B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6057/2012
U r t e i l v o m 2 4 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung /
Familienzusammenführung;
Verfügung des BFM vom 6. November 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 18. März 2011 reichte die (angebliche) Schwester des
Beschwerdeführers (B._______, N […]) beim BFM für ihren Bruder – ein
eritreischer Staatsangehöriger, der sich zum Zeitpunkt der Gesuchsein-
reichung in Libyen aufhielt – ein Gesuch um Einreisebewilligung zur
Durchführung des Asylverfahrens ein.
B.
Mit Schreiben vom 18. August 2011 teilte das Bundesamt der Schwester
des Beschwerdeführers mit, im vorliegenden Verfahren könne keine Be-
fragung durch die schweizerische Vertretung stattfinden, da in Libyen
zurzeit keine solche bestehe. Das BFM unterbreitete der Schwester des
Beschwerdeführers gleichzeitig eine Reihe von Fragen zur Abklärung des
Sachverhaltes.
C.
Die Schwester des Beschwerdeführers nahm mit Eingabe vom 12. Sep-
tember 2011 zum Fragenkatalog des BFM Stellung.
D.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2012 erkundigte sich die Schwester des
Beschwerdeführers beim BFM nach dem Verfahrensstand und teilte unter
anderem mit, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich (wieder) in den
Sudan gereist sei und gesundheitliche Probleme habe.
E.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2012 unterbreitete das BFM der Schwester
des Beschwerdeführers Fragen zu dessen Aufenthalt im Sudan.
F.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2012 beantwortete die Schwester des Be-
schwerdeführers die vom BFM gestellten Fragen und reichte Kopien der
eritreischen Identitätskarte des Beschwerdeführers sowie eines Arztbe-
richtes vom (…) ein. Sie erklärte zudem, dass der Beschwerdeführer sei-
nen Flüchtlingsausweis verloren habe.
G.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer (be-
ziehungsweise seine Schwester) in den vorangegangenen schriftlichen
Eingaben im Wesentlichen geltend, dass er sich seit dem Jahr 2006 in
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Sawa aufgehalten habe. Wegen kritischer Äusserungen sei er im Februar
2007 für sechs Monate inhaftiert worden und habe danach Zwangsarbeit
verrichten müssen. Nach einem missglückten Fluchtversuch im Juli 2007
sei er erneut festgenommen und im Gefängnis misshandelt worden. Ende
2007 respektive anfangs 2008 habe er in den Sudan fliehen können. Er
sei aber unter anderem aus Angst, nach Eritrea verschleppt oder depor-
tiert zu werden, weiter nach Libyen gereist. Dort habe er sich von Mai
2009 bis zu seiner Rückkehr in den Sudan Ende 2011 aufgehalten. Zur
Zeit lebe er in Khartum mit mehreren eritreischen Flüchtlingen zusam-
men. Er könne jedoch nicht im Sudan bleiben, weil er keine Arbeit finden
könne und die Gefahr bestehe, festgenommen zu werden. Zudem leide
er an Herzproblemen und Rückenschmerzen.
H.
Mit Verfügung vom 15. März 2012 verweigerte das BFM dem Beschwer-
deführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
I.
Mit Urteil D-1944/2012 vom 5. Juli 2012 hob das Bundesverwaltungsge-
richt – auf Beschwerde vom 11. April 2012 hin – die Verfügung vom
15. März 2012 auf und wies die Sache (mangels einer klar dem Be-
schwerdeführer zurechenbaren Willensäusserung bezüglich der Einrei-
chung eines Asylgesuchs) zur Neubeurteilung an das BFM zurück.
J.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 (recte: 30. August 2012) forderte
das BFM den Beschwerdeführer auf, seinen Willen zur Einreichung eines
Asylgesuchs in der Schweiz bis zum 30. September 2012 klar zu mani-
festieren und dabei auch auf die in den Schreiben vom 16. August 2011
(recte: 18. August 2011) und vom 1. Februar 2012 gestellten Fragen so-
wie die aktuelle Situation einzugehen.
K.
Mit Eingabe vom 21. September 2012 liess der Beschwerdeführer eine
Kopie einer Vollmacht zugunsten der rubrizierten Rechtsvertreterin sowie
eines von ihm unterzeichneten Asylgesuchs (beides vom 17. September
2012) einreichen.
Seinen bisherigen Vorbringen fügte der Beschwerdeführer im Asylgesuch
vom 17. September 2012 an, dass er mangels finanzieller Mittel keine
Möglichkeit habe, seine schweren Herzprobleme und Rückenschmerzen
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im Sudan (weiter) behandeln zu lassen. Er verlasse aufgrund seiner ge-
sundheitlichen Probleme sowie wegen seiner Angst, von der sudanesi-
schen Polizei inhaftiert und deportiert zu werden, sein Zimmer fast nie
mehr. Es sei ihm (so) nicht möglich, im Sudan seinen Lebensunterhalt
selbst zu verdienen. Da er vor Ort keine Verwandten habe, sei er ganz
auf sich alleine gestellt.
L.
Mit Verfügung vom 6. November 2012 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer erneut die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asyl-
gesuch sowie eine Familienzusammenführung gestützt auf Art. 51 Abs. 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab.
M.
Mit Eingabe vom 21. November 2012 liess der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben. In materieller Hinsicht beantragte er, die Verfügung vom 6. No-
vember 2012 sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz
zur Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
N.
Am 27. November 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
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richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die dringlichen Änderungen des Asylgesetztes vom 28. September 2012,
welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorlie-
gend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem In-
krafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der Fall
ist – unter anderem die Art. 19, 20 und 52 in der bisherigen Fassung gel-
ten.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das BFM überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens
bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so
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wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
4.2 Der Umstand, dass das vorliegende Gesuch nicht entsprechend dem
Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 AsylG bei einer schweizerischen
Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist – wie bereits
im Urteil D-1944/2012 vom 5. Juli 2012 festgehalten – nicht massgebend
(vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b). Die Eingabe
vom 18. März 2011 wurde daher zu Recht als Asylgesuch aus dem Aus-
land anhand genommen.
4.3 Vorliegend konnte eine Befragung des Beschwerdeführers nicht statt-
finden, weil die schweizerische Vertretung in Libyen aus Sicherheitsgrün-
den geschlossen war. Der Schwester des Beschwerdeführers wurde da-
her – zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs – ein schriftlicher Fragen-
katalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur
Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksich-
tigung der gesamten Aktenlage ist festzustellen, dass in vorliegender Sa-
che auf eine Befragung des Beschwerdeführers verzichtet werden durfte
und mit den Einladungen (18. August 2011, 1. Februar 2012, 30. August
2012) zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen An-
forderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30).
5.
5.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen ande-
ren Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib
namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist.
Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hin-
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weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmög-
lichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet wer-
den kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10).
6.
6.1 Das BFM begründete die Verweigerung der Einreisebewilligung und
die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, dass aufgrund
des erstellten Sachverhalts nicht von einer unmittelbaren Gefährdung des
Beschwerdeführers auszugehen sei, die seine Einreise in die Schweiz als
notwendig erscheinen liesse. Die Ausführungen des Beschwerdeführers
(und dessen Schwester) liessen zwar darauf schliessen, dass er in Erit-
rea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden
gehabt habe, doch lebe er jetzt im Sudan. Gemäss gesicherten Erkennt-
nissen des BFM würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asyl-
bewerber im Sudan befinden. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu ver-
kennen, dass die Lage vor Ort für Menschen wie auch für den Beschwer-
deführer nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunk-
te für die Annahme bestehen, ein weiterer Verbleib im Sudan sei für ihn
schlechterdings nicht zumutbar oder nicht möglich. Offensichtlich lebe der
Beschwerdeführer nach wie vor in Khartum, ohne bisher beim UNHCR
um Schutz ersucht zu haben. Es sei ihm indessen zuzumuten, beim
UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte seine Situation tatsächlich kritisch
sein. Dem BFM sei bekannt, dass die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge
im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land ver-
fügten, sondern einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, wo sie sich auf-
zuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden. Der Be-
schwerdeführer habe augenscheinlich von dieser Möglichkeit keinen
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Seite 8
Gebrauch gemacht. Den Akten seien zudem keine Anhaltspunkte dafür
zu entnehmen, dass die Behandlung seiner Herzprobleme und Rücken-
schmerzen vom (…) nicht adäquat gewesen sei respektive er eine ärztli-
che Behandlung benötigen würde, die im Sudan nicht gewährleistet sei.
Es sei im Übrigen unplausibel, dass der Beschwerdeführer keine Mög-
lichkeit habe, sich im Sudan behandeln zu lassen und er aus Angst vor
den sudanesischen Behörden sein Zimmer fast nie mehr verlasse. Abge-
sehen davon, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie er so seinen Le-
bensunterhalt bestreiten könne, wenn er ganz auf sich allein gestellt sei,
sei es realitätsfremd, dass er sich angesichts seiner angeblichen gesund-
heitlichen Probleme und seiner grossen Sicherheitsbedenken bisher nicht
beim UNHCR gemeldet habe. Er habe die Möglichkeit, beim UNHCR um
Schutz und Unterstützung zu ersuchen, falls dies notwendig sein sollte.
Das UNHCR stelle zusammen mit dem sudanesischen Flüchtlingskom-
missariat (COR) in den Flüchtlingslagern die medizinische Versorgung si-
cher und sämtliche Flüchtlinge hätten Zugang zu unentgeltlichen medizi-
nischen Leistungen. Flüchtlinge, die über ein Einkommen verfügten und
sich nicht in einem Lager aufhielten, müssten medizinische Leistungen
selber bezahlen. Erwerbslose Flüchtlinge, die sich ausserhalb eines La-
gers aufhielten, würden vom UNHCR auf Anfrage hin einen Überwei-
sungsschein für eine unentgeltliche Behandlung erhalten. Solche Über-
weisungsscheine würden auch für in den Lagern nicht behandelbare
Krankheiten ausgestellt. Viele eritreische Flüchtlinge hielten sich nicht
lange in den Flüchtlingslagern auf, sondern würden nach Erhalt des
Flüchtlingsausweises weiter nach Khartum ziehen. Wenn sie dort eine
kostenfreie medizinische Behandlung benötigten, müssten sie sich mit
dem UNHCR oder COR in Khartum in Verbindung setzen. Entgegen der
Behauptung des Beschwerdeführers habe er daher durchaus Zugang zu
kostenloser medizinischer Versorgung. Er müsse sich dazu allerdings
beim UNHCR oder COR in Khartum melden. Damit wäre es ihm auch
möglich, die behaupteten gesundheitlichen Schwierigkeiten mit entspre-
chenden aktuellen ärztlichen Berichten zu belegen. Dies sei aber bisher
nicht erfolgt. Zudem sei auch auf die grosse eritreische Gemeinschaft im
Sudan zu verweisen, die eine weitere Eingliederung ebenfalls erleichtern
würde. Nach dem Gesagten benötige der Beschwerdeführer den zusätz-
lichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht. Vielmehr sei es ihm zuzu-
muten, vorderhand im Sudan zu verbleiben.
Sodann seien auch die gesetzliche Voraussetzungen für eine Familienzu-
sammenführung gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG im vorliegenden Fall nicht
erfüllt.
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6.2 In der Beschwerde werden im Wesentlichen die bereits im vorinstanz-
lichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholt und Erwägun-
gen eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation von
Flüchtlingen im Sudan zitiert (E-4417/2011 vom 9. Februar 2012). Weiter
wird geltend gemacht, dass die Lage des Beschwerdeführers in seiner
Eigenschaft als schwerkranker Flüchtling derjenigen von unbegleiteten
und deswegen unter prekären Bedingungen lebenden Frauen gleichge-
stellt werden könne, bezüglich welcher das Bundesverwaltungsgericht ein
weiterer Verbleib im Aufenthaltsstaat in der Regel als unzumutbar erach-
tet habe. Sodann wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bereits
einen Versuch unternommen habe, das UNHCR zu kontaktieren. Es sei
ihm jedoch mitgeteilt worden, er müsse sich zwecks Registrierung nach
Shegerab (Flüchtlingslager) begeben, was allerdings aufgrund seines
prekären Gesundheitszustandes schlicht unmöglich sei. Die Beziehungs-
nähe zur Schweiz, wo seine Schwester mit seiner Nichte und seinem Nef-
fen leben würde, sei zudem viel grösser als diejenige zum Sudan.
7.
7.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer zuge-
mutet werden kann, im Sudan zu verbleiben. Die Beschwerdevorbringen
sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. Es
ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer im
Sudan als Flüchtling registrieren lassen (sofern dies nicht bereits gesche-
hen ist [vgl. die Angaben seiner Schwester in der Eingabe vom
16. Februar 2012, insbesondere der Hinweis auf den Verlust des Flücht-
lingsausweises]) und sich unter den Schutz des UNHCR stellen kann,
womit namentlich seine medizinische Versorgung grundsätzlich gewähr-
leistet wäre. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 6.1 vorstehend).
Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer lediglich
einen einzigen Arztbericht (vom [...]) zu seinen (angeblich) schweren
Herzproblemen und Rückenschmerzen eingereicht hat. Diesem Arztbe-
richt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Arzt unter ande-
rem wegen Rückenschmerzen aufgesucht hat. Herzprobleme werden im
Bericht dagegen nicht erwähnt, obwohl der Beschwerdeführer gemäss
Angaben seiner Schwester bereits zu jenem Zeitpunkt darunter gelitten
haben soll (vgl. BFM Akten A 6/1). Der Arzt diagnostizierte eine Helico-
bacter pylori-Infektion und verschrieb dem Beschwerdeführer eine sie-
bentägige medikamentöse Behandlung. Aufgrund dieser Diagnose, der
verschriebenen Medikamente (vor allem auch dem Fehlen von Schmerz-
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Seite 10
mitteln) und der Bemerkung im Arztbericht, wonach sich der Zustand des
Beschwerdeführers bereits etwas verbessert habe ("He ist still under fol-
low, though he shows some improvement.") ist nicht von einer so schwe-
ren Erkrankung des Beschwerdeführers auszugehen, dass ein weiterer
Verbleib im Sudan (Registrierung beim dortigen UNHCR, Zuflucht in dem
ihm zugewiesenen Flüchtlingslager) unzumutbar erscheinen würde. Be-
züglich der Angst des Beschwerdeführers, nach Eritrea deportiert zu wer-
den, ist festzuhalten, dass es im Sudan zwar in der Tat in vereinzelten
Fällen zu Entführungen beziehungsweise zu Deportationen von eritrei-
schen Flüchtlingen nach Eritrea gekommen ist. Gemäss gesicherten Er-
kenntnissen ist das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Erit-
reer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, jedoch
gering (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5845/2012 vom
29. November 2012). Im Übrigen weist der Beschwerdeführer aufgrund
seiner Vorbringen kein Profil auf, welches ihn mit erheblicher Wahrschein-
lichkeit zum Ziel eines Entführungsversuches seitens der eritreischen Be-
hörden machen würde.
7.2 Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten nicht auf den subsidiä-
ren Schutz der Schweiz angewiesen. Schliesslich vermag seine in der
Schweiz sich aufhaltende Schwester (mit ihren Kindern) keinen derart
gewichtigen Anknüpfungspunkt ableiten, wonach eine Abwägung der Ge-
samtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste,
dass es gerade die Schweiz ist, die ihm den erforderlichen Schutz ge-
währen soll. Das BFM hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht die Ein-
reise in die Schweiz verweigert und dessen Asylgesuch aus dem Ausland
abgelehnt.
8.
Das BFM lehnte in der angefochtenen Verfügung auch eine Familienzu-
sammenführung gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG ab (vgl. Bst. L vorste-
hend), obwohl hierzu – mangels entsprechenden Gesuchs – kein Anlass
bestand. Den diesbezüglichen Erwägungen des BFM wird auf Beschwer-
deebene jedoch nichts entgegengehalten, weshalb sich weitere Erörte-
rungen dazu erübrigen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
D-6057/2012
Seite 11
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser ersuchte je-
doch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürfti-
ge Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch da-
von befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen.
Vorliegend ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
Auch können die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos bezeichnet
werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
10.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führte im Rahmen der
Beschwerdeschrift unter dem Titel "Parteikostenentschädigung" aus, der
Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, seinen Rechtsstandpunkt hinrei-
chend selbst zu vertreten, weshalb eine Rechtsvertretung notwendig sei
und es werde ein Antrag auf Parteikostenentschädigung gestellt. Zu
Gunsten des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass seine
Rechtsvertreterin mit diesen Ausführungen sinngemäss ein Gesuch um
Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung stellte. Ausschlagge-
bend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die Beschwerde füh-
rende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professio-
nellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225
E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44
ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung
der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (EMARK 2000 Nr. 6 so-
wie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren
geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen
Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen
Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in
welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten
bestehen. Im vorliegenden Verfahren hat dies nicht zugetroffen. Dem An-
trag auf Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertreterin nach Art. 65 Abs. 2
VwVG wird deshalb mangels Notwendigkeit nicht stattgegeben.
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Seite 12
10.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung im
Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG auszurichten.
10.4 Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Erlass des Kos-
tenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6057/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
Versand: