B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6056/2016
Ur t e i l vom 1 9 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Nora Maria Riss,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 31. August 2016 / N________
D-6056/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit – am 2. September 2016 eröffnetem – Entscheid vom 31. August 2016
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Septem-
ber 2015 ab und ordnete dessen Wegweisung an, nahm ihn indessen we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig
auf.
B.
Mit vorab per Telefax eingereichter Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
3. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer – unter anderem unter Bei-
lage eines als Einberufungsbefehl bezeichneten Dokumentes im Original
samt Übersetzung – Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Ver-
zicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2016 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2016 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Replik vom 14. November 2016 nahm die Rechtsvertreterin Stellung
zur Argumentation des SEM.
F.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 wurde ein Unterstützungsschreiben
eines ehemaligen Arbeitskollegen des Beschwerdeführers zu den Akten
gereicht.
D-6056/2016
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-6056/2016
Seite 4
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seines Asylgesuches an,
arabischer Ethnie und sunnitischer Religion zu sein und aus B.______ zu
stammen, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahre 2012 gelebt habe. In den
Jahren 2003 und 2005 habe er im Libanon seinen Militärdienst als Korporal
geleistet. Vor dem Bürgerkrieg habe er begonnen, politisch tätig zu sein.
So habe er in elektronischen Zeitungen Personen und Gruppen wegen de-
ren Korruption kritisiert und an Demonstrationen teilgenommen. Dabei
habe er die Aufgabe gehabt, die Jugendlichen unter Kontrolle zu halten. Er
habe seine dreiköpfige Gruppe C.______ genannt und vom 25. März 2011
bis Mai 2011 jeden Freitag Demonstrationen organisiert. Danach sei er nur
noch im Verborgenen tätig gewesen (Verteilen von Flyern, welche von sei-
nem Kollegen E.________ geschrieben worden seien). Im Mai 2011 habe
er die Vorladung für den Militärdienst erhalten, indessen sei sein Name
nach Bezahlung von Bestechungsgeldern für den Reservedienst vorüber-
gehend gelöscht worden. Im Januar 2012 sei ein politisch tätiger Bekannter
namens F.________ verhaftet worden. Aus Furcht, von diesem verraten zu
werden, sei der Beschwerdeführer am 2. Februar 2012 in den Libanon ge-
reist, wo er mehr als zwei Jahre gewohnt und gearbeitet habe. Im Jahre
2013 habe er vom Tod von F.________ erfahren. Er habe auch in den liba-
nesischen Dörfern an der Grenze zu Syrien ehrenamtliche Hilfe geleistet.
Da er keinen gültigen Pass mehr besessen habe, sei es auch im Libanon
für ihn gefährlich geworden. Im September 2014 sei er mit Hilfe eines
Wachmannes des syrischen Geheimdienstes nach Syrien zurückgekehrt,
um zu heiraten und seinen Pass erneuern zu lassen. Er habe über einen
Bekannten seines Bruders erfahren, dass sein Name bei den Checkpoints
und Grenzausgängen nun registriert sei, möglicherweise habe F._______
diesen unter Folter preisgegeben. Im November 2014 habe er Syrien, er-
neut in Begleitung des obengenannten Wachmannes, zum letzten Mal ver-
lassen. Vergeblich habe er versucht, in den Libanon einzureisen, weshalb
er stattdessen in die Türkei gelangt sei. Nach neunmonatigem Aufenthalt
in der Türkei sei er über Griechenland in die Schweiz gereist.
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Seite 5
Als Beweismittel wurden im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem
zwei syrische Pässe (ausgestellt 2006 und 2014), eine Kopie des Passes
der Ehefrau, die Heiratsurkunde samt Übersetzung sowie das Militärbüch-
lein eingereicht.
4.2 Das SEM bezweifelte in der angefochtenen Verfügung die politischen
Tätigkeiten des Beschwerdeführers und die Identifizierung durch die syri-
schen Behörden.
4.2.1 Es führte aus, der Beschwerdeführer habe bloss stereotype und all-
gemeine Angaben zu seinen politischen Zielen gemacht. So habe er erst
auf Nachfrage die Bezeichnung der von ihm betreuten Gruppierung ge-
nannt (vgl. SEM-Protokoll A17 S. 18 f.). Es entstehe der Eindruck, dass er
diesen Namen erst auf Nachfrage kreiert habe, um sein politisches Profil
zu untermauern. Zudem falle auf, dass er auf die Frage, wie er als jahre-
lang tätiger Koch zu der politischen Dreiergruppe gestossen sei, sehr we-
nig über seine politischen Motive gesprochen habe. Er habe zwar angege-
ben, dass es sein ursprünglicher Wunsch gewesen sei, politische Wissen-
schaften zu studieren, und er diesem Wunsch wegen der herrschenden
Willkürregierung nicht habe folgen können, jedoch sei nicht einsehbar,
weshalb er die politische Karriere nicht hätte einschlagen können, wäre
ihm diese wirklich wichtig gewesen. Erneut entstehe der Eindruck, dass er
sein politisches Profil grösser erscheinen lasse, als es in Wirklichkeit ge-
wesen sei. Schliesslich erstaune, dass sein Vater Beamter im regierungs-
kontrollierten B.________ gewesen sei, obwohl er wie die meisten Famili-
enmitglieder nicht der Baath-Partei angehöre (vgl. A17 S. 11). Im Weiteren
verfüge der Beschwerdeführer offensichtlich über etliche einflussreiche
Regierungskontakte. Dies lasse die Vermutung aufkommen, dass er ein
anderes politisches Profil habe als geltend gemacht.
4.2.2 Im Weiteren sei auch die Beschreibung der beiden Gruppenmitglie-
der oberflächlich und eher knapp ausgefallen. So habe der Beschwerde-
führer E._______ lediglich als eine nette und emotionale Person bezeich-
net. Um die politische Überzeugung von E._______ zu beschreiben, habe
er allgemeine Begriffe wie zivilistische oder friedliche Regierung benutzt
(vgl. A17 S. 17), was nicht auf ein fundiertes und differenziertes politisches
Profil des Beschwerdeführers schliessen lasse. Auf die Frage, ob die Ver-
haftung von E._______ im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer
stehe, sei dieser überhaupt nicht eingegangen (vgl. A17 S. 17). Auch zu
F._______ habe er ausweichende und oberflächliche Angaben gemacht
(vgl. A17 S. 18) und nur knapp geschildert, wie er von dessen Verhaftung
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Seite 6
erfahren habe (vgl. A17 S. 22). Zudem habe er einmal angegeben, die Ver-
haftung von A.M. sei der Ausreisegrund für ihn gewesen, ein anderes Mal
angeführt, im Libanon von dessen Verhaftung erfahren zu haben (vgl. A17
S.9, S. 21 und S. 22). Im Weiteren überrasche es, dass der Beschwerde-
führer heute keinen Kontakt mehr zu E._______ habe, da es für den Be-
schwerdeführer sehr wohl von Interesse gewesen sei zu wissen, was mit
ihm geschehen sei, zumal er nach eigenen Angaben erneut nach Syrien
zurückgekehrt sei (vgl. A17 S. 18). Auch falle auf, dass er innerhalb seiner
Gruppe Spitznamen verwendet habe und niemand ausserhalb der Grup-
pierung ihre Namen gewusst habe, die Teilnehmer der Gruppe indessen
innerhalb der Gruppe diese Vorsichtsmassnahme nicht angewandt und
sich mit dem richtigen Namen angesprochen hätten (vgl. A17 S. 18). Die-
ses Vorgehen sei nicht nachvollziehbar und erscheine konstruiert, um eine
Erklärung dafür zu haben, woher die Regierung seinen Namen kennen
würde, denn in der Folge habe der Beschwerdeführer angegeben, dass
F._______ seinen echten Namen unter Folter bei der Regierung hätte nen-
nen können (vgl. A17 S. 18). Auch sei er auf die Frage, wie er die Jugend-
lichen erreicht und vernetzt habe, abgesehen von den Demonstrationen
(vgl. A17 S. 27), nicht näher eingegangen.
4.2.3 Selbst wenn der Beschwerdeführer ein politisches Profil aufweisen
würde, gäbe es keine Hinweise darauf, dass er durch die syrischen Behör-
den identifiziert worden wäre. Gemäss eigenen Angaben habe er seine po-
litischen Aktivitäten reduziert und zudem Vorsichtsmassnahmen getroffen
(vgl. A17 S. 18 ff.). Im Weiteren habe er angegeben, nach Kenntnisnahme
von der Verhaftung von F.______ jemanden dazu beauftragt zu haben, zu
kontrollieren, ob er, der Beschwerdeführer, beim Grenzübergang gesucht
werde. Vermutlich habe F._______ seinen Namen nicht verraten, deshalb
sei er nirgendwo erfasst gewesen (vgl. A17 S. 22). Danach sei er ohne
Schwierigkeiten in den Libanon gereist (vgl. A17 S. 25). Zum Zeitpunkt sei-
ner ersten Ausreise sei er demzufolge noch nicht gesucht worden. Ohnehin
sei nicht anzunehmen, dass er nach Syrien zurückgekehrt wäre, um den
Pass zu erneuern und zu heiraten, hätte er tatsächlich befürchtet, aufgrund
seines politischen Profils behördlich gesucht zu werden. Auch habe er
ohne Schwierigkeiten legal über die syrische Grenze gelangen und sich
einen Pass ausstellen lassen können. Die Erklärung des Beschwerdefüh-
rers, dies nur mit Hilfe des Wachmanns eines Hauptmannes G._______
der politischen Geheimdienst-Abteilung geschafft zu haben, sei zu bezwei-
feln. Obwohl dieser Wachmann den Beschwerdeführer stets begleitet
habe, sei der Beschwerdeführer diesbezüglichen Fragen ausgewichen und
habe nur nähere Angaben zum Hauptmann gemacht (vgl. A17 S. 25). Im
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Weiteren sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von der angeblichen
behördlichen Suche nach ihm lediglich über Drittpersonen erfahren habe
(vgl. A17 S. 25) und diese somit ausschliesslich auf Mutmassungen be-
ruhe.
4.2.4 Schliesslich habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass Mit-
glieder der „Einrückungsabteilung“ ihn für den Militärdienst als Reservist
aufgeboten hätten. Eine schriftliche Aufforderung für den Dienst habe er
nicht erhalten, sondern nur eine grüne Karte. Das bedeute, dass er ledig-
lich auf einer Warteliste gewesen sei. Diese Karte existiere nicht mehr.
Hierzu sei anzumerken, dass die Beschreibung dieser Karte sehr ober-
flächlich und knapp ausgefallen sei (vgl. A17 S. 13). Im Weiteren habe der
Beschwerdeführer angegeben, sein Reservedienst sei vorübergehend auf
unbestimmte Zeit verschoben worden (vgl. A17 S. 16), was wiederum stos-
send wirke, da er 2014 trotz dieser Unsicherheit erneut über die Grenze
nach Syrien gereist sei, zehn Checkpoints passiert habe und sich einen
Pass habe ausstellen lassen. Die eingereichten Beweismittel würden das
geltend gemachte Aufgebot nicht belegen. Das Militärbüchlein bestätige,
dass er den militärischen Grundwehrdienst geleistet habe, enthalte jedoch
kein militärisches Aufgebot. Die Reservistenkarte weise darauf hin, dass er
nach Abschluss des Grundwehrdienstes in den passiven Reservedienst
eingeteilt werde. Dabei handle es sich um einen Einteilungsschein, nicht
um einen Marschbefehl.
4.3
4.3.1 In der Beschwerde wurde argumentiert, der Beschwerdeführer habe
den Namen seiner Gruppierung nicht, wie vom SEM behauptet, erst wäh-
rend der Anhörung erfunden, sondern er habe lediglich zuerst die Frage
nicht verstanden gehabt. Im Weiteren habe er zu den Demonstrationen in
Latakia und zu seinen sonstigen politischen Aktivitäten detaillierte Aussa-
gen gemacht. So habe er unter anderem die Daten, an denen die Demonst-
rationen stattgefunden hätten, angeben können und im Weiteren ausge-
sagt, sie hätten sich an den Konzepten des arabischen Frühlings in Tune-
sien und Ägypten orientiert; auch habe er angegeben, wie die Gruppenmit-
glieder die Flyer und Reden für die Proteste verbreitet hätten (vgl. A17
S. 8). Auf die Frage, wie er zu der Dreiergruppe gelangt sei, habe er aus-
führlich geantwortet, indem er seine eigene politische Entwicklung be-
schrieben habe. Es treffe zwar zu, dass er nicht genau erklärt habe, wie er
die Jugendlichen angesprochen und vernetzt habe, jedoch seien ihm
hierzu keine detaillierten Fragen gestellt worden. Im Weiteren sei es ange-
sichts des diktatorischen Regimes in Damaskus durchaus nachvollziehbar,
D-6056/2016
Seite 8
dass er nicht schon früher die politische Laufbahn eingeschlagen habe; wie
Tausende andere Menschen habe er sich während des arabischen Früh-
lings politisiert. Was den Vorwurf der Vorinstanz betreffe, er habe die Grup-
penmitglieder – und im Weiteren auch, wie er von der Verhaftung von
F.________erfahren habe – nur knapp geschildert, sei anzumerken, dass
dem Beschwerdeführe hierzu nicht sehr viele Fragen gestellt worden seien
und es anscheinend auch gewisse Verständigungsschwierigkeiten gege-
ben habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer angegeben, bei seiner
Schwester gewesen zu sein.
4.3.2 Im Weiteren könne der angebliche Widerspruch, wonach er einmal
angegeben habe, die Verhaftung von F.______sei der Ausreisegrund für
ihn gewesen, ein anderes Mal, im Libanon von dessen Verhaftung erfahren
zu haben (vgl. A17 S.9, S. 21 und S. 22), aufgelöst werden. Er habe offen-
sichtlich Schwierigkeiten gehabt, zwischen der Verhaftung von F.______
und dessen Tod zu unterscheiden (vgl. A17 S. 22), weshalb er sich hin-
sichtlich der Frage zuvor, wo er gewesen sei, als er von der Verhaftung von
F._____ erfahren habe, bei seiner Antwort, sich im Libanon befunden zu
haben, auf dessen Tod und nicht dessen Verhaftung bezogen habe. Ent-
gegen der Auffassung der Vorinstanz sei es durchaus plausibel, dass sich
die Gruppenmitglieder untereinander nicht mit Spitznamen angesprochen
hätten, seien diese doch schon vor Gründung der Gruppe miteinander be-
kannt gewesen.
4.3.3 Sodann habe es die Vorinstanz als nicht glaubhaft erachtet, dass er
ausser einigen Cousins über keine Familienmitglieder verfüge, welche Mit-
glieder der Baath-Partei seien, obwohl sein Vater im regierungskontrollier-
ten Latakia wohne und Beamter sei und der Beschwerdeführer offensicht-
lich über Kontakte zu Regierungsbeamten verfüge. Wie der Beschwerde-
führer bereits anlässlich der Befragung erklärt habe, sei es nicht für jeden
Beamtenposten zwingend notwendig, Mitglied der Baath-Partei zu sein,
auch wenn man in Latakia wohne. Die Kontakte, von denen der Beschwer-
deführer profitiert habe, seien allesamt durch seinen Bruder zustande ge-
kommen. Die Korruption in Syrien sei weitgehend bekannt und man müsse
nicht zwingend Parteimitglied sein, um Leute bestechen zu können. Im
Weiteren seien dem Beschwerdeführer zur Bestechung fast keine Fragen
gestellt worden. Was die Feststellungen der Vorinstanz betreffe, wonach
es keine Hinweise darauf gebe, dass der Beschwerdeführer von den syri-
schen Behörden identifiziert worden sei, habe er doch unbehelligt wieder
zurück nach Syrien reisen und sich dort einen Pass ausstellen lassen kön-
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Seite 9
nen, sei darauf hinzuweisen, dass er nur durch Bestechung und mit Beglei-
tung eines Wachmanns des Geheimdienstes nach Syrien habe zurückkeh-
ren und wieder ausreisen können.
4.3.4 Schliesslich habe die Vorinstanz bezweifelt, dass der Beschwerde-
führer wie geltend gemacht zum Militärdienst als Reservist aufgeboten wor-
den sei. Hierzu sei festzuhalten, dass es nachvollziehbar sei, dass er sich
nicht mehr an den gesamten Inhalt der grünen Karte, – die ihm die momen-
tane Ausreise untersagt habe und seiner Schwester übergeben worden sei
– erinnern könne. Die Begleitumstände der Übergabe des Dokumentes
habe er indessen durchaus detailliert beschrieben. In der Zwischenzeit sei
es ihm gelungen, das Original des Einberufungsbefehls beizubringen.
4.3.5 Der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe glaubhaft dargetan
und die Vorinstanz habe es unterlassen, deren Asylrelevanz zu prüfen.
Dem Beschwerdeführer sei mehrmals vorgeworfen worden, nicht hinrei-
chend detaillierte Angaben gemacht zu haben, obwohl er gar nicht einge-
hend befragt worden sei. Daher sei der angefochtene Entscheid zur erneu-
ten eingehenden Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.4 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz darauf hin, dass es sich
bei der mit der Beschwerde eingereichten grünen Karte – welche der Be-
schwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens als ver-
schwunden bezeichnet habe – um die Ankündigung einer Mobilisierung
handle und nicht um einen Marschbefehl oder eine Vorladung.
4.5 Mit Replik vom 14. November 2016 erklärte die Rechtsvertreterin, beim
Verkauf des Hauses seiner Eltern habe der Bruder des Beschwerdeführers
die Karte in einem der zahlreichen Bücher gefunden und dem Beschwer-
deführer geschickt. Es treffe zu, dass es sich hierbei nur um eine Art Vor-
bereitung auf einen eigentlichen Marschbefehl handle. Indessen mache
das bei der momentanen Lage in Syrien keinen Unterschied. Reservisten
müssten immer damit rechnen, eingezogen zu werden.
5.
Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers verneint.
5.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, seine politischen Tätigkeiten hinreichend zu substanti-
ieren. So sind sowohl die Angaben zu seinen politischen Motiven als auch
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Seite 10
zu seinen Tätigkeiten und den Mitgliedern der Gruppe stereotyp und unbe-
stimmt ausgefallen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sich der Be-
schwerdeführer wie viele andere erst während des arabischen Frühlings
politisierte; indessen weisen die Angaben zu seinen politischen Tätigkeiten
wenig Substanz auf. So verwenden sie nur sehr allgemeine Begriffe, geben
nur knappe Beschreibungen der Gruppenmitglieder sowie der Verhaftung
von E.________ und enthalten überdies einige Unstimmigkeiten. So ist
nicht einzusehen, warum die Gruppenmitglieder angesichts der Möglich-
keit, belauscht zu werden, untereinander nicht die gewählten Spitznamen
verwendeten. Die Entgegnung in der Beschwerde, dies sei nicht nötig ge-
wesen, da sich die Mitglieder schon zuvor gekannt und damit Kenntnis von
ihren wirklichen Namen gehabt hätten, vermag die unvorsichtige Vorge-
hensweise nicht plausibel zu erklären. Im Weiteren gab der Beschwerde-
führer anlässlich der Anhörung zuerst an, nach der Verhaftung von
E.______ im Jahre 2012 aus Furcht vor den Behörden Syrien verlassen zu
haben und in den Libanon gereist zu sein (vgl. A17 S. 9). Auf die spätere
unmissverständliche Frage, wo er gewesen sei, als er von der Verhaftung
von E._______ erfahren habe, gab er indessen an, sich im Libanon aufge-
halten zu haben (vgl. A17 S. 21/22). Auf entsprechende Nachfrage der be-
fragenden Person hin präzisierte er, in Syrien habe er von der Verhaftung
von F.________ erfahren, im Libanon von dessen Tod (vgl. A17 S. 22).
Diese nachträgliche Präzisierung vermag den festgestellten Widerspruch
nicht zu beseitigen. Auch die diesbezügliche Entgegnung in der Be-
schwerde, wonach er offensichtlich Schwierigkeiten gehabt habe, zwi-
schen der Verhaftung von F._______ und dessen Tod zu unterscheiden
(vgl. A17 S. 22), weshalb er sich bei seiner Antwort, sich im Libanon befun-
den zu haben, auf den Zeitpunkt des Todes von F._______ und nicht auf
dessen Verhaftung bezogen habe, vermag nicht zu überzeugen. Der Be-
schwerdeführer wurde unmissverständlich danach gefragt, wie er von der
Verhaftung von F.________ erfahren habe und wo er sich zu diesem Zeit-
punkt befunden habe (vgl. A17 S. 21/22). Auch die mehrmals angeführte
Argumentation in der Beschwerde, wonach dem Beschwerdeführer nicht
detaillierte Fragen gestellt worden seien, weshalb ihm nicht vorgeworfen
werden könne, dass seine Ausführungen entsprechend knapp ausgefallen
seien, vermag nicht zu überzeugen. Indessen wurde in der Beschwerde
zutreffend darauf hingewiesen, dass es, wie von der Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung impliziert, zur Bekleidung eines Beamtenpostens
nicht zwingend erscheine, Mitglied der Baath-Partei zu sein.
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5.2 Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
politischen Tätigkeiten gibt es keine Hinweise darauf, dass der Beschwer-
deführer von den syrischen Behörden identifiziert worden wäre.
Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, hat der Beschwerdeführer von der
angeblichen behördlichen Suche nach ihm lediglich über Drittpersonen er-
fahren (vgl. A17 S. 25). Sie beruht somit – wie im Übrigen auch die geäus-
serte Furcht des Beschwerdeführers vor dem Nachrichtendienst im Liba-
non – ausschliesslich auf Mutmassungen. Ohnehin ist nicht anzunehmen,
dass er nach Syrien zurückgekehrt wäre, um den Pass zu erneuern und zu
heiraten, hätte er tatsächlich befürchtet, aufgrund seiner politischen Tätig-
keiten behördlich gesucht zu werden. Er konnte denn auch ohne Schwie-
rigkeiten über die syrische Grenze gelangen, sich einen Pass ausstellen
lassen und legal aus Syrien über den Hafen Tartus wieder ausreisen. Die
– in der Beschwerde wiederholte – Erklärung des Beschwerdeführers, nur
gegen Bestechung und mit Begleitung eines Wachmanns des Geheim-
dienstes die Checkpoints passiert haben zu können, erscheint konstruiert
und nicht glaubhaft. So fielen beispielsweise die Angaben des Beschwer-
deführers, dazu aufgefordert, sich zum Wachmann und dem Hauptmann
des syrischen Geheimdienstes zu äussern, sehr knapp aus. Insbesondere
fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer näherer Angaben zum Wach-
mann, der ihn ständig begleitet haben soll, enthielt.
5.3 Schliesslich hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, seinen obli-
gatorischen Militärdienst abgeleistet und von neuem als Reservist zum
Dienst in der syrischen Armee einberufen worden zu sein.
Zur Frage, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienst-
pflicht in der staatlichen syrischen Armee unter Berücksichtigung der im
syrischen Bürgerkrieg entstandenen Situation zukommt, respektive bezüg-
lich der Frage, welche Behandlung Dienstverweigerer und Deserteure sei-
tens der staatlichen syrischen Behörden zu erwarten haben, wurde in
BVGE 2015/3 festgehalten, dass die staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche
oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslo-
sigkeit vorgehen. Das syrische Militärstrafrecht sieht für verschiedene Ab-
stufungen der Entziehung von der militärischen Dienstpflicht unterschiedli-
che Strafmasse vor. Abgesehen von diesem gesetzlichen Strafrahmen
geht aus zahlreichen Berichten hervor, dass Personen, die sich dem Dienst
in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie sich
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Seite 12
den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürger-
kriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombat-
tanten aufgefasst werden – seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur
von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrich-
tung betroffen sind.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ange-
geben, seiner Schwester sei von Beamten der „Einrückungsabteilung“ eine
grüne Karte übergeben worden, welche unauffindbar sei. Auf Beschwerde-
ebene wurde die wieder aufgetauchte, von der Rechtsvertreterin als „Ein-
berufungsbefehl“ bezeichnete Karte im Original nachgereicht. Im Rahmen
der Anhörung hatte der Beschwerdeführer angegeben, die grüne Karte be-
deute, dass er auf einer Warteliste sei. Eine schriftliche Aufforderung für
den Dienst habe er nicht erhalten (vgl. A17 S. 13). Nachdem die Vorinstanz
in ihrer Vernehmlassung darauf hingewiesen hatte, dass es sich bei der
grünen Karte lediglich um eine Ankündigung eines allfälligen Einrückungs-
befehls und nicht um einen Marschbefehl handle, entgegnete die Rechts-
vertreterin in ihrer Replik, es treffe zu, dass es sich hierbei nur um eine Art
Vorbereitung auf einen eigentlichen Marschbefehl handle. Indessen mache
das bei der momentanen Lage in Syrien keinen Unterschied. Reservisten
müssten immer damit rechnen, eingezogen zu werden.
Aus den obenstehenden Feststellungen ergibt sich, dass nicht davon aus-
zugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstver-
weigerung schuldig gemacht. Zwar hatte er den ordentlichen Militärdienst
geleistet und wurde anschliessend der Reserve zugeteilt. Jedoch wird
auch von ihm selbst nicht bestritten, dass es sich bei der eingereichten
grünen Karte um keinen Marschbefehl, sondern lediglich um eine Bestäti-
gung handelt, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umstän-
den einrücken zu müssen. Die Tatsache alleine, dass er im Status eines
Reservisten – der jedoch nicht zum aktiven Reservedienst einberufen wor-
den ist – aus Syrien ausgereist ist, kann nicht als Fahnenflucht im Sinne
einer Dienstverweigerung oder Desertion erachtet werden. Ebenso kommt
dem Umstand, dass die syrische Armee im Verlauf des Bürgerkriegs in der
Tat auch Reservisten einberufen hat und dies weiterhin tut, bezüglich des
Beschwerdeführers keine Bedeutung zu, erhielt er doch selbst kein solches
Aufgebot. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Fest-
nahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestra-
fung oder einer Behandlung rechnen müsste, die eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würde (vgl. auch
Urteil des BVGer E-3311/2014 vom 5. Januar 2016).
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Seite 13
5.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die blosse Tatsache der Asylgesuch-
stellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdefüh-
rer bei einer (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürch-
ten hätte. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon aus-
zugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch
die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da der Beschwerdeführer je-
doch keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass
er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld
der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrschein-
lichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft
würde, weshalb die Furcht vor asylrelevanten Massnahmen im Falle einer
Rückkehr nicht begründet ist.
6.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Auf das
mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 eingereichte Unterstützungsschrei-
ben ist bei dieser Sachlage nicht näher einzugehen.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder da-
rauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufge-
nommen. Weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs er-
übrigen sich daher.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 14. Oktober
D-6056/2016
Seite 14
wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6056/2016
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli