B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6057/2018
Ur t e i l vom 1 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren
(Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2018 / N (…).
D-6057/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 3. Oktober 2018 im Transitbereich des
Flughafens Zürich bei der Flughafenpolizei um die Gewährung von Asyl in
der Schweiz nach. Gemäss Feststellung der Flughafenpolizei hatte er den
Flughafen am Vortag von Rio de Janeiro (Brasilien) her kommend erreicht.
Das SEM verweigerte ihm mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 vorläufig die
Einreise in die Schweiz und wies ihm für längstens 60 Tage den Transitbe-
reich des Flughafens als Aufenthaltsort zu.
B.
B.a Am 6. Oktober 2018 wurde der kurdische Beschwerdeführer zu seiner
Person, den Identitäts- und Reisepapieren, dem Reiseweg und summa-
risch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Dabei
machte er im Wesentlichen geltend, er habe mit seiner Mutter in B._______
gewohnt und bis im April 2016 an der Universität (…) studiert. Das Studium
habe er nicht abschliessen können, weil er vom faschistischen Block an
der Universität bedroht beziehungsweise da er im letzten Studienjahr ver-
haftet worden sei. Er sei am (…) April 2016 zusammen mit 25 weiteren
Personen wegen der Teilnahme am Newroz-Fest, an Anlässen für Men-
schenrechte und Pressekonferenzen der prokurdischen Partei HDP (De-
mokratische Partei der Völker) festgenommen worden, obwohl er sich nur
auf legale und demokratische Art politisch betätigt habe. Anlässlich der
zweiten Gerichtsverhandlung habe man ihn nach sechsmonatiger Haft frei-
gelassen. Das Verfahren laufe jedoch weiter und die Hauptverhandlung
finde am (…) Oktober 2018 statt. Er werde beschuldigt, Mitglied einer ter-
roristischen Organisation (Arbeiterpartei Kurdistans, PKK) zu sein sowie
für diese Propaganda betrieben zu haben, und rechne mit einer Haftstrafe
von sechs bis zehn Jahren, obwohl er nichts verbrochen habe. In den Jah-
ren 2017 und 2018 sei er in verschiedenen Unternehmen in C._______
und B._______ tätig gewesen.
Er habe die Türkei legal und mit seinem eigenen Reisepass verlassen und
sei mit der Royal Air Maroc von Istanbul nach Casablanca (Marokko) ge-
flogen. Am folgenden Tag sei er nach Rio de Janeiro weitergereist. Türki-
sche Staatsangehörige benötigten für Brasilien kein Einreisevisum. Als der
Beamte ihn bei der Einreise nach dem Reisegrund gefragt habe, habe er
angegeben, Tourist zu sein. In Rio de Janeiro habe er sich während fünf
Tagen meistens in einem Hotel aufgehalten. Am 1. Oktober 2018 sei er
nach Zürich geflogen, wo er am Flughafen um Asyl ersucht habe. Am
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Schluss der BzP wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu
einem allfälligen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) und einer Wegweisung in die Drittstaaten
Marokko und Brasilien gewährt. Dabei gab er an, Marokko sei kein sicheres
Land, Brasilien sei noch schlimmer, und er habe in Europa ein Asylgesuch
stellen wollen.
B.b Der Beschwerdeführer reichte Kopien von fremdsprachigen, nicht nä-
her bezeichneten Gerichtsdokumenten (darunter kein Gerichtsurteil) sowie
Unterlagen in Form von Links zu Zeitungsberichten und Videoaufnahmen
bezüglich seiner Festnahme ein, ferner eine Identitätskarte und einen Füh-
rerschein. Seinen legal ausgestellten türkischen Reisepass vernichtete er
gemäss eigenen Angaben im Flugzeug auf dem Weg in die Schweiz.
B.c Trotz der Vernichtung des Reisepasses und der Flugunterlagen durch
den Beschwerdeführer sowie der Löschung sämtlicher Daten auf seinem
Telefon konnte die Polizei seinen Reiseweg eruieren. Er war am (…) Sep-
tember 2018 legal mit einem bis 2021 gültigen, auf seinen Namen ausge-
stellten türkischen Reisepass von Istanbul nach Casablanca gereist und
am (…) September 2018 nach Rio de Janeiro sowie am (…) Oktober 2018
ohne Transitvisum an den Flughafen Zürich geflogen, wo er den gebuchten
Rückflug nach Istanbul nicht antrat und um Asyl ersuchte.
C.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 – am 18. Oktober 2018 durch Ver-
mittlung der Flughafenpolizei eröffnet – trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein, wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich weg und
ordnete an, er habe den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft
des Entscheides zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter
Zwang in den Drittstaat Brasilien zurückgeführt werden könne. Den Vollzug
in den Heimatstaat schloss das SEM ausdrücklich aus. Ferner beauftragte
es den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete
die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
an.
D.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertre-
ter mit Beschwerde vom 24. Oktober 2018 vorab per Fax beim Bundesver-
waltungsgericht an. Er beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben,
die Sache sei für weitere Abklärungen und eine materielle Entscheidung
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an die Vorinstanz zurückzuweisen, und ihm sei die Einreise zu bewilligen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung.
E.
Die elektronischen Akten der Vorinstanz gingen am 24. Oktober 2018 beim
Gericht ein.
F.
Am 25. Oktober 2018 trafen die Originalbeschwerde, der Bericht „Das neue
brasilianische Migrationsgesetz und die Menschenrechte“ der Heinrich Böll
Stiftung vom 3. Juli 2017, ein Auszug aus der Botschaft vom 4. September
2002 zur Änderung des Asylgesetzes sowie eine Vollmacht beim Gericht
ein.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte am 25. Oktober 2018 den Vollzug
der Wegweisung nach Brasilien einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Auf dem Gebiet
des Asyls entscheidet das Gericht endgültig, ausser – was vorliegend nicht
der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
dem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.).
2.2 Das Gericht hat vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG tritt das SEM in der Regel auf Asylge-
suche nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren kön-
nen, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Diese Bestimmung fin-
det keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Dritt-
staat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG
besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Der Rückschiebeschutz beinhaltet, dass
keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen wer-
den darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
4.
4.1
4.1.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
an, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Reise an den Flughafen
Zürich während fünf Tagen in Brasilien aufgehalten. Brasilien sei dem Pro-
tokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten und habe sich
somit zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Non-Refoulement-
Gebots verpflichtet (vgl. Art. I Abs. 1 des Protokolls über die Rechtstellung
der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet
sind, Art. 2-34 FK anzuwenden). Brasilien verfüge ferner über ein funktio-
nierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden seien schutzfähig und
schutzwillig, auch was kriminelle Taten betreffe.
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Seite 6
4.1.2 Ferner hielt das SEM unter Bezugnahme auf die Akte A16 (Auskunft
der Schweizer Vertretung in Brasilia zum Asylwesen in Brasilien) fest, ge-
mäss seinen Abklärungen sei der Zugang zum Asylsystem in Brasilien bei
jeder Einreise an allen Dienststellen der Bundespolizei gewährleistet. Der
schweizerischen Botschaft in Brasilia seien keine konkreten Fälle bekannt,
in denen ausländischen Personen der Zugang zum Asylsystem verwehrt
beziehungsweise das Non-Refoulement-Gebot verletzt worden sei. Abwei-
chungen wären als Fehler eines einzelnen Beamten zu betrachten. Der
Asylstatus gebe den Asylsuchenden direkten Zugang zum nationalen Ge-
sundheits- und Bildungssystem, das grundsätzlich landesweit vorhanden
sei. Zwar treffe es zu, dass aufgrund der massiven Ankünfte aus Venezuela
die Unterbringung und öffentliche Versorgung der Migranten an den Grenz-
übergängen in Pacaraima zu Venezuela, in Boa Vista (Provinzhauptstadt
von Roraima) und teilweise in Manaus von Engpässen betroffen seien.
Dies führe zu einer teilweise ablehnenden Haltung der Lokalbevölkerung
gegenüber venezolanischen Flüchtlingen. Als türkischer Staatsangehöri-
ger, der über Rio de Janeiro eingereist sei, sei der Beschwerdeführer aber
offensichtlich von diesen Schwierigkeiten nicht betroffen.
Gemäss Auskünften der schweizerischen Botschaft in Brasilia ersuchten
auch türkische Staatsangehörige in Brasilien um Asyl. So weise das natio-
nale Komitee für Flüchtlinge CONARE für 2017 total 18 hängige Asylan-
träge aus. Im Jahr 2016 seien sechs Asylanträge von türkischen Staatsan-
gehörigen gutgeheissen worden. Auch gebe es keine bekannten Fälle von
Rückschaffungen türkischer Staatsangehöriger. Ein Auslieferungsabkom-
men zwischen der Türkei und Brasilien bestehe nicht. Zusammengefasst
gelte Brasilien als ein Land mit einer modernen Asylgesetzgebung und ei-
ner Praxis, die internationale Standards respektiere beziehungsweise
übertreffe. Anerkannte Flüchtlinge seien nicht Gegenstand von Ausliefe-
rungen. Es sei davon auszugehen, dass einem abgelehnten Asylsuchen-
den aus der Türkei in einer Einzelfallabklärung erlaubt würde, freiwillig in
einen Drittstaat auszureisen. Zudem sei der Datenschutz gewährleistet.
Gemäss der Schweizer Botschaft in Brasilia ändere die Unterzeichnung
eines Rechtshilfeabkommens im Jahr 2015 zwischen der Türkei und Bra-
silien nichts an den ausgeführten Gegebenheiten.
4.1.3 Das SEM fuhr fort, es gebe in Brasilien neben kirchlichen weitere
nicht-staatliche Organisationen, die Asylsuchende unterstützten, und
nannte die Adressen von zehn Webseiten solcher Institutionen. Sofern der
Beschwerdeführer tatsächlich auf Schutz angewiesen sei, könne er sich an
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die entsprechenden Behörden vor Ort wenden. Es bestünden keine Hin-
weise darauf, dass in Brasilien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Die eingereichten Beweismittel
vermöchten an diesen Erwägungen nichts zu ändern.
4.1.4 Gemäss dem Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt
vom 7. Dezember 1944 (Chicago-Übereinkommen, SR 0.748.0) respektive
den im Anhang 9 von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO)
dazu entwickelten Bestimmungen könnten Personen, denen nach Errei-
chen eines internationalen Flughafens die Einreise in den Zielstaat verwei-
gert werde, an den Ausgangspunkt ihrer Flugreise zurückkehren, unbese-
hen davon, mit welchen Papieren sie ihre Reise absolviert hätten.
4.1.5 Das SEM prüfte und verneinte sodann allfällige Wegweisungsvoll-
zugshindernisse. Zur Begründung hielt es fest, da der Beschwerdeführer
in einen Drittstaat ausreisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot
bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen. Weder die in Brasilien herr-
schende allgemeine Situation noch andere Gründe sprächen gegen die
Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Der Beschwerdeführer sei
jung, gesund und arbeitsfähig, verfüge über eine (zwar nicht abgeschlos-
sene) akademische Ausbildung und über berufliche Erfahrung in verschie-
denen Bereichen. Es sei davon auszugehen, dass seine sechs Geschwis-
ter ihn unterstützen könnten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung
technisch möglich und praktisch durchführbar, da er gestützt auf das Chi-
cago-Übereinkommen nach Brasilien zurückkehren könne. Überdies könn-
ten türkische Staatsangehörige visumsbefreit dort einreisen.
4.2
4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird demgegenüber geltend gemacht,
das SEM sei zu Unrecht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten. Aus der summarischen Begründung der angefochtenen Ver-
fügung gehe nicht hervor, dass dieser offenkundig die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Zudem setze ein Nichteintretensentscheid eine formelle
Zusicherung der Rückübernahme der asylsuchenden Person durch den
Drittstaat gegenüber den Schweizer Behörden voraus. Eine solche Zusi-
cherung des Drittstaates sei auch für die Anordnung des Wegweisungsvoll-
zugs erforderlich. Unter Hinweis auf die Botschaft vom 4. September 2002
zur Änderung des Asylgesetzes (BBl 2002 6884) wird vorgebracht, ohne
diese Zusicherung könne die Wegweisung in den Drittstaat nicht vollzogen
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Seite 8
werden. Es sei fraglich, ob Brasilien sich an das Chicago-Übereinkommen
halten und den Beschwerdeführer einreisen lassen werde.
4.2.2 Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-635/2018 vom
8. Februar 2018 E. 7.4 müssten die Asylbehörden bei vom Bundesrat nicht
als sicher bezeichneten Drittstaaten, so auch Brasilien, in jedem Einzelfall
prüfen, ob in diesem Staat Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1
AsylG bestehe und ob Wegweisungsvollzugshindernisse bestünden. Dies
sei auch der Botschaft zu entnehmen (vgl. BBl 2002 6884). Eine solche
Einzelfallprüfung habe vorliegend nicht stattgefunden. Die Vorinstanz be-
tone in der angefochtenen Verfügung, Brasilien sei Vertragsstaat der FK
und des Chicago-Übereinkommens, ohne zu erwähnen, dass das Land es
bis heute nicht auf die Liste der „safe countries“ geschafft habe. Sie be-
haupte ohne Beleg, gemäss eigenen Abklärungen sei der Zugang zum
Asylsystem in Brasilien bei jeder Einreise an allen Dienststellen der Bun-
despolizei gewährleistet. Weiter stünden die Abklärungen und die Aus-
künfte der Schweizer Botschaft in krassem Widerspruch zum Urteil
D-635/2018 und dem dort erwähnten Bericht der Heinrich Böll Stiftung vom
3. Juli 2017. Das SEM äussere sich mit keinem Wort zur Einführung und
Umsetzung sowie zu den Auswirkungen des neuen brasilianischen Migra-
tionsgesetzes. Die behaupteten Abklärungen des SEM müssten offenge-
legt werden. Aufgrund der nicht belegten Behauptungen sei davon auszu-
gehen, dass weder das SEM noch die Schweizer Botschaft sich ernsthaft
mit den Gegebenheiten des brasilianischen Asylsystems auseinanderge-
setzt hätten. Gemäss dem zitierten Urteil stehe fest, dass Brasilien Mühe
bekunde, Asylgesuche völkerrechtskonform abzuwickeln. Indem das SEM
einen Nichteintretensentscheid gefällt habe, ohne eine formelle Zusiche-
rung von Brasilien für die Wiedereinreise des Beschwerdeführers und die
Garantie eines völkerrechtskonformen materiellen Asylverfahrens einzuho-
len, habe es die Untersuchungspflicht verletzt, weshalb der angefochtene
Entscheid aufzuheben und für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen sei.
4.2.3 Die in Art. 23 AsylG vorgesehene 20-tägige Frist für die Eröffnung
eines Entscheides im Flughafenverfahren sei nach der Aufhebung der Ver-
fügung abgelaufen, weshalb dem Beschwerdeführer die Einreise zu ge-
währen, er einem Kanton zuzuweisen und ein materieller Entscheid zu fäl-
len sei. Für den Fall, dass das Gericht der Ansicht sein sollte, die Einreise
müsse bei dieser Fallkonstellation auch nach Ablauf der 20 Tage nicht ge-
währt werden, werde um eine nachvollziehbare Begründung ersucht, wo-
bei die Argumentation, das Flughafenverfahren dürfe gemäss Art. 22 AsylG
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insgesamt 60 Tage dauern, nicht überzeugend wäre. Der Gesetzgeber
habe sich wohl überlegt, dass das erstinstanzliche Verfahren höchstens 20
Tage und das zweitinstanzliche Verfahren höchstens 40 Tage dauern dürfe.
Das SEM und das Gericht dürften die 60 Tage, die für die Erledigung längs-
tens vorgesehen seien, nicht nach Gutdünken aufteilen. Das SEM habe
bereits nach 14 Tagen einen Nichteintretensentscheid gefällt, anstatt die
verbleibenden sechs Tage für sorgfältige Abklärungen und den Erhalt einer
Zusicherung Brasiliens für die Rückkehr des Beschwerdeführers zu ver-
wenden.
4.2.4 Sodann erwähnt der Rechtsvertreter diverse Flughafenverfahren, in
denen das SEM Wegweisungen von Asylsuchenden in die Drittstaaten In-
dien, Serbien und Südafrika verfügt hatte, und äussert die Vermutung, das
SEM versuche derzeit, Flughafenverfahren möglichst oft mit Nichteintre-
tensentscheiden zu erledigen. Das Gericht habe in einer Zwischenverfü-
gung vom 24. August 2018 im Verfahren D-4801/2018 die Frage gestellt,
ob das SEM eine Praxisänderung anstrebe, indem es faktisch in jeder An-
gelegenheit auf eine einzelfallspezifische Überprüfung der Frage der effek-
tiven Möglichkeit einer Rückkehr oder Weiterreise in den Drittstaat Indien
verzichte. Aus diesem Grund sei das SEM aufzufordern, sich zur gängigen
Praxis im Flughafenverfahren bezüglich der Handhabung der Wegweisung
in Drittstaaten zu äussern.
5.
5.1
5.1.1 Die Vorinstanz führt in ihrem Nichteintretensentscheid aus, dass der
Beschwerdeführer gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG in den Drittstaat
Brasilien zurückkehren könne, in welchem er sich vor der Reise an den
Flughafen Zürich während mehrerer Tage aufgehalten habe. Die Voraus-
setzung des vorherigen Aufenthaltes im Drittstaat Brasilien ist vorliegend
nicht umstritten (vgl. Sachverhalt Bst. A und B).
5.1.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht stellt eine for-
melle Zusicherung des Drittstaates gegenüber den Schweizer Behörden
zur Rückübernahme von Asylsuchenden nicht eine Voraussetzung für das
Fällen eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c
AsylG dar (zum Wortlaut dieser Bestimmung vgl. E. 3.1). Die in der Bot-
schaft zur Revision des Asylgesetzes erwähnte Zusicherung beschlägt
vielmehr die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs und stellt eine Voll-
zugsmodalität dar (vgl. BBl 2002 6884). Wie das SEM in der angefochte-
nen Verfügung (S. 4) zutreffend festgehalten hat, können asylsuchende
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Seite 10
Personen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Ein-
reise in den Zielstaat verweigert wird, an den Ausgangspunkt ihrer Flug-
reise zurückkehren, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie ihre
Reise absolviert haben. Vorliegend bestehen keine Hinweise darauf, dass
Brasilien, dessen Behörden den Beschwerdeführer ohne Transitvisum zum
Flughafen Zürich haben reisen lassen, seinen Verpflichtungen aus dem
Chicago-Übereinkommen nicht nachkommen wird.
5.2
5.2.1 Der Nichteintretenstatbestand von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG findet
keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Dritt-
staat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG
besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Im Unterschied zu Verfahren betreffend die
vom Bundesrat als sichere Drittstaaten bezeichnete Länder müssen die
Asylbehörden bei der Wegweisung in andere Drittstaaten – so auch Brasi-
lien – in jedem Einzelfall prüfen, ob in diesem Drittstaat Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und ob Wegweisungsvollzugs-
hindernisse vorliegen (vgl. Urteile des BVGer D-635/2018 vom 8. Februar
2018 E. 7.4 und D-4084/2017 vom 8. August 2017 E. 7.3; Botschaft vom
4. September 2002 zur Änderung des Asylgesetzes, BBI 2002 6884 f.).
5.2.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe im vorlie-
genden Verfahren die gemäss der zitierten Rechtsprechung erforderliche
Einzelfallprüfung nicht vorgenommen. Diese Ansicht ist unzutreffend. Das
SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung namentlich gestützt auf Er-
gebnisse von Abklärungen der Schweizer Botschaft in Brasilia mit dem bra-
silianischen Asylsystem und dem Rückschiebungsverbot befasst. So hat
es Aussagen zum Zugang zum brasilianischen Asylverfahren und zur Ein-
haltung des Non-Refoulement-Gebotes durch Brasilien im Allgemeinen so-
wie in Bezug auf Asylsuchende türkischer Nationalität im Besonderen ge-
macht. Ferner hat es sich zum Zugang zum Gesundheits- und Bildungs-
system geäussert sowie zahlreiche nicht-staatliche Organisationen aufge-
führt, welche Asylsuchende und Flüchtlinge unterstützen (vgl. zur Vermei-
dung von Wiederholungen E. 4.1.1–4.1.4). Entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Ansicht hat das SEM auch die Quelle dieser Abklä-
rungsergebnisse genannt (act. A16, Auskunft der Schweizer Vertretung in
Brasilia zum Asylwesen in Brasilien, vgl. vorstehende E. 4.1.2). Aufgrund
der Begründung der Beschwerde und des Umstandes, dass die Akte A16
(Consulting Asylwesen Brasilien) gemäss Aktenverzeichnis als frei zur Edi-
tion klassifiziert wurde, ist davon auszugehen, dass die Akte A16 dem Be-
schwerdeführer zusammen mit der Verfügung ediert wurde.
D-6057/2018
Seite 11
5.2.3 Die sehr pauschal formulierte Aussage in der angefochtenen Verfü-
gung, wonach der Zugang zum Asylsystem in Brasilien bei jeder Einreise
an allen Dienststellen der Bundespolizei gewährleistet sei und keine kon-
kreten Fälle bekannt seien, in denen ausländischen Personen der Zugang
zum Asylsystem verwehrt beziehungsweise das Non-Refoulement-Gebot
verletzt worden sei, dürften in dieser absoluten Form nicht zutreffen, zumal
im Jahr 2016 venezolanische Staatsangehörige von der brasilianischen
Bundespolizei abgeschoben wurden, obwohl sie Asyl beantragt hatten (vgl.
Urteil des BVGer D-635/ 2018 E. 7.5 m.w.H.). Dies vermag jedoch im Er-
gebnis keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren zu haben.
Die Aussagen in der angefochtenen Verfügung zu Engpässen bei der Ver-
sorgung von in Brasilien ankommenden Migrantinnen und Migranten be-
ziehen sich insbesondere auf die Grenzübergänge zu Venezuela und an
der Grenze zu Venezuela liegende Bundesstaaten. Die zutreffende Ein-
schätzung des SEM, wonach der Beschwerdeführer als über Rio de
Janeiro eingereister, türkischer Staatsangehöriger offensichtlich von die-
sen Schwierigkeiten nicht betroffen ist, wird in der Beschwerde nicht be-
stritten.
5.2.4 Hinsichtlich der im Bericht der Heinrich Böll Stiftung vom 3. Juli 2017
erwähnten Festhaltungen von Migrantinnen und Migranten im Warteraum
des internationalen Flughafens in Sao Paulo, denen die direkte Einreise
verwehrt wurde, ist festzustellen, dass auch das schweizerische Asylge-
setz mit dem Flughafenverfahren gemäss Art. 22 und 23 AsylG ein Verfah-
ren vorsieht, in dem asylsuchenden Personen die direkte Einreise in die
Schweiz verweigert werden kann und diese während maximal 60 Tagen
am Flughafen festgehalten werden dürfen, wie dies auch vorliegend der
Fall ist.
Betreffend die Rüge, das SEM habe sich in der angefochten Verfügung
nicht zur Einführung und Umsetzung sowie zu den Auswirkungen des
neuen brasilianischen Migrationsgesetzes geäussert, ist festzustellen,
dass für die vorliegende Einzelfallprüfung nicht Ausführungen allgemeiner
Art, sondern insbesondere die Erwägungen zum Umgang der brasiliani-
schen Behörden mit Asylsuchenden und Flüchtlingen türkischer Staatsan-
gehöriger massgebend sind. Diesbezüglich ist übereinstimmend mit dem
SEM festzuhalten, dass im gegenwärtigen Zeitpunkt keine Hinweise darauf
bestehen, dass Brasilien türkischen Staatsangehörigen den Zugang zum
Asylverfahren verweigern, ihnen kein faires Asylverfahren gewähren oder
ihnen gegenüber das Non-Refoulement-Gebot nicht einhalten würde. Es
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Seite 12
sind keine Fälle von Zwangsrückschaffungen türkischer Staatsangehöriger
in die Türkei bekannt, und gemäss der Auskunft der Botschaft ist davon
auszugehen, dass abgewiesenen türkischen Asylsuchenden erlaubt wird,
freiwillig in einen anderen Drittstaat auszureisen.
5.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM sich in der ange-
fochtenen Verfügung – anders als im vom Beschwerdeführer mehrfach zi-
tierten Verfahren D-635/2018 – hinreichend zum Schutz vor Rückschie-
bung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG geäussert hat. Es hat damit genügend ab-
geklärt und begründet, weshalb keine Hinweise im Sinne von Art. 31a
Abs. 2 AsylG vorliegen, wonach im Drittstaat Brasilien kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung des Beschwerdeführers nach Art. 5 Abs. 1
AsylG gegeben sei.
5.3 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht (vgl. vorstehende
E. 4.5.3) besteht vorliegend keine Veranlassung zu einer grundsätzlichen
Beurteilung der Praxis des SEM im Flughafenverfahren hinsichtlich der
Handhabung der Wegweisung in Drittstaaten gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c
AsylG. Die Frage, ob das SEM in solchen Verfahren zu Recht Nichteintre-
tensentscheide fällt oder nicht, ist in jedem einzelnen Beschwerdeverfah-
ren aufgrund der jeweils spezifischen Konstellation gesondert zu beurtei-
len. Der in der Beschwerde (S. 9) gestellte Antrag, das SEM sei im vorlie-
genden Verfahren aufzufordern, sich zu seiner Praxis in Flughafenverfah-
ren hinsichtlich Wegweisung in Drittstaaten zu äussern, ist demzufolge ab-
zuweisen.
5.4 Auf die (unzutreffende) Argumentation in der Beschwerde, die in Art. 23
AsylG vorgesehene 20-tägige Frist für die Eröffnung eines Entscheides im
Flughafenverfahren sei nach der Aufhebung der Verfügung abgelaufen,
weshalb dem Beschwerdeführer die Einreise zu gewähren und ein materi-
eller Entscheid zu fällen sei, ist bereits deshalb nicht einzugehen, weil vor-
liegend die angefochtene Verfügung bestätigt und nicht aufgehoben wird.
Die weiteren Mutmassungen des Rechtsvertreters bezüglich der Handha-
bung der gesetzlichen zeitlichen Vorgaben in Flughafenverfahren durch
das SEM und das Bundesverwaltungsgericht (vgl. E. 4.2.3) entbehren an-
gesichts des klaren Wortlautes von Art. 22 AsylG und einer entsprechen-
den langjährigen Praxis jeglicher Grundlage.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 AsylG auf das Asylgesuch des
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Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Der in der Beschwerde gestellte
Kassationsantrag ist demzufolge abzuweisen.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens,
wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwer-
deführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilli-
gung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE
2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Hinsichtlich der zutreffend nur für Brasilien vorgenommenen Prüfung
der Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG kann – mit folgenden Ergän-
zungen – auf die Beurteilung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. dazu
obige E. 4.1.5). Die Aussage des SEM in der angefochtenen Verfügung,
der Beschwerdeführer sei gesund, ist dahingehend zu präzisieren, dass
dieser an der BzP angab, er leide seit seiner Kindheit unter Panikattacken
und Anämie, sei deswegen aber in der Türkei nicht in Behandlung gewesen
(vgl. act. A14 Ziff. 8.02). Ferner kann nicht ohne Weiteres davon ausge-
gangen werden, dass die sechs in der Türkei wohnhaften verheirateten
Schwestern den Beschwerdeführer unterstützen würden beziehungsweise
könnten. Der Beschwerdeführer wird sich bei Bedarf jedoch an die entspre-
chenden staatlichen Stellen und ferner auch an nicht-staatliche Organisa-
tionen (vgl. die Liste des SEM in der angefochtenen Verfügung) wenden
können. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, den
Wegweisungsvollzug nach Brasilien als unzumutbar erscheinen zu lassen.
Eine vorläufige Aufnahme fällt ausser Betracht.
7.2 Hinsichtlich der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Brasilien
hat das SEM zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer gestützt
auf das Chicago-Übereinkommen nach Brasilien zurückkehren kann. Es ist
davon auszugehen, dass Brasilien die in der Botschaft (BBl 2002 6884)
erwähnte Zusicherung zur Übernahme des Beschwerdeführers spätestens
im Vollzugszeitpunkt konkludent abgeben wird, indem es ihn einreisen las-
sen wird. Ob er (als türkischer Staatsangehöriger) wiederum visumsfrei
wird einreisen können, nachdem er seinen Reisepass vernichtet hat, kann
daher offenbleiben. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuwei-
sen, dass der Vollzug der Wegweisung nur dann als unmöglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG erscheint, wenn auch die freiwillige Rückreise nicht
möglich ist.
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8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit dies-
bezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzu-
weisen. Der Antrag auf Bewilligung der Einreise erweist sich als gegen-
standslos.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Be-
schwerde nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war und
aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszuge-
hen ist, ist ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG zu gewähren, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wird angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstands-
los.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es wer-
den keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Jacqueline Augsburger
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