B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6054/2017
law/scm
Ur t e i l vom 1 7 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ukraine,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. September 2017
D-6054/2017
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige armenischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in der Stadt B._______ in der gleichnamigen
Oblast (Verwaltungsbezirk). Gemäss eigenen Angaben verliess sie ihren
Heimatstaat am 9. November 2015 auf dem Luftweg in Richtung Griechen-
land. Am 11. November 2015 reiste sie unkontrolliert in die Schweiz ein und
ersuchte am 12. November 2015 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel um Asyl. Am 26. November 2015 wurde sie durch das Staatssekre-
tariat für Migration (SEM) summarisch und am 8. Juni 2016 eingehend zu
den Gründen ihres Asylgesuchs befragt. Zwischenzeitlich wurde sie für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen.
B.
In Begleitung der Beschwerdeführerin befanden sich ihr Sohn, D._______,
und ihre Schwiegertochter, E._______, die mit ihren beiden Kindern eben-
falls am 12. November 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchten (vgl. das
diesbezügliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6047/2017 vom
17. Mai 2019).
C.
Die Beschwerdeführerin machte anlässlich ihrer Befragungen im Wesent-
lichen geltend, in ihrem Herkunftsgebiet, der Oblast B._______, herrsche
Krieg. Sie habe sich zur Ausreise aus der Ukraine entschlossen, weil ihre
Familie in Gefahr gewesen sei. Ihr Sohn habe mit den damaligen lokalen
Machthabern in B._______ Probleme gehabt, weil er sich geweigert habe,
auf Seiten der Separatisten am Krieg teilzunehmen. Sie selbst leide unter
gesundheitlichen Schwierigkeiten, die auf ihre Erlebnisse in der Ukraine
zurückzuführen seien. Sie sei an Diabetes erkrankt, und nachdem sie Zeu-
gin geworden sei, wie ihr Sohn misshandelt worden sei, hätten sich ihre
Blutzuckerwerte verschlechtert. Des Weiteren habe sie Herzprobleme. We-
gen der Gefahr, in der sich ihre Familienangehörigen befunden hätten,
habe sie sich mit diesen am 7. September 2015 nach F._______ begeben.
In F._______ hätten sie jedoch nicht bleiben können, weil Personen aus
B._______ dort Probleme bei der Wohnungsmiete und der Arbeitssuche
hätten. Ausserdem seien ihre Enkel in der Schule, die sie seit der Ankunft
in F._______ besucht hätten, wegen ihrer Herkunft aus B._______ diskri-
miniert und geschlagen worden.
D-6054/2017
Seite 3
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2016 forderte das SEM die Beschwer-
deführerin zur Einreichung eines ärztlichen Berichts auf.
E.
Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 2. August 2016 über-
mittelte die Beschwerdeführerin dem SEM vier ärztliche Zeugnisse.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2017 erteilte das SEM dem
damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten
des Asylverfahrens.
G.
Mit Verfügung vom 22. September 2017 (Datum der Eröffnung: 25. Sep-
tember 2017) lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab
und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekre-
tariat im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe keine Verfolgung
geltend gemacht, die sich gegen sie selbst richten würde.
H.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 24. Oktober 2017 (Datum der
Übergabe an die Post: 25. Oktober 2017) erhob die Beschwerdeführerin
gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In
dieser wurde beantragt, der Entscheid des SEM sei in den Dispositivpunk-
ten 4 und 5 aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht wurde ferner beantragt, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren, die unterzeichnende Rechtsvertreterin als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizuordnen und das Beschwerdeverfahren mit jenem ih-
res Sohnes und Familie zu behandeln.
Mit der Eingabe wurden als Beweismittel zwei ärztliche Zeugnisse sowie
eine Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) in Bezug
auf die Gesundheitsversorgung in der Ukraine eingereicht.
Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Be-
weismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
D-6054/2017
Seite 4
I.
Mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 31. Ok-
tober 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin ‒ als
welche die bisherige Rechtsvertreterin eingesetzt wurde ‒ vorbehältlich
des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung mit Frist bis zum 15. Novem-
ber 2017 gutgeheissen. Des Weiteren wurde festgestellt, dem Antrag, das
vorliegende Verfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren des Sohnes der
Beschwerdeführerin und dessen Familie zu koordinieren, sei im weiteren
Verfahrensverlauf Rechnung zu tragen.
J.
Mit Eingabe vom 7. November 2017 wurde fristgerecht eine Fürsorgebe-
stätigung eingereicht.
K.
Mit Vernehmlassung vom 21. November 2017 hielt das SEM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Hiervon wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
23. November 2017 Kenntnis gegeben.
L.
Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 23. Januar 2018 wurde eine Hono-
rarabrechnung übermittelt.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2019 wurde die Beschwerdeführerin
aufgefordert, in Bezug auf ihre gesundheitliche Situation einen aktuellen
medizinischen Bericht einzureichen.
N.
Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 30. April 2019 wurden zwei ärztli-
che Zeugnisse eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG (SR 142.31) durch das SEM
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erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grund-
sätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein
Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz su-
chen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.2 Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts
nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.3 Die Beschwerde enthält in Bezug auf die vom SEM festgestellte Zuläs-
sigkeit (Art. 83 Abs. 3 AIG [SR 142.20]) sowie auf die Möglichkeit des Voll-
zugs der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2 AIG) keine Anträge, und auch in der
Begründung der Beschwerde wird nicht dargelegt, inwiefern die angefoch-
tene Verfügung diesbezüglich Bundesrecht verletzen oder den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen soll. Das
Bundesverwaltungsgericht kann eine fehlerhafte Verfügung zugunsten ei-
ner Partei zwar auch ändern (Art. 62 Abs. 1 VwVG), wenn in der Be-
schwerde kein entsprechendes Begehren formuliert wird. Es ist allerdings
nicht gehalten, über die Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt
vollkommen neu zu erforschen oder nach allen möglichen Rechtsfehlern
zu suchen, sondern prüft von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfra-
gen nur dann, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten erge-
bender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auf-
lage, 2013, Rz. 1.54 ff.). Vorliegend bestehen jedoch keine konkreten An-
haltspunkte, welche darauf hindeuten würden, dass die Vorinstanz den
Vollzug der Wegweisung zu Unrecht als zulässig und möglich bezeichnet
haben könnte. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet
entsprechend den Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung somit
einzig die Frage, ob infolge Unzumutbarkeit an Stelle des Vollzugs der
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Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG).
3.
3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
3.2 Das SEM führte zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
im Wesentlichen aus, es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Ukraine in eine existenzbedro-
hende Lage geraten werde. Ihre gesundheitlichen Leiden seien auch in der
Ukraine behandelbar, und sie habe dort in der Vergangenheit bereits ent-
sprechende medizinische Betreuung erhalten.
3.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, entgegen
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sei die Unterkunftssi-
tuation für Binnenvertriebene in der Ukraine, wie Berichte verschiedener
Organisationen zeigen würden, nach wie vor sehr schwierig. Gemäss der
eingereichten Stellungnahme der SFH in Bezug auf die Gesundheitsver-
sorgung in der Ukraine müssten Patienten in diesem Land ihre Medika-
mente selber bezahlen, was insbesondere für Personen mit langfristigen
Erkrankungen und medizinischen Behandlungen eine hohe Bürde dar-
stelle. Dabei würden auch bei Behandlungen im Bereich der staatlichen
Gesundheitsversorgung, die offiziell kostenfrei sei, immer Kosten anfallen.
In der Ukraine bestehe in der Realität ein privates Gesundheitssystem, und
es gebe keine staatliche Krankenversicherung. Die Beschwerdeführerin
leide an einer schweren Herzmuskelschwäche mit (…), an (…) und (…)
und sei deshalb auf verschiedene Medikamente angewiesen. Weiter benö-
tige sie eine regelmässige Überwachung und Behandlung der (…). Im Falle
einer Nichtbehandlung bestehe die Gefahr einer lebensbedrohenden Situ-
ation.
3.4 Bestritten wird die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wegen
des Vorliegens einer medizinischen Notlage. Dabei ist die gesundheitliche
Situation der Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt massgeblich,
womit ausschliesslich auf die aktuellen ärztlichen Zeugnisse abzustellen
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ist, die im Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 30. April 2019 einge-
reicht worden sind.
3.5 Aus einem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. G._______, Facharzt für
Innere Medizin, vom 16. April 2019, das sich inhaltlich auf einen medizini-
schen Bericht der Klinik für Kardiologie des (…), vom 3. Januar 2019 stützt,
geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Die Beschwerdeführerin leide an
einer chronischen (…), an (…), an einer chronischen (…) sowie an (…). Ihr
allgemeiner Gesundheitszustand sei deutlich reduziert. Sie habe täglich
Atemnot und Schmerzen im Bauch, die derzeit im Stadtspital (…) abgeklärt
würden. Zur Behandlung ihrer Erkrankung sei sie auf regelmässige Medi-
kamenteneinnahme inklusive Insulin angewiesen. Auch seien regelmäs-
sige kardiologische und gastroenterologische Kontrollen notwendig, die im
Spital durchgeführt würden. Einmal monatlich werde sie durch den behan-
delnden Facharzt in Bezug auf Medikamente, (…) und die Behandlung der
(…) kontrolliert. Die Reisefähigkeit sei nicht wesentlich eingeschränkt. Die
Behandlungsmöglichkeit in der Ukraine sei sicher nicht mit dem gleichen
medizinischen Standard wie in der Schweiz möglich. Ohne adäquate me-
dizinische Behandlung sei das Leben der Beschwerdeführerin gefährdet.
3.6
3.6.1 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass nach ständiger Recht-
sprechung aufgrund einer medizinischen Notlage nur dann auf Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine
notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Da-
bei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Be-
handlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch
nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizeri-
schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl.
BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2).
3.6.2 Die Frage, ob in Bezug auf die gesundheitlichen Leiden der Be-
schwerdeführerin die Behandlungsmöglichkeiten in der Ukraine mit dem
medizinischen Standard in der Schweiz vergleichbar sind, ist somit nicht
entscheidwesentlich. Darüber hinaus ist ohne weiteres davon auszugehen,
dass die gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin in der Ukraine
behandelbar sind. Wie die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung
im vorinstanzlichen Verfahren angab, befand sie sich aufgrund ihrer (…) in
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der Ukraine bereits in Spitalbehandlung (vgl. SEM-act. A20/10 F9). Die Be-
handelbarkeit der gesundheitlichen Probleme im Heimatstaat wird denn
auch mit der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.
3.6.3 Demgegenüber trifft es zwar zu, dass die Finanzierbarkeit der medi-
zinischen Behandlung für Personen mit bestimmten Erkrankungen in der
Ukraine mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. So hat sich, obwohl das
ukrainische Gesundheitssystem im Krankheitsfall grundsätzlich eine kos-
tenlose Versorgung vorsieht, in der Vergangenheit die Praxis entwickelt,
dass benötigte Medikamente von den Patienten selbst bezahlt werden
mussten. Neben der schlechten wirtschaftlichen Lage trug die starke Ver-
breitung von Korruption zu dieser Problematik bei. Andererseits wurde im
Herbst 2017 durch das ukrainische Parlament ein neues Gesetz erlassen,
demzufolge das Gesundheitswesen reformiert und die Korruption gestoppt
werden soll, wobei die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen entspre-
chenden EU-Richtlinien und internationalen Empfehlungen folgen (vgl. Eu-
ropean Commission, Association Implementation Report on Ukraine,
14. November 2017, S. 14). Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungs-
gerichts werden seit Anfang des Jahres 2018 die ersten Neuerungen der
Gesundheitsreform umgesetzt. Unter anderem sollen dabei intern vertrie-
bene Personen nun auch ausserhalb ihres registrierten Wohnsitzes freien
Zugang zu einem Hausarzt haben, der frei gewählt werden kann. Zudem
soll die medizinische Grundversorgung kostenlos zur Verfügung gestellt
werden, und die Kosten gewisser ärztlich verschriebener Medikamente sol-
len ganz oder teilweise zurückerstattet werden. Dabei können sich Patien-
ten mit Herzerkrankungen, Asthma und Diabetes bereits seit April 2017 die
Kosten für Medikamente im Rahmen eines staatlichen Programms zurück-
erstatten lassen.
3.6.4 Im vorliegenden Fall ist ausserdem davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin selbst dann, wenn in der Ukraine nicht sämtliche Kosten
ihrer erforderlichen ärztlichen Behandlung und Kontrolle sowie der notwen-
digen Medikamente von staatlicher Seite getragen werden sollten, nicht in
eine finanziell bedingte medizinische Notlage geriete. Gemäss ihren Aus-
sagen im vorinstanzlichen Verfahren bezog sie vor ihrer Ausreise nicht nur
eine staatliche Rente, sondern lebte mit ihrem Sohn und ihrer Schwieger-
tochter, die beide gearbeitet und für sie gesorgt hätten (vgl. SEM-act.
A20/10 F12 ff.). Wie mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6047/2017 vom 17. Mai 2019 festgestellt wurde, ist der Vollzug der Weg-
weisung des Sohnes und der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin in
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die Ukraine – nicht zuletzt angesichts guter Voraussetzungen für eine be-
rufliche Reintegration – als zumutbar zu bezeichnen. Somit ist davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführerin gegebenenfalls auf die Unterstüt-
zung ihrer Familienangehörigen wird zählen können. Des Weiteren ist auf
die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung im Rahmen einer medizi-
nischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG hinzuweisen.
Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Gesichtspunkte erscheint somit
im Falle eines Vollzugs der Wegweisung in die Ukraine eine auf gesund-
heitliche Gründe zurückzuführende konkrete Gefährdung der Beschwerde-
führerin im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht gegeben.
3.6.5 Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin bei einer Rückkehr in die Ukraine in sonstiger Hinsicht in eine exis-
tenzbedrohende Lage geraten wird. Soweit sie im vorinstanzlichen Verfah-
ren geltend machte, sie sei mit der Familie ihres Sohnes, nachdem sie sich
aus ihrer Herkunftsregion B._______ nach F._______ begeben hätten, von
gewissen Diskriminierungen betroffen gewesen, so ist davon auszugehen,
dass sie in der östlichen Ukraine ‒ und zwar ausserhalb der aktuell um-
kämpften Gebiete ‒ keine Probleme aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum rus-
sischsprachigen Bevölkerungsteil zu befürchten hätte. So bestünde bei-
spielsweise eine Zufluchtsmöglichkeit in der Grossstadt Charkiw, die sich
durch ein Nebeneinander der russischen und ukrainischen Sprache aus-
zeichnet, wobei mehrheitlich Russisch gesprochen wird. Es ist nicht er-
sichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin in dieser Region einer Diskrimi-
nierung aufgrund ihrer Herkunft aus der Oblast B._______ ausgesetzt sein
sollte. Zwar ist aufgrund des andauernden Konflikts und der damit einher-
gehenden schlechten wirtschaftlichen Situation, welche zu erheblichen in-
ternen Fluchtbewegungen der Bevölkerung geführt haben, der Zugang zu
Wohnraum und zu Arbeit erschwert. Die Beschwerdeführerin hat jedoch
nicht nur Anspruch auf eine staatliche Rente, sondern wird, wie bereits er-
wähnt, auf die Unterstützung ihrer Familienangehörigen zählen können.
Als sogenannte intern Vertriebene hat die Beschwerdeführerin in ihrem
Heimatstaat überdies Zugang zu garantierten staatlichen Sozialleistungen.
Ferner ist auf die Rückkehrhilfe der Schweiz hinzuweisen. Der Vollzug der
Wegweisung ist somit auch unter diesem Aspekt als zumutbar zu bezeich-
nen.
3.7 Der durch das SEM angeordnete Vollzug der Wegweisung steht somit
in Einklang mit den zu beachtenden Bestimmungen. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG fällt somit aus-
ser Betracht.
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Seite 10
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollstän-
dig feststellt sowie – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist
Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 31. Oktober 2017 gutgeheissen. Von einer Veränderung in den finan-
ziellen Verhältnissen ist nicht auszugehen. Somit hat die Beschwerdefüh-
rerin keine Verfahrenskosten zu tragen.
5.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2017 angeord-
neten Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ge-
mäss Art. 110a AsylG (in der Fassung vor dem 1. März 2019) ist dieser ein
entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemes-
sung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Feb-
ruar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehen-
den Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) und die als angemessen er-
scheinende Kostennote der Rechtsvertreterin vom 23. Januar 2018 ist das
Honorar auf Fr. 1‘087.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) fest-
zusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird zu-
lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1‘087.‒ zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Scheyli
Versand: