B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6057/2017
plo
Ur t e i l vom 1 5 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Côte d'Ivoire,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. September 2017 / N (…).
D-6057/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine ivorische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge
Ende Februar 2016 und gelangte zunächst auf dem Luftweg nach Frank-
reich. Am 11. Juni 2017 reiste sie von Frankreich herkommend in einem
PW illegal in die Schweiz ein und ersuchte tags darauf im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 14. Juni 2017
wurde sie dort zu ihrer Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den
Asylgründen befragt. Am 23. Juni 2017 erfolgte aufgrund von Hinweisen
auf Menschenhandel eine erweiterte Befragung zur Person. In der Folge
wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des weiteren Verfahrens dem
Kanton D._______ zugewiesen. Am 19. September 2017 hörte das SEM
die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Asylgründen an.
A.b Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, sie sei in E._______ aufgewachsen und im Jahr 2003
zusammen mit ihrer Tante, von welcher sie aufgezogen worden sei, nach
B._______ umgezogen. Dort habe sie im Quartier (…) bei der Tante und
deren Familie sowie zwischenzeitlich bei einem Mann (dem Vater eines
ihrer Kinder) gelebt. Sie habe insgesamt sieben Jahre die Schule besucht,
und danach eine dreijährige Ausbildung als Schneiderin abgeschlossen.
Anschliessend habe sie einen Kurs in Textverarbeitung absolviert und da-
neben als Frisöse gearbeitet, und später habe sie zwei Jahre lang in einem
Büro Haushalts- und Sekretariatsarbeiten erledigt. Im Jahr 2011 habe sie
dann Secondhand-Kleider verkauft. Ende November 2011, als sie gerade
in E._______ gewesen sei, sei sie zusammen mit zahlreichen anderen
Mädchen und Jungen von Rebellen entführt worden. Die Jungen seien um-
gebracht worden. Sie und die anderen Mädchen seien zunächst in ein
Camp in B._______, später in einen Wald und zuletzt in ein Haus im Nor-
den des Landes gebracht worden. Die Rebellen hätten sie jeden Tag ver-
gewaltigt und misshandelt. Sie hätten denjenigen Frauen, die sich gewehrt
hätten, Verbrennungen an den Geschlechtsteilen zugefügt. Sie selber
habe eine Brandwunde an der Brust davongetragen. Andere seien umge-
bracht worden. Die Rebellen hätten das Blut ihrer Opfer getrunken und hät-
ten sie gezwungen, ebenfalls davon zu trinken. Wer sich geweigert habe,
sei getötet worden. Einer Schwangeren hätten sie das Kind aus dem Bauch
herausgeschnitten. Zuletzt seien sie nur noch drei Frauen gewesen. Die
Rebellen hätten sie in einem Haus eingesperrt. Erst am 10. Dezember
2015 sei ihr die Flucht gelungen. Als die Rebellen an diesem Tag ausser
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Haus gewesen seien, habe sie etwas von deren Geld genommen und sei
geflohen. Mit Hilfe von Drittpersonen sei sie wieder nach B._______ ge-
langt. Ihre Familienangehörigen seien aber nicht mehr dort gewesen. Sie
habe sich daher an Y. gewandt, eine Freundin ihrer Cousine. Diese habe
sie vorübergehend bei sich aufgenommen. Sie habe sich in B._______
nicht sicher gefühlt. Sie habe befürchtet, von den Rebellen erkannt und
umgebracht zu werden. Ausserdem sei die allgemeine Sicherheitslage
schlecht gewesen. Y. habe ihr dann den Kontakt zu K. vermittelt. K. habe
ihr gesagt, er könne sie nach Frankreich bringen. Sie habe ihm Geld gege-
ben, und er habe ihr ein Visum beschafft und ihren Pass abgeholt, welchen
sie bereits früher einmal bestellt, aber nie abgeholt habe. Ende Februar
2016 sei sie dann zusammen mit K. im Flugzeug aus ihrem Heimatland
ausgereist. Am Flughafen in Paris hätte sie von einer Cousine von Y. ab-
geholt werden sollen. Diese sei jedoch nicht aufgetaucht. K. habe sie dann
an einen ihr unbekannten Ort gebracht und dort einem Ehepaar überge-
ben. Ihren Reisepass habe er behalten. In der Folge habe sie bei diesen
Leuten im Keller gelebt und Hausarbeiten verrichtet. Der Mann habe sie
mehrmals vergewaltigt. Am 11. Juni 2017 sei sie von dort weggelaufen. An
einer Tankstelle habe sie zwei Schweizer Touristinnen getroffen, welche sie
im Auto in die Schweiz mitgenommen hätten. Sie wisse bis heute nicht, wo
ihre Familienangehörigen seien, habe allerdings auch nicht nach ihnen ge-
sucht. Ihren Vater habe sie nie gekannt, aber ihre Mutter und ihre Halbge-
schwister hätten vor ihrer Entführung in E._______ gelebt. Zudem habe sie
zwei Töchter, wovon die eine bei ihrem Vater gelebt und die andere mit ihr
zusammen bei der Tante gewohnt habe. Als sie im Dezember 2015 nach
B._______ zurückgekehrt sei, habe sie ihre Tante und deren Familie nicht
mehr dort angetroffen. Sie habe auch keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter,
ihren Geschwistern oder ihren Töchtern. Vermutlich seien alle während des
Bürgerkriegs umgezogen.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Ver-
fahrens lediglich einen Arztbericht vom 31. August 2017 zu den Akten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 25. September 2017 – eröffnet am
26. September 2017 – fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin
seien nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigen-
schaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
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Zur Begründung des angeordneten Wegweisungsvollzugs führte das SEM
im Wesentlichen aus, der Vollzug sei zulässig, da die Beschwerdeführerin
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und auch keine Anhaltspunkte dafür
bestünden, dass ihr im Falle einer Rückkehr in die Elfenbeinküste mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohe. Insbesondere sei aufgrund der Aktenlage nicht
davon auszugehen, dass ihr im Heimatland die Gefahr von „re-trafficking“
drohe. Sodann spreche weder die im Heimatland herrschende politische
Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung
dorthin. In der Elfenbeinküste herrsche gegenwärtig keine Situation allge-
meiner Gewalt. In individueller Hinsicht sei festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin aus B._______ stamme, jung und – abgesehen von ei-
nem in der Schweiz behandelten Eisen- und Folsäuremangel – in gutem
Gesundheitszustand sei. Angesichts ihrer Aus- und Weiterbildung sowie
ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit sei davon auszugehen, dass sie auch zu-
künftig ihren Lebensunterhalt im Heimatland werde verdienen können. Sie
habe zwar ausgesagt, sie kenne den aktuellen Aufenthaltsort ihrer Fami-
lienangehörigen nicht. Jedoch habe sie den grössten Teil ihres Lebens in
B._______ verbracht, weshalb davon auszugehen sei, dass sie dort über
ein soziales Beziehungsnetz verfüge, auf welches sie bei ihrer Rückkehr
zurückgreifen könne. Insgesamt sei der Vollzug der Wegweisung daher zu-
mutbar. Schliesslich sei der Vollzug auch möglich respektive durchführbar.
C.
Die Beschwerdeführerin liess diese Verfügung mit Beschwerde vom
25. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde
beantragt, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Dispositivziffern
3-5 aufzuheben, und die Beschwerdeführerin sei infolge Unzulässigkeit
und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzuneh-
men. Eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung
ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefoch-
tenen Verfügung vom 25. September 2017, eine Vollmacht vom 18. Okto-
ber 2017, eine Kopie des Kurzberichts der Hilfswerksvertretung vom
20. September 2017 sowie eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung vom
19. Oktober 2017 (Kopie).
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Seite 5
D.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 hiess der Instruktionsrichter das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a
Abs. 1 AsylG) wurde ebenfalls gutgeheissen, und der Beschwerdeführerin
wurde ihre Rechtsvertreterin, Monika Böckle, als amtliche Rechtsbeistän-
din beigeordnet. Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert,
innert Frist den in der Beschwerde in Aussicht gestellten Arztbericht einzu-
reichen.
E.
Mit Eingabe vom 14. November 2017 liess die Beschwerdeführerin dem
Gericht mehrere Unterlagen betreffend ihren Gesundheitszustand zukom-
men. Ausserdem wurde um Fristverlängerung für die Einreichung des Arzt-
berichts eines Psychiaters ersucht. Diesem Gesuch wurde am 15. Novem-
ber 2017 stattgegeben.
F.
Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 einen
Aufnahmebericht von Dr. med. C. A., Psychiatrie-Zentrum F._______, vom
20. November 2017 zu den Akten reichen.
G.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2017 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest. Die Rechtsvertreterin der Beschwerde-
führerin replizierte darauf mit Eingabe vom 11. Januar 2018 und bestätigte
dabei die in der Beschwerde gemachten Ausführungen und Begehren. Der
Replik lag eine Kostennote vom 11. Januar 2018 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach
ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asyl-
gesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel –
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Seite 6
und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist dem-
nach einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Wie bereits in der Verfügung vom 30. Oktober 2017 festgehalten wurde,
richtet sich die Beschwerde lediglich gegen den von der Vorinstanz verfüg-
ten Wegweisungsvollzug. Die vorinstanzliche Verfügung ist demnach in
Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlings-
eigenschaft betrifft (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Ver-
fügung). Damit ist grundsätzlich auch die Wegweisung als solche (Dispo-
sitivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Bundesgesetz vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat oder in einen Drittstaat
ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Er ist
nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer
Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat- Her-
kunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der
Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie
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Seite 7
im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bür-
gerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
4.3 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der
gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren
Hinweisen).
5.
5.1 In der Beschwerde wird unter anderem gerügt, das SEM habe die ihm
obliegende Untersuchungs- und Begründungspflicht und damit den An-
spruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Diese for-
mellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie gegebenenfalls geeignet
sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
5.2 Zur Begründung dieser Rüge wird ausgeführt, das SEM habe zentrale
Sachverhaltselemente nicht gewürdigt, so insbesondere die von der Be-
schwerdeführerin dargelegten traumatisierenden Erlebnisse während ihrer
Gefangenschaft bei den Rebellen sowie deren Auswirkungen auf die Be-
schwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr ins Heimatland. Aus ihren Reak-
tionen während der Befragung gehe klar hervor, dass sie noch immer unter
den schlimmen Erlebnissen leide. Sie sei immer wieder in Tränen ausge-
brochen und offensichtlich schwer traumatisiert und eingeschüchtert. Sie
habe Angst, an den Ort des Erlebten zurückzukehren und fürchte sich nach
wie vor davor, von den Rebellen, welche heute bekanntermassen Teil der
Staatsgewalt seien, erkannt und getötet zu werden. Das SEM habe sodann
den Sachverhalt bezüglich eines allenfalls im Heimatland bestehenden
tragfähigen Beziehungsnetzes unzureichend festgestellt. Es seien der Be-
schwerdeführerin keine konkreten Fragen zu diesem Thema gestellt wor-
den. Ausserdem habe das SEM die Beschwerdeführerin nie auf ihre psy-
chische Gesundheit angesprochen; dies, obwohl die Beschwerdeführerin
von offensichtlich gravierenden Gewalterlebnissen berichtet habe und da-
bei immer wieder in Tränen ausgebrochen sei.
5.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
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Seite 8
Dazu gehört, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, allfällige
Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen
(vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde
gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist
sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände
berücksichtigt werden (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (Grundsatz des
Anspruchs auf rechtliches Gehör) in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 VwVG
obliegt es der verfügenden Behörde, alle erheblichen Parteivorbringen zu
prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der
Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Nach den von Lehre und Pra-
xis entwickelten Grundsätzen hat die Behörde im Rahmen der Entscheid-
begründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess
und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss
so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständli-
chen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu LORENZ
KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 6 ff. zu
Art. 35; KÖLZ/ HÄNER/ BERTSCHI, a.a.O., Rz. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6;
BGE 126 I 97 E. 2b, 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
5.4 Das SEM hat im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt, die Beschwerde-
führerin sei abgesehen von Blutarmut infolge eines Eisen- und Folsäure-
mangels in guter gesundheitlicher Verfassung. Diese Feststellung muss in-
dessen als aktenwidrig bezeichnet werden. Zwar hat die Beschwerdefüh-
rerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nie ausdrücklich geltend
gemacht, sie leide an psychischen Problemen, und sie hat auch nie ein
Arztzeugnis eingereicht, welches sich zu diesem Thema äussern würde.
Sie hat jedoch geltend gemacht, sie sei mehrere Jahre lang von Rebellen
gefangen gehalten worden und habe in dieser Zeit massive sexuelle und
anderweitige körperliche sowie psychische Gewalt erleiden müssen (vgl.
dazu insbesondere A26 F. 59). Sie habe ganz schreckliche Erinnerungen
an die Elfenbeinküste (vgl. A26 F74) und befürchte im Falle einer Rückkehr
ins Heimatland, von ihren ehemaligen Peinigern erkannt und umgebracht
zu werden (vgl. A7 S. 10 und A26 F65 ff., F72). Die Glaubhaftigkeit der
geltend gemachten jahrelangen Misshandlungen durch die Rebellen wurde
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vom SEM nicht angezweifelt. Es ist sodann ohne weiteres davon auszuge-
hen, dass derartige Erlebnisse bei einer Person von durchschnittlicher psy-
chischer Konstitution grundsätzlich geeignet sind, eine Traumatisierung
hervorzurufen. Bei der Beschwerdeführerin sind anlässlich der Interviews
durch das SEM effektiv konkrete Anzeichen für eine bestehende Traumati-
sierung aufgetreten. So ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sie
häufig weinen musste (vgl. A7 S. 4, 5, 8, 10; A26 F 59, 72). Im Rahmen der
Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist insbesondere
auch zu prüfen, ob medizinische Wegweisungsvollzugshindernisse beste-
hen. Falls sich aus den Akten Hinweise auf allenfalls vollzugsrelevante ge-
sundheitliche Beschwerden ergeben, ist das SEM aufgrund des Untersu-
chungsgrundsatzes verpflichtet, diesen Hinweisen nachzugehen und die
asylsuchende Person gegebenenfalls zur Einreichung von medizinischen
Unterlagen aufzufordern. Um die Frage zu beantworten, ob der Vollzug der
Wegweisung unter medizinischen Gesichtspunkten eine konkrete Gefähr-
dung für die betroffene Person darstellen könnte, müssen mehrere Punkte
berücksichtigt und nötigenfalls abgeklärt werden: so insbesondere Diag-
nose, Prognose, aktuelle Behandlung, potentielle Auswirkung des Wegwei-
sungsvollzugs auf die Krankheit, Behandlungsmöglichkeit im Heimatland,
effektive Möglichkeit der Inanspruchnahme der benötigten Behandlung. In-
dem das SEM in der angefochtenen Verfügung trotz der klaren, auf eine
mögliche Traumatisierung infolge extremer Gewalterlebnisse hinweisen-
den Indizien ohne weitere Abklärungen festhielt, der Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin sei – abgesehen von einem inzwischen behandel-
ten Eisen- und Folsäuremangel – gut, hat es seine Pflicht, den rechtser-
heblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festzustellen, verletzt. Da es
demnach in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich von einem unvoll-
ständigen respektive fehlerhaften Sachverhalt ausging, ist gleichzeitig
auch die Prüfungspflicht verletzt. Auf Beschwerdeebene wurde die Trau-
matisierung der Beschwerdeführerin ausdrücklich thematisiert, und es
wurde ein Aufnahmebericht eines Psychiaters vom 20. November 2017 zu
den Akten gereicht, worin der Beschwerdeführerin eine schwere depres-
sive Episode sowie eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert und
auf latente Suizidalität (sowie Suizidversuch in der Vergangenheit) hinge-
wiesen wurde. Dessen ungeachtet sah sich das SEM auch in seiner Ver-
nehmlassung vom 21. Dezember 2017 nicht gehalten, auch nur mit einem
Wort auf die im Raum stehende Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs unter medizinischen Gesichtspunkten einzugehen.
5.5 Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Anhörung mehrfach die
Befürchtung geäussert, im Falle ihrer Rückkehr in die Elfenbeinküste von
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Seite 10
ihren ehemaligen Peinigern – welche möglicherweise im heutigen Zeit-
punkt Teil der Staatsgewalt sind – erkannt und umgebracht zu werden.
Auch zu diesem durchaus berechtigten Vorbringen (vgl. dazu beispiels-
weise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5828/2010 vom 29. Au-
gust 2012) hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht geäus-
sert und damit die Prüfungspflicht verletzt. Die vorinstanzliche Verfügung
wurde hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls nicht
angefochten. Die von den ehemaligen Peinigern der Beschwerdeführerin
im Falle ihrer Rückkehr allenfalls weiterhin ausgehende Gefahr sowie die
sich in diesem Zusammenhang stellende Problematik der möglichen Re-
Traumatisierung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die El-
fenbeinküste können indessen grundsätzlich auch geeignet sein, ein Weg-
weisungsvollzugshindernis im Sinne von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG zu be-
gründen, weshalb die festgestellte Verletzung der Prüfungspflicht ungeach-
tet des auf den Wegweisungsvollzugspunkt beschränkten Beschwerdege-
genstands als relevant zu qualifizieren ist.
5.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM den rechtserheb-
lichen Sachverhalt teilweise unrichtig respektive unvollständig festgestellt
hat. Ausserdem hat es sich in seinen Erwägungen nicht mit allen wesentli-
chen Parteivorbringen auseinandergesetzt und dadurch die ihm oblie-
gende Prüfungspflicht verletzt. Im Ergebnis ist demnach somit von einer
Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör
auszugehen.
5.7 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, woraus folgt,
dass im Falle seiner Verletzung der betreffende Entscheid ungeachtet sei-
ner allfälligen materiellen Richtigkeit grundsätzlich aufzuheben ist. Im Be-
schwerdeverfahren kann die Gehörsverletzung jedoch unter Umständen
geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über die volle Kognition ver-
fügt, das Versäumte nachgeholt respektive der Mangel verbessert wird und
die betroffene Partei dazu angehört wird (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
a.a.O., Rz. 548 ff., 645). Die vorliegend festgestellten Verletzungen des
rechtlichen Gehörs wurden im vorliegenden Fall seitens des SEM in seiner
Vernehmlassung von 21. Dezember 2017 keineswegs behoben (vgl. dazu
auch vorstehend E. 5.3 am Ende). Eine Heilung der Verfahrensmängel ist
daher nicht angebracht, zumal der Beschwerdeführerin dadurch eine In-
stanz verloren ginge. Obwohl die Beschwerde grundsätzlich reformatorisch
ausgestaltet ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), erscheint es im vorliegenden
Fall als sachgerecht, die angefochtene Verfügung hinsichtlich des ange-
ordneten Wegweisungsvollzugs aufzuheben und die Sache zur richtigen
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Seite 11
und vollständigen Feststellung des Sachverhalts (namentlich betreffend
den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin) sowie zur neuen Prü-
fung und Entscheidung im Wegweisungsvollzugspunkt an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
6.
Die Beschwerde ist somit im Sinne des gestellten Eventualantrags (vgl.
Ziff. 2 der Rechtsbegehren) gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der
Verfügung vom 25. September 2017 sind aufzuheben, und die Sache ist in
Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Neubeurteilung des Weg-
weisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die übrigen Ausfüh-
rungen und Rügen in der Beschwerde näher einzugehen.
7.
7.1 Angesichts des Obsiegens der Beschwerdeführerin sind keine Kosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertreterin reichte eine Kostennote vom 11. Januar 2018 zu den Akten. Da-
rin wird ein Aufwand von 8,5 Stunden bei einem Stundenansatz von
Fr. 200.– und Auslagen von Fr. 50.– geltend gemacht, was als angemessen
zu erachten ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak-
toren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin demnach zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1‘750.– zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6057/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 25. September 2017 wird den Wegweisungs-
vollzug betreffend (Dispositivziffern 4 und 5) aufgehoben, und die Sache
wird zur neuen Beurteilung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘750.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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