Abtei lung IV
D-6056/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Daniele Cattaneo,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Carlo Monti.
A._______, alias
B._______, alias
C._______, Kenia,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. August 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6056/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am
12. Januar 2010 Kenia verliess und mit einem gefälschten Reisepass
lautend auf D._______, per Flugzeug über E._______ nach F._______
reiste,
dass sie von da aus ohne Identitätsdokumente am 14. Januar 2010 in
die Schweiz gelangte,
dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise bei einem
Schweizer in G._______, H._______, und anschliessend bei
kenianischen Staatsangehörigen an der Langstrasse in H._______
aufhielt,
dass sie sich anlässlich ihrer Verhaftung am 31. Mai 2010 in
H._______ mit einer gefälschten spanischen Aufenthaltsbewilligung
(Permiso de Residencia), lautend auf B._______, legitimierte,
dass die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
J._______ vom 1. Juni 2010 wegen Widerhandlung gegen das
Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen
zu CHF 30.– bedingt und einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer
Busse von CHF 100.– bestraft wurde,
dass K._______ am 2. Juni 2010 ihre sofortige Wegweisung im Sinne
von Art. 64 AuG verfügte und gleichzeitig die Ausschaffungshaft ge-
mäss Art. 76 Abs. 1 AuG anordnete,
dass das Bezirksgericht H._______ am 3. Juni 2010 die Aus-
schaffungshaft bestätigte und die Haft bis 31. August 2010 bewilligte,
dass die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2010 anlässlich der Einver-
nahme durch die Kantonspolizei H._______ ein Asylgesuch einreichte,
dass sie am 21. Juli 2010 vom BFM schriftlich aufgefordert wurde,
innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der
Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten (vgl. Akten BFM A13/1),
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dass am 21. Juli 2010 im L._______ in kombinierter Form die Be-
fragung zur Person (BzP) und – in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – die Anhörung
zu den Asylgründen der Beschwerdeführerin durch das BFM stattfand
(vgl. Akten BFM A14/23),
dass sie im Wesentlichen geltend machte, sie sei kenianische Staats-
angehörige und am (...) als Tochter einer ethnischen Kikuyu und eines
ethnischen Meru in M._______, N._______, geboren,
dass, als sie drei Jahre alt gewesen sei, ihr Vater an den Folgen seiner
langjährigen Alkoholsucht gestorben sei,
dass die Mutter der Beschwerdeführerin in der Folge von den Brüdern
ihres verstorbenen Vaters schikaniert, geschlagen und für dessen Tod
verantwortlich gemacht worden sei,
dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1997 von einem ethnischen Luo
geschwängert worden sei,
dass die Schikanen und Misshandlungen seitens ihrer Onkel väter-
licherseits daraufhin zugenommen und diese sie aufgefordert hätten,
das Kind zur Adoption freizugeben, da sie keinen Luo im Clan dulden
würden,
dass der Vater ihres Kindes die Schwangerschaft abgelehnt und ihr
jegliche Unterstützung verweigert habe,
dass die Beschwerdeführerin daraufhin Kontakt zu einer befreundeten
Familie aus einem benachbarten Ort aufgenommen und bei dieser
Unterschlupf gefunden habe,
dass sie nach einem Jahr mit Hilfe der obgenannten Familie eine
Bleibe in O._______ bei deren Tochter P._______ gefunden habe und
dorthin gezogen sei, wobei sie ihre Tochter zurückgelassen habe,
dass die Beschwerdeführerin in O._______ verschiedene temporäre
Stellen gehabt und damit begonnen habe, Geld für sich und ihre
Tochter zu verdienen,
dass sie monatlich ihre Tochter und ihre Mutter in N._______ besucht
habe,
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dass im Jahre 2005 ihre Mutter an den Folgen ihrer Diabetes-
erkrankung gestorben sei und die Beschwerdeführerin und ihre
Tochter an der Beerdigung wegen ihrer Onkel väterlicherseits nicht
hätten teilnehmen dürfen,
dass die Beschwerdeführerin seit 2005 keinen Kontakt zu ihren Onkel
väterlicherseits mehr habe,
dass es im Jahr 2008 nach den Präsidenten-Wahlen zu Unruhen
zwischen den Volksgruppen des Ostens – den Kikuyu und Meru –
einerseits und denjenigen des Westens – den Luo – andererseits ge-
kommen sei,
dass in der Folge verlautet worden sei, es soll jeder in sein Stammland
zurückkehren,
dass die Tochter der Beschwerdeführerin als halbe Meru und halbe
Luo von diesem Konflikt direkt betroffen gewesen sei, weshalb sie in
der Schule von ihren Mitschülern schikaniert und gehänselt worden
sei,
dass schliesslich auch die Nachbarn im Dorf angefangen hätten, die
Familie – bei welcher die Tochter der Beschwerdeführerin gelebt
habe – zu bedrohen,
dass sie ihre Tochter daraufhin zu sich nach O._______ geholt habe,
dass sie dort geblieben sei, bis sich die Lage im Mai 2008 beruhigt
habe,
dass die Beschwerdeführerin danach mit der schlechten wirtschaft -
lichen Lage zu kämpfen gehabt habe,
dass es insbesondere immer weniger Arbeit gegeben habe und die
Schulgebühren für ihre Tochter immer höher geworden seien,
dass die Beschwerdeführerin sich deshalb entschlossen habe, nach
Europa zu reisen,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. August 2010 – eröffnet am
17. August 2010 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und deren Weg-
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weisung aus der Schweiz anordnete, wobei sie diese am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Beschwerdeführerin habe den Asylbehörden innerhalb
der ihr dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
dass die Beschwerdeführerin daraufhin erklärt habe, im Heimatstaat
über eine Identitätskarte verfügt zu haben, diese jedoch im Jahre 2007
in O._______ verloren habe,
dass die Beschwerdeführerin demgegenüber anlässlich der Einver-
nahme durch die Stadtpolizei H._______ vom 1. Juni 2010 ausgesagt
habe, ihr sei an der I._______ (H._______) vor wenigen Tagen ihre
Tasche mit sämtlichen Reisedokumenten gestohlen worden,
dass sie – mit ihren widersprüchlichen Aussagen konfrontiert – an-
geführt habe, bei der Einvernahme nervös gewesen zu sein und des-
halb Dinge gesagt zu haben, die sie anlässlich der Anhörung nicht
gesagt habe,
dass ferner die Beschwerdeführerin während der Anhörung ausgesagt
habe, den Verlust ihrer Identitätskarte im Heimatstaat dazumal an-
gezeigt und an deren Stelle ein "Abstract"-Dokument erhalten zu
haben,
dass sie dieses Dokument bei ihrer Ausreise zurückgelassen habe und
es sich womöglich in den Sachen befinde, die sie zurückgelassen
habe,
dass die Beschwerdeführerin, dazu aufgefordert, jemanden im
Heimatstaat zu kontaktieren sowie damit zu beauftragen nach dem
Dokument zu suchen und dieses nachzuschicken, ausweichend aus-
geführt habe, sie könne sich nicht erinnern, wo sie es aufbewahrt
habe,
dass sich deshalb der begründete Schluss aufdrängen würde, die Be-
schwerdeführerin habe die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- be-
ziehungsweise Identitätspapiere bewusst unterlassen, um ihre tat-
sächliche Identität zu verschleiern respektive um einen allfälligen
Wegweisungsvollzug zu erschweren,
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dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es der Be-
schwerdeführerin verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass im Übrigen ernsthaft verfolgte Personen erfahrungsgemäss un-
mittelbar nach ihrer Einreise in die Schweiz ihr Asylgesuch beim BFM
deponieren würden,
dass die Beschwerdeführerin am 14. Januar 2010 in die Schweiz ein-
gereist sei und sich eigenen Angaben zufolge bei einem Schweizer in
G._______ und anschliessend bei einer Staatsangehörigen aus Kenia
in H._______ aufgehalten habe,
dass daher feststehe, dass es der Beschwerdeführerin schon früher
möglich und zumutbar gewesen sei, ein Asylgesuch kurzfristig nach
der Einreise in die Schweiz zu stellen,
dass sie auf Vorhalt hin zugegeben habe nichts von der Möglichkeit,
Asyl zu beantragen, gewusst zu haben,
dass ihre diesbezüglichen Rechtfertigungsgründe unglaubhaft seien,
da sie sich schon mehrere Monate in der Schweiz im Kreise von
Afrikanern und Europäern bewegt habe, welche ihr bestimmt hätten
Auskunft geben können, wo und wie sie um Asyl hätte ersuchen
können, wäre sie tatsächlich verfolgt worden,
dass sich deshalb der dringende Schluss aufdränge, sie habe mit der
Gesuchseinreichung den drohenden Vollzug einer Weg- oder Aus-
weisung zu vermeiden versucht,
dass hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungen seitens ihrer
Onkel väterlicherseits anzumerken sei, dass vorliegend kein genügend
enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der letzten
Bedrohung im Jahre 2005 und der Ausreise der Beschwerdeführerin
am 12. Januar 2010 bestehe,
dass es sich ferner hierbei um Übergriffe durch Dritte, die als solche
keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen, handle,
dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen aus-
gesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner
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Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu
gewähren,
dass generell Schutz gewährleistet sei, wenn der Staat geeignete
Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise
durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafver-
folgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antrag-
steller Zugang zu diesem Schutz hätten,
dass aus den Angaben der Beschwerdeführerin jedoch hervorgehe,
dass sie nicht darum bemüht gewesen sei, in ihrem Heimatstaat die
Unterstützung staatlicher Organe in Anspruch zu nehmen, womit sie
es unterlassen habe dem kenianischen Staat die Möglichkeit zu ge-
währen, seiner Schutzfähigkeit und -pflicht nachzukommen,
dass deshalb die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin
nicht asylbeachtlich seien,
dass bezüglich der Auseinandersetzungen zwischen den ver-
schiedenen Volksgruppen im Jahre 2008 festzuhalten sei, dass sich
die Lage gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin im Mai 2008 be-
ruhigt habe und ihre Tochter – welche primär vom ethnischen Konflikt
betroffen gewesen sei – nach N._______ zurückgekehrt sei,
dass sich ausserdem gemäss Kenntnissen des BFM die Lage in Kenia
zwischenzeitlich weitgehend beruhigt habe,
dass am 28. Februar 2008, nach intensiven Verhandlungen unter
Leitung des (früheren) UN-Generalsekretärs Kofi Annan, durch Unter-
zeichnung einer Koalitionsvereinbarung eine Einigung erzielt worden
sei,
dass deshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der
geschilderten Auseinandersetzungen sich als nicht asylrelevant er-
weisen würden,
dass die Beschwerdeführerin schliesslich geltend gemacht habe, sie
habe Kenia aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und ihr primäres
Ziel sei gewesen, in Europa eine Stelle zu finden und Geld zu ver-
dienen, um für sich und ihre Tochter ein besseres Leben finanzieren zu
können,
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dass Nachteile, welche auf die allgemeinen wirtschaftlichen oder
sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien,
keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen
würden,
dass deshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug sodann zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. August 2010
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben, auf die Beschwerde einzutreten, die Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sowie
– eventualiter – die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzuges festzustellen mit der Folge der Anordnung
der vorläufigen Aufnahme,
dass sie zudem subeventualiter beantragte, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und die Streitsache zur weiteren Sachver-
haltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem darum ersuchte den Ver-
fahrensausgang in der Schweiz abwarten zu dürfen, wobei die zu-
ständigen Behörden anzuweisen seien, jegliche Vollzugshandlungen
bis zu anderslautenden Anordnungen zu unterlassen,
dass sie um die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und un-
entgeltlicher Rechtsverbeiständung ersuchte,
dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde unter anderem vorbrachte,
dass die Unterdrückung des Zusammenlebens mit ihrer Tochter bis
zuletzt angedauert habe,
dass entsprechend nicht davon ausgegangen werden kann, die von
der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe hätten bei der Flucht
keine Relevanz beziehungsweise zeitliche Aktualität gehabt,
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dass es zumindest unklar sei, inwieweit die unterschiedliche Ethnie
von Mutter und Tochter sich heute effektiv weiter auswirken könne,
dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Papierlosigkeit
mehrmals dahingehend geäussert habe, sie fürchte sich vor Rache,
dass sie insbesondere als mögliches Opfer von Frauenhandel be-
trachtet werden müsse und deshalb sowohl die Preisgabe von mög-
licherweise vorhandenen Dokumenten als auch die Angst, solche
unter Abgabe der gesamten Abläufe beizubringen, nicht einfach als
nicht entschuldbar gewertet werden könne,
dass ausserdem davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführerin
unter Druck eingeschärft worden sein könne, die Identität, eigene Pa-
piere oder die eigene Geschichte, welche einen Rückschluss auf den
Frauenhandel zulassen würden, nicht preiszugeben,
dass in Bezug auf die restliche Beschwerdebegründung auf die Be-
schwerdeschrift zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. August 2010 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
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schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde – unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen – einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und
dementsprechend im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG; BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), weshalb
insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlings-
eigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
S. 73),
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, sofern darin die
Gutheissung des Asylgesuchs beantragt wird,
dass asylsuchende Personen den Abschluss des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfen (Art. 42 AsylG),
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dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Be-
urteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht be-
schränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in
Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 AuG auch materiell mit der Sache be-
fasste,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Be-
gründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungs-
kompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein -
getreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selb-
ständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene
Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. EMARK 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesver-
waltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätz-
licher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem
1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der
summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlings-
eigenschaft – sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft
sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche
Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen – und das offenkundige Fehlen
von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1),
dass die Ausführungen – insbesondere jene bezüglich einer möglichen
Rache aus dem Umfeld des Frauenhandels – in der Beschwerde
lediglich Schutzbehauptungen darstellen und in keiner Weise geeignet
sind, das Fehlen der Reise- beziehungsweise Identitätspapiere zu er-
klären,
dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identi-
tätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerde-
eingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von
Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin somit nicht glaubhaft darzulegen ver-
mag, dass sie durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der
unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden ist (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass – wie bereits erwähnt – seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der
summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigen-
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schaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die
Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die
Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als nicht
geeignet erachtete, um den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft zu genügen,
dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen durch die Vor-
instanz zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert
wurden und sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift,
welche sich in blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen
erschöpfen, keine Erkenntnisse ergeben, die zu einer von der Vor-
instanz abweichenden Beurteilung führen könnten,
dass unter diesen Umständen und angesichts der nachfolgenden Aus-
führungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs von zusätzlichen
Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen
werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerde-
führerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumut-
baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach
den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
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einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zu-
lässig erscheint (Art. 83 Abs. 3 AuG), da es – wie vorgängig fest-
gestellt – der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihr in Kenia drohen
könnte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Kenia
nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt
gesprochen werden kann (vgl. beispielsweise Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-5778/2009 vom 17. September 2009),
dass aus den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat unzumutbar wäre,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde junge Frau
mit guter Schulbildung und mehrjähriger Arbeitserfahrung handelt,
dass sie zudem mit der vorstehend erwähnten Familie und deren
Tochter P._______ (vgl. Sachverhalt, S.3) über ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz verfügt,
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der
Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83
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Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Be-
handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr
zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge-
sundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich
die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird,
welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut
notwendig ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK
2003 Nr. 24 E. 5a und 5b),
dass die Beschwerdeführerin, soweit aktenkundig, an keinen schwer-
wiegenden gesundheitlichen Problemen leidet,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist,
sie würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht der Beschwerde-
führerin ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren abzuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (in
Kopie)
- K._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniele Cattaneo Carlo Monti
Versand:
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