das Schreiben
des BFM vom 30. Mai 2011.
F.
Die Beschwerdeführerin machte in ihren Eingaben vom 16. September
2010, 8. Dezember 2010 und vom 29. Juni 2011 im Wesentlichen gel-
tend, sie sei Witwe und alleinerziehende Mutter, seit ihr Ehemann im Jah-
re 1998 im Rahmen des Grenzkonfliktes zwischen Äthiopien und Eritrea
ums Leben gekommen sei. Im November 2007 sei sie nach der Be-
kanntmachung, dass alle eritreischen Frauen zwischen 18 und 40 Jahren
in den Militärdienst eingezogen würden, illegal in den Sudan ausgereist.
Im Februar 2008 sei sie in der Hoffnung auf bessere Lebensbedingungen
nach Ägypten weitergereist, dort indessen bei der Ankunft zusammen mit
ihrem Sohn und weiteren Personen inhaftiert und vier Monate lang unter
misslichen Bedingungen festgehalten worden. Am 13. Juni 2008 sei sie
von den ägyptischen Behörden nach Eritrea deportiert worden, wo sie
sogleich festgenommen und inhaftiert worden sei. Etwa drei Monate spä-
ter sei ihr mit Hilfe einer Frau die Flucht aus dem Gefängnis geglückt,
worauf sie einige Tage versteckt bei Verwandten gelebt habe und an-
schliessend abermals illegal in den Sudan gereist sei. Dort habe sie sich
beim UNHCR gemeldet, worauf sie als Flüchtling registriert und dem
Flüchtlingslager Shegerab zugewiesen worden sei. Dort habe sie sich je-
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doch nicht länger aufgehalten, da die Sicherheits- und Versorgungslage
nicht gut gewesen sei. In der Folge sei sie zusammen mit ihrem Sohn
nach Khartum gezogen, wo das Leben indessen ebenfalls hart und sie
als Frau und Eritreerin verschiedenen Gefahren ausgesetzt sei.
G.
Mit Verfügung vom 12. September 2011 – eröffnet am 28. September
2011 – verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das
BFM im Wesentlichen aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin
liessen darauf schliessen, dass ihre Schwierigkeiten mit den eritreischen
Behörden asylbeachtlich seien. Indessen könne aufgrund des vollständig
erstellten Sachverhaltes davon ausgegangen werden, dass keine unmit-
telbare Gefährdung vorliege, welche eine Einreise der Beschwerdeführe-
rin in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Im Folgenden sei zu
prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschluss-
grund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das
Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in
einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführe-
rin habe sich eigenen Angaben zufolge beim UNHCR im Sudan registrie-
ren lassen, den Flüchtlingsstatus erhalten und zeitweilig im Flüchtlingsla-
ger Shegerab gelebt. Da die Grundversorgung und Sicherheitslage im
Lager ungenügend gewesen sei, sei sie jedoch nach Khartum gezogen.
Wohl sei mit Blick auf die grosse Anzahl eritreischer Flüchtlinge im Sudan
nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch
für die Beschwerdeführerin nicht einfach sei. Die Flüchtlinge im Sudan
verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, son-
dern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo
sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei
der Beschwerdeführerin daher zuzumuten, wieder in das ihr zugewiesene
Flüchtlingslager zurückzukehren. In diesem Sinne habe auch das Bun-
desverwaltungsgericht entschieden, für somalische Flüchtlinge sei der
Aufenthalt in äthiopischen Flüchtlingslagern grundsätzlich zumutbar. Die-
se Schlussfolgerung müsse auch für Flüchtlinge im Sudan gelten, weil
diese den gleichen Aufenthaltspflichten unterstünden wie die Flüchtlinge
in Äthiopien. Nach dem Gesagten benötige sie den zusätzlichen subsidiä-
ren Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht und es sei ihr
zuzumuten, im Sudan zu verbleiben.
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H.
Mit am 27. Oktober 2011 bei der Schweizer Botschaft in Khartum einge-
troffener und von dieser zuständigkeitshalber an das BFM beziehungs-
weise das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter englischsprachiger
Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 7. November 2011)
vom 26. Oktober 2011 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss,
es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihr die Einreise in
die Schweiz zwecks Asylgewährung zu bewilligen. Zur Begründung führte
die Beschwerdeführerin namentlich aus, die Vorinstanz habe in ihrem
Entscheid den von ihr dargelegten Fluchtgründen nicht hinreichend
Rechnung getragen. Wenn sie in Eritrea nicht tatsächlich verfolgt gewe-
sen wäre, hätte sie nicht zweimal die mit vielen Beschwernissen verbun-
dene illegale Ausreise in den Sudan angetreten. Im Weiteren besitze sie
keinen Flüchtlingsausweis, da sie das Flüchtlingslager Shegerab aus
Furcht vor einer Entführung und Deportation nach Eritrea bereits nach
kurzer Zeit wieder verlassen habe und deswegen dort gar nie registriert
worden sei. Abgesehen hiervon sei die Versorgungs- und Sicherheitslage
in den Flüchtlingslagern schlecht. In städtischen Gebieten ausserhalb der
Flüchtlingslager sei der Alltag schwer, weil es keine Arbeit gebe und stets
die Gefahr bestünde, von der Polizei kontrolliert und dabei mit Geldforde-
rungen konfrontiert zu werden. Darüber hinaus bestehe permanent die
Gefahr einer Entführung und Deportation nach Eritrea. Viele eritreische
Flüchtlinge seien überdies Opfer von arabischen Menschenhändlern ge-
worden und hätten ihr Leben in der Wüste Sinai oder in Libyen verloren.
Im Übrigen habe sie keine Verwandten, welche sie finanziell unterstützen
könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
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was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz
sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann
indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerde-
eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Be-
gründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden wer-
den kann.
1.3. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im
Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder
aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein
weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise
in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
4.2. Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt,
wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, we-
gen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernst-
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haften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauen-
spezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.3. Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland be-
findet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwen-
dung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es
aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die
Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderli-
chen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglich-
keit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Be-
tracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusam-
menfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. Septem-
ber 2011 E. 7.1).
5.
5.1. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie Eritrea
wegen der drohenden Einberufung in den Militärdienst verlassen habe
und nach ihrer zwangsweisen Rückführung nach Eritrea im Juni 2008
unmittelbar nach ihrer Ankunft inhaftiert worden sei, ist mit Blick auf die
drastischen staatlichen Sanktionen der eritreischen Behörden gegenüber
Personen, die ihre Dienstpflicht verletzt haben (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 3 E. 4.6 - 4.10 S. 35 ff.), übereinstimmend mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass ihre diesbezüglichen Vorbringen im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG asylrechtlich relevant sind. Angesichts dessen erweist sich
der auf Beschwerdeebene erhobene Vorwurf, das BFM habe in seinem
Entscheid ihren Fluchtgründen in Bezug auf ihren Heimatstaat keine
Rechnung getragen, als nicht stichhaltig. Soweit sich Asylsuchende in ei-
nem Drittstaat aufhalten und dort gar als Flüchtlinge anerkannt sind, stellt
sich indessen vorgängig einer allfälligen Einreisebewilligung in die
Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens die wei-
tere, nachfolgend zu beantwortende Frage, ob es ihnen zugemutet wer-
den kann, sich in einem anderen Drittstaat um Aufnahme zu bemühen
(Art. 20 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
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Seite 8
5.2. Diesbezüglich ergibt die Überprüfung der Akten, dass sich die ent-
sprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Sach-
verhalt Bst. G) als zutreffend erweisen. Die Beschwerdeführerin ist im
Herbst 2008 ein zweites Mal in den Sudan eingereist und dort vom
UNHCR als Flüchtling registriert worden. Das BFM hat in seiner Verfü-
gung vom 12. September 2011 richtigerweise festgehalten, zufolge der
hohen Anzahl von eritreischen Flüchtlingen im Sudan sei deren dortige
Lage nicht einfach. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte
zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für die Beschwerde-
führerin nicht zumutbar oder möglich wäre. Ergänzend bleibt anzufügen,
dass es ist im Sudan tatsächlich in vereinzelten Fällen zu Entführungen
von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen von erit-
reischen Flüchtlingen nach Eritrea gekommen ist. Nichtsdestotrotz ist
gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder
Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge an-
erkannt sind, gering, da die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich
teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese
Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. statt vieler
Urteile E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3, D-5745/2011 vom
10. Januar 2012 E. 6.1). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht,
sie habe in Khartum grosse wirtschaftliche Schwierigkeiten gehabt, weil
sie dort keine Arbeit gefunden habe, ist darauf hinzuweisen, dass sie im
Sudan einem Flüchtlingslager zugewiesen worden ist, es den Akten zu-
folge aber vorgezogen hat, sich in Khartum ausserhalb des Flüchtlingsla-
gers aufzuhalten. Es ist ihr jedoch grundsätzlich zuzumuten, sich in das
ihr zugewiesene Flüchtlingslager zurückzubegeben, wo sie aufgrund ihrer
Registrierung als Flüchtling durch den UNHCR wohl auch ohne Weiteres
in den Besitz eines Flüchtlingsausweises gelangen könnte. Im vorliegen-
den Fall tritt hinzu, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine besondere Be-
ziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz bestehen. Eine Ab-
wägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führt
somit zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn der
Verbleib im Sudan zuzumuten ist.
5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das
BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin aus dem Ausland zu
Recht abgelehnt und ihr die Einreise in die Schweiz verweigert. Die Be-
schwerde ist deshalb abzuweisen.
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6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizer Vertretung
in Khartum und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: