Abtei lung IV
D-6057/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...), Algerien,
alias A._______, geboren (...), Algerien,
z.Zt. im Transitbereich des Flughafens (...),
c/o Flughafenpolizei, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung
des BFM vom 18. September 2008 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6057/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft im Flughafen (...) -
am 3. September 2008 - ein Asylgesuch einreichte,
dass ihm gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert
und für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage
der Transitbereich des Flughafens (...) als Aufenthaltsort zugewiesen
wurde,
dass der Beschwerdeführer am 4. September 2008 durch das BFM
summarisch zu seinem Reiseweg, seinen Personalien und seinen
Asylgründen befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 10. September 2008 durch den Dienst
Flughafenverfahren des BFM einlässlich zu seinen Asylgründen ange-
hört wurde,
dass er im Wesentlichen geltend machte, er sei algerischer Staatsan-
gehöriger mit letztem ordentlichem Wohnsitz in R._______,
dass er seit dem Jahre 2000 eine eigene Werkstatt als Automechani-
ker geführt habe,
dass im April 2007 eines Tages um etwa 09.00 Uhr drei ihm nament-
lich bekannte Terroristen, welche der bewaffneten Gruppierung GIA
(groupe islamique armée) angehörten, in seine Werkstatt gekommen
seien und ihm ein Auto, an dem er gerade gearbeitet habe, hätten
wegnehmen wollen,
dass es ihm gelungen sei, den Terroristen begreiflich zu machen, sie
könnten das Fahrzeug erst nach der Reparatur beziehungsweise am
nächsten Vormittag übernehmen,
dass er zunächst weiter gearbeitet, sein Geschäft jedoch bereits um
12.00 Uhr geschlossen und sich zur Polizei begeben habe,
dass ihm auf dem Posten ein Polizist beschieden habe, die Polizei
werde sich darum kümmern,
dass aber jedermann in Algerien wisse, dass die Polizei selber Angst
vor den Terroristen habe und daher nichts gegen diese unternehme,
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weshalb er noch am gleichen Tage beschlossen habe, nicht mehr in
seine Werkstatt zurückzukehren,
dass er sich stattdessen zu seiner Schwester, welche in einer anderen
Provinz wohne, geflüchtet habe,
dass er dort geblieben sei, bis er ein Visum für Südafrika erhalten
habe,
dass er am 4. Juni 2007 mit einer bis ins Jahr 2009 gültigen Studen-
tenbewilligung nach Südafrika gereist sei,
dass er sich nach einem Aufenthalt von 14 Monaten aufgrund der
schlechten Wirtschaftslage in Südafrika dazu entschlossen habe, Süd-
afrika den Rücken zu kehren, weil er dort keine Arbeit habe finden
können und seine Ersparnisse dahin geschmolzen seien,
dass er sich in der Folge auf dem Luftweg in die Schweiz begeben
habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. September 2008 – eröffnet am
gleichen Tag – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte
und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich
sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides im Wesentli-
chen anführte, der algerische Staat bekämpfe die Aktivitäten der Ter-
roristen mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln,
dass Algerien über eine Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen
Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem verfüge,
dass folglich vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit des algeri-
schen Staates auszugehen sei,
dass die notwendigen staatlichen Organe zur Verfügung stünden und
in Anspruch genommen werden könnten,
dass der Beschwerdeführer des Weiteren erklärt habe, er habe nie
Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt,
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dass er weder je in Haft oder im Gefängnis gewesen sei und auch nie
vor Gericht gestanden habe,
dass er – abgesehen von diesem einmaligen Vorfall – keine Probleme
in seiner Heimat gehabt habe,
dass der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass bei fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf
allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Angaben des Beschwer-
deführers einzugehen,
dass ein Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar
sowie praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch Vermittlung
des Schweizerischen Roten Kreuzes des Kantons Zürich mit einer
englischsprachigen Formularbeschwerde, welche vom Beschwerde-
führer in arabischer Sprache handschriftlich ergänzt wurde, am
23. September 2008 (Telefaxeingang) beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft so-
wie die Gewährung von Asyl beantragte, zumindest sei die Unzuläs-
sigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in
der Schweiz anzuordnen, des Weiteren sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde wiederherzustellen und die zuständige Behörde vor-
sorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behör-
den sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
eventualiter sei der Beschwerdeführer - bei bereits erfolgter Datenwei-
tergabe - in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren,
dass das Bundesverwaltungsgericht gleichentags einen Dolmetscher
beauftragte, den handschriftlichen Teil der Beschwerde in eine Schwei-
zer Amtssprache zu übersetzen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23 September 2008 in Kopie
(Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
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SR 142.31]) und die eingeholte Übersetzung mit Telefax vom 24. Sep-
tember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
dass der Beschwerdeführer im handschriftlichen Teil seiner Beschwer-
de ein Bleiberecht in der Schweiz beantragte und bezüglich der Be-
gründung auf die unten stehenden Erwägungen verwiesen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren durch die Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag
nicht einzutreten ist,
dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwer-
de hingegen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m.
Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer seine im Sachverhalt aufgeführten Anga-
ben in der Beschwerdeschrift insofern ergänzte, als er geltend machte,
er befinde sich in Lebensgefahr, zumal eine bewaffnete Gruppe ihm
mit der Tötung gedroht habe, und es in Algerien ausserdem keine Si-
cherheit und auch keine Polizei gebe, andernfalls er die Kosten ge-
scheut und sich weder nach Südafrika noch in die Schweiz begeben
hätte,
dass er in Algerien weder anderweitige Unterkunft habe noch perso-
nelle Unterstützung geniesse und somit wieder zu seiner angestamm-
ten Wohnung zurückkehren müsse, wo ihn die Ermordung durch die
Terroristen erwarte,
dass bezüglich weiterer Einzelheiten auf die Beschwerdeeingabe zu
verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung der Protokolle und der Beschwerde zum Ergebnis gelangt, dass
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die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offenkundig nicht
besteht,
dass der Entscheidzeitpunkt als massgebender Zeitpunkt für die Beur-
teilung der Flüchtlingseigenschaft gilt,
dass somit für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft einerseits die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht
zu stellen und andererseits zu prüfen ist, ob die Furcht vor einer ab-
sehbaren Verfolgung (noch) begründet ist,
dass Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen
Ausreise und Asylentscheid zu Gunsten und zu Lasten des Gesuch-
stellers beziehungsweise Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind,
dass eine erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung anlässlich der letzten Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat, grundsätzlich aber auch im Zeitpunkt des
Asylentscheids noch aktuell sein muss, und es dem Asylsuchenden
nicht möglich sein darf, in einem anderen Teil seines Heimat- oder
Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung zu finden,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Lageanalyse des BFM in Be-
zug auf die aktuelle generelle Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des
algerischen Staates respektive ihrer Behörden gegen terroristische
oder kriminelle Akte teilt,
dass Algerien nicht nur gewillt, sondern grundsätzlich auch fähig ist,
rechtsstaatliche Zustände landesweit durchzusetzen,
dass keine erheblichen Anhaltspunkte in den Akten bestehen, wonach
der Beschwerdeführer im Falle einer Verfolgung durch Kriminelle die
Hilfe des algerischen Staates nicht in Anspruch nehmen oder nicht er-
warten könne,
dass angeblich erlittenen Verfolgungen durch Kriminelle heute deshalb
grundsätzlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommen kann
und künftige Verfolgungen des Beschwerdeführers in anderen Gegen-
den Algeriens nicht zu befürchten sind,
dass ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Vorkommnisse auch die vergleichsweise ge-
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ringe gesellschaftliche Stellung und das fehlende politische Profil des
Beschwerdeführers darauf schliessen lassen, dass er bei einer Rück-
kehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in abseh-
barer Zukunft in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht keine relevante Nachtei-
le erleiden wird,
dass zudem der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Eth-
nie und seiner religiösen Überzeugung kein erhebliches Risiko gewär-
tigen wird,
dass es in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht keine Rolle spielt, ob die an-
gestrebte Sicherheit in jedem Ort in Algerien gewährleistet werden
kann, zumal er sich beispielsweise in grösseren Städten, wo die
Staatsmacht stärker vertreten ist, niederlassen könnte,
dass somit die Furcht des Beschwerdeführers, im ganzen Heimatland
von Kriminellen oder Terroristen verfolgt zu werden, als offensichtlich
unbegründet bezeichnet werden muss,
dass keine Anhaltspunkte auf das Vorliegen "zwingender Gründe" im
Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen,
aufgrund welcher eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat nach
Lehre und Praxis trotz des Wegfalls einer drohenden Verfolgungsge-
fahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten wäre,
dass bei dieser Sachlage die Glaubhaftigkeit der Angaben des Be-
schwerdeführers nicht zu prüfen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend kein
Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
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gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine Person in
irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in
dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Algerien hindeu-
ten, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass die nächsten Angehörigen des Beschwerdeführers im Heimat-
staat leben (vgl. Befragungsprotokoll vom 4. September 2008 S. 4
Ziff. 12), weshalb von einem intakten sozialen Beziehungsnetz des Be-
schwerdeführers im Heimatstaat auszugehen ist,
dass dem 30-jährigen Beschwerdeführer, der mangels anderslauten-
der Hinweise offenbar gesund ist und eigenen Angaben zufolge beruf-
liche Erfahrungen als selbständigerwerbender Automechaniker hat, zu-
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zumuten ist, Anstrengungen zur erneuten Aufnahme einer geregelten
Erwerbstätigkeit in seinem Heimatland zu unternehmen,
dass es dem Beschwerdeführer zudem frei steht, sich in einem ande-
ren Landesteil Algeriens niederzulassen, um allfälligen, lokal beding-
ten Problemen aus dem Weg zu gehen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung authentischer gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe weiter bean-
tragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats so-
wie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell
sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten
Verfügung zu informieren,
dass angesichts des offensichtlichen Fehlens einer Gefährdung kein
Anlass für eine vorsorgliche Anweisung an das BFM bestand und im
jetzigen Zeitpunkt der Antrag hinfällig geworden ist,
dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG beantragt, ohne diesen (im Beschwerdeformular vorge-
druckten) Antrag allerdings zu begründen,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrens-
kosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint,
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dass gemäss Absatz 2 der vorgenannten Bestimmung die Beschwer-
deinstanz, wenn es zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers
notwendig ist, dem Beschwerdeführer einen amtlichen Rechtsvertreter
in der Person eines Rechtsanwaltes bestellt,
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist und zudem die Bedürftigkeit des Beschwer-
deführers nicht einwandfrei ausgewiesen ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG somit abzuweisen sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren (...) (vorab per Telefax und per
Kurier mit den Akten N , Kopie)
- die Flughafenpolizei, (...) (Ref.-Nr. N ; per Telefax)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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