B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6055/2012
U r t e i l v o m 2 9 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______,
geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 13. November 2012 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger – sei-
nen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2003 verliess und via
D._______, E._______, F._______, G._______, H._______ und
I._______ nach Österreich gelangte, wo er ein Asylgesuch einreichte,
welches abgelehnt wurde,
dass er sich in Österreich 7-8 Monate aufhielt,
dass er am 25. September 2012 von Österreich herkommend illegal in die
Schweiz einreiste, wo er am 28. September 2012 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum J._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Per-
son am 1. November 2012 das rechtliche Gehör zum voraussichtlichen
Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Österreichs für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer
allfälligen Wegweisung dorthin gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich
dazu zu äussern,
dass er diesbezüglich im Wesentlichen erklärte, in Österreich sei ihm eine
14-tägige Ausreisefrist angesetzt worden,
dass er als Zusatzbemerkung angab, Österreich schaffe Afghanen mit ei-
nem Laissez-passer des afghanischen Konsulates aus,
dass das BFM gestützt auf einen Eurodac-Treffer am 12. November 2012
die österreichischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers
im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist, ersuchte (vgl. A14),
dass die österreichischen Behörden dem Übernahmeersuchen gleichen-
tags zustimmten (vgl. A16),
dass das BFM mit Verfügung vom 13. November 2012 – eröffnet am
16. November 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete, den
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Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton K._______ verpflichte-
te, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und fest-
stellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine auf-
schiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
22. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und das BFM an-
zuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorlie-
gendes Asylgesuch für zuständig zu erachten,
dass ihm in alle Akten des Dublin-Verfahrens Einsicht zu gewähren sei,
dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden an-
zuweisen seien, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen, bis
das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereich-
ten Beschwerde entschieden habe,
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten sei,
dass als Beilagen das Informationsblatt des BFM betreffend Akteneinsicht
bei Nichteintretensentscheiden und ein Track & Trace-Auszug der Post
eingereicht wurden,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. November 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die Sozialen Dienste (…) mit Eingabe vom 26. November 2012 dem
Bundesverwaltungsgericht das vom Beschwerdeführer ausgefüllte For-
mular "Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit" zukommen liessen und
darauf hinwiesen, sie könnten keine Bestätigung ausstellen, da der Be-
schwerdeführer nicht von ihrer Institution sozialhilferechtlich unterstützt
werde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis aushändigte (vgl. Ziffer 5 des Dispositivs der an-
gefochtenen Verfügung vom 13. November 2012),
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dass demnach und auch mangels gegenteiliger Hinweise davon auszu-
gehen ist, das BFM habe ihm Gelegenheit gegeben, in alle entscheidre-
levanten Akten Einsicht zu nehmen, weshalb der Antrag auf Einsichtsge-
währung in alle Akten des Dublin-Verfahrens, der im Übrigen nicht näher
begründet wird, abzuweisen ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer der Eurodac-Datenbank zufolge am 4. Feb-
ruar 2012 in Österreich um Asyl nachsuchte,
dass er sich dort während 7-8 Monaten aufgehalten haben will (vgl. Be-
fragungsprotokoll vom 1. November 2012, A8 S. 6),
dass die österreichischen Behörden im Weiteren einer Übernahme des
Beschwerdeführers zustimmten,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Öster-
reichs für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe namentlich gel-
tend macht, in Österreich sei sein Asylgesuch abgelehnt worden, was be-
deute, dass dieses Land ihn nach Afghanistan abschieben werde,
dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei, weshalb das Asylverfahren
in der Schweiz durchgeführt werden müsse,
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dass das BFM nicht genügend geprüft habe, ob ihm in Afghanistan Folter
und Tod drohen würden,
dass das Bundesamt damit das Non-Refoulement-Verbot verletzt habe,
dass er im Weiteren schon vor sehr langer Zeit aus Afghanistan ausge-
reist sei und dort keine Familie mehr habe,
dass vorliegend bei einer Überstellung nach Österreich begründete An-
haltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) bestünden, weshalb die Aussetzung des Vollzugs
bis zu einem Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschieben-
den Wirkung anzuordnen sei,
dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten
Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen
an der Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asylverfahrens
etwas ändern können und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal Ös-
terreich Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise
ergeben, wonach Österreich sich nicht an die daraus resultierenden
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten
würde,
dass somit nicht davon auszugehen ist, die österreichischen Behörden
würden den Beschwerdeführer direkt in sein Heimatland überstellen und
ihn damit allenfalls einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschli-
chen Behandlung aussetzen, ohne zuvor sein Asylgesuch geprüft zu ha-
ben,
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dass die Rüge, das BFM habe das Non-Refoulement-Verbot verletzt,
demzufolge unbegründet ist,
dass der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden übergeben
wird, die damit die Möglichkeit haben, sich um ihn gebührend zu küm-
mern und sein Asylverfahren durchzuführen,
dass sich demnach seine Befürchtung, von Österreich nach Afghanistan
ausgeschafft zu werden, als unberechtigt erweist,
dass im Dublin-Verfahren einzig geprüft wird, welcher Mitgliedstaat für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist, weshalb das BFM entgegen anderslautender Auffassung
nicht gehalten war abzuklären, ob dem Beschwerdeführer im Heimatland
allenfalls eine unmenschliche Behandlung drohen würde,
dass nach dem Gesagten auch das Vorbringen, wonach die Ausreise aus
Afghanistan schon sehr lange zurückliege und der Beschwerdeführer dort
über keine Familienangehörigen mehr verfüge, nicht relevant ist,
dass Österreich im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden
ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein men-
schenwürdiges Leben zu ermöglichen,
dass somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Be-
schwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Österreich wegen
der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage gera-
ten,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den österreichischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
annehmen,
dass das BFM angesichts der gesamten Umstände zu Recht in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr be-
reits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat,
namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645), welche jedoch, wie vorstehend erwähnt, nicht
zur Anwendung gelangen,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Österreich
nach dem Gesagten zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemes-
sen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde, um Anweisung der Vollzugsbe-
hörden, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen, bis das Bun-
desverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Be-
schwerde entschieden habe und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend
gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
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dass mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Einsichtsgewährung in alle Akten des Dublin-Verfahrens
wird abgewiesen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: